12.02.2009 · IWW-Abrufnummer 090557
Verwaltungsgericht Karlsruhe: Urteil vom 02.09.2008 – 11 K 4331/07
Die Arzneimittelabgabe für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige, aber tatsächlich verschriebene Arzneimittel über das sog. visavia-System (einem computergesteuerten Automaten mit einem Außenschalter an einer Apotheke einschließlich Videotelefon, über den Arzneimittel erworben werden können) verstößt gegen § 17 Abs. 6 ApoBetrO. Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger, aber apothekenpflichtiger Arzneimittel über das sog. visavia-System kann je nach den Umständen, des Einzelfalles gegen § 20 Abs. 1 S. 3 ApoBetrO verstoßen (hier bejaht). Entscheidend sind die Lage des Außenschalters und zu erwartende Störungen für den Kunden (z.B. Lärm).
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