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17.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090965

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 158/08

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte.


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag eines Gläubigers, des weiteren Beteiligten zu 1, zu dem ein Eigenantrag des Schuldners verbunden worden ist, wurde über das Vermögen des Schuldners am 10. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere Beteiligte zu 2 haben im Schlusstermin durch Einreichung jeweils voneinander unabhängiger Schreiben beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat seinen Antrag darauf gestützt, der Schuldner habe mehrere Lebensversicherungen und ein Sparkonto bei einer Direktbank, aus deren Verwertung der Masse insgesamt 1.423,51 EUR zugeflossen seien, nicht angegeben. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, der Schuldner habe die Abwicklung mehrerer Insolvenzverfahren, an denen er als Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen sei, behindert. Er habe versucht, Masse beiseite zu schaffen. Außerdem habe er mutwillig eine Marmorabdeckplatte in der Küche seines zwangsversteigerten Wohnhauses beschädigt.

Das Insolvenzgericht hat den Versagungsanträgen stattgegeben, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Entscheidung geändert und die Versagungsanträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 sein Begehren auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1.

Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit Versagungsgründen gehört werden, die er in seinem im Schlusstermin gestellten Versagungsantrag nicht geltend gemacht hat. Wer als Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, macht sich nicht ohne weiteres hilfsweise auch die von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachten Gründe zu eigen.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz Anwendung finden, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Position zu stützen geeignet sind, jedenfalls hilfsweise zu eigen macht (BGH, Urt. v. 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; v. 3. April 2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 65). Im vorliegenden Fall geht es nicht um Beweisergebnisse, sondern um Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten.

Das Nachschieben einer Begründung ist - auch wenn der Antragsteller erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt hat - unzulässig. Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen, als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGHZ 156, 139, 142 f ; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597; BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323; BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).

2.

Hinsichtlich der von dem weiteren Beteiligten zu 2 dem Schuldner zur Last gelegten Zerstörung von Kücheninventar, die als Verschleuderung von Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstanden werden könnte, ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass ein solches Verhalten nur erheblich ist, wenn die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Erheblicher Vortrag des Antragstellers zu diesem Merkmal fehlt. Grundsatzfragen stellen sich nicht.

3.

Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nur erfolgen, wenn sich die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf das eigene Insolvenzverfahren des Schuldners ausgewirkt hat (vgl. AG Hamburg ZVI 2007, 209, 210 f; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 112; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20). Gegenteilige Stimmen werden von der Rechtsbeschwerde nicht nachgewiesen und sind auch nicht ersichtlich. Dass die Verhaltensweisen des Schuldners, die der weitere Beteiligte zu 2 außerdem zum Anlass für seinen Versagungsantrag genommen hat, nicht nur die Gesellschaftsinsolvenzen, sondern auch das vorliegende Verfahren betroffen haben, ist nicht dargetan.

RechtsgebietInsOVorschriftenInsO § 290 Abs. 1

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