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11.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090907

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11.12.2008 – 6 K 1801/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

6 K 1801/08

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 2004

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 6. Senat – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2008 durch XXX für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sein Brutto-Lohn für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2004 betrug 12.435 €. Die Klägerin hatte keine Einkünfte. Lohnersatzleistungen bezogen die Kläger nicht.

Am 07.02.2008 reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Mit Bescheid vom 11.02.2008 lehnte das beklagte Finanzamt die Durchführung einer Veranlagung ab mit der Begründung das es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG handele und der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Der dagegen gerichtete Einspruch ruhte zunächst im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06. Nachdem das Verfahren 2 BvL 56/06 durch Beschluss vom 27.03.2008 im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für noch nicht bestandskräftige Ablehnungen von Veranlagungen für Jahre vor 2005 erledigt wurde, hat der Beklagte in Erwartung der Erledigung des weiteren anhängigen Verfahrens 2 BvL 55/06 über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2008 entschieden. Zur Begründung bezog er sich auf § 52 Abs. 55j EStG, wonach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der Fassung vom 20.12.2007 (BGBl I S. 3150) für Jahre vor 2005 nur anzuwenden ist, wenn bis zum 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Da die Kläger jedoch ihren Antrag erst nach dem 28.12.2007 gestellt hätten, sei im Streitfall die alte Rechtslage anzuwenden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere bereits an der am 31.12.2007 abgelaufenen Jahresfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung gemäß § 110 Abs. 3 AO. Die Einspruchsentscheidung wurde am 08.05.2008 zur Post gegeben.

Zur Begründung der dagegen am 11.06.2008 erhobenen Klage, mit der die Kläger weiter die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2004 begehren, tragen die Kläger vor, die Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der für 2004 gültigen Fassung sei verfassungswidrig. Zur Begründung beziehen sie sich auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 ablehnenden Bescheides vom 11. Februar 2008 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2008 den Beklagten zu verpflichten, die Kläger erklärungsgemäß für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 23/08 anhängige Revisionsverfahren sei nicht angezeigt, da es dort um einen Fall gehe, in dem die Anträge auf Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für vor 2005 liegende Jahre, über die noch nicht bestandskräftig entschieden sei, vor dem 29.12.2007 gestellt worden seien.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Senat kann dahin stehen lassen, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2004 gültigen Fassung verfassungswidrig war, auch wenn die Ausführungen des BFH in den Vorlagebeschlüssen vom 22.05.2006 – VI R 46/05 und VI R 49/04 eher für diese Annahme sprechen als dagegen.

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05 mit Gesetz vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG die Passage „bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres“, sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 3 und 4 EStG aufgehoben.

Gemäß § 52 Abs. 55j EStG ist die Neufassung erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Für frühere Veranlagungszeiträume ist die Neuregelung nur anzuwenden, wenn am 28.12.2007 bereits ein Antrag auf Veranlagung gestellt war und über diesen noch nicht bestandskräftig entschieden war.

Da die Kläger den Antrag auf Veranlagung erst am 07.02.2008 gestellt hatten, gilt für sie weiterhin die zweijährige Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der bisherigen Fassung.

Soweit der Gesetzgeber geregelt hat, dass die Neufassung nicht für Veranlagungszeiträume vor 2005 anzuwenden ist, erachtet der Senat dies für verfassungsgemäß.

Ist eine Gesetzesvorschrift verfassungswidrig, so hat dies im Regelfall zur Folge, dass sie nicht mehr angewendet werden darf. In Ausnahmefällen kann das Bundesverfassungsgericht die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären und anordnen, dass die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden ist.

Solche Ausnahmen können vorliegen wenn haushaltswirtschaftlich bedeutsame steuerrechtliche Normen betroffen sind oder auch, wenn andernfalls insbesondere bei Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz ein rechtliches Vakuum entstehen würde. Grundsätzlich bleibt es in Fällen gleichheitswidriger Begünstigungen, bzw. Benachteiligungen dem Gesetzgeber überlassen, wie er den gleichheitswidrigen Zustand beseitigt (z.B. BVerfG Beschluss vom 17.04.2008 – 2 BvL 4/05, NJW 2008, 2978 zu § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG).

Für die gesetzliche Neuregelung kann das BVerfG eine Frist setzen (z.B. Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192 zu § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den Vorschriften des BewG).

Von einem Vakuum oder einem Zustand der Rechtsunsicherheit wäre im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG wohl nicht auszugehen gewesen, da daraus nur die Folge zu ziehen gewesen wäre, dass die Zweijahresfrist für Antragsveranlagungen nicht mehr hätte angewendet werden dürfen.

Ob hier ein Fall einer haushaltsrechtlich bedeutsamen Norm vorliegt, kann dahin stehen.

Allerdings stand im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht fest, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG tatsächlich verfassungswidrig ist. Vielmehr hatte das BVerfG in der Vergangenheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Frist für die Antragsveranlagung (Beschlüsse vom 22.10.1981 – 1 BvR 172/81, StRK EStG 1974 § 46 R.2 und vom 15.08.1996 – 2 BvR 709/96, StE 1996, 730). Das gleiche gilt für die die gleiche Wirkung erzielende Frist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich (Beschluss des BVerfG vom 08.10.1985 – 1 BvL 17, 19/83, BVerfGE 70, 278). Auch im Schrifttum wurde die Vorschrift überwiegend für verfassungsmäßig erachtet (Zusammenstellung unter Ziffer II.4. der Beschlüsse des BFH vom 22.05.2006).

Vor diesem Hintergrund war der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats berechtigt, trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund der Beschlüsse des BFH vom 22.05.2006 von der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG auszugehen und deshalb für die Anwendung der Aufhebung der Frist für die Antragsveranlagung aus Gründen des Rechtsfriedens eine zeitliche Grenze vorzusehen.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebietEStGVorschriften§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

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