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12.02.2009 · IWW-Abrufnummer 090487

Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.12.1987 – II ZR 53/87

1. Zum Anspruch der Mitglieder des Vorstands und anderer satzungsmäßiger Organe eines eingetragenen Vereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz.



2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Entlastung des Vorstands eines eingetragenen Vereins.


II ZR 53/87

Tatbestand

Der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte Kläger, dessen Mitglieder Apotheker aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen sind, rechnet für die ihm angeschlossenen Apotheker Rezepte gegenüber den Krankenkassen ab, zieht Beiträge ein und leitet sie an die Krankenkassen weiter. Er besitzt laut Satzung einen fünfköpfigen Vorstand, einen vierköpfigen Verwaltungsrat sowie einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer. Nach § 8 Nr. 4a und l der Satzung obliegt dem Verwaltungsrat u.a. die Erstellung allgemeiner Richtlinien für die Einrichtung und Durchführung des Abrechnungswesens und sonstiger Vereinsgeschäfte (Geschäftsordnung) sowie die eventuelle Festsetzung einer angemessenen Vergütung für den Vorstand. Für den Verwaltungsrat beschloß die Mitgliederversammlung am 8. Mai 1974 eine als Sitzungsgeld bezeichnete Entschädigung in Höhe von 500 DM pro Quartal; ein weitergehender Antrag fand keine Mehrheit. Im Jahre 1976 beschloß der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, in der er eine Vergütungsregelung für den Vorstand traf und zugleich seinen eigenen Mitgliedern Vergütungen unabhängig von dem Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Jahre 1974 aussetzte. Diese Vergütungsregelung wurde in den folgenden Jahren durch weitere Beschlüsse des Verwaltungsrats fortgeschrieben. Der Beklagte, der vom 5. Mai 1976 bis zum 18. Dezember 1984 Vorsitzender des Vorstandes des Klägers war, erhielt in dieser Zeit jährlich wachsende Bezüge in Höhe von zuletzt (1984) 118.069,48 DM, insgesamt 789.009,07 DM. Die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat Vorstand und Verwaltungsrat für die Jahre 1976 bis 1983 jeweils Entlastung erteilt. Für das Jahr 1984 ist dies nicht mehr geschehen. Nachdem die Praxis der Zahlungen an Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder im Laufe des Jahres 1984 ins Gerede gekommen war, wurde am 20. Januar 1985 unter Leitung einer von dem Präsidenten der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingesetzten Kommission eine gemeinsame, der Klärung der erhobenen Vorwürfe dienende Sitzung abgehalten. In der darüber verfaßten Ergebnisniederschrift heißt es, Verwaltungsrat und Vorstand des Klägers würden unter gewissen in der Niederschrift näher bezeichneten Bedingungen Leistungen, die satzungsrechtlich nicht zulässig waren, zurückzahlen.

Der Kläger hat von dem Beklagten auf dem Wege der "Teil-Klage" Rückzahlung der Hälfte der in den Jahren 1976 bis 1984 empfangenen Beträge verlangt. Der Beklagte habe die völlig unangemessen hohe Vergütung von 789.009,07 DM, die weit über die von vergleichbaren Rechenzentren gezahlten Pauschalen hinausgehe, ohne Rechtsgrund erhalten. Überdies hätten auch die übrigen Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Verwaltungsrats unzulässige Leistungen bezogen. Für diese Zahlungen, die sich allein im Jahre 1983 auf 106.044,75 DM beliefen, sei der Beklagte als Vorsitzender des Vorstandes gesamtschuldnerisch verantwortlich. Er behalte sich ausdrücklich vor, den Beklagten auch wegen der anderen Hälfte der von ihm empfangenen Leistungen sowie wegen der während seiner Amtszeit an die Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder gezahlten Bezüge in Anspruch zu nehmen. Hilfsweise begründe er schon die gegenwärtig geltend gemachten Ansprüche mit den an die Verwaltungsratsmitglieder gezahlten Beträgen und höchst hilfsweise mit den an andere Vorstandsmitglieder geflossenen Summen. Der Beklagte, auf dessen Seite in der Berufungsinstanz acht ehemalige Vorstandsmitglieder dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beigetreten sind, hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer gegen ihn gerichteter Rückforderungs- und Ersatzansprüche erhoben. Er meint, die von dem Vorstand (unter Einschluß des Beklagten selbst) und dem Verwaltungsrat des Klägers bezogenen Vergütungen seien weder unangemessen hoch noch sonst satzungswidrig gewesen. Außerdem stehe den gegen ihn erhobenen Forderungen entgegen, daß die Mitgliederversammlung bis 1983 beiden Organen laufend Entlastung erteilt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrten Feststellungen getroffen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte und die Nebenintervenienten zu 1, 2 und 4 beantragen, verfolgt der Kläger seine in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht meint, die Bezüge des Beklagten könnten angesichts "des wirtschaftlichen Volumens des Klägers" nicht als unangemessen angesehen werden; es liege im Rahmen der Vereinsautonomie zu bestimmen, was dem Beklagten, den übrigen Vorstandsmitgliedern und dem Verwaltungsrat an Bezügen gebühre, so daß eine gerichtliche Nachprüfung auf die Feststellung eines offenbaren Übermaßes beschränkt sei, wobei keine wesentlich anderen Gesichtspunkte gelten könnten als für die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten nach §§ 317-319 BGB. Bei diesen Ausführungen übersieht das Berufungsgericht, daß es sich im vorliegenden Falle nicht darum handelt, eine Maßnahme, die der Kläger im Rahmen seiner Vereins- und Satzungsautonomie getroffen hat, gerichtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Es geht vielmehr um die Frage, ob der Verwaltungsrat bei der Festsetzung der Vergütungen seine satzungsmäßigen Befugnisse überschritten hat. Da dem Verwaltungsrat nach § 8 Nr. 4 l der Satzung des Klägers lediglich "die evtl. Festsetzung einer angemessenen Vergütung für den Vorstand" obliegt, liegt jedenfalls die Gewährung einer unangemessen hohen Vergütung außerhalb der dem Verwaltungsrat von der Satzung zugewiesenen Kompetenz und ist damit satzungswidrig und unwirksam. Eine solche Vergütung ist ohne Rechtsgrund gezahlt und vom Empfänger zurückzugewähren. Darüber hinaus stellt die Entgegennahme satzungswidrig überhöhter Vorstandsvergütungen auch eine Verletzung der Vorstandspflichten des Beklagten dar, die ihn nach vertraglichen Grundsätzen schadensersatzpflichtig macht, sofern er die Unangemessenheit der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungen kannte oder erkennen konnte, wozu das Berufungsgericht bisher keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen hat. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der "angemessenen Vergütung" gerichtlich voll nachprüfbar. Es ergeben sich hier keine Besonderheiten, die über diejenigen hinausgehen, die für jeden anderen unbestimmten Rechtsbegriff gelten. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken hätte, ob ein offenbares Übermaß vorliege.

Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies gilt um so mehr, als dem Beklagten nicht etwa die Geschäftsführung des Klägers oblag. Die Führung der Geschäfte lag vielmehr in den Händen eines hauptberuflichen Geschäftsführers, der zu seiner Unterstützung einen ebenfalls hauptamtlich tätigen Assistenten sowie einen vollständig eingerichteten, auch personell umfangreichen Verwaltungsapparat zur Verfügung hatte. Dementsprechend beschränkt sich die satzungsmäßige Tätigkeit des Vorstandes auch im wesentlichen auf die Einstellung und Überwachung des Geschäftsführers sowie auf die Einberufung der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung (vgl. den Aufgabenkatalog in § 7 Nr. 8 der Satzung). Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Beklagte als Vorsitzender des Vorstandes des Klägers während seiner Amtszeit (ohne Reisekosten) insgesamt 789.009,07 DM erhalten, wovon 118.069,84 DM allein auf das Jahr 1984 entfallen.

Um die Angemessenheit der von dem Beklagten damit bezogenen Vergütung sachgerecht beurteilen zu können, ist es erforderlich, daß das Berufungsgericht zunächst feststellt, inwieweit in den jährlichen Leistungen an den Beklagten ein echter Ersatz der ihm durch seine Vorstandstätigkeit entstandenen Aufwendungen enthalten ist, auf den er bereits nach §§ 27 Abs. 3, 670 BGB Anspruch hat und der bei der Prüfung der Angemessenheit der bezogenen Vergütung deshalb außer Ansatz zu bleiben hat. Aufwendungen im Sinne des nach § 27 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbaren Auftragsrechts sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Dazu zählen alle Auslagen des Beauftragten, insbesondere für Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten etc.. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d.h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche. Verdeckte Vergütung sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder Ersatz für Kosten sind, die mit der in Frage stehenden Tätigkeit typischerweise für den Beauftragten verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden. Auch im letztgenannten Fall handelt es sich aber um eine verdeckte Vergütung, wenn die Kosten, zu deren Abdeckung die betreffende Pauschale im allgemeinen gedacht ist, in dem konkreten Amt oder Auftrag regelmäßig nicht anfallen. Dies kann etwa bei Sitzungs- oder Tagegeldern in Betracht kommen, die üblicherweise zur pauschalen Abgeltung der Kosten auswärtiger Unterbringung und Verpflegung gezahlt werden, wenn diese Leistungen schon auf anderem Wege vom Auftraggeber, etwa durch Beherbergung und Beköstigung im eigenen Hause, erbracht werden. Entsprechendes gilt für andere Pauschalen. Keine Aufwendung im Sinne der §§ 27 Abs. 3, 670 BGB ist vor allem die für die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft und das dadurch voraussehbar bedingte Vermögensopfer in Form anderweit entgehender Verdienstmöglichkeiten (vgl. Seiler in MünchKomm., BGB 2. Aufl. § 670 Rdnr. 19; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandrechts, 4. Aufl. Rdnr. 1056). Dies folgt aus dem in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB vorausgesetzten Merkmal der Ehrenamtlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit. Leistungen, die zur Abgeltung dieses Opfers erbracht werden, sind rechtlich Vergütung, d.h. Entgelt für die übernommene Tätigkeit, mögen sie auch häufig anders, etwa als Aufwandsentschädigung o.ä., bezeichnet werden (Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 1056, 1064). Vergütung im Sinne von Arbeitsentgelt sind deshalb auch die Beträge, die sich der Inhaber eines Vereinsamtes dafür zahlen läßt, daß er durch die Übernahme seines Amtes zeitweise verhindert ist, seine Arbeitskraft im eigenen Beruf oder Unternehmen einzusetzen. Dies kann je nach Art und Umfang der mit dem Vereinsamt verbundenen zeitlichen Belastung und dem Ausmaß der anderweiten beruflichen Bindung möglicher Bewerber um ein solches Amt zur Folge haben, daß die unentgeltliche Übernahme des (Ehren-)Amtes nicht oder nicht mehr für alle Vereinsmitglieder in Betracht kommt. Derartige Schwierigkeiten können für den Verein u.U. Anlaß für die Überlegung sein, ob er in seiner Satzung die Möglichkeit einer Bezahlung seiner Organmitglieder vorsehen oder wenigstens offenhalten will, wie dies der Kläger im Hinblick auf seinen Vorstand auch tatsächlich getan hat. Für die rechtliche Betrachtung können sie jedoch nicht maßgeblich sein, wenn die Unterscheidung zwischen unentgeltlicher ehrenamtlicher und bezahlter Tätigkeit nicht bis zur Unkenntlichkeit verwischt werden soll. Wer in seinem eigenen Beruf unabkömmlich ist, kann ein in seine Arbeitszeit fallendes Ehrenamt nicht übernehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verhinderung auf tatsächlichen (etwa beim Inhaber eines Einmannbetriebes) oder auf rechtlichen Gründen (Anwesenheitspflicht im eigenen Unternehmen) beruht. Damit erweisen sich auch die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Vertreterpauschalen als Teil der von ihm bezogenen Vergütung.

Der nach den vorstehend aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten in der neuen mündlichen Verhandlung festzustellende Gesamtbetrag der von dem Beklagten bezogenen Vergütung wird sodann vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der mit dem Vorstandsamt verbundenen Arbeit und Verantwortung auch unter Heranziehung der bei vergleichbaren Rechenzentren üblichen Vergütungen erneut auf seine Angemessenheit in den einzelnen Jahren der Amtszeit des Beklagten zu überprüfen sein, wobei bei Vergleichen mit anderen Gehältern und Bezügen jeweils in Rechnung zu stellen ist, inwieweit durch sie Kosten mitabgegolten werden, die dem Beklagten, insbesondere als Aufwendungsersatz, gesondert erstattet worden sind. Entsprechendes gilt, soweit es darauf ankommen sollte, auch für die Vergütungen der anderen Vorstandsmitglieder.

2. Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, auch die Bezüge, die der Verwaltungsrat seinen eigenen Mitgliedern ausgesetzt hat, seien vom Gericht nur auf die Feststellung eines offenbaren Übermaßes zu überprüfen. Auch hier verkennt das Berufungsgericht, daß es nicht darum geht, eine im Rahmen der Vereinsautonomie getroffene Maßnahme gerichtlicher Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Die richtige, vom Gericht voll nachprüfbare Frage muß vielmehr lauten, ob sich der Verwaltungsrat bei der Festsetzung der von ihm selbst bezogenen Leistungen im Rahmen der ihm von Gesetz und Satzung eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Diese Frage ist, ohne daß es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfte, zu verneinen. Nach § 8 Nr. 4 l der Satzung obliegt dem Verwaltungsrat die evtl. Festsetzung einer angemessenen Vergütung für den Vorstand. Für die Festsetzung von Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder fehlt eine entsprechende Satzungsermächtigung. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß dem Verwaltungsrat nach der Satzung des Klägers keine Vergütung zusteht, daß er seine Tätigkeit vielmehr grundsätzlich ehrenamtlich ausüben soll. Der Satzungsauftrag zur "Erstellung allgemeiner Richtlinien für die Einrichtung und Durchführung des Abrechnungswesens und sonstige Vereinsgeschäfte" (§ 8 Nr. 4a der Satzung) begründet, wie auch die in der bezeichneten Satzungsbestimmung selbst gegebene Klammerdefinition als "Geschäftsordnung" belegt, lediglich eine Zuständigkeit zur Aufstellung eines allgemeinen Ordnungsrahmens für die Abwicklung der Geschäfte des Klägers nicht aber die Berechtigung, sich selbst eine in der Satzung nicht vorgesehene Vergütung auszusetzen.

Unberührt davon bleibt der auch hier unmittelbar aus dem Gesetz folgende Anspruch auf Aufwendungsersatz. §§ 27 Abs. 3, 670 BGB sind auf den Verwaltungsrat entsprechend anwendbar. Dieser Anspruch ist nicht bereits durch das den Verwaltungsratsmitgliedern von der Mitgliederversammlung am 8. Mai 1974 bewilligte, vorliegend nicht im Streit befindliche und deshalb auch nicht auf seine Satzungsgemäßheit zu untersuchende Sitzungsgeld von 500 DM pro Quartal abgegolten. Denn ersichtlich waren diese Sitzungsgelder als Aufwandsentschädigung gedacht. Da eine solche Entschädigung rechtlich Tätigkeitsentgelt ist (vgl. Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 1056 und 1064), tritt sie regelmäßig nicht an die Stelle, sondern neben den gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Begriff der Aufwendung sowie Voraussetzungen und Umfang des Erstattungsanspruchs bestimmen sich nach den gleichen Grundsätzen wie beim Vorstand. Eine Berechtigung des Verwaltungsrats, für seine Mitglieder mit Bindungswirkung für andere Vereinsorgane Pauschalen festzusetzen, die ungeprüft auf tatsächlichen Anfall und Höhe des durch sie abzugeltenden Aufwandes zu entrichten sind, ist nach der Satzung des Klägers nicht anzuerkennen. Eine solche Befugnis stand allenfalls der Mitgliederversammlung zu. Diese hat den Verwaltungsratsmitgliedern jedoch lediglich ein Sitzungsgeld von 500 DM pro Quartal, d.h. 2.000 DM im Jahr, zugebilligt. Selbst der Vorschlag zur Zahlung von 1.000 DM pro Quartal schien der Mitgliederversammlung zu hoch und ist deshalb ausdrücklich von ihr abgelehnt worden. Die Zahlung einer höheren Vergütung - auch in der Form der (insbesondere pauschalen) Erstattung nicht nachweisbar entstandener und ersatzfähiger Aufwendungen - war damit satzungswidrig. Angesichts der Höhe der tatsächlich bezogenen Leistungen liegt es nahe anzunehmen, daß sie über die Beträge hinausgingen, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats aufgrund der Bewilligung der Mitgliederversammlung und des daneben bestehenden gesetzlichen Anspruchs auf Aufwendungsersatz zustanden, so daß sie über Jahre hinweg in erheblichem Umfang satzungswidrige Leistungen bezogen hätten. Das Berufungsgericht wird, falls es darauf ankommen sollte, dazu ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

3. Die danach vom Berufungsgericht nachzuholende Prüfung kann auch nicht im Hinblick auf eine mangelnde Substantiierung des Klagevortrags unterbleiben. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zwar hinsichtlich der satzungswidrig gezahlten Verwaltungsratsvergütungen als unsubstantiiert bezeichnet. Das ist jedoch unzutreffend, weil sich aus dem Vortrag des Klägers deutlich ergibt, daß er sämtliche an Verwaltungsratsmitglieder geleisteten Vergütungen als satzungswidrig betrachtet und den Beklagten dafür verantwortlich machen will. Davon ausgenommen sein sollen nur die von der Mitgliederversammlung bewilligten Aufwandsentschädigungen von 500 DM pro Quartal. Darüber hinaus hat der Kläger die an Verwaltungsratsmitglieder gezahlten Vergütungen, wie sich bereits aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, mindestens teilweise auch der Höhe nach beziffert. Ohne Bedeutung ist, daß es sich dabei um Wiedergabe streitigen Parteivorbringens handelt, da es lediglich darum geht, ob der Kläger ausreichend vorgetragen hat. Ebensowenig bedurfte es einer Aufschlüsselung der an Verwaltungsratsmitglieder geleisteten Zahlungen nach Aufwandsentschädigung und Gehalt, da der Kläger alle Zahlungen an Verwaltungsratsmitglieder, die über die ihnen von der Mitgliederversammlung zugebilligten (4 * 500 =) 2.000 DM pro Jahr hinausgehen, als satzungswidrig und damit als zu erstatten betrachtet. In bezug auf die behauptete Unangemessenheit der Vorstandsvergütungen meint das Berufungsgericht, der Kläger habe nicht klargestellt, nach welchen Kriterien er die Angemessenheit der Vergütung, auf die nach § 8 Nr. 4 1 der Satzung abzustellen sei, bemesse; es sei nicht damit getan, schlichtweg die Hälfte eines jeden Betrages wegzustreichen und in der Begründung der Teil-Klage sogar noch anzudeuten, eigentlich sei auch dies noch zu viel. Dabei übergeht das Berufungsgericht jedoch, daß der Kläger bereits in der Klageschrift später noch ergänzte konkrete Angaben über die Aufgaben und Arbeitsbelastung seiner Vorstandsmitglieder sowie den mit dem Amt verbundenen Zeitaufwand gemacht hat und sich für die Höhe der dafür angemessenen Vergütung auf die bei angeblich vergleichbaren Apothekerrechenzentren üblichen Regelungen bezogen hat. Diese Angaben durfte der Kläger solange als ausreichend betrachten, ohne mit einer Abweisung seiner Klage aus diesem Grunde rechnen zu müssen, wie ihm die Vorinstanzen nicht zu verstehen gaben, daß sie detailliertere Berechnungen des vom Kläger selber für angemessen erachteten Betrages für erforderlich hielten. Dies gilt umsomehr, als sich der Kläger damit begnügt hat, im vorliegenden Rechtsstreit nur die Erstattung der Hälfte der von dem Beklagten und - hilfsweise - von anderen Organmitgliedern bezogenen Leistungen zu verlangen, was den betroffenen Amtsinhabern Vergütungen und Aufwandsentschädigungen beließ, die noch weit über denjenigen lagen, die nach den Behauptungen des Klägers bei vergleichbaren Rechenzentren üblich sind. Auch in der Folge ergab sich für den Kläger kein zwingender Anlaß anzunehmen, daß von ihm eine weitere Substantiierung erwartet werde. Das Berufungsgericht ist vielmehr, ohne den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, in die Sachprüfung eingetreten und hat - wenn auch auf der Grundlage einer fehlerhaften Rechtsauffassung - die Unangemessenheit der gezahlten Vergütungen aus Rechtsgründen verneint. Angesichts dieses Prozeßverlaufs wäre es nicht gerechtfertigt, die Klage mit der Begründung mangelnder Substantiierung der Unangemessenheit abzuweisen, ohne dem Kläger Gelegenheit zu gezielter Ergänzung seines Sachvortrags zu geben. Die Darlegung der dem Beklagten sowie anderen Vorstands- und Verwaltungsratsmitgliedern tatsächlich entstandenen Kosten konnte dagegen von vornherein nicht allein Sache des Klägers sein. Über seine eigenen Kosten hätte nur der Beklagte selber Aufschluß geben können. Aber auch anderen Vorstandsmitgliedern eventuell entstandene, aus der Vergütung im engeren Sinne herauszurechnende tatsächliche Kosten können dem Kläger nicht bekannt sein. Da der Beklagte dem Kläger dafür verantwortlich ist, daß die während seiner Amtszeit aus dem Vereinsvermögen erbrachten Leistungen Gesetz und Satzung entsprachen, ist es an ihm darzulegen und zu beweisen, inwieweit die an Organmitglieder geleisteten Zahlungen zur Abdeckung tatsächlich entstandener, nicht schon anderweit abgegoltener Aufwendungen erforderlich waren. Auf diesen Gesichtspunkt käme es allerdings, da Reisekosten gesondert erstattet worden sind, nicht an, falls die neue mündliche Verhandlung ergeben sollte, daß alle anderen Aufwendungen durch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufwandsentschädigung von pauschal 2.000 DM pro Jahr, die der Kläger anscheinend auch für die Vorstandsmitglieder gelten lassen will, abgegolten sein sollten. Auch dazu wird das Berufungsgericht noch ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

4. Als Vorsitzender des Vorstandes des Klägers gehörte es zu den Pflichten des Beklagten, den Kläger vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. In § 7 Nr. 8a der Satzung ist ihm überdies die Überwachung der Geschäftsführung auch ausdrücklich zugewiesen. Im Rahmen dieser Kontrollpflicht hatte der Beklagte auch darüber zu wachen, daß nicht an Organmitglieder Leistungen erbracht wurden, die mit Gesetz und Satzung nicht in Einklang zu bringen waren. Danach zu Unrecht zu Lasten des Vereinsvermögens geleistete Zahlungen müssen als Schaden des Klägers gelten. Es kann deshalb einen Verstoß gegen die Pflichten des Beklagten darstellen, wenn er die Leistung solcher Zahlungen nicht verhindert oder wenigstens zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Kenntnis der Mitgliederversammlung gebracht hat. In bezug auf satzungswidrige Vergütungen, die Verwaltungsratsmitglieder bezogen haben, gilt dies um so mehr, als ihm in § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats sogar der ausdrückliche Auftrag erteilt worden war, in der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Beschlußfassung über die Festsetzung der Vergütung des Verwaltungsrats herbeizuführen. Da die Haftung des Beklagten für satzungswidrig verausgabte Vergütungen Verschulden voraussetzt, wird das Berufungsgericht, falls es darauf ankommen sollte, auch dazu noch ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

5. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung ferner auf die von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis 1983 jährlich erteilten Entlastungen. Jedenfalls aus den Berichten der Rechnungsprüfer für die Jahre 1977 und 1978 sei deutlich zu ersehen, daß möglicherweise zu hohe Ausgaben entstanden seien. Was das Jahr 1984 angehe, für das keine Entlastung erteilt worden sei, so habe der Beklagte jedenfalls darauf vertrauen dürfen, daß er das, was er an Bezügen erhielt, zu Recht erhielt, solange ihm von der Mitgliederversammlung oder anderen Organen nichts Gegenteiliges bedeutet wurde. Auch dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Verzichtswirkung der Entlastung beschränkt sich auf (Bereicherungs- und Schadensersatz-)Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten (Urt. v. 21. April 1986 - II ZR 165/85, WM 1986, 790 - für die GmbH - und vom 12. Januar 1987 - II ZR 152/86, WM 1987, 651 - für den Verein -). Ansprüche, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes und den der Mitgliederversammlung bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen nicht oder doch in wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar sind, daß die Vereinsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsentscheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabes nicht zu überblicken vermögen, werden von der Verzichtswirkung nicht erfaßt. Dies gilt insbesondere für solche Ansprüche, die erst nach eingehendem Vergleich und rechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind, die der Mitgliederversammlung bei Fassung des Entlastungsbeschlusses nicht oder nicht vollständig vorliegen (vgl. auch Sen.Urt. v. 12. Januar 1987 aaO). Eine unbillige Benachteiligung des zu entlastenden Organs ist darin schon deshalb nicht zu erblicken, weil es bereits zum pflichtgemäßen Inhalt des jährlichen Rechenschaftsberichtes gehört, die Vereinsmitglieder über alles zu unterrichten, was nach Verkehrsanschauung und vernünftigem Ermessen zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastungsfragen durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist (vgl. auch Sauter-Schweyer, Der Eingetragene Verein, 13. Aufl. Rdnr. 282). Auch im übrigen liegt es bei dem Vorstand - und Entsprechendes gilt für andere um Entlastung nachsuchende Vereinsorgane -, durch hinreichende Offenheit gegenüber der Mitgliederversammlung die Tragweite der erbetenen Entlastung selbst zu bestimmen. Dagegen kann von den einzelnen Vereinsmitgliedern regelmäßig nicht erwartet werden, daß sie aus eigener Kenntnis der Zusammenhänge und aufgrund selbständiger Untersuchungen im Stande sind, das Ausmaß der ihnen mit der in der Mitgliederversammlung beantragten Entlastung abverlangten Verzichtserklärung zu überblicken.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß Vorstand und Verwaltungsrat die jährlichen Mitgliederversammlungen des Klägers in der danach erforderlichen Weise darüber unterrichtet haben, daß die Mitglieder dieser Organe für sich Vergütungen in Anspruch nahmen, deren satzungsrechtliche Zulässigkeit nicht gegeben oder doch mindestens nicht gesichert war. Auch die in den Jahren 1977 und 1978 jeweils für das Vorjahr erstatteten Berichte der Rechnungsprüfer, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, erwähnen lediglich eine auffällige Steigerung der Reise- und Vertreterkosten für Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder, die sie im wesentlichen auf die vermehrte Abhaltung von Vorstandssitzungen zurückführen. Zugleich wird mitgeteilt, offensichtlich sei es dem neuen Vorstandsvorsitzenden (dem Beklagten) schon gelungen, die Spesensätze für das laufende Jahr einheitlich festzulegen und auf ein vernünftiges Maß herabzusetzen. Der Beklagte werde gebeten, in diesem Sinne fortzufahren und nach weiteren Einsparungsmöglichkeiten bei den immer noch zu hohen Spesen zu suchen. Dieser in dem Bericht der Rechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 1976 enthaltene Hinweis wird mit der Anregung verbunden, auf die im Bericht des folgenden Jahres Bezug genommen wird, als Tagesspesen lediglich den steuerlich abzugsfähigen Satz zu nehmen und evtl. durch Satzungsänderung einen verkleinerten geschäftsführenden Vorstand zu schaffen, der nur bei Bedarf durch die Hinzuziehung weiterer Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen zu ergänzen wäre. Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Rechnungsprüfungsberichten für die Jahre 1976 und 1977 (jeweils im Mai des darauffolgenden Jahres erstattet) erfuhren die Mitglieder mithin nur, daß die Tätigkeit von Vorstand und Verwaltungsrat mit objektiv hohen, im Verhältnis zum Vorjahr jeweils gestiegenen Kosten verbunden gewesen sei, die es durch die Suche nach geeigneten Einsparungsmöglichkeiten zu senken gelte. Dagegen geht aus den Berichten nicht hervor, daß diese Kosten zum wesentlichen Teil nicht durch den Ersatz von Spesen, d.h. tatsächlich bei den Mitgliedern der betroffenen Vereinsorgane angefallenen Auslagen, sondern durch die Inanspruchnahme von Regelungen mit echtem Entgeltcharakter verursacht sein könnten. Der Inhalt der von dem Verwaltungsrat beschlossenen Geschäftsordnung wird nicht mitgeteilt. Da das Berufungsgericht nicht feststellt, daß die Mitgliederversammlungen überhaupt von ihrer Existenz unterrichtet wurden, geht auch seine Erwägung fehl, die Mitglieder hätten ohne weiteres Einsicht in die Geschäftsordnung verlangen können. Ein Hinweis auf etwa mögliche Zweifel an der Satzungsgemäßheit der praktizierten Vergütungsregelungen ist den Rechnungsprüfungsberichten nicht einmal im Ansatz zu entnehmen. Sie vermitteln eher das Gesamtbild eines korrekten, wenn auch im Interesse einer sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Vereinsmittel verbesserungsbedürftigen Umgangs mit (echten) Spesen. Die Mitgliederversammlungen hatten deshalb auch keinen Anlaß, möglicherweise satzungswidrige Zahlungen an Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder zu vermuten und weitere Aufschlüsse über Art und Berechtigung dieser Zahlungen zu verlangen. Ähnlich verhält es sich mit den jährlich an die Landesapothekervereine versandten Unterlagen (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), die die Mitglieder dort möglicherweise hätten einsehen können. Aus ihnen mögen zwar die reinen Zahlen der durch Vorstand und Verwaltungsrat verursachten Kosten ersichtlich gewesen sein. Die bereits oben erwähnte Besonderheit des vorliegenden Falles besteht aber gerade darin, daß die Vergütungsregelung so gestaltet war, daß ein nicht mit den Zusammenhängen vertrautes Mitglied, das diese Unterlagen einsah, den Eindruck gewinnen mußte, es handle sich hier um Aufwendungsersatz, wenn nicht sogar um echte Spesen, auf die Vorstand und Verwaltungsrat nach Gesetz und Satzung Anspruch hätten, so daß es lediglich darum gehen könne, durch Rationalisierungsmaßnahmen, z.B. Verringerung der Zahl der Sitzungen der betreffenden Gremien und der daran teilnehmenden Mitglieder, wie sie etwa auch die Rechnungsprüfer empfohlen hatten, Einsparungen zu erzielen. Dementsprechend sind die Satzungsverstöße auch von der Treuhandgesellschaft, die die Abrechnungspraxis des Klägers jährlich geprüft und stets testiert hat, daß die Jahresabschlüsse Gesetz und Satzung entsprächen, nicht bemerkt worden. Von dem einzelnen Apotheker, der Mitglied des Klägers ist, kann aber schwerlich erwartet werden, daß er den möglicherweise beim Landesapothekerverein ausgelegten Bericht im einzelnen prüft und mehr erkennt als die mit der Prüfung der Abrechnung des Klägers betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Mitglied kann sich in einem solchen Falle vielmehr grundsätzlich mit dem Testat des Prüfers zufriedengeben (vgl. auch RGZ 152, 273, 280).

Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Mitgliederversammlung habe mit ihren nach Entgegennahme dieser Berichte gefaßten Entlastungsbeschlüssen Verzicht auf die Erstattung und den Ersatz satzungswidrig bezogener und gezahlter Vergütungen geleistet und leisten wollen, wird mithin durch die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schon für die Jahre 1976 und 1977 nicht getragen. Für die übrigen Jahre enthält das Berufungsurteil überhaupt keine Feststellungen zur Möglichkeit der Mitgliederversammlung, satzungswidrige Zahlungen an Organmitglieder zu erkennen. Mindestens im Hinblick auf die zu unterstellenden Veränderungen im Mitgliederbestand würde es dazu nicht einmal ausreichen, wenn diese Möglichkeit in früheren Jahren vereinzelt gegeben gewesen wäre oder sogar konkrete Beanstandungen erhoben worden wären, es sei denn, daß die früheren Vorgänge erneut zur Kenntnis der Mitgliederversammlung gebracht und damit zum Gegenstand ihrer Entscheidung auch für das Jahr, für das die konkrete Ent lastung erteilt werden sollte, gemacht worden wären. Aus den zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen ist lediglich ersichtlich, daß die Rechnungsprüfer für das Jahr 1979 dem Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung bescheinigt haben, es sei ihnen auf "diesem Gebiet" (Ausgaben für Aufwandsentschädigungen, Reisespesen, Bewirtung und Repräsentation) nicht gelungen, irgendeine Unregelmäßigkeit fest zustellen. Auch für die Jahre 1978 und 1983 enthält der Bericht der Rechnungsprüfer keinerlei Beanstandungen. Für die Jahre 1980 bis 1982 befinden sich Berichte der Rechnungsprüfer nicht bei den Akten. Die neue mündliche Verhandlung bietet Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen nachzuholen. Sollte sich dabei ergeben, daß zwar die Rechnungsprüfer, nicht aber die Mitgliederversammlung bei sorgfältiger Prüfung satzungswidrige Zuwendungen an Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder hätten feststellen können, so könnte diese Kenntnismöglichkeit der Rechnungsprüfer, soweit es sich um Zahlungen handelt, die aufgrund der Geschäftsordnung von 1976 geleistet worden sind, der Mitgliederversammlung schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil es im allgemeinen nicht ihre Aufgabe sein kann, Vereinsordnungen inhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Satzung zu überprüfen. Der Auftrag der Rechnungsprüfer beschränkt sich regelmäßig auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen (Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 948; vgl. auch Sauter/Schweyer aaO Rdnr. 315). Eine darüber hinausgehende Aufgabenstellung auch auf rechtliche Fragen würde die zumeist aus der Mitte der Versammlung gewählten ehrenamtlichen Prüfer regelmäßig schon in Ermangelung der dafür erforderlichen beruflichen Vorbildung überfordern und mit einer Verantwortung belasten, die sie mit der Annahme ihrer Wahl nicht übernehmen wollten und die ihnen in der Praxis üblicherweise auch nicht überbürdet werden soll. Auch die Satzung des Klägers läßt keinen weitergehenden Prüfungsauftrag erkennen. Daß die Rechnungsprüfer zuletzt, anläßlich ihrer Prüfung im Dezember 1984, von sich aus darüber hinausgegangen sind und die beim Kläger praktizierte Vergütungspraxis auch unter dem Gesichtspunkt der Satzungswidrigkeit gegenüber dem Verwaltungsrat beanstandet haben, steht dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen.

Davon abgesehen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob in der Ergebnisniederschrift vom 20. Januar 1985, sofern sie den Beklagten - wozu bisher ebenfalls abschließende Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens in bezug auf eine Unterzeichnung durch den Beklagten und deren Notwendigkeit fehlen - bindet, nicht ein Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Entlastungswirkungen liegt. Die Niederschrift fixiert das Ergebnis der Verhandlungen einer von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände zur Untersuchung der Vergütungspraktiken bei dem Kläger eingesetzten Kommission mit Vorstands- und Verwaltungsratsmitgliedern des Klägers. Wenn der von dem Vorwurf des Bezuges satzungsrechtlich unzulässiger Leistungen Betroffene verbindlich erklärt, er werde diese Leistungen, soweit sie tatsächlich unzulässig waren, zurückzahlen, so liegt es mindestens sehr nahe, daß er damit zugleich erklärt, sich nicht auf die anspruchsvernichtende Wirkung früherer Entlastungsbeschlüsse berufen zu wollen. Ein solcher Verzicht wäre allerdings auf die selbst bezogenen Vergütungen beschränkt. Er hätte ferner zur Voraussetzung, daß er nicht nur für den Fall der Einhaltung des in der Niederschrift vorgesehenen Verfahrens, sondern auch bei Ermittlung satzungswidrig bezogener Vergütungen nach Grund und Höhe durch die staatlichen Gerichte gelten sollte. Auch dazu wird das Berufungsgericht, falls es darauf ankommen sollte, ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

6. Für das Jahr 1984 ist im Hinblick auf die Aufdeckung der Vorgänge, die zu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt haben, keine Entlastung mehr erteilt worden. Für satzungswidrige Zahlungen, die in diesem Jahr geleistet worden sind, ist der Beklagte - das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für seine Haftung unterstellt - verantwortlich, ohne sich auf die Verzichtswirkung eines Entlastungsbeschlusses der Mitgliederversammlung berufen zu können. Dies müßte selbst dann gelten, wenn das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß für die vorhergehenden Jahre jeweils wirksam Entlastung erteilt worden sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte im Hinblick auf einen ihm zuzubilligenden Vertrauensschutz auch für die in diesem Jahr erhaltenen und geleisteten Zahlungen nicht in Anspruch genommen werden könne, ist rechtlich nicht haltbar. Für satzungswidrige Leistungen kann der Beklagte keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Wirkung der Entlastung beschränkt sich jeweils auf das Geschäftsjahr, für das sie ausgesprochen wird. Die Annahme eines auch aufkommende Geschäftsjahre übergreifenden Vertrauensschutzes von Entlastungsbeschlüssen würde den qualitativen Unterschied zwischen Entlastung, d.h. negativ wirkendem Anspruchsverzicht für ein in der Vergangenheit liegendes Organverhalten, und positiver Gestaltung zukünftiger Sachverhalte in rechtlich unzulässiger Weise verwischen.

7. Kann nach alledem die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Klage keinen Bestand haben, so muß entsprechendes auch für die Widerklage gelten, da das Berufungsgericht ihre Begründetheit unmittelbar aus der von ihm rechtsfehlerhaft angenommenen Unbegründetheit der Klage hergeleitet hat. Das angefochtene Urteil ist damit in vollem Umfang aufzuheben und die Sache insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 27 Abs 3 BGB, § 670 BGB

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