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03.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083764

Finanzgericht München: Urteil vom 30.07.2008 – 10 K 2984/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht München

10 K 2984/07

Kindergeld für V für die Jahre 2004 und 2006

In der Streitsache

...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob eine Geldschenkung und ein Vermächtnis bei den kindergeldschädlichen eigenen Bezügen des Kindes zu berücksichtigen sind.

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am ... 1983 geborenen V. V absolvierte ab Oktober 2003 ein Studium.

Die Beklagte (die Familienkasse --FK--) ist die für den Kl zuständige Besoldungsstelle. Im Zuge der laufenden Überprüfung der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs teilte V auf Anfrage der FK mit, dass sie Ende 2004 von ihrer Großmutter 10.000 EUR geschenkt bekommen habe, die sie größtenteils für ihren Unterhalt und ihr Studium verwendet habe, da die Unterhaltszahlungen des Kl --mit dem sie einen Unterhaltsrechtsstreit führe-- nicht ausgereicht hätten. Des Weiteren habe ihr die am 16. Februar 2006 verstorbene Großmutter ein Vermächtnis in Höhe von 25.000 EUR ausgesetzt. Dieses Geld werde sie bis spätestens 16. September 2006 erhalten. Die FK hob daraufhin mit Bescheid vom 12. Januar 2007 die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis Dezember 2004 und Januar bis Dezember 2006 auf und forderte das bereits ausgezahlte Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2004 und Januar bis August 2006 in Höhe von 3.080 EUR vom Kl zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines nicht behinderten Kindes sei abweichend von der zivilrechtlichen Lage das Vermögen des Kindes außer Betracht zu lassen. Die im vorliegenden Fall erfolgten Geldzuwendungen der Großmutter der V hätten nicht den Zweck gehabt, den Unterhaltsbedarf der V zu decken und dadurch die Eltern von Unterhaltsleistungen zu entlasten. Die Schenkerin bzw. Erblasserin habe lediglich einer sittlichen Pflicht entsprechen wollen. Davon zu unterscheiden sei die Frage, wie V als Zuwendungsempfängerin das Geld verwendet habe. Hierin sei sie frei gewesen. Ein Abstellen auf die Verwendungsentscheidung der Zuwendungsempfängerin würde letztlich den nicht beabsichtigten Gleichlauf mit den zivilrechtlichen Regelungen bewirken. Es könne nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Kind zugewendetes Geld als Vermögen anlege oder für seinen Unterhalt verwende. Maßgeblich sei danach der vom Zuwendenden bestimmte Verwendungszweck.

Der Kl beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) u.a. Zuflüsse in Geld erfasse, die zur Bestreitung des üblichen Unterhalts bestimmt oder geeignet seien. Die entsprechende Eignung ergebe sich aus der von V dargelegten Verwendung des zugewendeten Geldes. Eine Zweckbindung der Zuwendungen zur Kapitalanlage habe der Kl weder dargelegt noch nachgewiesen.

...

II.

1. Die Klage ist unbegründet.

a) Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- sind Bezüge alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 63/00, BFH/NV 2003, 24). Insoweit sind auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, grundsätzlich als Bezüge zu erfassen (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555). Klargestellt hat der BFH aber auch, dass das Vermögen des Kindes --im Gegensatz zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht-- in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes nicht einzubeziehen ist, da das Gesetz dies nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt (BFH-Urteil in BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 17/02, BFHE 200, 219, BStBl II 2003, 88). Insoweit sollen dann auch zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind.

Die Frage, ob nicht zweckgebundene Geldzuwendungen z.B. aus einer Erbschaft oder Schenkung im Kalenderjahr des Zuflusses als Bezüge zu werten sind, hat bislang etwa das FG Düsseldorf (Urteil vom 12. Januar 2006 14 K 1856/05 Kg, EFG 2006, 742) bejaht. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass in dem vom BFH in BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555 entschiedenen Fall nur die Zweckbindung zur Kapitalanlage zur Verneinung des Vorliegens von Bezügen geführt hat. Auch in der Literatur wird darauf abgestellt, ob die Geldzuwendung dem Vermögensaufbau bzw. der Kapitalanlage dient (z.B. Grundstück, Festgelder, Wertpapiere oder Bargeld, das der Kapitalanlage dient) oder ob es sich um Vermögenswerte handelt, die Konsumzwecken dienen, z.B. zum Verbrauch bestimmtes Bargeld (vgl. Jechnerer in Lademann, § 32 EStG, Rn. 226; Heuermann in Blümich, § 32 EStG Rn. 116, 120).

b) Der erkennende Senat ist im Anschluss an die im BFH-Urteil in BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555 angedeutete Differenzierung der Auffassung, dass Geldzuwendungen von --nicht kindergeldberechtigten-- Dritten nur dann nicht als Bezüge zu erfassen sind, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt sind. Dies entspricht nach Überzeugung des erkennenden Senats der gesetzgeberischen Grundentscheidung zwar einerseits auch einmalige Geldzuwendungen, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern, in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes einzubeziehen, andererseits aber aus Vereinfachungsgründen die Vermögensebene von der Berücksichtigung auszunehmen. Während sich die Bestimmung, dem Vermögensaufbau bzw. der Kapitalanlage zu dienen, bei bestimmten Vermögensgegenständen (z.B. Immobilien) bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstandes ergibt, bedarf es bei der Zuwendung von Geld einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Trifft der Zuwendende keine Zweckbestimmung ist nach Überzeugung des Senats der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest auch für Konsumzwecke, d.h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes bestimmt ist. Zwar wird man bei Zuwendung größerer, den Unterhaltsund Ausbildungsbedarf des Kindes übersteigender Geldbeträge davon ausgehen können, dass der Zuwendende damit jedenfalls zum Teil auch einen Vermögensaufbau beim Kind bezweckte. Ohne nähere diesbezügliche Zweckbindung durch den Zuwendenden hält es der Senat jedoch für gerechtfertigt, jedenfalls einen den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreitenden Teil der Zuwendung als nicht ausschließlich für den Vermögensaufbau bestimmt anzusehen.

c) Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Kl hat auf die Aufklärungsanordnung vom 09. Mai 2008 nicht nachgewiesen, dass die Großmutter der V mit der Ende 2004 erfolgten Schenkung von 10.000 EUR und dem 2006 angefallenen Vermächtnis über 25.000 EUR ausschließlich eine Vermögensbildung bei der V bezweckte. Hinsichtlich der Schenkung wurde ein Kontoauszug der Schenkerin vom 08. November 2004 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich kein Verwendungszweck. Auch die vorgelegten Testamente vom 05. April 2005 und 28. April 2005 und der Erbvertrag vom 18. Mai 2005 geben keinen Hinweis darauf, dass die Erblasserin im Rahmen des ausgesetzten Vermächtnisses eine bestimmte Zweckbindung mit dem zugewendeten Geldbetrag verbinden wollte. Vielmehr deutet mangels anderweitiger Anhaltspunkte die von V dargelegte tatsächliche Verwendung der Beträge darauf hin, dass die zugewendeten Beträge zumindest auch für Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung verwendet werden durften. So hat V in ihrem Schreiben vom 03. Juli 2006 ausgeführt, dass sie den geschenkten Betrag großteils für ihren Unterhalt und ihr Studium aufgewendet habe, da sie laufende Kosten von ca. 700 EUR gehabt, jedoch nur 332,03 EUR Unterhalt erhalten habe. Im am 16. August 2006 bei der FK eingegangenen Schriftsatz 1egte V dar, dass sie den geschenkten Betrag in Höhe von ca. 500 EUR für Bücher, Notebook und Fahrtkosten verwendet habe und den vermachten Betrag voraussichtlich für ihren Unterhalt verwenden werde. Sowohl der 2004 geschenkte Betrag in Höhe von 10.000 EUR als auch der 2006 vermächtnisweise angefallene Betrag in Höhe von 25.000 EUR sind daher zumindest in Höhe eines Teilbetrages von jeweils mehr als 7.680 EUR als Bezüge der V zu werten. Unter weiterer Einbeziehung des nach Aktenlage von der anderen Großmutter erhaltenen Betrages in Höhe von monatlich 51,13 EUR haben die Bezüge der V sowohl in 2004 als auch in 2006 den gesetzlichen Grenzbetrag deutlich überschritten. Es wurde auch kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht, der zu einer Unterschreitung des gesetzlichen Grenzbetrags führt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 32 Abs. 4 S. 2

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