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01.09.2008 · IWW-Abrufnummer 082776

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 23.06.2008 – 7 A 10285/08

Die in § 9 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz geregelten Auskunfts- und Nachweispflichten des Veranstalters einer Sammlung verstossen nicht gegen die Artikel 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Grundgesetz.

Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz sind auch solche öffentlichen Spendenaufrufe im Internet, die zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar sind.

Zur Überprüfung der Zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages kann die Behörde grundsätzlich auch Nachweise über die bundesweite Geschäftstätigkeit des Veranstalters verlangen.


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