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21.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091306

Verwaltungsgericht Saarlouis: Beschluss vom 13.03.2009 – 7 K 2125/07

a) Keine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines auf einem (möglicherweise) rechtswidrigen Deal beruhenden, rechtskräftigen Strafurteils, wenn die Feststellungen trotz dieses Deals nicht offenkundig unrichtig sind.



b) Zur Disziplinarmaßnahme bei innerdienstlicher Steuerhinterziehung durch eine Finanzbeamtin (hier: Zurückstufung).


7 K 2125/07

VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES

U r t e i l

Im Namen des Volkes

In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX

w e g e n Disziplinarklage

hat die 7. Kammer - Disziplinarkammer Land - des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2009

für R e c h t erkannt:

I. Die Beklagte wird vom Amt einer Steueroberinspektorin in das Amt einer Steuerinspektorin versetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

I.

Die am 23.02.1967 geborene Beklagte besuchte zunächst die Grundschule und von 1977 bis 1986 das Gymnasium, das sie am 03.06.1986 mit Erwerb des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife verließ. Sodann begann sie im Juli 1986 zunächst ein Studium der Rechtswissenschaften.

Aufgrund Bewerbung vom April 1989 wurde sie zum 01.07.1989 - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - als Finanzanwärterin in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in die Steuerverwaltung des Saarlandes übernommen. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde sie am 24.06.1992 - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zur Steuerinspektorin z.A. ernannt. Ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 01.07.1994. Mit Urkunde vom 28.03.2001 wurde sie mit Wirkung vom 01.04.2001 zur Steueroberinspektorin befördert.

Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes war die Beklagte bis Juni 1992 dem Finanzamt A. zugewiesen; sodann leistete sie bei den Finanzämtern B. und C. Dienst. Zum 01.04.1996 wurde sie an das Finanzamt D. versetzt, wo ihr der Dienstposten einer Bearbeiterin in der Arbeitnehmer-Veranlagung übertragen wurde. In Folge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist sie seit 16.10.2006 an das Finanzamt E. abgeordnet.

Ihre dienstliche Beurteilung zum 01.05.2004 schließt mit dem Gesamturteil "Hat sich bewährt"; auf den Regelbeurteilungstermin 01.05.2007 ist wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens noch keine dienstliche Beurteilung erstellt worden.

Seit 01.10.2004 ist die Arbeitszeit der Beklagten gem. § 1 Abs. 3 EltZV bzw. § 87a Abs. 5 SBG auf 16 Stunden wöchentlich ermäßigt.

Sie lebt nach Lage der Akten mit Herrn … in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; sie hat zwei Kinder, eine 8-jährige Tochter und einen 5-jährigen Sohn.

Sie ist weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.

Mit Vermerk vom 04.09.2006 wurde das behördliche Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet, was ihr am 07.09.2006 mitgeteilt wurde. Anlass war, dass im Rahmen routinemäßiger Prüfungen der Zentralen Stelle für Prüfungen im Erhebungsverfahren (ZSPE) beim Landesamt für Finanzen (jetzt: Landesamt für Zentrale Dienste) Unregelmäßigkeiten in ihrem Arbeitsgebiet festgestellt worden waren. Wegen des damit einhergehenden Verdachts einer Steuerstraftat wurde auch die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt F. eingeschaltet.

Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 03.01.2007 Anklage gegen die Beklagte und ihren Lebensgefährten erhoben hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 19.01.2007 gem. § 22 Abs. 1 SDG ausgesetzt.

Mit laut Rechtskraftvermerk in der Strafakte (Blatt 195) seit dem 13.06.2007 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 13.06.2007 ist die Beklagte wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen, begangen in Tateinheit mit Untreue, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden; ihr Lebensgefährte wurde wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt. Die Vollstreckung wurde hinsichtlich beider Angeklagter jeweils für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Das gegen die Beklagte eingeleitete Disziplinarverfahren wurde sodann im September 2007 fortgesetzt, wobei ihr - unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 SDG - Gelegenheit gegeben wurde, sich abschließend zu äußern.

Am 21.12.2007 ist die Disziplinarklage bei Gericht eingegangen.

Der Kläger stellt keinen Antrag und erklärt, dass eine Zurückstufung gerade noch als ausreichend angesehen würde.

Die Beklagte stellt ebenfalls keinen Antrag und führt aus, dass auch sie eine Zurückstufung für angemessen halte.

II.

Der Disziplinarklage liegt der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen die Beklagte ergangenen - rechtskräftigen - Urteils des Amtsgerichts vom 13.06.2007 entspricht; diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt:
"Gründe (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

Die Angeklagten haben sich wie erkannt schuldig gemacht, indem sie zwischen dem 25.8.2003 und dem 4.12.2004 in … folgendes taten:

Die Angeklagte ist als Steueroberinspektorin bei dem Finanzamt D. beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte im Tatzeitraum die Veranlagung von Einkommensteuererklärungen, wobei sie hierzu in der finanzbehördlichen EDV-Anlage die Bearbeiterkennung führte. Der Angeklagte … ist der Lebensgefährte der Angeklagten.
Zu einem nicht genau feststellbaren Termin, jedenfalls aber vor dem 25.8. 2003, kamen beide Angeklagten überein, sich durch die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen unrechtmäßige Steuererstattungen zu verschaffen. Diesen gemeinsam gefassten Tatplan setzte die Angeklagten sodann in arbeitsteiligem Verhalten wie folgt um:

1.
Mit einer auf den 8.12.2003 datierten und vorgeblich am 10.12.2003 beim Finanzamt D. unter der Steuernummer … eingereichten Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2001, die der Angeklagte … ohne Wissen des Zeugen G., der der Lebensgefährte der Schwester des Angeklagten … war, erstellt und mit dessen Namen unterzeichnet hatte, machten die Angeklagten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 15.314,00 DM sowie Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, sonstige Werbungskosten) in einer Gesamthöhe von 14.224,00 DM geltend, die in dieser Höhe nicht angefallen waren, wodurch mit Bescheid vom 4.11.2004 Einkommensteuer in Höhe von 2.081,98 Euro zu Unrecht erstattet und auf das Konto bei der KSK des Angeklagten …, der als Zahlungsempfänger in der Steuererklärung angegeben war, überwiesen wurden.

2.
Am 4.8.2003 legte die Angeklagte unter der Steuernummer … ein Steuerkonto auf den Namen '…' an und führte in der Folge für die Jahre 2001 und 2002 Veranlagungen durch, ohne dass diesen Tätigkeiten reale Personen oder Vorgänge zugrunde lagen; körperliche Steuererklärungen wurden hierbei entweder überhaupt nicht erstellt oder aber vor Entdeckung der Taten vernichtet.
Die Angeklagten bewirkten hierdurch, dass für den Veranlagungszeitraum 2001 mit Bescheid vom 25.8.2003 Einkommensteuer in Höhe von 1.784,92 Euro sowie mit Änderungsbescheid vom 24.11.2003 weitere Einkommenssteuer in Höhe von 953,05 Euro, ferner für den Veranlagungszeitraum 2002 mit Bescheid vom 12.09.2003 ein weiterer Betrag in Höhe von 3.112 Euro jeweils auf das vorgenannte Konto des Angeklagten … erstattet wurden, wobei die Angeklagte anschließend zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zur Verschleierung der Manipulation in der Steuerakten vermerkte, die Erklärungen selbst seien an 'das neu zuständige Finanzamt' abgegeben worden."

In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte zu dieser Anschuldigung nicht mehr geäußert, ist ihr insbesondere nicht mehr entgegentreten.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Klägers und der Akten der Staatsanwaltschaft, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Disziplinarklage ist begründet.

Die Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (I.); da sie dadurch das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat, kann von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG abgesehen und es bei einer Zurückstufung belassen werden (II.).

I.

1. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG gebunden . Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasster Urteile.
Veranlassung zu einem Lösungsbeschluss nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG besteht nicht. Ein solcher ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu dem früheren § 18 Abs. 1 Satz 2 SDO, dem der nunmehr geltende § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG wörtlich entspricht, nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig. Da das Disziplinargericht - soweit die Bindungswirkung reicht - seine eigene Auffassung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen darf, war die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SDO auf Fälle beschränkt, in denen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils erhebliche Zweifel bestehen, wobei nach der Formel des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in nunmehr jahrelanger Rechtsprechung angeschlossen hat, von Erheblichkeit erst dann ausgegangen werden kann, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, zumal die Beklagte zuletzt Abstand davon genommen hat, diesen Feststellungen entgegenzutreten. Dass das Strafurteil auf einem möglicherweise rechtswidrigen Deal beruht, zwingt ebenfalls nicht zu einer Lösung. Zwar kommt in einem solchen Falle nach insoweit ergangenen neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine Lösung durchaus in Betracht. Dies gilt indes nur dann, wenn dieser Verfahrensfehler dazu führt, dass die getroffenen strafgerichtlichen Feststellungen - infolge des rechtswidrigen Deals - offensichtlich unrichtig sind. Ist dies - wie vorliegend - trotz des möglicherweise rechtswidrigen Deals nicht der Fall, kommt trotz der Rechtswidrigkeit des Deals eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen nicht in Frage.

2. Auf Grundlage der Feststellungen des Strafurteils hat sich die Beklagte eines sehr schweren, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstvergehens in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Verpflichtung zur uneigennützigen Verwaltung ihres Amtes und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) schuldig gemacht (§§ 68 Sätze 2 und 3, § 92 Abs. 1 Satz 1 SBG).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts , der sich die Kammer angeschlossen hat, dass sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst bemisst. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beklagte nur aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, die beiden Taten so zu begehen, wie sie begangen wurden; besonders deutlich wird dies im Falle "…", dessen fiktives Steuerkonto ohne die missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Möglichkeiten der Beklagten nicht hätte angelegt werden können.

II.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens (1.), dem Persönlichkeitsbild der Beamtin (2.) und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (3.); dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG dann auszusprechen, wenn die Beamtin durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen ihres Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist".

1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.

Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Es handelt sich sicher um ein schweres Dienstvergehen. Die Beklagte hat sich durch ihr Verhalten hart an den Rand der Untragbarkeit gebracht. Denn die Verwaltung - insbesondere die Finanz- und Steuerverwaltung, deren Funktionieren alle öffentliche Aufgabenerfüllung letztlich erst ermöglicht - ist, will sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Eine Beamtin, die sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis
2 SBG) ergebende Pflicht. Dabei betrifft die Tat einer Steuerbeamtin, die durch fingierte Steuererklärungen nicht bestehende Steuererstattungen erwirkt und damit Steuerhinterziehungen begeht, den Kernbereich ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Vorliegend kommt weiter erschwerend hinzu, dass die Beklagte die unberechtigten Steuererstattungen von immerhin insgesamt 7.931,95 € - alles andere als ein Bagatellbetrag - unter missbräuchlicher Ausnutzung ihrer dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten bewirkt hat. Zudem ist die Beklagte offenkundig auch planmäßig vorgegangen, nachdem die Steuerfestsetzungen stets zu Erstattungen führten, die unterhalb der Grenze für die Mitzeichnung des Vorgesetzten lagen, und in dem vorgetäuschten Steuerfall vermerkt wurde, die fingierten Steuererklärungen seien wegen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung an ein anderes Finanzamt abgegeben worden. Hierdurch wurde zunächst eine (unverzügliche) Prüfung vor Erlass der Steuerbescheide durch den nächsthöheren Vorgesetzten unterbunden und sollte sodann auch eine nachträgliche Überprüfung der Steuerfestsetzungen erschwert werden.

2. Trotz der Schwere des begangenen Dienstvergehens erscheint das Persönlichkeitsbild der Beklagten nicht ausschließlich negativ. Insoweit muss gesehen werden, dass sie sich - zumindest nach Aktenlage - weder vor noch nach dieser Tat irgendetwas hat zu Schulden kommen lassen. Von daher erscheint die Tat - trotz des relativ langen Zeitraums, über den sie sich hinzog - als an sich persönlichkeitsfremde Ausnahmeerscheinung, die im Wesentlichen auf den negativen Einfluss ihres Lebensgefährten zurückzuführen war. Diesem Einfluss hat sie sich zwischenzeitlich - in der Erkenntnis, einen an sich unverzeihlichen Fehler gemacht zu haben - jedoch entzogen; dabei ist zu betonen, dass der Tatzeitraum bereits rund zwei Jahre vor Aufdeckung der Manipulationen endete, was deutlich macht, dass sie von sich aus zu dieser Erkenntnis gelangt ist.

3. Insgesamt ist die Kammer - mit dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Vertrauensverhältnis als (gerade noch) nicht zerstört ansieht, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. Ein solcher Vertrauensverlust ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dann eingetreten, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdi
gung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, die Beamtin werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen .

Dieser Schluss muss vorliegend noch nicht gezogen werden. Zunächst besteht - wie bereits dargelegt - keine Wiederholungsgefahr. Die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums kann die Beklagte bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auch wieder gutmachen. Zwar handelt es sich bei ihrer Tat um alles andere als eine Bagatelle; gleichwohl ist sie noch nicht so schwerwiegend, dass jede Wiedergutmachung der dadurch bewirkten Ansehensschädigung ausgeschlossen wäre. Da dies vom Kläger ebenso gesehen wird, kann hier von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch abgesehen werden. Eine Zurückstufung ist allerdings unvermeidlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 SDG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt stehen insoweit nach näherer Maßgabe des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Diplom-Juristen gleich.

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