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13.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091577

Landgericht Bonn: Beschluss vom 29.10.2008 – 30 T 104/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Bonn

30 T 104/08

Tenor:

Die sofortige Beschwerde vom 02.09.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 01.05.2008, zugestellt am 21.05.2008, angedroht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25.08.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen die ihr am 01.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 02.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der von ihr beauftragte Steuerberater die Jahresabschlussunterlagen 2006 am 18.06.2008 an die E übermittelt habe, wobei es aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen zu einem Fehler gekommen sei, der seinerseits aber auch nicht durch eine sonst übliche Fehlermeldung der E erkennbar gewesen sei. Dabei sei ihr das Handeln des Steuerberaters nicht zuzurechnen, auch nicht nach § 278 BGB, der aufgrund des strafrechtlichen Charakters des Ordnungsgeldes nicht anwendbar sei.

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB.

Zur Begründung wird zunächst auf die Beschwerdeerwiderung vom 19.09.2008 verwiesen. Danach hat die Beschwerdeführerin die mit der Androhungsverfügung gesetzte und am 02.07.2008 abgelaufene Sechswochenfrist zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 schuldhaft versäumt.

Die Kammer kann für die Entscheidung unterstellen, dass der Steuerberater tatsächlich am 18.06.2008 einen vergeblichen Übermittlungsversuch über E unternommen hat und nicht am 18.07.2008, wie die Beschwerdeführerin zunächst noch in der Beschwerdeschrift mitgeteilt hatte. Bei Einreichung erst am 18.07.2008 hätte die Beschwerdeführerin die Sechswochenfrist nicht nur geringfügig überschritten, sodass eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB ausgeschlossen wäre. Die Kammer nimmt eine geringfügige Überschreitung der Sechswochenfrist regelmäßig nur bei einer Fristüberschreitung von bis zu einer Woche an und hält in diesem Fall eine Herabsetzung auf die Hälfte des ansonsten angemessenen Ordnungsgeldes regelmäßig für sachgerecht.

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Offenlegungspflicht verstoßen, weil bis zum Ablauf der mit der Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB gesetzten Sechswochenfrist am 02.07.2008 die Jahresabschlussunterlagen 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht eingegangen sind. Der Übermittlungsauftrag an den Steuerberater und an E sind dafür nicht ausreichend. Es kommt auf den Eingang der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers an.

Diese von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellte Fristversäumung war auch schuldhaft. Eigenes Verschulden der Beschwerdeführerin ist zwar nicht ersichtlich. Auch ein Verschulden des Steuerberaters ist im Hinblick auf die angeblich unterbliebene Fehlermeldung der E zumindest zweifelhaft. Allerdings sind die Jahresabschlussunterlagen der Beschwerdeführerin auch nicht rechtzeitig beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingegangen, sodass sie nach eigenem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls von der E nicht weitergeleitet worden sind. Dieses nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin letztlich allein mögliche Verschulden der E muss sich die Beschwerdeführerin entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen.

Die Vorschrift des § 278 BGB über die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen ist auf die Offenlegungspflicht nach §§ 325 ff. HGB entsprechend anwendbar. Die Offenlegungspflicht beruht auf einer schuldrechtsähnlichen öffentlich-rechtlichen Beziehung, vergleichbar mit dem Abgabenverhältnis, für welche der Steuerberater als Erfüllungsgehilfe des Steuerpflichtigen anerkannt ist (vgl. MünchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., § 278, Rn. 19 m.w.N.). Der Anwendbarkeit des § 278 BGB steht auch nicht der neben dem Beugezweck bestehende Sanktionszweck des Ordnungsgeldes entgegen. Während der Fahrlässigkeitsbegriff und die Zurechnungsnormen des Strafrechts von den §§ 276, 278 BGB abweichen (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 276, Rn. 4, § 278, Rn. 7), dient die Ordnungsgeldbewährung nach § 335 HGB weniger der Bestrafung, sondern vornehmlich der Erzwingung der Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB im schutzwürdigen Informationsinteresse der Gläubiger sowie der Markttransparenz. Nach dem Sinn und Zweck der Offenlegungsvorschriften darf die offenlegungspflichtige Gesellschaft sich der Erfüllung ihrer Pflichten und der Ordnungsgeldverhängung nicht durch die Einschaltung Dritter entziehen. Dies gilt gleichermaßen für die Beauftragung eines Steuerberaters und eines Dienstleisters für die Datenübermittlung, wie die von der Beschwerdeführerin beauftragte E .

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO

RechtsgebietRecht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

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