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20.08.2009 · IWW-Abrufnummer 091512

Finanzgericht München: Urteil vom 22.12.2008 – 10 K 3104/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az.: 10 K 3104/07

Finanzgericht München

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Streitsache XXX

Wegen Kindergeld für A ab Mai 2006

hat das Finanzgericht München, 10. Senat, durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2008 für Recht erkannt:

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Gründe

Streitig ist, ob das Kind der Klägerin die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt.

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am…..01.1984 geborenen A. A erlangte 2005 an der Staatlichen Fachoberschule A das Fachabitur und besuchte anschließend die 13. Klasse zur Ablegung des Allgemeinen Abiturs. Diese Klasse beendete sie jedoch vorzeitig am 28.04.2006. Am 01.09.2006 begann sie ein Studium an der Staatlichen linguistischen Universität P, Russland, als Übersetzer. Voraussichtliches Studienende ist laut Bestätigung der Universität der 30.06.2011. Auf Nachfrage der Beklagten (die Familienkasse -- FK--) gab die Klin an, dass sich A seit 31.08.2006 bis voraussichtlich 31.07.2011 in Russland aufhalten werde, dort in einem Studentenheim lebe und nach Ende der Berufsausbildung zur Berufsausübung nach Deutschland zurückkehren wolle.

Die FK hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 23.03.2007 ab Mai 2006 auf und forderte das bereits ausgezahlte Kindergeld für die Monate Mai 2006 bis November 2006 in Höhe von 1.078 € von der Klin zurück. Zur Begründung wurde angegeben, dass A die Schulausbildung abgebrochen und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Klin sei weiterhin kindergeldberechtigt, da sich A in Ausbildung befinde und weiterhin ihren Wohnsitz in der Wohnung der Klin in Deutschland habe. A habe mit Ausnahme einer Unterbrechung vom August 2005 bis Februar 2006 (gemeinsame Wohnung mit Freund) im Haushalt der Klin gelebt. Das Fachabitur sei für die Aufnahme an der Universität P ausreichend gewesen. A habe daher die 13. Klasse abgebrochen, um sich auf die Aufnahmeprüfung für die Universität P vorzubereiten. A habe im Einfamilienhaus der Klin ein eigenes Zimmer, in dem sich ihre Einrichtung, ihr Hausrat, ihre Kleidung, ihre Ausbildungsunterlagen und ihre sonstigen persönlichen Gegenstände befänden. Sie halte sich dort nicht nur zu Besuch auf. Sie verbringe die gesamte ausbildungsfreie Zeit im Haushalt der Klin. Das Studentenwohnheim erlaube einen Aufenthalt im Wohnheim nur während der Vorlesungszeiten. Außerhalb dieser Zeiten müssten die Studierenden das Wohnheim verlassen und die Schlüssel abgeben.

Die Klin beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2007 aufzuheben.

Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in dem in § 63 Abs. 1 S. 3 EStG bezeichneten Gebiet nicht vorliege.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze …Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.11.2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 27.11.2008 Beweis durch Zeugenvernehmung von A erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II.

1. Die Klage ist begründet.

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Russland zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.

a) Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 Abgabenordnung (AO) setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFHUrteil vom 23.11.2000 VI R 107/99 BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN). Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN). Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen. Es handelt sich deshalb um eine Prognoseentscheidung (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN). Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allein die mit einer Unterbringung in einer studentischen Wohngemeinschaft verbundene räumliche Trennung von den Eltern bedingt keine Auflösung der familiären Bindungen und bringt keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort des Studiums mit sich. Am Studienort oder in der Nähe des Studienortes in einem möblierten Zimmer oder Studentenheim wohnende Studenten behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern, soweit durch die auswärtige Unterbringung ihre Bindung zum Elternhaus bestehen bleibt. Dabei sind von der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch von fünf Jahren als unbedenklich angesehen worden (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN). Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht dazu aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Zum einen müssen die objektiven Wohnverhältnisse so geartet sein, dass sie die Möglichkeit eines längeren Wohnens des Kindes in der Wohnung der Eltern bieten. Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

b) Im vorliegenden Fall ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Gesamtumständen davon überzeugt, dass A ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2007. Denn die FK hat bislang nur über den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung entschieden.

Zunächst hielt sich A ohnehin bis 27.08.2006 (Beginn des Studiums September 2006) in der Wohnung der Klin in Deutschland auf. Der Aufenthalt vom 20.06.2006 bis 01.07.2006 diente nur der Aufnahmeprüfung an der Universität P. Entsprechend war für diesen vorübergehenden Aufenthalt nur ein 90 Tage-Visum ausgestellt. Aus der bloßen Teilnahme an einer im Ausland durchgeführten Aufnahmeprüfung ergibt sich noch kein Hinweis auf eine Wohnsitzaufgabe.

c) Aber auch ab September 2006 hat A ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten.

aa) A standen mit dem ca. 25 m² großen und mit allem notwendigen Hausrat ausgestatteten Zimmer im Haus der Klin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

bb) A konnte dieses Zimmer nach ihrer eigenen Darstellung und der der Klin auch tatsächlich jederzeit --wann immer sie wollte-- als Bleibe nutzen.

cc) Auch nutzte A ihr Zimmer mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- als Wohnung. Sie war während aller in ihrem Studium vorgesehenen Semesterferien in dieser Wohnung. Das Studium begann im September 2006. Bereits in den ersten Semesterferien hielt sich A von 01.04. – 15.04.2007 in Deutschland auf. Während der nächsten Semesterferien war sie von 29.07.2007 – 13.08.2007 in Deutschland und auch anschließend --außerhalb des Prüfungszeitraums-- wieder von 28.04.2008 – 19.05.2008. Zwar handelte es sich insoweit immer um relativ kurze Aufenthalte von 2-mal je ca. 14 Tagen pro Kalenderjahr. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass auch die Semesterferien an der Universität P nach der Bestätigung der Universitätsverwaltung vom 13.01.2008 nur 2-mal jeweils ca. 3 Wochen dauern. Zudem müssen die Studenten nach der glaubhaften Darlegung der Zeugin und der Bestätigung der Universitätsverwaltung vom 13.01.2008 in der Regel vor Beginn des nächsten Semesters zur Regelung der Verwaltungsangelegenheiten und zur Zimmerrenovierung am Studienort anwesend sein. Hinzu kommt, dass A gelegentlich auch außerhalb der Semesterferien zur Klin zurückkehrte, so vom 28.10.2006 bis 04.11.2006 zum Zwecke der Beerdigung des Großvaters. Da die Rechtsprechung eine bestimmte Mindestdauer für den Aufenthalt im Inland nicht vorsieht, hält es das Gericht jedenfalls für ausreichend, dass sich A während der ihr nach ihrem Ausbildungsplan möglichen Zeiten in der Wohnung der Klin aufhielt.

dd) Das Innehaben der Wohnung erfolgte auch unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass A die Wohnung beibehalten und benutzen wird:
Das Studium war von vorneherein auf einen Zeitraum von 5 Jahren ausgelegt (31.08.2006 bis voraussichtlich 31.07.2011). Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass A sich nicht mit der erforderlichen Intensität dem Studium gewidmet hat und ihr Aufenthalt in Russland anderen Zwecken diente. Die der A ausgestellten Visas waren zeitlich beschränkt und zum Zwecke des Studiums erteilt.
A wohnte in P in einem Studentenwohnheim mit einer Mitbewohnerin und musste ihr Zimmer jeweils zum Semesterende räumen. Nach der Schilderung der Zeugin war der Aufenthalt im Wohnheim strikt an die Durchführung des Studiums gekoppelt. Das Wohnheim bot A somit nicht die Möglichkeit eines längeren Wohnens in Russland. Es handelte sich für A vielmehr bereits nach den objektiven Wohnverhältnisse um einen nur vorübergehenden Aufenthalt ohne Wohncharakter.

Die wesentlichen sozialen Bindungen der A bestanden weiterhin zu Personen in Deutschland. Dort hielten sich ihre Eltern, ihr Bruder, ihre beiden Großmütter und ihr Patenkind auf. Dass A diese sozialen Bindungen aufrecht erhalten und gepflegt hat, ergibt sich zum einen daraus, dass sie trotz der großen Entfernung jede Semesterferien für eine Heimreise nutzte und zum anderen auch zur Beerdigung ihres Großvaters außerhalb der Semesterferien kurz zurückkehrte. Hingegen hatte sie in Russland keine Bindungen zu Verwandten, sondern nur Freundschaften mit Mitstudentinnen.

Gegen die Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland spricht hingegen nicht, dass die Klin nach den Angaben im ersten Kindergeldantrag 1995 mit ihrer Familie aus Kirgistan eingereist ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass A in ihre „Heimat“ zurückkehren wollte. Zum einen studierte sie nicht in Kirgistan, sondern im Kaukasus. Zum anderen sprechen die Umstände dafür, dass A mit Ihrem Studium in P nicht eine dauerhafte Wohnsitzverlagerung anstrebte, sondern ihre Kenntnisse der russischen Sprache dazu nutzen wollte, sich durch ein Studium in Russland eine berufliche Ausgangsbasis zu schaffen. Auch spricht die von A in der mündlichen Verhandlung dargelegte Absicht, nach dem Studium für ein deutsches Unternehmen in Russland arbeiten zu wollen nicht dagegen, dass während des Studiums der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wurde.

Denn insoweit handelt es sich nach der Darstellung der Zeugin nur um einen Berufswunsch, der sich tatsächlich noch nicht durch eine Bewerbung etc. näher konkretisiert hat. Für eine Dauerhaftigkeit des Aufenthalts in Russland fehlen daher noch objektive Anhaltspunkte.
Das Gericht ist daher nach den Gesamtumständen davon überzeugt, dass A jedenfalls bis Juli 2007 ihren Wohnsitz in der Wohnung der Klin hatte, da dort insbesondere durch die familiären Bindungen der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse verblieb.

2. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG

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