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05.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093102

Amtsgericht Kiel: Urteil vom 05.11.2004 – 113 C 458/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


113 C 458/04

Amtsgericht Kiel

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Kiel, Abt. 113 durch XXX im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 22.10.2004 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216,24 E nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 216,24 E. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 StVG, 823 BGB iVm 3 PflVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es zwischen der Taxe des Klägers mit dem amtl. Kennzeichen XXX und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen XXX am 15.4.2004 zu einem Verkehrsunfall kam, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang haftet.

Hieraus hat die Klägerin gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Erstattung von 216,24 E. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.163,85 E, von denen die Beklagte unstreitig bislang lediglich 3.947,61 E beglichen hat.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß dem Kläger als Taxenhalter/Großkunden üblicherweise ein 15%iger Abzug auf die Ersatzteile eingeräumt wird, so daß die Beklagte diesbezüglich eine Kürzung der vorgelegten Reparaturkostenkalkulation vornehmen kann. Die Klägerin müßte sich allenfalls dann auf diesen Nachlaß verweisen lassen, wenn sicher feststünde, daß die Klägerin diesen Nachlaß jederzeit in zumutbarer Weise erhält. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Ein Anspruch auf die Gewährung des Nachlasses besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1995, 1450). Es handelt sich damit um einen Preisnachlaß wegen in der Person des Klägers begründeter Umstände, die dem Schädiger nicht zugute kommen kann.

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluß des AG Kiel vom 28.9.2004 zu Ziff. 2 verwiesen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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