Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081459

Amtsgericht Viersen: Urteil vom 05.02.2008 – 32 C 233/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Viersen

Urteil

32 C 233/07

Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.600 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 103,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. f

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus Insolvenzanfechtung in Anspruch.
Auf den Insolvenzantrag der I. vom 09.12.2004 (Eingang bei Gericht am 10.12.2004) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.04.2005 der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S. (Insolvenzschuldner) bestellt.

Bei dem Beklagten handelt es um den Steuerberater des Insolvenzschuldners. Im September 2003 übernahm der Beklagte das Mandat S. vom Steuerbüro F. und war ab diesem Zeitpunkt für die Erstellung der laufenden Buchführung nebst Umsatzsteuervoranmeldung, des Jahresabschlusses und der Jahressteuererklärung zuständig. Der Jahresabschluss für 2002 wurde noch vom Steuerberater F. erstellt.

Unstreitig erhielt der Beklagte für seine Buchführungsarbeiten für die Monate September und Oktober 2004 am 02.12.2004 eine Zahlung seitens des Insolvenzschuldners in Höhe von insgesamt 1.600 €. Diese erfolgt mittels Überweisung im Wege des Online-Bankings. Nach Vorlage der entsprechenden Gebührenrechnungen vom 29.09.2004 und 26.10.2004 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich hierbei um zwei fällige Ansprüche in Höhe von 873 € und 727 € handelte.

Nicht bestritten worden ist, dass sich der Insolvenzschuldner am 02.12.2004 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 818.840,97 € ausgesetzt sah. Das Konto des Herrn S. wies zum 02.12.2004 ein Sol/saldo in Höhe von 153.320,70 € mit einer Kreditlinie von 150.000 € auf. Zum Stichtag betrug der Kassenbestand des Schuldners allenfalls 6.280,50 €.

Mit Schreiben vom 21.06.2006 erklärte der Kläger dem Beklagten gegenüber die Anfechtung und setzte ihm zur Zahlung der 1.600 € einen Frist bis zum 21.07.2006, die fruchtlos verstrich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2006 wurde der Beklagte nochmals vergeblich zur Zahlung bis zum 02.01.2007 aufgefordert. Vielmehr wies der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2007 die Zahlungsansprüche zurück.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass wegen teilweise verspäteter Umsatzsteuerzahlungen seitens des Insolvenzschuldners an das Finanzamt, seitens der Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner eingeleitet worden sind.

Der Kläger ist der Ansicht, gegen den Beklagten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Herrn S. und der in diesem Zusammenhang erklärten Anfechtung einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.600 € zu haben, da der Beklagte als Steuerberater des Insolvenzschuldners über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Umstände, die zwingend auf eine solche hindeuten, Kenntnis gehabt habe. Im übrigen sei diese Kenntnis bei einem Steuerberater zu vermuten.

Er behauptet, dass etwaige Darlehen an den Insolvenzschuldner nicht gewährt worden seien und im übrigen ohnehin der Höhe nach nicht ausgereicht hätten, die fälligen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu bedienen.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.600 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 103,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass für ihn eine Überschuldung des Insolvenzschuldners nicht erkennbar gewesen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herrn S. von seinem Schwager ein Darlehensbetrag in Höhe von 160.000 € bzw. 180.000 € ausgezahlt worden sei. Auch der - insoweit unstreitige - Umstand, dass weder die V-bank noch die Sparkasse K. im Kalenderjahr 2004 Kredite des Insolvenzschuldners gekündigt hatten, habe gerade gegen die Annahme einer Überschuldung des Insolvenzschuldners gesprochen. Finanzielle Schwierigkeiten seien von dem Insolvenzschuldner gegenüber dem Beklagten bis zur InsolvenzantragsteIlung bestritten worden. Schließlich habe auch die erstellte Buchführung für September 2004 keine Vermutung einer Insolvenzantragspflicht begründet, da die zu aktivierenden Eigenleistungen des Schuldners nicht monatlich ermittelt würden und das vorläufige Ergebnis noch verbessert hätten. Letztlich seien die Buchführungsunterlagen der Firma S. oft verspätet und nicht vollständig eingereicht worden, so dass das monatliche Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertung für sich gesehen nicht aussagekräftig sei und Rückschlüsse auf eine wirtschaftliche Gefährdung nicht erkennbar gewesen seien. Auch sei das Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung in gleichgelagerten Fällen der verspäteten Umsatzsteuerzahlung nicht unüblich und begründet keine Kenntnis von einer Insolvenzgefährdung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die mit diesen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten gemäß §§ 143, 129, 130 Abs. 1, 2, 3, 138 InsO ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.600 € zu.

Nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechten, wenn der Schuldner zum Handlungszeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit zu dieser Zeit kannte.

Der Insolvenzschuldner war zum Zeitpunkt seiner Rechtshandlung, nämlich der Überweisung eines Betrages in Höhe von 1.600 € an den Beklagten zahlungsunfähig. Unstreitig ist, dass dem Beklagten eine fällige Forderung in Höhe von 1.600 € zugestanden hat, so dass eine kongruente Deckung i.S.d. § 130 InsO vorliegt. Unstreitig ist des weiteren, dass der Insolvenzschuldner sich zum 02.12.2004 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 818.840,97 € klägerseits schlüssig im Rahmen der Tabelle im Anspruchsbegründungsschriftsatzes vom 02.07.2007 dargelegt - gegenübersah, wohingegen das Konto des Herrn S. ein Sollsaldo in Höhe von 153.320,70 € mit einer Kreditlinie von 150.000 € und einem Kassenbestand von etwa 6.280 50 € aufwies.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners, da eine solche gemäß § 17 InsO dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner zur Erfüllung seiner fälligen Zahlungspflichten nicht in der Lage ist. Von einer geringfügigen Liquiditätslücke, und einer lediglich vorübergehenden Zahlungsstockung kann in Anbetracht der vorgelegten unstreitigen Zahlen nicht mehr gesprochen werden. Eine solche Geringfügigkeit kann bei bis zu 10 % der Gesamtverbindlichkeit angenommen werden. Überschreitet die Liquiditätslücke 10% der fälligen Verbindlichkeiten, so wird die Zahlungsfähigkeit widerlegbar vermutet (Braun, InsO-Komm. § 17 Rn. 8, 9; BGH NZI, 2005, 547).

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Berücksichtigung der - klägerseits bestrittenen - Darlehensgewährung in Höhe von 160.000 € bzw. 180.000 €, da auch vor diesem Hinterrund noch Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 600.000 € bestehen würden.

Die Rechtshandlung erfolgte auch innerhalb der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgesehen Frist von drei Monaten vor Stellung des Eröffnungsantrages. Dieser datiert auf den 09.12.2004 und ist dem Amtsgericht Mönchengladbach am 10.12.2004 zugegangen. Die Überweisung erfolgte nur etwa eine Woche zuvor, nämlich am 02.12.2004.

Durch die Überweisung ist auch von einer Gläubigerbenachteiligung - als einer ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung auch des Anfechtungstatbestandes nach § 130 Abs. 1 InsO - aufgrund der Verringerung der Aktiva auszugehen.

Schließlich ist gemäß § 130 Abs. 2, 3, 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerlegbar zu vermuten, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erhalts der 1.600 € die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte bzw. Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Nach der Neuregelung des § 138 Abs.1 Nr. 3 InsO erfasst der Kreis der "nahestehenden Personen", bei denen aufgrund ihrer Nähebeziehung zum Schuldner eine gesetzliche Vermutung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit besteht, auch Personen, die sich aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können. Bei einer dienstvertraglichen Verbindung, wie sie vorliegend zwischen dem Beklagten als Steuerberater und dem Insolvenzschuldner als Mandant gegeben war, ist ein solche Näheverhältnis wie in § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegeben. So hat der Beklagte selbst vorgetragen, seit September 2003 und damit über ein Jahr für den Schuldner tätig geworden zu sein, indem er sowohl für die Erstellung der laufenden Buchführung nebst Umsatzsteuervoranmeldung, des Jahresabschlusses sowie der Jahressteuererklärung zuständig war. Die Tätigkeit des Beklagten bestand somit nicht in einer punktuellen oder einmaligen Leistungserbringung und Beratung, sondern stellte vielmehr eine umfassende steuerrechtliche Dauermandatierung dar, aus der sich der Beklagte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners informieren konnte.

Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

Soweit er vorträgt, dass die jeweiligen kreditgebenden Banken ihre Darlehen und Kontokorrentkredite bis zum 31.12.2004 nicht kündigten, so kann dies durchaus der Fall sein. Welche wirtschaftlichen oder taktischen Überlegungen die Banken mit ihrem konkreten Tun oder Unterlassen verfolgen, kann nicht beurteilt werden.
Doch allein der Umstand, dass die Banken ihre Kredite/Kreditlinien nicht kündigten, vermag - vor dem Hintergrund der bis zum 02.12.2004 angelaufenen fälligen Verbindlichkeiten - keinen Umstand darzustellen, aus dem der Beklagte die Zahlungsfähigkeit des Schuldners folgern konnte. Denn nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte unstreitig für den Insolvenzschuldner u.a. die Buchführung übernommen hatte. D.h. er war für die planmäßige und lückenlose, zeitliche und sachlich geordnete Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle zuständig, die im Rahmen der Geschäftsführung des Schuldners anfielen. Sinn und Zweck der Buchführung ist es schließlich, jederzeit einen Überblick über die Liquiditätslage des Unternehmens bzw. der betreffenden Person gewinnen zu können. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte – der letztlich sogar noch die Buchhaltung für die Monate November und .Dezember 2004 erstellte - , nicht allein aus dem Umstand, dass Bankkredite nicht zurückgeführt wurden, herleiten, dass Schuldner zahlungsfähig gewesen sein soll.
Insbesondere da er selbst eingeräumt hat, dass er von den erheblichen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners durchaus Kenntnis hatte, wie Im vorgerichtlichen Schreiben der damaligen Anwälte des Beklagten vom 15.01.2006 ausdrücklich vorgetragen wird. Aus dem selben Schreiben, auf welches der Beklagte im Schriftsatz vom 03.08.2007 ausdrücklich Bezug nimmt, ist auch schlusszufolgern, dass die Zahlungsfähig- bzw. -unfähigkeit des Schuldners zwischen Herrn S. und dem Beklagten durchaus thematisiert worden sein muss, Denn beklagtenseits wird weiter vorgetragen, dass der Insolvenzschuldner dem Beklagten stets versichert habe, in der Lage zu sein, die bestehenden Verbindlichkeiten auszugleichen. Damit korrespondierend trägt der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 03.08.2007 vor, dass der Insolvenzschuldner dem Beklagten gegenüber bis zur InsolvenzantragssteIlung seine finanziellen Schwierigkeiten bestritten habe. Solche offensichtlich über die finanzielle Situation des Beklagten und die Frage der Möglichkeit des Ausgleichs der bestehenden Verbindlichkeiten geführten Gespräche bestätigt die Vermutung, dass dem Beklagten die Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, bekannt gewesen sein müssen.

Soweit der Beklagte vorträgt, ihm seien hinsichtlich der Buchführung nicht die vollständigen Unterlagen vorgelegt worden, so erfolgt dieser Vortrag unsubstantiiert. Es ist weder vorgetragen, welche konkreten Bewertungen von halbfertigen Arbeiten u.ä. nicht eingereicht worden sein sollen und inwieweit aufgrund deren Fehlen von der Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners ausgegangen werden konnte. Auch die seitens des Beklagten vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, insbesondere da sich der Beklagte einerseits auf diese Auswertung beruft, andererseits aber vorträgt, dass das monatliche Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertung für sich allein nicht aussagekräftig sei.
Dem Beklagten vermag die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung seiner Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch nicht durch den Verweis auf das seitens des Schwagers des Herrn S. angeblich gewährte Darlehen zu gelingen. Selbst bei unterstellter Richtigkeit dieses bestrittenen Vortrages hätten dem gewährten Darlehen in Höhe von 180.000 € (so noch im Schriftsatz 03.08.2007, BI. 45 d. A.) bzw. 160.000 € (so im Schriftsatz des Beklagten vom 14.12.2007, BI. 71 d. A.) Verbindlichkeiten von mindestens 818.840,97 € gegenüber gestanden, so dass nicht nachvollzogen werden kann, wie hieraus die Zahlungsfähigkeit des Schuldners abgeleitet werden kann. Darüber hinaus soll die Darlehensgewährung bereits im April 2004 erfolgt sein. Da der Beklagte aber gerade auch noch in der Folgezeit die Buchführung für den Insolvenzschuldner tätigte, wird er auch die nach der angeblichen Darlehenszahlung erfolgte finanzielle Situation des Schuldners gekannt haben, nach der zum 02.12.2004 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 818.840,97 bestanden haben.

Die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. der Umstände, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit zwingend ergibt wird schließlich auch durch die unstreitig seitens der Finanzverwaltung eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bestätigt. Zwar ist im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach § 17 InsO zu schließen. Im vorliegenden Fall stellt aber dieser, dem Beklagten bekannt Umstand in der Gesamtschau der vorgenannten Aspekte einen weiteren Umstand dar, der gerade nicht gegen, sondern für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spricht. Inwieweit der Beklagte aus diesem Umstand auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners geschlossen haben will, ist nicht nachvollziehbar.

2.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280, 286 BGB. Der Beklagte hat die vom Kläger mit Schreiben vom 21.06.2006 geforderten, fälligen Betrag trotz Fristsetzung nicht gezahlt, so dass er sich im Schuldnerverzug befand. Das daraufhin erfolgte vorgerichtliche Tätigwerden der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist von dem Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten, da dessen Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht (Palandt-Heinrichs, § 286 Rn. 47).

3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, nachdem der Beklagte mit der Zahlung seit dem 22.07.2006 in Schuldnerverzug war.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 1.600 €

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr