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02.10.2008 · IWW-Abrufnummer 082982

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 28.01.2008 – 12 U 1107/06

Gibt der Architekt dem Bodengutachter weder die tatsächliche Gründungstiefe der Baugruben noch die Notwendigkeit der Errichtung von Maschinenfundamenten und deren dynamische Belastung bekannt und entsteht hierdurch aufgrund des von falschen Tatsachen ausgehenden Bodengutachtens ein Schaden, so haftet der Architekt hierfür.


Oberlandesgericht Koblenz

Im Namen des Volkes

Urteil

12 U 1107/06
28. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

....

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####, die Richterin am Oberlandesgericht #### und den Richter am Oberlandesgericht Dr. #### auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2007

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die bereits zuerkannten 337.612,60 Euro nebst Zinsen hinaus weitere 16.011,38 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 18. Dezember 1996 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Streithelferinnen haben diese selbst 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben die Klägerin 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen.

Von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben diese selbst 5 % und der Beklagte 95 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Schuldner darf die Vollstreckung jedes Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

In den Jahren 1991 bis 1992 wurde von der Firma K#### GmbH in B#### die Errichtung eines Baustoffwerkes für Betonsteine in M####. in der Nähe von B#### geplant (Bl. 17-1 GA). Die Anlage bestand unter anderem aus einer Transportbeton-Mischanlage mit verschiedenen Silos und einer Steinfertigung, in der sich zwei Betonsteinfertigungsmaschinen der Firma M#### AG #### (im folgenden: FA. M####) befanden. Errichtet wurde das Werk im wesentlichen in den Jahren 1993 bis 1995.

Die Grundleistungen der Objekts- und Tragwerksplanung übernahm der Beklagte in Projektgemeinschaft mit dem Architekturbüro H#### (Bl. 17-2 GA). Später übernahm er auch die örtliche Bauleitung (Bl.1 —2 GA). Schon zuvor hatte der Beklagte Mischanlagen in zwei anderen Orten für die Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft K#### GmbH, #### geplant. (Bl. 507 GA).

Die notwendig am tiefsten gelegenen Bauteile der Anlage waren die Abkippgrube und die Mischeraufzugsgrube.

Die zur Durchführung dieser Bauvorhaben nötigen Baugrundgutachten hatte die Firma A#### mit Sitz in M#### bisher ausgeführt. Sie sollte auch diese Mal beauftragt werden (vgl. Gesprächsnotiz 21. 8. 1991 u. 23. 6. 1992; Anlagen zum Schriftsatz vom 24.9.2007). Dazu kam es aber nicht, weil das von der Firma A#### eingereichte Angebot vom 16.7.1992, in welchem umfangreiche Baugrunduntersuchungen für unbedingt erforderlich gehalten wurden, dem Beklagten als zu teuer erschien. Mit Schreiben vom 22.7.1992 wurden andere Angebote angefragt. Darin wurde auf die geplanten Hallen sowie die Silo- und Mischanlage hingewiesen. Zur geplanten Gründungstiefe wurde jedoch nichts ausgeführt; auch auf die einzubringenden Maschinen wurde nicht hingewiesen. Die daraufhin eingehenden Angebote, welche teilweise ebenfalls von ortsansässigen Firmen stammten, (Ing.-Büro K####) wurden ebenfalls nicht berücksichtigt. Vielmehr erhielt den Auftrag zur Erstellung eines Bodengutachtens dieses Mal auf Grund nachträglicher Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 7.9.1992 (Bl. 156 GA) die Firma U#### (im folgenden: Fa. U####) unter dem 9.9.1992.

Vorgesehen in deren Angebot vom 7.9.1992 war u. a. eine Baugrunduntersuchung bis 5 m Tiefe (1 Rammkernsondierung im Bereich der Mischer und Silos). Die Fa. U#### bezog sich auf "ihre geologischen Vorkenntnisse"; mit einer Endteufe von 5m sollte den ingenieurgeologischen Anforderungen Genüge getan werden. Auf dieser Grundlage wurde der Fa. U#### ohne Änderungen oder weitere Vorgaben seitens des Beklagten der Auftrag erteilt. Sie erstellte ihr Gutachten unter dem 19.9.1992 (Bl: 164 GA). Darin enthalten ist die Aussage, der vorhandene Boden stelle nach den Erfahrungen im Raum von M#### eine gleichmäßige und ausreichend mächtige sowie tragfähige Schicht dar und werde bis in größere Tiefen von ebenfalls gleichmäßigen und ausreichend tragfähigen Schichten unterlagert (Ziff. 3). Ab durchschnittlich 0,5 m Tiefe träten flächendeckend tragfähige und homogene Baugrundschichten auf, die eine sichere Gründung garantierten (Ziff.4 sowie Ziff.6 Nr. 3). Der Grundwasserspiegel wurde mit ca.1 m unter Geländeoberfläche angegeben. Im Fax von 2.12.1992 wurden Spundwände für erforderlich gehalten (Bl. 404 GA).

Auf der Grundlage dieses Gutachtens fertigte der Beklagte unter dem 27.5.1993 das endgültige Leistungsverzeichnis. Die Position 2.2.2 enthielt die Kosten für die Wasserhaltung. Diese Position war nicht nach einzelnen zu erbringenden Leistungen aufgeschlüsselt, sondern enthielt die Aufforderung zur Abgabe eines Pauschalangebots im Sinne einer funktionalen Ausschreibung, u. a. unter Hinweis auf das erstellte Bodengutachten.

Den Zuschlag für die Rohbauarbeiten erhielt die Firma S#### KG, #### (im folgenden: Fa. S####) am 8.11.1993. Sie hatte die Wasserhaltung für einen Pauschalbetrag von 10.000 DM angeboten.

Kurze Zeit nach Baubeginn stellte sich heraus, dass weit größere Grundwassermengen anfielen als angenommen. Im Dezember 1993 führte deshalb die Fa. U#### im Auftrag der Fa. S#### Baugrunduntersuchungen durch zwei Bohrungen bis zu einer Bohrtiefe von 11 m durch (Bl. 172, 211 GA). In der Folgezeit errichtete die FA. S#### etliche Tiefbrunnen, um das Grundwasser abzusenken. Sie verlangte von der Klägerin wegen zusätzlicher Wasserhaltungskosten und Bauzeitverzögerung 1.27 Mio. DM und berief sich hinsichtlich der Vergütung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese Ansprüche wurden durch den Beklagten mit Schreiben vom 12.12. und 14.12.1993 als unbegründet zurückgewiesen. Um die Berechtigung dieser Forderungen abzuklären, strengte die Klägerin mit Antrag vom 25.2.1994 ein selbständiges Beweisverfahren an (AZ: 4 HOH 3/94, LG Koblenz). Hier wurde durch das Gutachten des Prof. Dr. S#### vom 31.8.1994 festgestellt, dass unterhalb der Gründungssohle der Fundamente wesentlich andere Bodenverhältnisse herrschten als im Gutachten der Fa. U#### angenommen mit der Folge eines erheblich höheren Grundwasseraufkommens. Die - von der Fa. U#### vorgesehene - Umspundung der Baugrube ohne aufwendige Sohlenabdichtung wurde für unwirksam angesehen. Auf Grund des Ergebnisses dieses Gutachtens wurde Ende 1994 zwischen der Klägerin und der Fa. S#### eine Vereinbarung geschlossen, nach der mit der Zahlung von 500.000 DM alle Ansprüche wegen der erhöhten Wasserhaltungskosten abgegolten sein sollten (Bl 1715 GA).

Als das Werk kurz vor seiner Fertigstellung stand, wurde auf Veranlassung des Naturschutzbundes B#### für die Zeit vom 25.11.1994 bis zum 20.4.1995 ein Baustopp angeordnet. Deshalb wurden umfangreiche Sicherungsmaßnahmen notwendig, die der Beklagte betreute.

Nach Beginn der Produktion im Mai 1995 ergaben sich weitere Schwierigkeiten. Durch die Inbetriebnahme der Steinfertigungsmaschinen der Fa. M#### entwickelten sich Setzungsschäden in den von dem Beklagten geplanten Fundamenten, auf denen die Maschinen errichtet waren. In einem weiteren von der Klägerin in Auftrag gegebenen "Bericht" des Prof. Dr. S#### vom 12.12.1995 wurde als Ursache festgehalten, dass die zur Errechnung der Fundamentstärke durchgeführten Baugrundaufschlüsse nicht tief genug durchgeführt und zudem die von dem Betrieb der Maschinen ausgehenden dynamischen Lasten nicht berücksichtigt worden waren. In der Zeit von Dezember 1995 bis März 1996 wurden daraufhin die beiden Maschinen demontiert und anschließend wieder aufgebaut, um die nachträgliche Ausführung von Stabilisierungsmaßnahmen (Bohrpfähle) zu ermöglichen.

In den Jahren 1996 und 1997 wurden schließlich die Außenanlagen fertig gestellt.

Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten Schadensersatz.

Sie trägt vor:

Sie habe sich zum Zeitpunkt der hier fraglichen Vertragsabschlüsse noch im Gründungsstadium befunden. Die vorbereitenden Gespräche und Verhandlungen seien mit der Muttergesellschaft getätigt worden. Diese habe alle ihr eventuell zustehenden Ansprüche an sie, die Klägerin, abgetreten.

Wäre der erforderliche Mehraufwand für die Wasserhaltung rechtzeitig erkannt worden, hätte eine Umplanung erfolgen können mit einer wesentlichen Höherlegung der gesamten Anlage. Der Beklagte hätte außerdem für die ausreichend stabile Gründung der Maschinenfundamente Sorge tragen müssen. Im Rahmen der nachträglichen Stabilisierung habe sie zum Zwecke der Kostenersparnis ihre eigenen Mitarbeiter für den Ab- und Aufbau der Maschinen beschäftigt

Wegen des Mehraufwandes bei den Wasserhaltungskosten und der Fundamentsanierung sowie der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten hat die Klägerin mit ihrer Klage die Zahlung von 1.051.466,88 DM = 537.606,61 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und wegen seiner ausstehenden Honorarforderungen Widerklage in Höhe von 150.684,44 DM = 77.043,73 Euro nebst Zinsen erhoben.

Der Beklagte macht geltend:

Er hafte nicht auf Schadensersatz, denn ihm seien keine Planungsversäumnisse anzulasten. Er habe sich jeweils auf die Angaben der von der Klägerin hinzugezogenen Streithelferinnen verlassen und auch verlassen dürfen, weil diese in ihrem Fachgebiet über die besseren Kenntnisse verfügt hätten und deshalb in ihrer Eigenschaft als Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen seien.

Für die unzureichende Baugrunduntersuchung treffe ihn danach keine Verantwortung. Die FA. U#### habe allein zu entscheiden gehabt, bis zu welcher Tiefe Bohrungen zum Zwecke der Erkundung des Baugrundes auszubringen seien. Sie habe auch gewusst, dass die Erstellung eines Betonsteinfertigungswerkes geplant gewesen sei und habe die Gründungstiefe gekannt. Sie habe es von Anfang an nicht für notwendig gehalten, tiefer als 5 m zu bohren. Hätte sie weitere Informationen benötigt, hätte sie diese jederzeit erfragen können. Dies sei aber nicht geschehen, vielmehr habe sich die Fa. U#### auf ihre einschlägigen geologischen Vorkenntnisse berufen und eine sichere Gründung auch in tieferen Schichten garantiert. Hierauf habe er vertrauen müssen und dürfen.

Hinsichtlich der Maschinenfundamente habe er sich auf die Angaben der Fa. M#### verlassen müssen. Diese müsse ihm falsche Werte übermittelt haben, möglicherweise solche einer anderen Maschine. Die Fa. M#### hätte auf die Problematik der dynamischen Krafteinwirkung hinweisen und insbesondere die Erregerkraft aus dem Maschinenbetrieb benennen müssen. Ihre Angabe " 30 to Last incl. 10 to Vibration" sei hinsichtlich der Vibration falsch. Zudem hätte auch die Fa. U#### wegen einer geeigneten Gründung den Boden prüfen und fehlendes Wissen erfragen müssen, denn sie habe gewusst, dass ein Betonsteinfertigungswerk zu errichten sei, das Maschinen brauche. Mit Vibrationskräften habe sie rechnen müssen. Schließlich habe die Fa. U#### unter dem 24.3.1994 die Gründungssohle im Bereich der Steinfertigung abgenommen (Bl. 230, 234 GA).

Die mit der Widerklage geltend gemachten, noch unbezahlten Honorarforderungen beträfen zum einen die umfangreichen Sicherungsarbeiten, die wegen des Baustopps notwendig geworden seien und um deren Durchführung die Klägerin ihn, den Beklagten, ausdrücklich unter dem 25.11.1994 gebeten habe. Außerdem sei die Fertigstellung der Außenanlagen erst in den Jahren 1996/97 erfolgt und habe sich aus Verschulden der Klägerin über diesen langen Zeitraum hingezogen. Die Abrechungen dieser Arbeiten seien jeweils unwidersprochen angekündigt und sodann entgegengenommen worden. Die Rechnungen vom 19.12.1997 und 21.12.1998 lägen vor.

Hinsichtlich der Widerklage rügt die Klägerin das Fehlen prüfbarer Schlussrechungen sowie die Unsubstantiiertheit des von dem Beklagten zur Begründung seiner Forderungen gehaltenen Sachvortrags.

Beide Parteien haben der FA. M#### der Beklagte außerdem u. a. der Fa. U#### den Streit verkündet. Diese beiden Streitverkündeten sind auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten.

Die Streithelferin zu 1, die Fa. M####, macht geltend, sie habe sowohl bezüglich des ruhenden Gewichts als auch der Vibrationskraft der Maschinen zutreffende Werte mitgeteilt. Es sei aber Aufgabe des Planers, aus der Gesamtheit aller gegebenen Umstände, also auch dem Fundamentgewicht und der Bodenbeschaffenheit die notwendigen Gründungsmaßnahmen zu berechnen.

Die Streithelferin zu 2, die Fa. U#### verweist darauf, dass sie weder über die beabsichtigten Gründungstiefen noch über die einzusetzenden Maschinen unterrichtet worden sei. Bewertungsspezifische Angaben habe das Anfrageschreiben vom 7.9.1992 nicht enthalten. Ersichtlich sei sie deshalb in ihrem Gutachten, wie im Angebot bereits angekündigt, von einem normalen Industrie- und Hallenbau ausgegangen. Die Pläne des Beklagten für die Erdarbeiten seien ihr unbekannt gewesen.

Wegen der wörtlichen Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 126, 132/33, 608/09, 820, 1103 und 1127/28 GA Bezug genommen.

Das Landgericht hat zum Grund und zur Höhe der Klageforderung eine Reihe von Sachverständigengutachten eingeholt und Zeugen vernommen. Sodann hat es den Beklagten durch Urteil vom 29.6.2006 unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 337.612,60 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen. Es ist dem Grunde nach von der Verantwortlichkeit des Beklagten für die fehlerhafte Planung sowohl bezüglich der Wasserhaltung als auch bezüglich der Maschinenfundamente ausgegangen. Es hat den Klageanspruch jedoch nur in geringerer Höhe für begründet gehalten. Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Nachtrags-Honorarforderungen des Beklagten hat es die Auffassung vertreten, diese seien derzeit schon deswegen nicht begründet, weil es an prüfbaren Schussrechnungen fehle.

Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die zulässige Berufung des Beklagten mit der er, wie in erster Instanz, die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 77.043,73 Euro nebst Zinsen im Wege der Widerklage begehrt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und erstrebt durch die zulässige Anschlussberufung über die ausgeurteilten 337.612,60 Euro nebst Zinsen hinaus die Zahlung weiterer 111.717,26. Euro nebst Zinsen. Die beiden Streithelferinnen beantragen ebenfalls die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der wörtlichen Fassung der zweitinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 1164, 1165, 1178, 1192, 1211, 1218, 1238/39, 1267 und 1268 GA Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen alle Beteiligten ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre dort vertretenen Rechtsstandpunkte. Erstmals in zweiter Instanz bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin, da nicht sie die maßgebenden Vertragsverhandlungen mit ihm geführt habe, sondern die Muttergesellschaft in B####.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

Die Berufung des Beklagten hat hinsichtlich der Klage keinen Erfolg. Sie ist allerdings bezüglich der Widerklageforderung begründet, was im Urteilsausspruch dennoch zur Abweisung der Widerklage führt, weil die den Gegenstand der Widerklage bildende Honorarforderung des Beklagten durch die höhere, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Klageforderung zum Erlöschen gebracht wird, sodass allein der Klageanspruch in reduzierter Höhe übrigbleibt. Die Anschlussberufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

I. Klage

a) Aktivlegitimation

Die materiell-rechtliche Befugnis der Klägerin, die Klageforderung in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen, hat der Beklagte in zweiter Instanz nachdrücklich bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 - 6 der Berufungsbegründung vom 6.11.2006 (Bl. 1167 - 69 GA) verwiesen, ebenso auf S. 2 - 5 des Schriftsatzes vom. 24.9.2007 (Bl. 1239 - 1242 GA). Hier weist der Beklagte nicht völlig zu Unrecht darauf hin, dass im Zeitraum des Vertragsschlusses der Parteien wie auch der Auftragserteilung an die Fa. U### als Bauherrin sowohl die Fa. K#### in B#### auch die Fa. K#### GmbH benannt wurden. Dennoch kann der Beklagte mit dem Hinweis auf diese Widersprüche im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden. Die Unklarheiten bei der Bezeichnung des Bauherrn bzw. des jeweiligen Auftraggebers waren bereits Gegenstand der Klageschrift sowie der ihr beigefügten Unterlagen unter Hinweis darauf, dass in dem genannten Zeitraum die Klägerin noch nicht gegründet war. Um darzulegen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung materiell-rechtlich jedenfalls allein die Klägerin Forderungsinhaberin im Verhältnis zum Beklagten war, ist in der Klageschrift die Abtretung aller möglicherweise anderweitig bestehenden Forderungen an die Klägerin vorgetragen worden. Dem hat der Beklagte im Verlauf des 8 1/2 Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahrens niemals widersprochen. Anlass zu einem gerichtlichen Hinweis bestand insoweit nicht, denn der Beklagte kannte alle wichtigen schriftlichen Unterlagen und hatte die vertraglichen Verhandlungen selbst geführt. Das erstmalige Bestreiten der Aktivlegitimation - bei der es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, nicht um eine Prozessvoraussetzung handelt - im Berufungsverfahren ist daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.

b) Baugrundproblematik - Wasserhaltungskosten

Insoweit hat das Landgericht den Beklagten zu Recht für schadensersatzpflichtig gehalten; jedoch ist die Höhe der Forderung anders zu berechnen.

Zur Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin wegen der unstreitig mangelhaften Baugrunduntersuchung Schadensersatz gemäß & 635 BGB a. F. zu leisten hat, sind die überzeugenden drei Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) #### St#### heranzuziehen, welche dieser unter dem 4.5.2001 (Anlagenordner) zu möglichen Planungsfehlern und den daraus folgenden Kosten (im folgenden; Gutachten St#### I), unter dem 20.12.2002 (Anlagenband) zur Frage der Sowiesokosten der Wasserhaltung (im folgenden: Gutachten St#### II), und unter dem 11.1.2005 (Bl. 888 ff GA) zu den Kosten einer umfassenden Baugrunduntersuchung (im folgenden: Gutachten St#### III) erstellt hat.

Allen weiteren Erörterungen voranzustellen ist der Hinweis, dass der Beklagte in seiner unstreitigen Eigenschaft als Objekts- und Tragwerksplaner dem Bauherrn neben den hinzugezogenen Sonderfachleuten als Gesamtschuldner haftet, und zwar gerade auch dann, wenn diese - wie hier die Fa. U#### durch den Bauherrn hinzugezogen worden sind. Entgegen der zeitweise vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung tragen für Fehler bei der Baugrunduntersuchung und der Planung der Fundamente im Verhältnis zur Klägerin die Firmen M#### und U#### nicht schon deshalb die alleinige Verantwortung, weil sie die Sonderfachleute sind. Als solche sind sie auch nicht Erfüllungsgehilfen des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum allgemeinen Objektplaner (BGH,VersR 1971, 667; NJW-RR 2002, 1531; NJW-RR 2003, 1454). Da es nicht angeht, dass sich Architekt und Sonderfachmann gegenseitig die Verantwortung zuschieben (s. BGH), und der Bauherr erwarten kann, dass beide in der erforderlichen Weise zusammenwirken, sind sie gegenüber dem Bauherrn Gesamtschuldner. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu fragen, ob der Beklagte in dem genannten Bereich nach dem bei ihm vorauszusetzenden Kenntnisstand Fehler begangen hat, die für den eingetretenen Schaden ursächlich bzw. mitursächlich waren. Ist dies zu bejahen, haftet er der Klägerin in vollem Umfang, während es seine Sache ist, sich bei den weiteren Sonderfachleuten nach Maßgabe der im Verhältnis zu ihnen bestehen Mitverantwortungsanteile einen Ausgleich zu verschaffen.

Kommt es nach allem nur auf die Versäumnisse an, die dem Beklagten im Rahmen seines Fachwissens anzulasten sind, spielt die von den Parteien und Streithelferinnen immer wieder erörterte Frage, welche Fehler der Fa. U#### und der Fa. M#### unterlaufen sein mögen, nur eine untergeordnete Rolle. Es ist auch nicht die Aufgabe des vorliegenden Rechtsstreits festzustellen, was die Fa. U#### falsch gemacht hat. Deshalb sei in Kürze nur auf folgendes hingewiesen:

Aus dem Text des an verschiedene Baugrundgutachter geschickten Aufforderungsschreibens vom 22.7.1992 (Anlage zum Schriftsatz vom 24.9.2007) und dem beigefügten Übersichtsplan ergibt sich kein Hinweis auf die geplante Gründungstiefe und die notwendige Fundamenterrichtung für schwere Maschinen. Das gleiche gilt für das später unter dem 7.9.1992 an die Fa. U#### gerichtete Schreiben sowie für die ihr überlassenen Unterlagen (Bl. 156, 157, 158 und 903). Dies hat auch der Sachverständige im Gutachten St#### III bestätigt und außerdem ermittelt, dass die tatsächliche Lage der Gebäude von dem ursprünglichen Übersichtsplan erheblich abweicht (Bl. 904 GA). Mit tiefen Baugruben oder dynamisch belasteten Fundamenten sei nach den Unterlagen nicht zu rechnen gewesen (Bl. 894 GA). Der Beklagte hat hierzu selbst eingeräumt, dass der von ihm zur Verfügung gestellte (später aber abgeänderte) Übersichtsplan der Fa. U#### als Grundlage zur Erarbeitung ihres Gutachtens diente und die Planung sich damals noch in der Anfangsphase befand, sodass die Tiefe der Gründungen noch nicht bekannt war (Bl. 1243 GA). Ein Leistungsverzeichnis "Erdarbeiten", das möglicherweise schon vor dem endgültigen, der Fa. S#### zugeleiteten Leistungsverzeichnis vom 27.5.1993 unter dem 23 12.1992 ausgearbeitet war, konnte Grundlage des im September 1992 erstellten Gutachtens der Fa. U#### nicht sein. Ein Fax des Beklagten wurde dieser Firma auch nicht unter dem 9.11.1992 - wie der Beklagte behauptet hatte (Bl. 952 GA), sondern erst am 9.11.1993 (Bl. 957 GA) übermittelt. Kurz nach diesem Zeitpunkt hat die Fa. U#### aber schon im Auftrag der FA. S#### Bohrungen bis zu einer Tiefe von 11 m ausgebracht, wodurch die andersartige Beschaffenheit der tieferen Bodenschichten ohnehin allen Beteiligten bekannt wurde. Soweit unter Benennung des Zeugen M#### vom Beklagten behauptet worden ist, der Fa. U#### seien alle Planungen des Beklagten bekannt gewesen (Bl. 226, 421, 451 und 953 GA), entbehrt diese Behauptung angesichts der geschilderten Umstände der substantiierten Grundlage, zumal zur Stützung dieses Vorbringens zugleich auf die den Aufforderungsschreiben beigefügten Unterlagen oder aber - fälschlich - die Übermittlung eines (noch nicht existierenden) Leistungsverzeichnisses verwiesen wird. Wann eine solche umfassende Unterrichtung noch vor der Erstellung des Gutachtens oder in zeitlicher Nähe hierzu durch den Beklagten erfolgt sein sollte, ohne dass dies im Schriftwechsel einen Niederschlag gefunden hätte, ist nicht gesagt. Soweit also auch im Rahmen der Berufungsbegründung nochmals (Bl. 1170 GA) behauptet werden soll, die Fa. U#### sei außerhalb der eingereichten Unterlagen im Zuge des Planungsfortschritts jeweils unterrichtet worden, ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein. Soweit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Fa. U#### die bei Angebots- und Gutachtenerstellung existierenden Unterlagen kannte, ist bereits ausgeführt, dass diese über Gründungstiefe und Fundamentierung der Maschinen gerade nichts aussagten.

Entscheidend bleibt, welches Planungsverhalten vom Beklagten selbst zu verlangen war. Erforderlich ist, dass der Architekt diejenigen Fachkenntnisse aufweist, die zur Durchführung seiner Aufgabe im Rahmen seines zu erwartenden allgemeinen Kenntnis- und Erfahrungsstands nötig sind (BGH, NJW-RR 2003, 1454). Was der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen hätte wissen müssen, hat der Sachverständige S#### seinen Gutachten überzeugend dargelegt.

Im Gutachten St#### III hat er ausgeführt, dass der Beklagte in der Angebotsaufforderung sowie den beigefügten Unterlagen weder auf die tatsächliche Gründungstiefe der Baugruben noch auf die Notwendigkeit der Errichtung von Maschinenfundamenten und deren dynamische Belastung hingewiesen hatte. Demnach war mit tiefen Baugruben oder dynamisch in Anspruch genommenen Fundamenten nicht zu rechnen, vielmehr mit der frostfreien Gründung nicht unterkellerter Gebäude. Hierdurch war der Grundstein für die Erstellung eines ungeeigneten Bodengutachtens bereits gelegt. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, er habe die Fa. U#### empfohlen und auf ihre Angaben vertraut, weil sie ortsansässig sei und auf ihre geologischen Vorkenntnisse verwiesen habe. Auch die Fa. K#### und insbesondere die zuvor mehrfach beauftragt gewesene Fa. A#### waren vor Ort erfahren bzw. ortsansässig (Bl. 862 GA). Sie hatten aber deutlich teurere Baugrunduntersuchungen vorgeschlagen. Die Fa. A#### hatte unter Hinweis auf die geologischen Verhältnisse "umfangreiche Bodengrunduntersuchungen für unbedingt erforderlich" gehalten (S. 3. des Angebots vom 16.7.1992, Bl. 393 GA). Deutlicher konnte der Beklagte durch ein ortsansässiges Unternehmen nicht auf die Gefahren hingewiesen werden, die sich später verwirklicht haben.

Im übrigen musste er nach den Ausführungen des Sachverständigen selbst wissen, dass nach der DIN 1054 zu einer sorgfältigen Planung notwendigerweise die Baugrunderkundung bis zu einer Tiefe von 6 m unter der tiefsten Gründungsebene erforderlich ist, was hier eine notwendige Bohrtiefe von 11,70 m bedeutete. Nur so ist es möglich, den zutreffenden Durchlässigkeitswert der betroffenen Bodenschichten und somit das Grundwasseraufkommen zu ermitteln (S. 22 - 26 Gutachten St#### I; S. 26 Gutachten St#### II). Die insoweit versäumte Bodenuntersuchung ist erst in dem Beweissicherungsgutachten des Prof. Dr. S#### nachgeholt worden. Nach den Darlegungen des Sachverständigen St#### hätte der Beklagte wissen müssen, dass die wesentliche Grundlage der Dimensionierung einer Wasserhaltung die möglichst genaue Kenntnis der Durchlässigkeit des Untergrundes ist. Ihm hätte deshalb klar sein müssen, dass dem von der Fa. U#### angegebenen Durchlässigkeitswert allein die Qualität einer unzureichenden Schätzung zukam. Daraus folgt, dass er hätte erkennen müssen, dass auch die Ausschreibungsgrundlage für die Wasserhaltung fehlerhaft und somit auch als Arbeits- und Vergütungsgrundlage für die Fa. S#### ungeeignet war (S. 26 und 27 Gutachten St#### I). Spätestens aber infolge der im Dezember 1993 tatsächlich durchgeführten Bohrungen hätte klar sein müssen, dass Planung und Ausschreibung fehlerhaft waren. Die Anlegung der noch nicht errichteten Brunnen hätte dann gestoppt und eine Neuplanung durchgeführt werden müssen.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht hinter die "funktionale Ausschreibung" der Wasserhaltung im Leistungsverzeichnis zurückziehen. Die Möglichkeit, so vorzugehen, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht, sorgfältig und kostengünstig im Interesse seines Bauherrn zu planen. Erweist sich wie hier- eine funktionale Ausschreibung in ihrer Grundlage als haltlos, so liegt die damit verbundene Gefahr, dass sich der Bauunternehmer mit Recht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, in seinem Risikobereich.

Aus diesen Darlegungen folgt, dass der Beklagte selbst schuldhaft die ihm als Objekt -und Tragwerksplaner obliegenden Pflichten versäumt hat. Er hätte aus eigener Kenntnis wissen müssen, dass das Bodengutachten der Fa. U#### im Verglich zu seiner Planung als Grundlage für die tatsächliche Bauausführung ungeeignet war. Um zu dieser Beurteilung zu kommen, genügte die Kenntnis der Regel, dass der Baugrund auf eine Tiefe von 5 m unter der tiefsten Gründungssohle zu erkunden ist. Dass das Gutachten der Fa. U#### nicht entsprach und auch nicht entsprechen konnte, musste er im Zuge seines eigenen Planungsfortschritts und der damit verbundenen Festlegungen und Änderungen erkennen. Er hätte die Fa. U#### zur Ergänzung des Gutachten auffordern müssen. Dass er im übrigen nicht auf vage Vermutungen vertrauen durfte, der Boden werde sich in tieferen Schichten ebenso darstellen wie in höheren, ist selbstverständlich. Das tatsächlich zu bebauende Grundstück war der Fa. U#### letztlich ebenso unbekannt wie ihm selbst, denn es liegt auf der Hand, dass die Beschaffenheit eines Bodens nur dann mit der nötigen Zuverlässigkeit beurteilt werden kann, wenn man ihn durch Bohrungen untersucht hat. Die Äußerungen der ortsansässigen Fa. A#### hätten ihm diese Erkenntnis bereits von Anfang an nahelegen müssen.

Welchen Schaden der Beklagte durch seine Pflichtverletzung bewirkt hat, ergibt die folgende Betrachtung.

Wäre der Beklagte seiner Pflicht zu sorgfältiger Planung nachgekommen, hätten sich die Dinge folgendermaßen gestaltet: Der Beklagte hätte seine Planung nur auf ein ordnungsgemäß erstelltes Baugrundgutachten gestützt. Dieses hätte ihn über ein erhebliches Grundwasseraufkommen und hohe Wasserhaltungskosten informiert. Er hätte dann nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten St#### II bei pflichtgemäßer Planung festgestellt, dass mit Wasserhaltungskosten in Höhe von 282.000 DM zu rechnen war. Die Höhe dieser Kosten hätte zur Prüfung der Frage geführt, ob die Höherlegung des gesamten Komplexes möglich und kostengünstiger war. Er hätte dann festgestellt, dass bei der ursprünglichen Planung für die Positionen Wasserhaltung, Erdaushub, Rampe und Auffüllung insgesamt 446.000 DM zu veranschlagen waren, bei der billigsten Herstellungsvariante aber für die gleichen Arbeiten nur 200.000 DM. Die errechnete Ersparnis von 226.000 DM hätte zur Umplanung des Bauwerks geführt. Allerdings hätte er, wie zischen den Parteien unstreitig ist, einen Mehrbetrag von 10.107 DM für ein ordnungsgemäßes Bodengutachten aufwenden müssen. Indem die Notwendigkeit eines anderen planerischen Vorgehens feststeht und auch, dass für die richtige Bauweise 210.107 DM als Sowiesokosten hätten aufgewendet werden müssen, liegt die Mehrzahl der zur Schadensberechnung erforderlichen Fakten fest.

Fraglich ist jedoch, welchem tatsächlichen, durch das schadensbegründende Ereignis zurechenbar entstandenen Aufwand der genannte Betrag zur gegenüberzustellen ist, um die Schadenshöhe zu ermitteln. Das Landgericht hat insoweit lediglich den vom Sachverständigen errechneten, bei guter und rechtzeitiger Planung erforderlichen Aufwand von 282.000 DM zugrundegelegt, hiervon Beträge von 115.500 DM (= Wert der Wasserhaltungsarbeiten, die die Fa. S#### für 10.000 DM zu erbringen hatte ) und 10.107 DM (Mehraufwand Bodengutachten) abgezogen, sodass ein Schadensersatzbetrag von 156.393 DM verblieb. Diese Berechnung hält der Senat nicht für zutreffend.

Der der Klägerin auf Grund des schädigenden Verhaltens des Beklagten zurechenbar entstandene Aufwand ist mit den 500.000 DM zu bemessen, zu deren Zahlung sich die Klägerin im Vergleich mit der Fa. S#### verpflichtet hat. Zwar liegt dieser Betrag deutlich über den vom Sachverständigen mit 282.000 DM errechneten Wasserhaltungskosten. Zu beachten ist aber, dass die Klägerin durch die unzureichende Planung des Beklagten gerade in die Situation gebracht worden war, dass nicht mehr sorgfältig geplant werden konnte, sondern die Klägerin sich darauf einlassen musste, dass die Fa. S#### das Wasserhaltungsproblem möglichst schnell in irgendeiner Form löste. Auch hat der Beklagte sich nicht darum bemüht, die Klägerin durch eine zusätzliche Planung zu unterstützen, sondern hat den Forderungen der Fa. S#### die Berechtigung abgesprochen (Bl. 208 ff GA), weshalb die Klägerin zur Klärung der gegensätzlichen Positionen und ihrer eigenen Verpflichtungen das selbständige Beweisverfahren einleiten musste. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Fa. S#### sich in ihrer Lage zu Recht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berief. Nach dem Beweissicherungsgutachten des Prof. Dr. S### nämlich auch die Umspundung, deren Ausführung sie übernommen hatte, allein keine geeignete Maßnahme zur Beherrschung des anfallenden Grundwassers (Bl. 124 der Akte 4 HOH 3/94, LG Koblenz). Die Fa. S#### war darüber hinaus berechtigt, Verzögerungskosten geltend zu machen, für die die Klägerin in jedem Fall dem Grunde nach einzustehen hatte, weil im Verhältnis zur Fa. S#### der Beklagte ihr Erfüllungsgehilfe war, der die Notsituation zu verantworten hatte. Wenn sich unter diesen Umständen die Klägerin zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen und einer eventuellen Arbeitseinstellung der Fa. S#### zu dem Vergleichsbetrag von 500.000 DM entschloss, ist dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht zu beanstanden, sondern der Vertragsverletzung des Beklagten zuzurechnen. Auszugehen ist demnach von dem vom Sachverständigen St#### im Gutachten St#### II ermittelten, von der Klägerin für die Erdarbeiten tatsächlich aufgewendeten Betrag von 664.000 DM (500.000 DM + 14.000 DM + 150.000 DM). Hiervon zieht die Klägerin selbst 115.500 DM als zuviel aufgewendete Summe ab (S. 13 im Schriftsatz vom 8.2.2007, Bl. 1204 GA), sodass 548.500 DM als tatsächlicher Aufwand verbleiben. An Sowiesokosten (Sollaufwand) sind 210.107 DM ermittelt, was zu einem der schädigenden Handlung zuzurechnenden Differenzbetrag von 328.393 DM = 173.017,59 Euro führt, die wegen der unzureichenden Planung in Bezug auf die Wasserhaltung zu ersetzen sind.

c) Maschinenfundamente

In diesem Bereich hat das Landgericht zutreffend eine Schadensersatzpflicht des Beklagten in Höhe von 503.919,85 DM angenommen.

Unstreitig haben sich unter den Betonsteinfertigungsmaschinen in der zweiten Hälfte des Jahres 1995 in den Fundamenten Setzungen dergestalt entwickelt, dass die Produktion nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Der Sachverständige hat hierzu im Gutachten St#### I folgendes ausgeführt:

Es fehlten in Aufforderungsschreiben und Baugrundgutachten bereits die elementaren Angaben zur Gründung, wie die Gründungsart (Streifen-, Stützenfundamente, Pfahlgründung), die zulässige Bodenpressung bzw. Mantelreibung und der Spitzendruck. Des weiteren seien die Bewertung und Berechnung der eventuell zu erwartenden Setzung von Fundamenten allgemein nur möglich, wenn Lasten, Lastart, Gründungstiefe und die Beschaffenheit des Untergrundes bis auf mindestens 6 m unter Fundamentsohle bekannt seien. Maßgebend sei hier die DIN 4024, die die Gründung von Maschinenfundamenten behandele. Demnach seien hier im Fundamentbereich Bohrungen bis zur Tiefe von 9 bis 10 m erforderlich gewesen, während tatsächlich der Baugrund allgemein nur auf eine Tiefe von 3 bis 5 m bekannt gewesen und eine erforderliche Bohrung genau unter den geplanten Fundamenten überhaupt nicht vorgenommen worden sei. Er befinde sich mit diesem Ergebnis in völliger Übereinstimmung mit dem auf Veranlassung der Klägerin erstellten "Bericht" des Prof. Dr. S#### vom 12.12.1995 (Bl. 17-16 GA). Auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Baugrundgutachtens müssten neben den statischen Lasten auch die dynamischen Lasten berechnet werden. Jedenfalls müsse im Zweifel für eine dichte Lagerung des Untergrunds durch bodenverdichtende Maßnahmen gesorgt werden. Planer wie Bodengutachter hätten erkennen müssen, dass das vorliegende Gutachten der Fa. U#### für die Gründung von Maschinenfundamenten völlig unzurechnend gewesen sei. Es handele sich beim Bodengutachter und auch auf Seiten des Objektplaners um einen eindeutigen Planungsfehler.

Wenn die Fa. M#### dem Beklagten die Angabe: "30 to incl. 10 to Vibration" übermittelt habe, so könne er, der Sachverständige, feststellen, dass der Beklagte in die Fundamentberechnung eine Einzellast von 30 to übernommen habe. Die Berücksichtigung von 10 to Vibration sei hingegen anders, als der Beklagte behaupte, nicht festzustellen. Gerade auch hinsichtlich des angegebenen Lastanteils von 10 to Vibration hätten der Beklagte und die Fa. U#### die mangelnde Geeignetheit des bislang erarbeiteten Gutachtens erkennen müssen.

Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Planung der Maschinenfundamente schon von Grund auf völlig unzureichend war. Das Auftreten von Setzungen war demnach gewissermaßen vorprogrammiert. Dieses Ergebnis kann der Beklagte nicht mit der einfach in den Raum gestellten Behauptung erschüttern, die Setzungen seien nur dadurch entstanden, dass die Angabe "Vibration 10 to" falsch, nämlich zu gering gewesen sei, was er zusätzlich durch die Vermutung stützt, es handele sich in Wahrheit um eine Maschine mit 27 to Vibrationslast, wie sie im Bauvorhaben P#### eingebaut worden sei. Ein solches Vorbringen ist solange nicht substantiiert, wie der Beklagte nicht darlegt, dass er alle im übrigen zur richtigen Berechnung des Fundaments erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Jedenfalls wäre es seine Sache, detailliert vorzutragen, weshalb eine andere - ihm aber offensichtlich der Bauart nach bekannte -Maschine eingebaut sein sollte als diejenige, für die die Fa. M#### ihre Lastangaben gemacht hat. Immerhin war er mit der örtlichen Bauleitung beauftragt und hat das Bauvorhaben bis zu seinem Abschluss betreut. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Verhältnissen in dem von ihm mit errichtetem Werk auskennt.

Es entlastet den Beklagten auch nicht, dass die Fa. U#### die Gründungssohle ohne Anordnung weiterer Maßnahmen abgenommen hat. Der Beklagte und die Fa. U#### hätten jeder auf Grund eigener Kenntnis wissen müssen, dass die Planung der Fundamente nicht den Anforderungen genügte. Das von dem Beklagten in der Berufungsbegründung angesprochene "Problembewusstsein", welches die Fa. M#### hätte wecken sollen, hätte nach den an seine Kenntnis zu stellenden Anforderungen bei ihm selbst vorhanden sein müssen. Es hätte ihn in die Lage versetzt, sich die Informationen und Berechnungen zu verschaffen, die zur Errichtung eines tauglichen Fundaments erforderlich waren. Nach allem haftet der Beklagte auch wegen der Maschinenfundamente aus § 635 BGB a. F. auf den Ersatz des hierdurch hervorgerufenen Schadens.

Dessen Höhe hat das Landgericht richtig mit 503.919,85 DM bemessen.

Die Fremdkosten in Höhe von 263,323,63 DM (Aufstellung Bl. 17-40 GA) hat es mit zutreffender Begründung anerkannt. Darauf wird verwiesen. Die Rechnung der Fa. K#### hat der Beklagte selbst geprüft.

Ebenso sind die von der Klägerin geltend gemachten Lohnkosten in Höhe von 283.596,22 DM zu ersetzen (Aufstellung Bl. 17-41 GA). In Verbindung mit § 287 ZPO sind die Ausführungen des Landgerichts hierzu ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin durfte zum Ab- und Aufbau der Maschinen ihre eigenen Mitarbeiter anstellen, die sie sonst hätte entlassen müssen. Die Höhe des Lohnaufwands ist durch die Zeugen T####, M#### und R#### glaubhaft belegt. Auch hat das Landgericht richtigerweise aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S#### entnommen, dass der Einsatz der eigenen Arbeitskräfte billiger war als die Vergabe dieser Arbeiten an eine andere Firma, sodass der Schadensminderungspflicht genügt ist.

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch den vom Beklagten in der Berufungsbegründung aufgezeigten Widerspruch zwischen Vorbringen der Klägerin und den Bekundungen der Zeugen erschüttert (Bl. 1176 GA). Die Zeugen R#### (Bl. 1095 GA) und T#### (Bl. 1102 GA) haben bekundet, dass in der Zeit von Dezember 1995 bis März 1996 nicht produziert worden sei, während die Klägerin u. a. vorgetragen hat, dass die Maschinen nacheinander abgebaut worden seien, um die Produktion nicht ganz einstellen zu müssen (Bl. 1050 GA). Zu beachten ist jedoch, dass die Klägerin in ihren früheren Schriftsätzen immer dargetan hat, die Produktion habe während der Sanierungszeit stillgestanden (Bl. 455, 625/626 GA). Der Inhalt der Aussagen der Zeugen R#### und T####, die zu verschiedenen Terminen vernommen worden sind, steht damit in Einklang und erscheint glaubhaft.

Von dem Schadensersatzbetrag von insgesamt 546.919,85 DM sind die vom Sachverständigen St#### im Gutachten St#### I ermittelten Sowiesokosten für eine ordnungsgemäße Verdichtung in Höhe von 43.000 DM abzuziehen, sodass sich ein zu ersetzender Betrag von 503.919,985 DM = 257.650,12 Euro errechnet.

Hat der Beklagte nach Buchstabe I b (Wasserhaltungskosten)173.017,59 Euro zu ersetzen und nach Buchstabe I c wegen der Maschinenfundamente 257.650,12 Euro, so ergibt sich daraus eine Gesamtsumme von 430.667,71 Euro.

II. Widerklage/ Hilfsaufrechnung

Die geltend gemachten Rechnungsbeträge sind begründet.

Das Landgericht hat die mit der Widerklage erhobene Honorarforderung des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, diese sei derzeit jedenfalls nicht fällig, weil es an einer prüfbaren Schlussrechnung fehle. Der Senat kann diese Begründung mit Rücksicht auf die auf Bl. 316/17 GA vorliegende, die Baustoppkosten erfassende Rechnung vom 19.12.1997 nebst Anlagen und die weitere, auf Bl. 324/25 GA in den Akten befindliche, den Zeitraum 1996/97 betreffende Rechnung vom 21.12.1998 nicht nachvollziehen. Angesichts des 1 1/2 Jahre nach Vorlage der Rechnung im Beschluss vom 11.10.2001 ohne nähere Darlegungen ergangenen Hinweises auf das Fehlen einer prüfbaren Honorarrechnung und die ebenso knappe, entsprechende Feststellung in den Urteilsgründen mag die Annahme naheliegen, dass das Landgericht die nicht mit der Widerklage, sondern erst später nachgereichten Rechnungen und Anlägen (Bl. 311 ff GA) übersehen hat. Der Senat geht nach allem davon aus, dass Honorarrechnungen vorliegen.

Mit dem Einwand, dass diese Rechnungen nicht prüffähig sind, kann die Klägerin schon aus Rechtsgründen nicht mehr gehört werden. Zwar wird eine Honorarforderung des Architekten oder Ingenieurs nach § 8 Abs. 1 HOAI in der in den Jahren 19991/92 geltenden Fassung nur fällig, wenn eine prüffähige Schussrechnung vorliegt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 157,118 kann sich der Auftraggeber aber auf die mangelnde Prüffähigkeit nach Treu und Glauben zum einen dann nicht berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinem Kontroll- und Informationsinteresse genügt, und außerdem immer dann nicht, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht wenigstens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung vorgebracht hat. Beide genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin musste der Inhalt der Rechnungen nach den in ihnen enthaltenen Angaben durchaus verständlich sein, zumal der Rechnung vom 19.12.1997 etliche Anlagen beigefügt waren und die Abrechnungsweise in der Rechnung vom 21.12.1998 im Schreiben vom 27.3.1995 sowie auch schon im Schreiben vom 18.11.1993 angekündigt und erläutert worden war. Einwendungen hat die Klägerin nach Empfang der Rechnungen nicht geltend gemacht.

Auch im übrigen sind die Rechnungen des Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die in der Zeit des vom Verwaltungsgericht angeordneten Baustillstandes vom 25.11.1994 bis zum 20.4.1995 angefallenen Baubetreuungsarbeiten hat der Beklagte im einzelnen und nachvollziehbar dargelegt. Dass angesichts der Höhe der zu sichernden wirtschaftlichen Werte sowie der räumlichen Ausdehnung des Firmenbereichs umfangreiche Maßnahmen und regelmäßige Kontrollen durchzuführen waren, liegt auf der Hand. Hiergegen hat die Klägerin substantiiert auch keine Einwendungen erhoben; außerdem hat sie selbst im Schreiben vom 25.11.1994 den Beklagten um sein Tätigwerden gebeten. In zweiter Instanz hat die Klägerin folgerichtig eingeräumt, dass die Baustoppkosten "allenfalls" geltend gemacht werden könnten (Bl. 1202 GA).

Auch die Regelungen der HOAI in der hier maßgeblichen Fassung stehen der Begründetheit der entsprechenden Honorarforderung des Beklagten nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 4 der HOAI in der damals geltenden Fassung ist für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten und eine nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen, ein zusätzliches Honorar zu zahlen, das im Falle einer nicht mit den Grundleistungen vergleichbaren Leistung als Zeithonorar gemäß § 6 HOAI zu berechnen ist. Angesichts der Art der geforderten Tätigkeit (Absicherung eines bereits erstellten Bauwerks nebst Inventar) und deren Umfang sind die genannten Voraussetzungen hier gegeben. Die Abrechnung ist nach den aufgeführten Stunden und den entstandenen Nebenkosten erfolgt. Auf das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI kann es nach so langer Zeit und mit Rücksicht auf die in der Rechnung aufgestellte und unbestritten gebliebene Behauptung, die angefallenen Mehrkosten seien der Klägerin in mehreren Schreiben und Aufstellungen zur Kenntnis gebracht worden, nach Treu und Glauben nicht mehr ankommen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl. § 5 Rn 37). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit Schreiben vom 25.11.1994 das Tätigwerden des Beklagten erbeten und eingeleitet hat.

Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich mit dem Vorbringen verteidigen, der Beklagte habe den Eintritt des Baustopps zu vertreten, weil sich wegen seiner Planungsversäumnisse die Fertigstellung des Bauvorhabens verzögert habe. Da die Honorarforderung des Beklagten, wie ausgeführt, an sich berechtigt ist, bedeutet das Vorbringen der Klägerin, es sei nur aus Verschulden des Beklagten zu dem Baustopp gekommen, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus positiver Forderungsverletzung. Dessen Voraussetzungen hat die Klägerin substantiiert darzutun, woran es fehlt. Gegenüber dem durch die Unterlagen untermauerten Vorbringen des Beklagten, der Baustopp sei aus Gründen des Umweltschutzes, insbesondere wegen der beabsichtigten Pflasterung, angeordnet worden, ist der Hinweis auf die Planungsversäumnisse des Beklagten nicht stichhaltig. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten wäre nämlich der Baustopp bei zeitlich früherer Fertigstellung nur zu einem früheren Zeitpunkt, in der Sache aber in gleicher Weise erwirkt worden. Demgegenüber hätte die Klägerin zur Stützung der Behauptung eines schädigenden, den Honoraranspruch überhaupt erst hervorbringenden Verhaltens im einzelnen ausführen müssen, weshalb ein Baustopp bei frühzeitiger Fertigstellung nicht eingetreten wäre. Hierzu hat die Klägerin im Verlauf der beiden Instanzen ausreichend Gelegenheit gehabt. Dass angesichts der Ausführungen des Beklagten zur Ursache des Baustopps eine Notwendigkeit für weiteren Sachvortrag bestand, war der Klägerin auch erkennbar.

Auch die den Zeitraum 1996197 betreffende Honorarforderung ist nach Meinung des Senats begründet.

Mit Schreiben vom 27.3.1995 hat der Beklagte die Klägerin auf die wesentlich verlängerte Bauzeit und die dadurch bedingten Mehrkosten durch eingetretene Kostensteigerung hingewiesen. Dass sich die Fertigstellung der Außenanlage über die Jahre 1996 und 1997 hinzog, hat die Klägerin nicht bestritten, ebensowenig die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Zahl der von dem Beklagten veranlassten Baustellenbesuche. Diese konnten der Klägerin grundsätzlich auch nicht verborgen geblieben sein. Nach Treu und Glauben kann dem Beklagten eine Vergütung unter diesem Umständen dem Grunde nach nicht verwehrt werden. Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich auch daraus, dass für eine solche Fallgestaltung in der ab dem 21.9.1995 geltenden Fassung der HOAI eine ausdrückliche Regelung in § 4 a getroffen wurde. Nach dessen Satz 3 kann im Falle der wesentlichen Verlängerung der Bauzeit eine zusätzliches Honorar vereinbart werden. Dies kann formfrei geschehen (Locher/Koeble/Frik, aaO, § 4 a Rn 17), hier also durch die widerspruchslose Entgegennahme des Schreibens vom 21.12.1998, dem die Klägerin mit Rücksicht auf die ständigen Vertragsbeziehungen hätte widersprechen müssen. Der in der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Allerdings sieht § 4 a S. 3 HOAI vor, dass die Bauzeitverlängerung nicht auf vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen sein darf. Danach ist das mangelnde Verschulden des Auftragnehmers Anspruchsvoraussetzung, die dieser darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. An dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten fehlt es indessen nicht. Zwar ist ihm für das Jahr 1994 eine Bauzeitverzögerung im Umfang einiger Monate anzulasten, da die im November 1993 mit ihren Arbeiten beginnende Fa. S#### erst die für die Wasserhaltung notwendigen Tiefbrunnen errichten musste. Zur Zeit der Anordnung des Baustopps war aber unstreitig das Werk fast produktionsbereit fertig gestellt. Die wesentliche zeitliche Verzögerung beruht demnach auf dem Baustopp und der anschließenden langen, für die Außenarbeiten benötigten Zeit. Den Baustopp als solchen hat der Beklagte nicht zu vertreten. Hinsichtlich des langen Ausführungszeitraums bezüglich der Außenanlagen hat er dargetan, dass die Arbeiten nur sporadisch durchgeführt wurden, weil nach dem Wunsch der Klägerin das für sie eingesetzte Material in der Ausschussware der Steinproduktion bestand, die nur zeitweise anfiel. Diese Darstellung ist nachvollziehbar; die Klägerin hat sie nicht ausreichend bestritten. Da sie selbst hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Außenarbeiten ebenso sachkundig ist wie der Beklagte, wäre es an ihr gewesen, der Schilderung des Beklagten einen ins Einzelne gehenden, entgegenstehenden Sachvortrag gegenüberzustellen, dessen Unrichtigkeit der Beklagte dann zu beweisen gehabt hätte. Es reichte ersichtlich jedenfalls nicht aus, nur vorzutragen, die Darstellung des Beklagten sei unzutreffend. Demnach muss im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass die wesentliche Bauzeitverzögerung bis in die Jahre 1996 und 1997 nicht vom Beklagten verschuldet wurde.

Nach allem hat die Klägerin die nachträglichen Honorarforderungen des Beklagten auszugleichen. Einer Beweisaufnahme bedarf es nach den obenstehenden Ausführungen insoweit nicht. Der Höhe nach erreichen die Ansprüche des Beklagten unstreitig einen Gesamtbetrag von 77.043,73 Euro.

Angesichts dieser Forderung kommt jedoch die von der Klägerin erklärte Hilfsaufrechnung mit der Klageforderung zum Zuge. Hierdurch erlischt die Widerklageforderung, während von der mit 430.667,71 Euro errechneten Klageforderung noch ein Anspruch in Höhe von 353.623,98 Euro nebst Zinsen verbleibt, der die bereits zuerkannte Summe um 16.011,38 Euro übersteigt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 709 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 526.373 59 festgesetzt; er setzt sich zusammen aus 337.612,60 Euro für die Klage, 77.043,73 Euro für die Widerklage und 111.717,26 Euro für die Anschlussberufung.

Die Streithelferinnen sind nur in Höhe von 449.329,86 Euro(Klageforderung) am Berufungsverfahren beteiligt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO fehlt.

RechtsgebietBGB a.F.VorschriftenBGB a.F. § 635

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