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29.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091794

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 17.02.2009 – 13 A 2907/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
13. Senat

13 A 2907/08

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 130.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben.

Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -.

Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist.
Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 124a Rdnrn. 88 ff; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07-, vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 - und vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris.

Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Er bezeichnet schon nicht einen konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der dort angegebenen Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, ohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, warum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Berufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache.

Selbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen dahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 13 A 2806/08 -, vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A 4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07 -.

In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Approbationen als Arzt und als Zahnarzt abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweisung auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2006 zutreffend die Voraussetzungen und die Kriterien für den Widerruf der Approbationen nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO - bzw. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - dargelegt und ist auf Grund einer eigenständigen Würdigung der Tatsachen und Erkenntnisse, insbesondere aus den strafrechtlichen Entscheidungen gegen den Kläger, und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen - auch hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der Approbationen des Klägers durch die Bescheide der Beklagten vom 24. Februar 2006 und 9. Mai 2006 rechtmäßig ist. Dem schließt sich der Senat - ebenfalls auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung - sowohl hinsichtlich der Wertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen für seine Approbationen als Arzt und als Zahnarzt an. Die Ausführungen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen.

Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind grundsätzlich nicht gehindert, andererseits aber dazu angehalten, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem strafgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage einer Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für den Widerruf einer ärztlichen und/ oder zahnärztlichen Approbation ergeben. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen gegeben sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, Beschlüsse vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris, und vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 101; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2006 - 13 A 1190/05 - und vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, 233; OVG Saarl., Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 -, MedR 2006, 661; OVG Rh. - Pf., Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553.

Derartige Anhaltspunkte bestehen nicht. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben nicht nur auf die Verurteilung des Klägers als solche abgestellt, sondern die Widerrufsverfügung an dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten des Klägers orientiert. Die entscheidenden Tatsachenfeststellungen, die sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht ihrer Einschätzung des Verhaltens und der Person des Klägers zu Grunde gelegt haben, finden sich im Urteil des LG X. vom 23. Dezember 2003 - 430 Js 132/01-22 Kls 20/02 II -. Deren Berechtigung und Bedeutung im Rahmen des Verfahrens wegen Widerrufs der Approbationen sind auf Grund der späteren Entscheidungen im Strafverfahren einschließlich des - vom Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht erwähnten - neuerlichen nicht rechtskräftigen Urteils des LG X. vom 12. November 2008 - 430 Js 132/01-26 Kls 14/08 -, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, nicht entfallen. In dem Strafurteil vom 23. Dezember 2003 ist der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in mehreren Fällen, davon zum Teil in Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bundesärzteordnung und das Zahnheilkundegesetz, verurteilt worden. Das Urteil wurde letztlich, nachdem zuvor Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - und des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 2090/05 - ergangen waren, durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2007 - 3 StR 385/04 – wegen der angenommenen Verstöße gegen die Bundesärzteordnung in vier Fällen und gegen das Zahnheilkundegesetz in einem Fall sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Schuldspruch geändert; im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG X. zurückverwiesen. Demgemäß sind, wovon auch das LG X. in seinem Urteil vom 12. November 2008 ausgegangen ist, der abgeänderte Schuldspruch, die ihn tragenden Feststellungen des Strafurteils vom 23. Dezember 2003 und die den Strafausspruch tragenden Feststellungen dieses Urteils rechtskräftig und dementsprechend auch in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbationen berücksichtigungsfähig und verwertbar. Das Strafurteil des LG X. vom 12. November 2008 bezieht sich nur auf das Strafmaß für den Kläger bezüglich der Straftaten, die Gegenstand des Strafurteils des LG X. vom 23. Dezember 2003 waren und ist deshalb nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen jenes Urteils als Grundlage für die angefochtenen Bescheide in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Frage zu stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag, im neuerlichen Strafverfahren vor dem LG X. seien erneut die Personen als Zeugen gehört worden, die nach dem Strafurteil vom 23. Dezember 2003 Betroffene der Körperverletzungen durch den Kläger gewesen seien, und das Verwaltungsgericht hätte vor seiner Entscheidung die strafgerichtliche Beweisaufnahme und -würdigung durch das Landgericht abwarten müssen. Nach dem Urteil des LG X. vom 12. November 2008 ist die erneute Vernehmung der Zeugen erfolgt im Rahmen der Neuverhandlung des Strafausspruchs und der Strafzumessungserwägungen für den Kläger und sind die Zeugen lediglich befragt worden zu den seinerzeit erlittenen Verletzungen und zu den nachwirkenden Folgen. (Andersartige) Feststellungen zum Tatbestand und zur Rechtswidrigkeit der vom Kläger begangenen Körperverletzungen sind hingegen in der erneuten Strafverhandlung nicht erfolgt, so dass die auf das Strafurteil vom 23. Dezember 2003 abstellende Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert wird.

Eine behauptete unrechtmäßige Berücksichtigung längst löschungsreifer bzw. gelöschter disziplinar- oder strafrechtlicher Ahndungen durch das Verwaltungsgericht ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zwar im Sinne einer vollständigen Wiedergabe der beruflichen Vita des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 10. September 2008 (UA S. 2) eine frühere Verurteilung vom 17. Mai 1984 und ein heilberufsgerichtliches Verfahren von 1989/1991 genannt, in den Entscheidungsgründen aber bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbationen des Klägers ersichtlich nicht tragend auf diese Verfahren abgestellt.

Ein Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht in der Form eines bewussten Widerspruchs zu den Feststellungen in den strafrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor. Bei diesem Vorbringen lässt der Kläger unberücksichtigt, dass sich die insoweit zur Aufhebung des Strafurteils des Landgerichts X. vom 23. Dezember 2003 führenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs im - durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen - Beschluss vom 13. Oktober 2005 und in dem Beschluss vom 13. Dezember 2007 auf eine Strafbarkeit des Klägers wegen verbotener Ausübung des Arzt- bzw. Zahnarztberufs nach § 13 BÄO, § 18 Nr. 2 ZHG beziehen, die Verurteilungen des Klägers wegen (tateinheitlich begangener) Körperverletzungen aber ausdrücklich vom Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei angesehen wurden und Bestand behalten haben. Eben diese vom Kläger begangenen Körperverletzungen - und nicht auch eventuelle eigenständige Verstöße gegen die Bundesärzteordnung und das Zahnheilkundegesetz - lagen der Bewertung des Verhaltens des Klägers im Widerspruchsbescheid der Beklagten und im darauf Bezug nehmenden Urteil des Verwaltungsgerichts zu Grunde, so dass von einem Widerspruch des angefochtenen Urteils zu den Feststellungen des Bundesgerichtshofs keine Rede sein kann.

Soweit der Kläger geltend macht, der Verlust der Berufsausübungsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland habe für ihn wirtschaftlich existentielle Folgen, steht dies zunächst nicht in Einklang mit der Annahme des Bundesgerichtshofs in den genannten Entscheidungen, nach Abmeldung der Niederlassung und Praxisführung in Deutschland habe der Kläger im Inland nur vorübergehend als Arzt praktiziert. Es kann dahinstehen, ob diese Annahme des Bundesgerichtshofs der Realität entsprach oder ob der (finanzielle) Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht überwiegend in Deutschland lag, wovon das LG X. im Urteil vom 23. Dezember 2003 ausgegangen ist. Jedenfalls ist es angesichts dessen, dass es keine verifizierbaren Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich überwiegende Tätigkeit des Klägers in Deutschland im Verhältnis zu einer Tätigkeit außerhalb Deutschlands gibt, nicht überzeugend, in Zusammenhang mit dem Widerruf der Approbationen in Deutschland die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage anzuführen. Im Übrigen ist diese Wirkung Folge des massiven Fehlverhaltens des Klägers in der Vergangenheit und daher von ihm selbst zu verantworten. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm seit dem Jahre 2002 keine Vorhaltungen mehr bezüglich einer ordnungsgemäßen Berufsausübung gemacht werden können, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die frühere Anordnung des Ruhens der Approbationen vom 10. August 2000 als auch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Widerrufsverfügung vom 24. Februar 2006 für sofort vollziehbar erklärt wurden, so dass bei deren Befolgung ohnehin keine Möglichkeit zur Ausübung ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit durch den Kläger bestand. Dass die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens bereits einige Jahre zurück lagen, führt nicht dazu, den Widerruf der Approbation als rechtswidrig anzusehen bzw. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Maßgeblich für den Widerruf der Approbationen sind die konkreten Umstände und - im Hinblick auf die Zuverlässigkeit – der vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordene Charakter des Arztes. Im Rahmen dieser umfassenden Wertung ist der Zeitablauf lediglich ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 95.

Das dem Kläger vorzuwerfende Fehlverhalten der gefährlichen und der vorsätzlichen Körperverletzung in mehreren Fällen ist aber so schwerwiegend, dass allein der Zeitablauf zwischen den entsprechenden Handlungen und dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht ausschlaggebend ist, um (jetzt) von einem Widerruf der Approbationen abzusehen. Liegt - wie hier - auch Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz zudem keinen Raum für die Berücksichtigung weiterer individueller Umstände. Ist die Voraussetzung eines schwerwiegenden Fehlverhaltens eines (Zahn-)Arztes, das bei Würdigung aller Umstände dessen weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt, gegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende massive Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756; Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425.

Abgesehen davon, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts somit von der Sache her gerechtfertigt ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit und eine etwaige Befangenheit des erstinstanzlichen Richters, so dass - sollte der Kläger auch diesen Zulassungsgrund geltend machen wollen - eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht geboten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die formell auf 5.000,-- Euro erfolgte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist wegen der rechnerischen Inkongruenz schon aus sich heraus missverständlich, wie auch der Vergleich mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 16. Juni 2006 belegt. Sie entspricht im Übrigen nicht den Streitwertfestsetzungen, die üblicherweise in vergleichbaren Verfahren erfolgen. Für Hauptsacheverfahren, in denen es um die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen oder zahnärztlichen Approbation geht, nimmt der Senat in Orientierung an den mit einer Approbation generell verbundenen Verdienstmöglichkeiten, bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. Nr. 16.1 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525), regelmäßig einen Streitwert von 65.000,-- Euro an.
Vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 13 E 1654/08 - und vom 19. März 2007 - 13 A 3180/06.

Da die fragliche Widerrufsverfügung der Beklagten sowohl die Approbation des Klägers als Arzt als auch als Zahnarzt betrifft, ist deshalb in Zusammenrechnung beider Werte ein Streitwert von 130.000,-- Euro festzusetzen, worauf bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 18. November 2008 hingewiesen wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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