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08.09.2009 · IWW-Abrufnummer 092932

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 09.03.2009 – 8 K 295/06

Ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Form von Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwand bei Praktikum im Ausland und gleichzeitiger Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland jedoch ohne doppelte Haushaltsführung


FG Baden-Württemberg

Urteil vom 9.3.2009, 8 K 295/06

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kind des Klägers gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr 2005 hatte.

Der Sohn des Klägers, geboren am 15. September 1980, studierte ab dem 1. Oktober 2001 bis zur Erlangung des Diploms im Jahr 2007 Informatik an der Universität A. (vgl. Blatt 54 der Besoldungsakten und Blatt 29 FG-Akten). In der Zeit vom 3. Oktober 2005 bis Ende März 2006 absolvierte der Sohn ein Praktikum bei der Firma (B.) in C. in den Vereinigten Staaten von Amerika. In dieser Zeit war er an der Universität A. immatrikuliert aber beurlaubt.

Der Sohn hatte bei Studienbeginn in A. gemeinsam mit zwei Freunden eine Wohnung in der V...straße in A. gemietet. Dieses Mietverhältnis beendete der Sohn Ende September 2005. Seine Möbel stellte er zum Teil bei einem Freund in A. und zum Großteil bei den Eltern unter. Während des USA-Aufenthalts mietete der Sohn ein 11 Kilometer von seiner Praktikumsstelle in C. entferntes möbliertes Zimmer an. Nach der Beendigung des Praktikums Ende März 2006 kehrte der Sohn nach A. zurück und mietete nun eine Wohnung in der K..straße. Während der gesamten Zeit - also insbesondere auch während des USA-Aufenthaltes - stand dem Sohn sein Zimmer im Haus des Klägers zur Verfügung. Er war dort auch während der gesamten Zeit mit seinem ersten Wohnsitz gemeldet und hatte dort unverändert seinen Lebensmittelpunkt.

Während der Dauer des Praktikums erhielt der Sohn von der B. monatlich 1.400 US-Dollar sowie einen Mietwagen unentgeltlich zur Nutzung. Ausweislich eines Schreibens der B. erhalten Praktikanten keinen Lohn, sondern einen Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung von 1.700 US-Dollar im Monat wahlweise auch 1.400 US-Dollar pro Monat sowie die Nutzung eines Mietwagens (Blatt 12 der FG-Akten). Der Sohn des Klägers wählte die zweite Alternative.

Auf entsprechende Aufforderung reichte der Kläger am 17. Juli 2006 eine von ihm und seinem Sohn X unterschriebene Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Sohnes für das abgelaufene Kalenderjahr 2005 und das laufende Kalenderjahr 2006 (Prognose) bei der zuständigen Familienkasse (Beklagter) ein. In dieser Erklärung gaben der Kläger und sein Sohn an, der Sohn habe während des gesamten Kalenderjahres 2005 eine Hochschulausbildung durchgeführt. Ergänzend teilte der Kläger mit, die in den USA entstandenen Aufwendungen seien – als Teil eines studienbedingten Auslandspraktikums – vergleichbar einem Auslandsstudium als besondere Ausbildungskosten anzurechnen. In einer Anlage zu dieser Erklärung findet sich eine Einnahmen/Ausgabenrechnung für eine vom Sohn ausgeübte selbständige Tätigkeit, wonach die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit 7.647,50 EUR und die Ausgaben 246,62 EUR betrugen. Außerdem findet sich dort folgender Vermerk:

„Bilanz USA-Praktikum Okt. – Dez. - 276,83 EUR“.

Auf einer weiteren gesonderten Anlage findet sich eine Aufstellung über ein von der Firma B. bezogenes Praktikantengehalt und diverse Ausgaben. Als Einnahmen wurden 4.200 US-Doller – dies entspreche 3.307 EUR - angesetzt. Als Ausgaben wurden insgesamt 3.583,91 EUR abgezogen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Aufstellung verwiesen (vgl. Blatt 115 der Besoldungsakten des Beklagten).

Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn X für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf, weil die Einkünfte des Sohnes die maßgebliche Betragsgrenze von 7.680 EUR überschritten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. Juli 2006 schriftlich Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15. November 2006 als unbegründet zurück. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung seien keine besonderen Ausbildungskosten. Der Lebensunterhaltungskostenzuschuss der Firma B. sei bei der Ermittlung der Jahreseinkünfte zu berücksichtigen, da die Zahlungen ausdrücklich zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet worden seien.

Der Beklagte errechnete die Einkünfte und Bezüge des Sohnes wie folgt:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Betriebseinnahmen 7.647,50 EUR
Betriebsausgaben - 246,62 EUR
Gewinn 7.400,88 EUR 7.400,88 EUR
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Bezüge abzüglich ausbildungsbedingten Mehrbedarfs
Einnahmen

5.100 $ : 1,2409 = 4.109,92 EUR
Ausbildungsbedingter Mehrbedarf:
Flugkosten (Hinflug) 300,00 EUR
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte USA

60 x 11 km x 0,3 EUR = 198,00 EUR
Visum einschließlich Fahrtkosten 233,00 EUR
Dienstliche Telefonate 36,00 EUR
Töfl-Test einschließlich Fahrtkosten 147,00 EUR
Fahrtkosten Wohnung – Ausbildungsstätte

180 x 4 km x 0,3 EUR = 216,00 EUR
Familienheimfahrten

12 x 90 km x 0,3 EUR = 324,00 EUR
Mehrbedarf gesamt 1.454,00 EUR
Überschuss 2.655,92 EUR 2.655,92 EUR
Summe der Einkünfte 10.056,80 EUR

Hiergegen erhob der Kläger am 30. November 2006 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger trägt vor, die X im Zusammenhang mit seinem studienbedingten Praxissemester entstandenen Aufwendungen (Reisekosten, Unterkunfts-, Verpflegungskosten, notwendige Beförderungskosten mit dem Pkw von der Wohnung zum Arbeitsplatz bei der Firma B. etc.) seien sämtlich als Kosten eines Auslandsstudiums als besondere Ausbildungskosten anzurechnen. Jedenfalls aber müssten die von der Firma B. zur Deckung dieser Kosten gezahlten Zuschüsse außer Betracht bleiben. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten treffe nicht zu. Selbst wenn sie richtig sei, müssten zumindest die in der Anlage aufgeführten Aufwendungen für Miete, Essen, Mietwagen und Fahrtkosten als Werbungskosten abgezogen werden. Begriff und Umfang der Werbungskosten müssten bei einer derartigen studienbegleitenden wissenschaftlichen Praktikantentätigkeit weiter gefasst werden als bei einem normalen Arbeitsverhältnis.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Prüfungsordnung der Universität A. für den Diplomstudiengang sei ein erfolgreich absolviertes Praktikum Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung. Ob dieses Praktikum unbedingt im Ausland durchgeführt werden müsse und wie die Anforderungen im Einzelnen aussehen, entziehe sich seiner Kenntnis. Nach § 15 Abs. 4 der Prüfungsordnung sei die Anerkennung von Prüfungsleistungen im Ausland deutlich verbessert worden. Dies zeige den zunehmenden Auslandsbezug im besonders globalisierten Fach Informatik.

Zu den Gründen und Motiven des Sohnes für die Ableistung eines Auslandspraktikums im Allgemeinen und bei B. im Besonderen verweist der Kläger auf eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des Sohnes. Dort stellt der Sohn dar, dass mindestens ein Auslandsaufenthalt heute Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung auf eine Stelle in verantwortungsvoller Position sei, ein Aufenthalt bei einer renommierten internationalen Einrichtung wie der B. einen wertvollen Einblick in den Sektor der industriellen Forschung und Entwicklung vermittle und gute Kenntnisse des technischen Englisch unentbehrliche Voraussetzung für das Verfassen erfolgreicher Konferenz- und Zeitschriftenartikel und damit für eine erfolgreiche weitere wissenschaftliche Laufbahn sei. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die in den Akten befindliche Stellungnahme des Sohnes verwiesen (Blatt 44 ff der FG-Akten).

Der Kläger meint, die Aufwendungen des Sohnes müssten nach Reisekostengrundsätzen behandelt werden. Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Sohnes sei die Universität A. gewesen. Die Situation sei rechtlich bestens der eines Referendars in der Wahlstation vergleichbar. Deren Antritt und die Wahl des Ausbildungsortes (also das „Ob“ und „Wie“ der Wahlstation) seien freiwillig, die Zuweisung der jeweiligen Ausbildungsstation durch die Stammdienststelle stelle lediglich einen Formalakt dar. Daher sei hier unerheblich, dass sein Sohn den USA-Aufenthalt nicht auf ausdrückliche Weisung der Universität durchgeführt habe. Der Begriff „freiwillig“ sei mit anderen Worten im hier vorliegenden Fall nur dahin zu verstehen, als es keinen strikten Formalakt für eine „Zuweisung“ zu B. gegeben habe. Abgesehen davon sei der Aufenthalt „materiell“ für ein erfolgreiches Studium jedoch notwendig und unverzichtbar. Dass der Sohn aus Kostenersparnisgründen seine A. Wohnung aufgegeben habe, spiele rechtlich keine Rolle. Entscheidend sei, dass der Wohnsitz A. von vornherein zur Fortsetzung des Studiums habe beibehalten werden sollen und der Sohn zu diesem Zweck seine Möbel bei einem Freund in A. untergestellt und auch sonst alles unternommen habe, um nach seiner Rückkehr problemlos in A. sein Studium fortsetzen zu können.

Abweichend von der Berechnung des Beklagten meint der Kläger daher, dass von den Einnahmen die Fahrtkosten des Sohnes von der Wohnung in den USA zur Praktikumsstelle nicht nur mit den einfachen Entfernungskilometern, sondern mit den gefahrenen Kilometern (also weitere 198 EUR) berücksichtigt werden müssten. Außerdem müssten die Kosten des Mietwagens (708,66 EUR), der Mietwohnung (1.299,21 EUR) und der Verpflegung während der Arbeitszeit (377,95 EUR), insgesamt also 2.583,82 EUR zusätzlich von den Einnahmen abgezogen werden, so dass sich aus der Praktikumstätigkeit ein negativer Betrag ergebe und damit der maßgebliche Grenzbetrag nicht überschritten würde.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 30. November 2006 und die Schriftsätze des Klägers vom 14. Mai 2008, vom 11. Juli 2008, vom 6. September 2008, vom 12. und vom 25. Februar 2009 verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 19. Juli 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2006, den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn X von Januar 2005 bis Dezember 2005 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Aufwendungen für den Mietwagen, die Unterkunft, die Verpflegung könnten nicht berücksichtigt werden. Bei den Fahrtkosten könnten nur die Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Außerdem ergebe sich aus der Aufstellung des Sohnes und dem Praktikantenvertrag, dass der Sohn monatlich 1.700 US-Dollar erhalten habe. Die Einkünfte des Sohnes im Kalenderjahr 2005 betrügen daher 10.057,32 EUR.

Der Aufenthalt in den USA sei rechtlich nicht anders zu bewerten als der Aufenthalt in A., da der Sohn sich zu Ausbildungszwecken dort aufgehalten habe. Selbst wenn die Universität A. vergleichbar einem Arbeitgeber angesehen würde, wäre der USA-Aufenthalt nicht nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln. Die Studienordnung der Universität sehe einen Auslandsaufenthalt gerade nicht als verpflichtend an. Der USA-Aufenthalt sei daher freiwillig erfolgt und nicht nach „Weisung“ der „Ausbildungsstätte“ A. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher als Kosten der allgemeinen Lebensführung anzusehen, die mit dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abgegolten seien. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass dem Sohn während des USA-Aufenthalts keine Kosten für eine Wohnung in A. entstanden seien.

Die Auffassung des Klägers, wonach der Streitfall mit der Situation des Referendars in der Wahlstation vergleichbar sei, gehe fehl. Ein Referendar werde mehreren von ihm zu absolvierenden Ausbildungsstationen zugewiesen. Sinn und Zweck einer solchen Zuweisung sei die Überprüfung, ob die gewählten Stationen mit den Ausbildungsinhalten und der Ausbildungsordnung übereinstimme. Stimmten die vorgeschlagene Ausbildungsstation nicht mit den damit verfolgten Zwecken überein, erfolge keine Zuweisung. Ein rein formaler Akt liege daher nicht vor. Der Referendar könne auch nicht auf eine Ausbildungsstation verzichten.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 15. Januar 2007, vom 5. Juni 2008, vom 20. August 2008 und vom 9. Februar 2009 verwiesen.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 21. April 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Auf Anregung des Berichterstatters haben sich die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Februar 2009 und vom 15. Februar 2009 dahingehend tatsächlich verständigt, dass hinsichtlich der Mietwagennutzung von Barlohn in Höhe von 300 $ auszugehen sei. Dabei teilte der Kläger unter anderem mit, das Fahrzeug sei durch die Firma B. angemietet worden. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, bei dem Mietwagen habe es sich nach Auskunft seines Sohnes um einen Kleinwagen der Marke Dodge, Typ Neon, gehandelt. Den Kaufpreis dieses Fahrzeugs in den USA kenne er nicht.


Entscheidungsgründe

1. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt haben und weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich waren, hielt es der Senat für sach- und ermessensgerecht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

2. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den streitigen Zeitraum war gemäß § 101 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtswidrig und verletzte daher den Kläger in seinen Rechten. Da die Sache spruchreif ist, war der Beklagte gemäß § 101 S. 1 FGO zu verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen.

a) Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 überschreiten.

b) Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 52 Abs. 40 S. 6 2. Halbsatz EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 16/99 BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713).

c) Ein Kind wird nur nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 S.2 EStG). Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen (§ 32 Abs. 4 S. 4 EStG). Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen (§ 32 Abs. 4 S. 10 EStG; der Umrechnungskurs vom September 2004 beträgt 1 Euro = 1,2409 Dollar, vgl. Bundesamt für Finanzen vom 8. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1193).

d) Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 33/06 BFH/NV 2008, 1664). Bezüge sind solche Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen (z.B. in den §§ 3 und 3b EStG) für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 26. September 2000 VI R 85/99 BFHE 192, 485).

e) Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben gemäß § 32 Abs. 4 S. 5 EStG hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden (sog. ausbildungsbedingter Mehrbedarf). Grundsätzlich kann die Abgrenzung aller ausbildungsbedingten Mehraufwendungen von den allgemeinen Kosten der Lebensführung in der Weise vorgenommen werden, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Werbungskosten und den allgemeinen Kosten der Lebensführung geschieht. Dies gilt aus Gründen der Gleichbehandlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Das würde grundsätzlich den Abzug von Mehraufwendungen wegen einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung nach den dafür vorgesehenen (Auslands-) Pauschbeträgen einschließen. In diesem Zusammenhang regelmäßig nicht abziehbar sind Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des Kindes, soweit nicht der Auszubildende ausnahmsweise einen doppelten Haushalt i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG führt. Aufwendungen aufgrund einer zeitlich beschränkten oder unechten doppelten Haushaltsführung (vgl. R 43 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR - 2004) sind hingegen im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für den erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung sind typischerweise mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten, da in diesem Betrag der existenznotwendige Bedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes hinreichende Berücksichtigung findet (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 62/97 BFHE 193, 444, BStBl II 2001,491, VI R 52/98 BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, VI R 128/00 BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495; vom 25. Juli 2001 VI R 78/00 BFH/NV 2001, 1558, vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01 BFHE 199, 283 BStBl II 2002, 695 und vom 27. Oktober 2004 VIII R 43/04 HFR 2005, 554 und VIII R 8/04 BFH/NV 2005, 536 und vom 29. Mai 2008 III R 33/06 BFH/NV 2008, 1664).

f) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich, dass der Kläger im Kalenderjahr 2005 einen Anspruch auf Kindergeld hatte. Insbesondere haben die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes X im Kalenderjahr 2005 den maßgeblichen Grenzbetrag nicht überschritten.

aa) Auch wenn das Praktikum, entgegen dem Vortrag des Klägers, nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung im Sinne des § 14 der Prüfungsordnung der Universität A. war, befand sich der Sohn dennoch in der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Ausweislich des Studienleitfadens handelt es sich bei den in § 14..der Prüfungsordnung genannten Praktika nicht um universitätsfremde (Industrie-)Praktika - und ein solches hat der Sohn des Klägers im Streitfall absolviert -, sondern um universitäre Lehrveranstaltungen, die sich auf die Inhalte der Vertiefungsfächer beziehen und dazu dienen, den Stoff leichter zu verstehen. Aus der Vorbemerkung auf Seite 3 des o.g. Leitfadens (abrufbar) ergibt sich, dass die Fakultät diese Praktika im Vorlesungsverzeichnis der Universität anbietet.

Gleichwohl steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das vom Sohn absolvierte Praktikum seiner Berufsvorbereitung diente. Zunächst würdigt der Senat hierbei, dass es allgemein bekannt ist, dass heutzutage insbesondere im Bereich technischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Studiengänge – und um einen solchen geht es im Streitfall - ein längerer Auslandsaufenthalt mit einem fachspezifischen Bezug während des Studiums dem späteren Berufseinstieg in hohem Maße förderlich ist. Hinzu kommt, dass der Sohn zur Überzeugung des Senats dargestellt hat, dass sich das Auslandspraktikum für seinen späteren erfolgreichen Werdegang ausgezahlt hat und vor allem ein direkter inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit während des Praktikums und der späteren Diplomarbeit vorliegt. So hat der Sohn vorgetragen, dass er bei seiner Praktikantentätigkeit im Bereich der medizinischen Informatik (Entwicklung von computergestützten Diagnosesystemen, der medizinischen Registrierung und der automatischen Klassifizierung von . auf der Basis von Computertomographie-Bildern) tätig war und das Thema seiner anschließenden Diplomarbeit ebenfalls diesem Fachgebiet entstammte. Außerdem befasst sich der Sohn derzeit in seiner Dissertation wiederum mit diesem Fachgebiet. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Sohn sich anlässlich seiner Praktikantentätigkeit Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse angeeignet hat, die als Grundlage für die Ausübung seines Berufes als Diplom-Informatiker geeignet waren.

bb) Die Einkünfte und Bezüge des Sohnes überschreiten auch nicht den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.

(1) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Zahlungen der B. im Inland steuerpflichtig oder (nach dem einschlägigen Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung mit den Vereinigten Staaten) steuerfrei sind. Im ersten Fall müssten sie als Einkünfte, im zweiten Fall als Bezüge bei der Prüfung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG berücksichtigt werden. Da es sich der Art nach um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, muss in jedem Fall ein Werbungskostenabzug beziehungsweise ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu auch FG Hamburg, Urteil vom 7. August 2007 1 K 15/05 EFG 2008, 222). Damit ist vorliegend zum einen der Gewinn des Sohnes aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von 7.400,88 EUR anzusetzen. Des Weiteren sind die Einnahmen aus der Praktikantentätigkeit zu berücksichtigen. Als ausbildungsbedingter Mehrbedarf ist hiervon unstreitig ein Betrag von 1.454 EUR abzuziehen.

(2) Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die Monate während des Aufenthalts in den USA sowie der Aufwendungen für die dortige Wohnung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf bzw. als Werbungskosten nach den Grundsätzen einer (echten) doppelten Haushaltsführung kommt in Streitfall nicht in Betracht.

Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften – StÄndG 2003 – vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, S. 2645) liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Einen eigenen Hausstand hat nicht, wer lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, z.B. bei seinen Eltern (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VI R 170/99 BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Sohn hat seinen eigenen Hausstand in A. vor dem Beginn des Praktikums aufgegeben. Daneben hatte er – außer der Wohnung in den USA - keinen weiteren eigenen Hausstand. Die Wohnung seiner Eltern stellte nach den o.g. Grundsätzen keinen eigenen Hausstand des Sohnes dar. Eine doppelte Haushaltsführung während des USA-Aufenthalts scheitert vorliegend also daran, dass der Sohn in dieser Zeit keinen eigenen Hausstand im Inland hatte. Im Übrigen würde eine doppelte Haushaltsführung auch daran scheitern, dass die Praktikumsstelle keine regelmäßige Ausbildungsstätte des Sohnes darstellte (vgl. dazu unten und BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).

(3) Eine Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundsätzen der zeitlich beschränkten (unechten) doppelten Haushaltsführung (vgl. R 43 Abs. 5 LStR 2004) kommt im Streitfall auch nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt des Werbungskostenabzugs kann die Regelung nicht mehr zur Anwendung kommen, weil sie durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2646) abgeschafft wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04 BFHE 209,73, BStBl II 2005, 475). Unter dem Gesichtspunkt des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs darf die zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung ebenfalls nicht zur Anwendung kommen, weil grundsätzlich die erhöhten Kosten durch eine auswärtige Unterbringung bereits bei der Festlegung des Grenzbetrags berücksichtigt wurde (BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01 BFHE 199, 283 BStBl II 2002, 695).

(4) Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen erfolgt im Streitfall jedoch in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2, 4 und 5 EStG (Verpflegungsmehraufwendungen) und des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG (Aufwendungen für die Unterkunft) nach Reisekostengrundsätzen. Nach der Überzeugung des Senats können nicht nur die notwendigen Mehraufwendungen im Falle einer echten doppelten Haushaltsführung zu ausbildungsbedingten Mehraufwendungen führen, sondern auch Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten unter den Voraussetzungen der o.g. Vorschriften.

(a) Der Rechtsprechung des BFH ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu entnehmen, dass die erhöhten Kosten einer auswärtigen Unterbringung ausnahmslos keine ausbildungsbedingten Mehraufwendungen sein können. Im Gegenteil hat der BFH darauf hingewiesen, dass dies „regelmäßig“ nicht der Fall sei und hat dabei auf die Ausnahme einer echten doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG hingewiesen. Hieraus entnimmt der Senat, dass der Fall der doppelten Haushaltsführung nicht die einzige denkbare Ausnahme von dem Grundsatz ist, dass die Kosten der auswärtigen Unterbringung kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf sein können. Der Senat ist insbesondere der Überzeugung, dass in dem hier einschlägigen Fall, dass das Kind im Rahmen seiner regulären Ausbildung, einen Ausbildungsabschnitt nicht an seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte – also einen auswärtigen Ausbildungsabschnitt – absolviert, ebenfalls eine solche Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung des BFH vorliegt.

(b) Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 EStG für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, ein bestimmter Pauschbetrag in Abhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit als Verpflegungsmehraufwendungen abzuziehen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 9 Abs. 5 S. 1 EStG sinngemäß auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs entspricht der Begriff des Tätigkeitsmittelpunktes dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG a.F. (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/05 BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789). Hierunter ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07 BFH/NV 2008, 1923 mwN).

Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 EStG, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Eine Auswärtstätigkeit ist nicht vorübergehend, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 BStBl II 1995, 137).

Da auch die Kosten für beruflich veranlasste auswärtige Übernachtungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen gehören, stellen sowohl die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Unterkunftskosten als auch die Kosten für die Fahrten zwischen Heimatwohnung und Tätigkeitsort bzw. zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte grundsätzlich in tatsächlichem Umfang Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG dar (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).

Wendet man diese Grundsätze auf die Ermittlung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs an, so sind Verpflegungsmehraufwendungen nach den o.g. Grundsätzen als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu behandeln, wenn das Kind vorübergehend entfernt von seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte und seiner Wohnung seine Ausbildung fortsetzt.

(c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Sohn des Klägers erhielt seine Berufsausbildung an der Universität A. Hierbei handelt es sich um eine ortsfeste dauerhafte Ausbildungseinrichtung, der der Sohn zugeordnet war und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder seit Beginn seines Studiums im Jahr 2001 bis zu dessen Abschluss im Jahr 2007 aufsuchte.

Diese regelmäßige Ausbildungsstätte hat der Sohn nur vorübergehend verlassen, als er das Praktikum absolvierte. Es war von vornherein unzweifelhaft und eindeutig geplant, dass der Sohn des Klägers nach Abschluss des Praktikums wieder an die Universität A. zurückkehren würde. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der schriftlichen Stellungnahme des Sohnes. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sich der Sohn während der Dauer des Praktikums nicht exmatrikulierte, sondern sich lediglich beurlauben ließ. Im Übrigen spricht hierfür auch der tatsächliche Geschehensverlauf, der sich in dieser oder ähnlicher Weise in vielen Fällen, also typischerweise abspielt.

Dass der Sohn in dieser Zeit keinen eigenen Hausstand in Deutschland hatte, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend. Anders als die doppelte Haushaltsführung setzt eine Auswärtstätigkeit nicht voraus, dass der Steuerpflichtige neben der auswärtigen Unterkunft einen eigenen Hausstand vorweisen kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 und vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74 BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294). Ausreichend ist sein inländischer Wohnsitz während der Dauer des Praktikums bei den Eltern. Dieser ist Mittelpunkt der Lebensinteressen geblieben. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Sohn einen Großteil seiner Möbel in seinem Zimmer im Elternhaus unterstellte. Wie in den Zeiten vor dem Praktikum ging dadurch der Wohnsitz im Elternhaus nicht verloren (vgl. dazu unten unter g)).

(d) Dem steht auch nicht die Entscheidung des BFH mit Urteil vom 14. November 2000 (VI R 128/00 BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495) entgegen. Im dort entschiedenen Fall hatte das Kind nach Abschluss des Jurastudiums ein Zusatzstudium im Ausland absolviert und anschließend den Juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet. In diesem Fall fehlte es während des Zusatzstudiums an einer regelmäßigen Ausbildungsstätte im Inland, nachdem das Universitätsstudium bereits beendet und der juristische Vorbereitungsdienst noch nicht begonnen hatte. Auch bei Anwendung der Reisekostengrundsätze wären hier also Verpflegungsmehraufwendungen nicht als ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen.

(e) Bei einer Tätigkeit im Ausland treten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 4 EStG an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 Prozent der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 EStG auf die ersten drei Monate.

Im Streitfall ist daher der für die Vereinigten Staaten geltende Pauschbetrag von 36 EUR für die ersten drei Monate – also hier an 60 Tagen – insgesamt also (36 EUR/Tag x 60 Tage =) 2.160 EUR als Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BMF vom 9. November 2004 IV C 5-S 2353-108/04, BStBl I 2004 S.1052). Außerdem sind die Fahrten zwischen der auswärtigen Unterkunft und der Tätigkeitsstätte nicht nur mit den Entfernungskilometern, sondern mit der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Danach sind weitere 198 EUR Fahrtkosten zu berücksichtigen. Schließlich sind die geltend gemachten Kosten der auswärtigen Unterkunft in Höhe von 1.299,21 EUR abzuziehen.

Damit betragen die Einkünfte und Bezüge des Sohnes statt 9.331,52 EUR, wie vom Beklagten angenommen, nur (10.182,05 EUR - 2.160 EUR - 198 EUR - - 1.299,21 EUR =) 6.524,84 EUR und damit weniger als der zulässige Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.

(f) Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob die tatsächliche Verständigung der Beteiligten darüber, dass die vom Sohn gewählte Mietwagenvariante zu Barlohn in Höhe von 300 $ geführt hat, wirksam und damit für den Senat bindend ist. Dagegen könnte sprechen, dass der Kläger mitgeteilt hat, dass der Mietwagen von B. angemietet und dann ihm zur Verfügung gestellt wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96 BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 und VI R 54/00 BFHE 197, 148, BStBl II 2002, 164).

Auch wenn im Streitfall in der Mietwagennutzung kein Barlohn, sondern eine Dienstwagengestellung und damit ein Sachbezug zu sehen ist, der nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu bewerten ist, würden die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreiten. Nach diesen Vorschriften ist der geldwerte Vorteil für die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass bei einer Bewertung nach dieser Vorschrift der maßgebende Grenzbetrag von 7.680 EUR überschritten würde. Setzt man nur Barlohn in Höhe von 1.400 $ pro Monat an und lässt man die Fahrtkosten in Höhe von 396 EUR wegen der Dienstwagengestellung außer Betracht, so ergibt sich als Summe der Einkünfte des Sohnes der Betrag von 6.070,31 EUR. Die Differenz zum Grenzbetrag beträgt (7.680 EUR - 6.070,31 EUR = ) 1.609,69 EUR. Nur wenn der geldwerte Vorteil aufgrund der Dienstwagengestellung (1% des maßgeblichen Listenpreises des Fahrzeugs) monatlich mehr als (1.609,69 EUR: 3 =) 536,56 EUR betragen würde, würde der Grenzbetrag überschritten. Das würde voraussetzen, dass der maßgebliche Listenpreis des dem Sohn des Klägers überlassenen Mietwagens mehr als (536,56 EUR x 100 =) 53.656 EUR betrug.

Nach den Ermittlungen des Senats beträgt der Neupreis eines Dodge Neon in Deutschland zwischen 14.450 EUR und 16.101 EUR (vgl. www.auto-motor-und-sport.de/chrysler-neon-8744.html). Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um einen Kleinwagen aus dem niedrigeren bis maximal mittleren Preissegment. Der Senat schätzt daher den maßgeblichen Listenpreis des Fahrzeugs in den Vereinigten Staaten auf umgerechnet 15.000 EUR. Damit würde der Grenzbetrag auch bei Vorliegen eines Sachbezugs des Sohnes nicht überschritten.

g) Die übrigen Anspruchsvoraussetzung der §§ 62 ff EStG waren im Streitfall ebenfalls erfüllt. Insbesondere hatte der Sohn während der Dauer des USA-Aufenthalts einen Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) im Inland.

Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allein die mit einer räumlichen Unterbringung in einer studentischen Wohngemeinschaft verbundene räumliche Trennung von den Eltern bedingt keine Auflösung der familiären Bindungen und bringt keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort des Studiums mit sich. Am Studienort oder in der Nähe des Studienortes in einem möblierten Zimmer oder Studentenheim wohnende Studenten behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern, soweit durch die auswärtige Unterbringung ihre Bindung zum Elternhaus bestehen bleibt. Dabei sind von der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch von fünf Jahren als unbedenklich angesehen worden (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99 BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294).

Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, so wird der Inlandswohnsitz nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99 BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294).

Im Streitfall hat der Sohn seinen Wohnsitz im Inland nicht aufgegeben, insbesondere ist die Bindung des Sohnes an das Elternhaus während des Auslandsaufenthalts nicht verlorengegangen. Zum einen hatte der Sohn nach wie vor sein Zimmer im Elternhaus, während er in den USA lediglich über ein möbliertes Zimmer verfügte. Auch der Umstand, dass der Sohn den wesentlichen Teil seiner Möbel bei der Auflösung seines Zimmers in A. in sein Zimmer bei den Eltern verbrachte, zeigt, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse noch am Wohnort der Eltern bestand. Schließlich spricht auch die Dauer des Auslandsaufenthalts dafür, dass der Sohn seinen Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern hatte. Der von Anfang an auf 6 Monaten geplante Auslandsaufenthalt ließ eine Verlegung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse in die USA nicht zu. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Sohn seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

h) Soweit der Kläger eine Verzinsung begehrt, wird auf § 236 der Abgabenordnung (AO 1977) verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

4. Die Revision wird zugelassen, weil dies gemäß § 115 FGO zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Bislang ist höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden, ob Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten nach Reisekostengrundsätzen als ausbildungsbedingter Mehrbedarf im Falle eines vorübergehenden nicht an der regelmäßigen Ausbildungsstätte stattfindenden – also auswärtigen - Ausbildungsabschnitts berücksichtigt werden müssen.

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