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02.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093507

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.05.2009 – 5 U 131/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf

I-5 U 131/08

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger ist freier Architekt und verlangt von den Beklagten Architektenhonorar.

Diese sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in M…, A… 20. Im Jahre 2005 entschlossen sich die Beklagten, das Haus zu erweitern und von Grund auf zu modernisieren. Im April 2005 traten die Beklagten an den Kläger heran, um ihn mit bestimmten Änderungen und Umplanungen bezüglich des Bauvorhabens zu beauftragen. Diese Änderungen waren erforderlich, da die bisherige Planung öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (fehlende Nachbarzustimmung zur Nichteinhaltung von Abstandsflächen) widersprach. Nach Durchführung eines Ortstermins und einem persönlichen Gespräch zwischen den Parteien erstellte der Kläger ein Angebot vom 08.08.2005 (K1 = GA 41), nach dem er den Leistungsumfang für die Leistungsphasen 2 bis 7 mit 50% der Gesamtleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 bewertete. Er bot die Erbringung der Architektenleistungen unter Ansatz der Honorarzone III und des Mittelhonorars an. Ob auf der Grundlage dieses Angebots die Beklagten den Kläger mit der Durchführung von Architektenleistungen beauftragten, ist streitig. Jedenfalls begann der Kläger nachfolgend mit der Durchführung von Planungsleistungen.

Am 26.07.2006 stellte der Kläger die Umplanung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben fertig und händigte die Baumappen mit der Umplanung den Beklagten zur Einreichung beim zuständigen Bauamt aus. Auf der Grundlage dieses Bauantrages ist den Beklagten eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden. Das Bauvorhaben wurde mittlerweile ausgeführt.

Im März 2006 traten die Beklagten mit dem Wunsch einer Bauplanänderung an den Kläger heran. Hierzu erstellte der Kläger einen Antrag auf Änderung der Baugenehmigung. Auch dieser Nachtrag zur bereits erteilten Baugenehmigung wurde vom zuständigen Bauamt erteilt.

Am 04.10.2005 nahm der Kläger – unabhängig von seiner Tätigkeit als Architekt für die Beklagten – ein Darlehen bei dem Beklagte zu 2. in Höhe von 7.000,00 € auf. Nach dem schriftlichen Darlehensvertrag sollte der Kläger zur Rückzahlung des Darlehens spätestens nach sechs Wochen verpflichtet sein. In dem Vertrag war ein Aufrechnungsausschluss vereinbart worden. Nach mehrfachen Mahnungen durch die Beklagten zahlte der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 4.000,-- € zurück.

Unter dem 31.10.2006 übermittelte der Kläger den Beklagten seine Schlussrechnung (K 2 = GA 42) für die erbrachten Architektenleistungen. Unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 5.000,-- € sowie der noch offenen Darlehensforderung in Höhe von 3.000,-- € weist die Rechnung eine Restforderung von 4.437,23 € aus. Ebenfalls unter dem 31.10.2006 legte der Kläger eine Nebenkostenabrechnung nach § 7 HOAI vor, mit der er Fahrt- und Portokosten etc. in Höhe von 2.172,50 € geltend macht.

Nach entsprechenden Hinweis des Landgerichts auf Bedenken hinsichtlich der Prüffähigkeit der Schlussrechnung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 01.04.2008 (GA 89) hat der Kläger unter dem 22.04.2008 eine auf den 31.10.2008 datierte, überarbeitete Honorarrechnung (Anlage K13 = Anlageheft) vorgelegt. Mit dieser Rechnung ermittelt der Kläger nun auf der Basis der Mindestsätze und der Honorarzone III ein Honorar von 65% der gemäß der Honorartafel des § 16 Abs. 1 HOAI vorgesehenen Vergütung und gelangt hierdurch zu einem Nettobetrag von 10.775,11 € = brutto 12.499,81 €. Nach (erneutem) Abzug von 8.000,-- € beträgt der Zahlbetrag dieser Schlussrechnung 4.498,81 €.

Der Kläger hat – auch nach Vorlage der korrigierten Schlussrechnung – die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 6.608,73 € begehrt. Er hat behauptet, die Beklagten hätten ihm den Auftrag auf der Grundlage des Angebots vom 08.08.2005 mündlich erteilt. Gemäß dieser Beauftragung habe er umfangreiche Arbeiten für das streitgegenständliche Vorhaben durchgeführt. Die vorgelegten Rechnungen entsprächen dem Angebot vom 08.08.2005 und der HOAI. Eine Berechnung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 habe er nicht erstellen können, da ihm die erforderlichen Informationen gefehlt hätten. Die Unterlagen lägen alleine den Beklagten vor. Nach Absprache zwischen den Parteien habe der aus dem Darlehensvertrag noch ausstehende Restbetrag von 3.000,-- € auf das Architektenhonorar angerechnet werden sollen.

Die Beklagten sind der Klage in vollem Umfang entgegengetreten. Sie haben behauptet, sie hätten das Angebot des Klägers vom 08.08.2005 abgelehnt. Wegen der vormals freundschaftlichen Beziehung zwischen den Parteien habe man auf Grund einer mündlich getroffenen Vergütungsvereinbarung Teilzahlungen von insgesamt 5.000,-- € erbracht, ohne jedoch hierüber eine Rechnung erstellt bekommt zu haben. Die in der Folgezeit vom Kläger erbrachten Architektenleistungen hätten die Parteien teilweise als persönliche Gefälligkeit des Klägers angesehen, die die schlechte Ausführung eines anderen Vorhabens durch den Kläger habe ausgleichen sollen. Bezüglich der anrechenbaren Kosten habe der Kläger sie zu keinem Zeitpunkt um entsprechende Auskunft bzw. um die Herausgabe bestimmter Unterlagen gebeten. Unabhängig davon, dass der Architektenvertrag nicht wirksam sei, seien die Forderungen des Klägers nicht berechtigt, da der Kläger keine vertragsgemäßen Leistungen erbracht habe. Das vom Kläger unterbreitete Honorarangebot und die HOAI seien nicht ansatzweise Vertragsinhalt geworden. Der Kläger habe lediglich geringe Umplanungen erbracht, die gerade ohne Einbeziehung der HOAI jeweils gesondert hätten vergütet werden sollen. Abzurechende Leistungen entsprechend der Honorartafel § 16 Abs. 1 HOAI Honorarzone III habe der Kläger nicht erbracht. Sie haben des Weiteren die einzelne Posten der Nebenkostenabrechnung bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Architektenlohnes gegen die Beklagte nicht zustehe. Der Anspruch sei daran gescheitert, dass dem Kläger nicht gelungen sei, eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 HOAI vorzulegen. Ein Anspruch könne sich zwar grundsätzlich aus den Bestimmungen der HOAI ergeben, da ein Architektenvertrag durch konkludentes Verhalten entstanden sei. Jedoch scheitere der Vergütungsanspruch an der mangelnden Prüffähigkeit der vorgelegten Rechnungen im Sinne des § 8 HOAI. Auch die korrigierte Rechnung genüge nicht den Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung, da der Kläger dort in Widerspruch zu § 10 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten nicht ordnungsgemäß angeführt habe. Er habe die anrechenbaren Kosten pauschal und ohne Erläuterungen zu den einzelnen Kostengruppen und damit nicht prüfbar aufgeführt. Sein Vorbringen, er habe die Abrechnung gemäß DIN 276 nicht erstellen können, weil ihm die hierfür erforderlichen Angaben gefehlt hätten, reiche nicht aus, da die Beklagten von dem Kläger zu keiner Zeit zu entsprechender Herausgabe bzw. Auskunftserteilung aufgefordert worden seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit dem dieser eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung seines Honorars begeht, das er nunmehr (unter Heranziehung des Schlussrechnungsbetrages aus der korrigierten Schlussrechnung) mit 6.671,31 € geltend macht. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger im Wesentlichen folgendes an:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihm auf der Grundlage seiner korrigierten Schlussrechnung ein Architektenhonorar in der dort ausgewiesenen Höhe zu. Zu Unrecht habe das Landgericht gemeint, dass diese Schlussrechnung nicht prüffähig sei. Der Prüffähigkeit stehe nicht entgegen, dass die mit 150.000,-- € in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten von ihm lediglich geschätzt seien. Unstreitig sei, dass dem Kläger die Grundlagen für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht zur Verfügung stünden, da sich die Beklagten im Besitz sämtlicher Bauunterlagen befänden. In einem solchen Falle könne der Architekt nicht auf eine gegen den Bauherrn gerichtete Auskunftsklage verwiesen werden. Vielmehr genüge der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die anrechenbaren Kosten sorgfältig schätze. Ein Bestreiten des Auftraggebers mit Nichtwissen reiche in einem solchen Falle nicht aus. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, er – der Kläger – habe nicht vorgetragen, dass die Beklagten die Auskunft bzw. Übergabe von Unterlagen verweigert hätten, habe das Landgericht das Prozessverhalten der Beklagten nicht sachgerecht gewürdigt. Angesichts des Prozessvorbringens der Beklagten, die eine Beauftragung des Klägers und auch eine vertragsgemäße Leistung durch den Kläger in Abrede gestellt hätten, sei es offenkundig, dass die Beklagte die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen bzw. die Erteilung der gebotenen Informationen zur Berechnung der anrechenbaren Kosten abschließend verweigerten.

Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, dass das Landgericht ausgehend von der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung die Kläger nicht als unbegründet, sondern als zur Zeit unbegründet hätte abweisen müssen. Weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen komme zum Ausdruck, dass die Klage als "derzeit unbegründet" abgewiesen würde.

Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung gegen die Berufungsangriffe und tragen unter Wiederholung u. Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt vor:

Der Kläger sei zur Schätzung der anrechenbaren Kosten nur berechtigt, wenn die Beklagte ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte oder Herausgabe von Unterlagen verweigert hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Kläger weder vor noch nach Beginn des Rechtsstreits bei den Beklagten Unterlagen angefordert habe. Er habe sich auf den Vortrag beschränkt, zu einer detaillierten Kostenaufstellung nicht in der Lage zu sein. Eine Aufstellung der anrechenbaren Kosten habe der Kläger nicht wegen einer angeblichen Weigerung der Beklagten nicht vorgelegt, sondern weil er sich mit dem Bauvorhaben nicht näher befasst habe. Der Kläger habe auch nicht die ungefähre Zusammensetzung des Schätzbetrages erläutert.

Soweit die Berufung beanstande, dass die Abweisung der Klage ohne die Einschränkung "als zur Zeit unbegründet" erfolgt sei, habe sie ebenfalls keinen Erfolg. Für die eingeschränkte Rechtskraft der Abweisung reiche es aus, wenn sich diese Einschränkung aus dem Tatbestand und den Urteilsgründen ergebe.

Im übrigen hätte die Kammer die Klage ohne weiteres als endgültig unbegründet abweisen können, da die Beklagten die angeblichen Architektenleistungen bestritten hätten. Der Kläger habe seinen substanzlosen Vortrag zu seinen vermeintlichen Arbeiten in den einzelnen Leistungsphasen nicht ansatzweise substantiiert bzw. unter Beweis gestellt. Unabhängig hiervon vertreten die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterhin die Ansicht, dass der Vertrag zwischen den Parteien wegen einer Ohne-Rechnung-Abrede nach § 134 BGB nichtig sei, die Parteien die HOAI wirksam ausgeschlossen und ein Pauschalhonorar vereinbart hätten und der Kläger auf weitere Honoraransprüche verzichtet hätte. Auch verstoße die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen Treu u. Glauben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

B.

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet (§ 513 ZPO), weil sie weder einen Rechtsfehler des Landgerichts (§ 546 ZPO) aufgezeigt hat, der sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt hat, noch auf der Grundlage der vom Senat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) eine vom angefochtenen Urteil abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers gerechtfertigt ist.

1.
Der Kläger macht (restliches) Architektenhonorar für die von ihm nach seiner Behauptung im Auftrag der Beklagten an deren Bauvorhaben in M… erbrachten Architektenleistungen auf der Grundlage der im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahren korrigierten und als Anlage K 13 zu den Akten gereichten Honorarschlussrechnung geltend.

a)
Erstinstanzlich war das Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.608,73 € gerichtet, wobei er sich auf zunächst auf seine ursprüngliche Honorarrechnung vom 31.10.2006 (K 2) mit einem Zahlbetrag von 4.437,23 € und auf die Nebenkostenabrechnung ebenfalls vom 31.10.2006 (K 3) über 2.172,50 € gestützt hatte. An dieser Klageforderung hielt der Kläger fest, auch nachdem er mit Schriftsatz vom 22.04.2008 die o.a. korrigierte Honorarschlussrechnung, die nunmehr einen (höheren) Zahlbetrag von 4.498,81 € ausweist, vorgelegt hatte (vgl. Seite 2 des o.a. Schriftsatzes = GA 92). In der Berufungsinstanz macht der Kläger in Abweichung von seinem erstinstanzlichen Klagebegehren die Summe aus der korrigierten Honorarschlussrechnung und der Nebenkostenabrechnung, mithin 6.671,34 € geltend.

Zulässigkeitsbedenken gegenüber der hierin liegenden Klageerweiterung bestehen nicht. Da es sich insoweit um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, die Klageerhöhung mithin keine Klageänderung darstellt, brauchen die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO (Einwilligung des Gegners oder vom Gericht angenommene Sachdienlichkeit) nicht erfüllt zu sein (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2008, Rz. 3 zu § 533). Mit Blick darauf, dass der Kläger diese korrigierte Honorarschlussrechnung bereits erstinstanzlich zum Gegenstand der Klageforderung gemacht hat, ergeben sich für diese Klageerhöhung auch keine Einschränkungen durch die §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

b)
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ohne dass dem Urteilstenor eine Einschränkung zu entnehmen ist. Insbesondere ist im Tenor nicht die Rede davon, dass die Klage "derzeit unbegründet" sei. Dies beanstandet der Kläger ohne Erfolg. Dass diese – vom Kläger vermisste - Einschränkung des klageabweisenden Tenors nicht erfolgt ist, stellt keinen Rechtsfehler dar.

aa) Für die Fälligkeit der Honorarrechnung des Architekten ist nach § 8 Abs. 1 HOAI (neben dem Erbringen der vertraglich geschuldeten Leistung) die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Honorarklage eines Architekten als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn die Klageabweisung auf das Fehlen einer prüffähigen Schlussrechnung und damit auf die fehlende Fälligkeit gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994, VII ZR 217/93, NJW 1995, 399, 400 m.w.N.; ebenso zur Fälligkeitsvoraussetzung der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung nach § 14 Nr. 1 Satz 1 VOB/B Urteil vom 11.02.1999, VII ZR 399/97, NJW 1999, 1867f). Andererseits ist es seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.11.2003 (VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118ff = BauR 2004, 316ff = zit. nach juris Rz. 22ff) anerkannt, dass der Auftraggeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung ausgeschlossen ist, wenn er diesen Einwand nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Ist dem Auftraggeber hiernach der Einwand fehlender Prüffähigkeit abgeschnitten, kann der Honoraranspruch nicht (mehr) an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern. Defizite der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüffähigkeitsanforderungen führen im Honorarprozess damit in diesem Falle dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und – falls diese Defizite trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht behoben werden, die Klage als "endgültig" unbegründet abzuweisen ist.

bb) Nach diesen Maßstäben erweist es sich als zutreffend, dass die Kammer die Honorarklage als endgültig und nicht als nur zurzeit unbegründet abgewiesen hat.

Der Kläger hat seinen behaupteten Anspruch auf Architektenhonorar mit der Rechnung vom 31.10.2006 vorgerichtlich geltend gemacht. Dass die Beklagten nach Zugang der Schlussrechnung vom 31.10.2006 gegenüber dem Kläger innerhalb der o.a. Zweimonatsfrist die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit erhoben haben oder anderweitig zum Ausdruck gebracht haben, sie seien wegen der Nichteinhaltung der Anforderungen an eine prüffähige Architektenrechnung nicht in der Lage, diese Schlussrechnung nachzuvollziehen und zu überprüfen, ist von den Parteien weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz dargetan worden, auch ergibt sich solches nicht aus den zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist konnten die Beklagten sich gegenüber der Honorarforderung nicht mehr auf die wegen des Nichtvorliegens einer prüffähigen Schlussrechnung fehlende Fälligkeit berufen. Folglich war es nach den dargelegten Grundsätzen rechtlich nicht mehr begründbar, wegen der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung die Honorarklage "als derzeit unbegründet" abzuweisen. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Kläger nach entsprechenden Hinweis durch die Kammer eine korrigierte Schlussrechnung vorgelegt hat. Durch die Vorlage einer modifizierten, korrigierten oder ergänzten Schlussrechnung ändert sich der Streitgegenstand der Honorarklage nicht. Streitgegenständlich bleibt die Vergütungsforderung des Architekten für bestimmte vertraglich geschuldete und vertragsgemäß erbrachte Architektenleistungen. Ist diese Forderung wegen der nicht fristgerecht ausgesprochenen Prüfbarkeitsrüge fällig , aber gegebenenfalls noch nicht schlüssig vorgetragen, ändert sich hieran nichts durch die Vorlage einer neuen Rechnung seitens des Architekten.

cc) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kammer in rechtlich zutreffender Bewertung der Rechtslage bewusst keine Einschränkung des klageabweisenden Urteilstenors vorgenommen hat. Auch die sonstige Auslegung der Urteilsgründe führt zu keinem anderen eindeutigen Ergebnis, wobei es ohne Belang ist, ob sich eine möglicherweise beabsichtigte Einschränkung der Abweisung der Klage bereits aus dem Urteilstenor erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2000, VII ZR 57/00, NZBau 2001, 146; Koble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, Rn 308ff).

2.
Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die von ihm korrigierte und als Anlage K 13 vorgelegte Rechnung als nicht prüffähig angesehen. Die Erwägungen des Landgerichts, wonach die Prüffähigkeit an der nicht ordnungsgemäßen Darstellung der anrechenbaren Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 HOAI, wie sie der Berechnung der Honorarforderung vom Kläger zu Grunde gelegt wurden, scheitere, halten den Angriffen der Berufung stand. Darüber hinaus ist die Schlussrechnung aus weiteren Gründen nicht prüffähig. All dies hat nach den oben dargestellten Grundsätzen zur rechtlichen Konsequenz, dass der Honoraranspruch nicht schlüssig dargetan ist und die Honorarklage abzuweisen ist.

a)
Steht fest, dass der Architekt auf der Grundlage eines mit dem Auftraggeber geschlossenen Architektenvertrages Grundleistungen im Sinne des § 10 HOAI erbracht hat, setzt die Fälligkeit des Honoraranspruchs gemäß § 8 Abs. 1 HOAI neben der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung grundsätzlich die Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung voraus. Eine prüffähige Schlussrechnung liegt dann vor, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Dies sind z. B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten der DIN 276 i.d.F. vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.

Insbesondere wegen der entscheidenden Bedeutung des Honorarparameters "anrechenbare Kosten" für die Errechnung des Honorars auf der Grundlage der Honorartafel gemäß § 16 Abs. 1 HOAI muss die Schlussrechnung das System der jeweiligen Kostenermittlungen nach § 10 Abs. 2 HOAI beachten. Dies bedeutet, dass die anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 HOAI für die Lph 1-4 nach der Kostenberechnung, für die Lph 5-7 nach dem Kostenanschlag und für die Lph 8-9 nach der Kostenfeststellung hätten ermittelt werden müssen. Hierbei braucht das Formblatt der DIN 276 selbst für die jeweiligen Kostenermittlungen nicht verwandt werden, eine sachlich gleichwertige Kostenermittlung, die sich an dem Gliederungsschema der DIN 276 orientiert, reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1999, VII ZR 231/97, NZBau 2000, 141, 142; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rz. 969 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die korrigierte Honorarschlussrechnung des Klägers in mehrfacher Hinsicht nicht.

b)
Auch in der korrigierten Honorarrechnung (K 13) belässt es der Kläger im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten bei einer pauschalen Angabe eines bestimmten Betrages, nämlich von 150.000,-- €, nachdem er noch erstinstanzlich einen Betrag von 175.000,-- € in Ansatz gebracht hatte. In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger darauf berufen, zu einer konkreteren Angabe sei er nicht in der Lage, weil ihm hierfür erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stünden. Dieses Vorbringen hat das Landgericht auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger angeführten BGH-Entscheidung (Urteil vom 27.10.1994, VII ZR 217/93 NJW 1995, 399, 401) als unerheblich angesehen. Die hiergegen erhobene Rüge der Berufung ist nicht begründet.

Nach der genannten Entscheidung genügt der Architekt/Ingenieur seiner Darlegungslast in den Fällen, in denen er die anrechenbaren Kosten nicht oder nicht vollständig darlegen kann, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte und/oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1999, 22 U 248/98, NJW-RR 1999, 1694, 1695; OLG Celle, Urteil vom 18.04.2007, 14 U 87/06, NZBau 2007, 794, 795). Von einer solchen Fallkonstellation, in der sich der Architekt im Hinblick auf die Kostenfeststellung auf eigene Schätzungen beschränken darf, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

aa) Zu berücksichtigen ist zum einen der bereits vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt, dass eine Weigerung des Bauherrn im Sinne der BGH-Rechtsprechung nicht festgestellt werden kann. Eine solche Weigerung setzt zwingend eine entsprechende Aufforderung des Architekten an den Bauherr voraus, ihm konkret zu benennende Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein solches Auskunftsverlangen im Hinblick auf die honorarrelevanten Baukosten kann der Architekt auch klageweise geltend machen (vgl. KG Urteil vom 21.12.2006, 27 U 182/05, BauR 2007, 1439 = IBR 2007, 202 mit Anm. Götte; eingehend Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, Rz. 208ff). Der Kläger hat jedoch weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz ein solches Auskunftsbegehren an die Beklagten gerichtet. Noch in der Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 22.04.2008, mit dem der Kläger seine korrigierte Honorarschlussrechnung vorgelegt hat und in dem er sich ohne nähere Erläuterung darauf zurückgezogen hat, dass er zur "Berechnung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 nicht in der Lage sei", haben die Beklagten darauf verwiesen, dass der Kläger bislang kein Auskunfts- oder Informationsbegehren hinsichtlich der tatsächlichen Baukosten an sie gerichtet und sie dementsprechend sich nicht geweigert hätten, nähere Auskünfte zu erteilen. Selbst dieses Vorbringen hat der Kläger nicht zum Anlass genommen, konkret die Beklagten aufzufordern, ihm Einsicht in näher bestimmte Originalunterlagen zu gewähren oder solche Originalbelege herauszugeben. Insbesondere der nicht fachkundige Bauherr – und um solche handelt es sich bei den Beklagten - ist nicht verpflichtet, auf das pauschale Vorbringen des Architekten, er verfüge nicht über die notwendigen Unterlagen, die für die Ermittlung der zur Honorarberechnung relevanten anrechenbaren Kosten unabdingbar sind, sämtliche Bauunterlagen dem Verfügung zu stellen.

bb) Unabhängig hiervon bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des BGH lediglich auf die Kostenermittlung im Rahmen der Kostenfeststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI für die Leistungsphasen 8 und 9 (Objektüberwachung und Objektbetreuung einschließlich Dokumentation). Hier macht der Kläger ausweislich seiner maßgeblichen Honorarrechnung (Anlage K 13) Vergütung für Architektenleistungen aus den Leistungsphasen 2 bis 8 geltend. Er behauptet – wenn auch wenig substantiiert -, entsprechende Grundleistungen entsprechend den Leistungsbildern, wie sie in § 15 Abs. 2 HOAI für die einzelnen Leistungsphasen aufgelistet werden, erbracht zu haben. Nach der Systematik des § 10 Abs. 2 HOAI hat der Architekt, der Leistungen aus den Leistungsphasen 1- 9 (Vollarchitektur) abrechnet, eine dreistufige Gebührenberechnung vorzunehmen, und zwar differenziert für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange eine solche nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung, für die Leistungsphasen 4 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung und für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung , solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

Da der Kläger ausweislich seiner korrigierten Honorarschlussrechnung für die von ihm in Ansatz gebrachten Leistungsphasen 2 bis 4 (Vorplanung, Entwurfsplanung und Ausführungsplanung die vollen Vomhundertsätze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HOAI geltend macht, und die Erstellung einer Kostenschätzung nach DIN 276 zu den Grundleistungen der Leistungsphase 2 und die Kostenberechnung nach der DÍN 276 zu den Grundleistungen der Leistungsphase 3 gehört, muss der Kläger im Rahmen der von ihm behaupteten Auftragsdurchführung eine entsprechende, für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten zur Honorarberechnung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1 – 4 maßgebliche Kostenberechnung nach DIN 276 (zumindest jedoch einen Kostenschätzung) vorgenommen haben. Diese hat der Kläger bei der Darstellung der anrechenbaren Kosten im Rahmen der Erstellung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung heranzuziehen. Falls er eine Kostenberechnung und/oder Kostenschätzung nicht erstellt hat, würde hieraus bereits folgen, dass der von ihm in Ansatz gebrachte Vomhundertsatz nicht zutreffend sein kann, da nur bei Erfüllung sämtlicher Grundleistungen die Berechnung des vollen Vomhundertsatz für diese Leistungsphasen gerechtfertigt ist. Unterlagen, aus denen sich die tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens (z.B. Unternehmerabrechnungen) ableiten lassen, bedarf es für eine Kostenberechnung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Informationen, als diejenigen, die der Kläger im Rahmen der von ihm behaupteten Leistungserbringung der abgerechneten Leistungsphasen 2-4 erhalten oder ermittelt selber, der Kläger für die von ihm sowieso geschuldete Kostenberechnung bzw. zumindest Kostenschätzung benötigte, die nur die Beklagten zur Verfügung hätten.

Dieselben Erwägungen greifen auch, soweit der Kläger den für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten, die für die Berechnung des Honorars der Leistungsphasen 5 bis 7 maßgeblich sind, nach DIN 276 erforderlichen Kostenanschlag nicht erstellt hat. Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 7 gemäß der Auflistung in § 15 Abs. 2 Nr. 7 HOAI zählt unter anderem der Kostenanschlag. Zwar hat der Kläger ausweislich seiner korrigierten Honorarabrechnung nicht den vollen Vomhundertsatz von 4 % aus der Tabelle § 15 Abs. 1 Satz 2 HOAI geltend gemacht. Dennoch hätte der Kläger einen Kostenanschlag zumindest auf der Grundlage der von ihm eingeholten oder ihm zugeleiteten Angebote von Bau- und Handwerksunternehmen erstellen können und allenfalls wegen der Gewerke, für die ihm keine Angebote vorliegen, sorgfältige bzw. realistische Schätzungen in einen Kostenanschlag einstellen müssen. Dies hat er indessen nicht getan.

Lediglich im Hinblick auf die Kostenfeststellung, die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei der Leistungsphase 8 zu erstellen wäre, könnte der Kläger, der für diese Leistungsphase 5% und damit nur rund ein Sechstel der nach der Tabelle § 15 Abs.1 Satz 2 HOAI für diese Leistungsphase vorgesehenen 31% in seiner korrigierten Rechnung in Ansatz bringt, auf Informationen zu den tatsächlich angefallenen Kosten des Bauvorhabens durch die Bauherren, also durch die Beklagten angewiesen sein. Dies gilt jedoch nur für die Gewerke, bei denen er nach Fertigstellung keine Rechnungsprüfung der Schlussrechnungen der jeweiligen Bau- und Handwerksunternehmen vorgenommen hat. Die Rechnungsprüfung gehört ebenfalls zu den Grundleistungen der Objektüberwachung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Schätzungsmöglichkeit, die dem Architekten nach der Entscheidung des BGH vom 27.10.1994 eröffnet ist, eine sorgfältige Auswertung der ihm – dem Architekten – zugänglichen Unterlagen voraussetzt und ihn nicht davon enthebt, die insoweit maßgeblichen Kosten entsprechend dem Gliederungsschema der DIN 276 nachvollziehbar und überprüfbar darzustellen. Die schlichte, pauschale und völlig undifferenzierte Behauptung, die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens beliefen sich auf 150.000,-- € ist absolut untauglich und unzureichend.

c)
Abseits dieser gravierenden Mängel der Honorarrechnung des Klägers, auf die das Landgericht spätestens im angefochtenen Urteil in ausreichendem Maße hingewiesen hat, so dass es eines erneuten Hinweises durch den Senat nicht bedurfte, ist die Schlussrechnung aus einem weiteren Grund nicht nachvollziehbar und damit nicht prüfbar. Wie bereits erwähnt, setzt der Kläger in seiner korrigierten Honorarrechnung bei den Leistungsphasen 6, 7 und 8 nur reduzierte Vomhundertsätze an. Der Architekt, der nicht die vollen, sondern nur reduzierte Vomhundertsätze der einzelnen Leistungsphasen berechnet, weil diese von ihm nicht vollständig erbracht worden sind, ist zu der nachvollziehbaren Darstellung verpflichtet, wie diese Vomhundertsätze von ihm errechnet wurden. Fehlt es an solchen Angaben, ist die Honorarrechnung intransparent und nicht prüfbar (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.1997, 5 U 273/97, BauR 1998, 1043, OLG Rostock, Urteil vom 15.04.1993, 1 U 197/92, NJW-RR 1994, 661, 663; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rz. 970). In seiner der Honorarrechnung beigefügten Erläuterung beschränkt sich der Kläger zur Begründung des Ansatzes lediglich reduzierter Vomhundertsätze auf die Bemerkung "Habe nur begrenzt mitgewirkt". Dies ist ersichtlich substanzlos und versetzt die Beklagten nicht in der Lage, die Berechtigung des in Ansatz gebrachten Vomhundertsatzes nachzuvollziehen.

3.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat noch darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers insoweit unschlüssig ist, als er auch Vergütung für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) begehrt. Nach seiner eigenen Sachdarstellung will er von den Beklagten mit Architektenleistungen auf der Grundlage des von ihm unterbreiteten Angebots vom 08.08.2005 (K 1) mündlich beauftragt worden sein (vgl. GA 39, 70). Dieses Angebot sah Leistungen des Klägers für die Leistungsphase 8 und 9 nicht vor, da hier jeweils 0% in Ansatz gebracht wurden. Dass die Beklagten ihn im nachfolgenden gesondert mit der Durchführung der Objektüberwachung beauftragt hätten, kann dem klägerischen Vorbringen nicht im Ansatz entnommen werden.

Nach alledem kann festgehalten werden, dass der geltend gemachte Honoraranspruch nicht schlüssig dargetan worden ist.

II.

Grundsätzlich unabhängig von dem Anspruch auf Vergütung seiner Architektenleistungen ist der Anspruch des Architekten auf Erstattung der ihm bei der Ausführung des Auftrages entstandenen Auslagen (Nebenkosten) gemäß § 7 HOAI. Ein etwaiger hierauf zu stützender Zahlungsanspruch des Klägers ist jedenfalls durch die bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten erloschen.

1.
Die ihm nach seiner Behauptung in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem geschlossenen Architektenvertrag entstandenen Nebenkosten hat der Kläger ebenfalls mit Rechnung vom 31.10.2006 mit 2.171,50 € geltend gemacht. Diese Auslagen setzen sich zusammen aus Fahrkosten, die insgesamt mit 1.421,28 € netto eingestellt wurden, und aus Kosten für Telefon, Porto etc. sowie Kopierkosten.

a)
Soweit der Kläger Nebenkosten abseits der Fahrkosten geltend gemacht, steht ihm ein entsprechender Anspruch nicht zu. Die Beklagten haben den Anfall solcher Aufwendungen bestritten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat für den behaupteten Anfall der Nebenkosten keinen Beweis angetreten, ist mithin beweisfällig geblieben.

b)
Etwas anderes gilt im Hinblick auf die Fahrkosten. Aus der Abrechnung vom 31.10.2006 und dem diesbezüglichen Klägervorbringen ergibt sich, dass der Kläger für insgesamt 5 konkret benannte Fahrten von D… nach M… Fahrtkosten beansprucht. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist, da nicht hinreichend substantiiert, unbeachtlich, abgesehen von dem Vortrag im Hinblick auf die Fahrt am 21.09.2006. Hierzu haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass die unter diesem Datum angeführten Tätigkeiten "Anbringen von Lampen, Abholung diversen Treppenzubehörs" nicht zur Erfüllung von Architektenpflichten dienen könnten, somit auch nicht einen Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten aus dem abgeschlossenen Architektenvertrag gem. § 7 HOAI begründen könnten. Diesem Vorbringen wiederum ist der Kläger nicht in prozessordnungsgemäßer Form mit entsprechender plausibler Erläuterung entgegengetreten. Infolge dessen kann lediglich für 4 Fahrten des Klägers nach M… angenommen werden, dass sie durch die Erfüllung der geschuldeten Architektenleistungen veranlasst waren, so dass dem Kläger allenfalls – unter Zugrundelegung der nicht bestrittenen Kilometerzahl und des Kostenansatzes von 0,36 € pro km – ein Erstattungsanspruch für Fahrtkosten in Höhe von 1.405,44 € netto = 1.630,31 € zustand.

2.
Die von den Beklagten unstreitig erbrachten Abschlagszahlungen von 5.000,-- € übersteigen diesen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung deutlich, so dass nach entsprechender Verrechnung dieser Vorauszahlung ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht mehr verbleibt (§ 389 BGB).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: € 6.671,31

RechtsgebieteHOAI, ZPO, VOB/BVorschriftenHOAI § 7 HOAI § 8 Abs. 1 HOAI § 10 HOAI § 10 Abs. 2 HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI § 15 Abs. 2 HOAI § 16 HOAI § 16 Abs. 1 HOAI § 17 ZPO § 264 Nr. 2 ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO § 533 Nr. 1 VOB/B § 14 Nr. 1 Satz 1

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