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01.04.2008 · IWW-Abrufnummer 080959

Landgericht Freiburg: Urteil vom 06.09.2007 – 3 S 120/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 S 120/07
10 C 3983/06 AG Freiburg

verkündet am 6. September 2007

Landgericht Freiburg

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2007 durch XXX für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 09.03.2007 - 10 C 3983/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

a) Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin 732,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

b) Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 der Klägerin 40 % des aus dem Unfallereignis vom 10.04.2006 künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen hat, soweit er den bisher geltend gemachten Betrag von 1.830,85 € übersteigt.
Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz behält die Klägerin ihre notwendigen Auslagen auf sich und trägt diejenigen der Beklagten Ziffer 2 und 3.
Der Erstbeklagte behält seine notwendigen Auslagen auf sich.
Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte Ziff. 1 1/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 80 % und der Beklagte Ziff. 1 20 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Begründung:

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, ist zwar zulässig, sie hat in der Sache indessen lediglich in Höhe von 274,63 € Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin als Ausfahrende aus der Tiefgarage die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 10 StVO traf. Der Schutzzweck dieser Norm besteht grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer, die den Straßenbereich nutzen, also auch für Radfahrer, die verbotswidrig auf dem Gehweg fahren, und zwar auch dann, wenn sie den Gehweg in der falschen Richtung benutzen (Kammergericht Berlin, Verkehrsmitteilungen 1993, Nr. 69; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 119). Aufgrund dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht hatte die Klägerin ihr Fahrverhalten so einzurichten, dass kein die Straße benutzender Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Kommt es bei dieser Konstellation zu einer Kollision, so besteht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des aus dem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmers. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht dazu geführt, dass dieser Anscheinsbeweis erschüttert worden ist. Vielmehr folgt aus der Aussage des Zeugen XXX, dass die Klägerin nicht in jeder Hinsicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
So hat der Zeuge XXX, der Beifahrer im PKW der Klägerin war, bekundet, dass die Klägerin bei normaler Geschwindigkeit die Auffahrt hoch gefahren sei. Daraus folgt, dass die Klägerin sich nicht, wie es angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse ihre Pflicht gewesen ist, in den Straßenbereich hinein getastet hat. Darüber hinaus hat der Zeuge auch bekundet, dass er nicht glaube, dass der herannahende Radfahrer noch vor dem PKW hätte ausweichen können. Insbesondere aufgrund dieser Aussage kann der Anscheinsbeweis, der für ein Verschulden der Klägerin streitet, nicht als entkräftet angesehen werden.

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass den Erstbeklagten ebenfalls eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, nämlich die aus § 9 Abs. 5 StVO, treffe. Der Vortrag der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass der Erstbeklagte seinerseits in die Tiefgarage einfahren wollte, ist neu, so dass ihm § 531 Abs. 2 ZPO entgegen steht. Darüber hinaus wurde dieser erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene Sachverhalt vom Erstbeklagten bestritten, ohne dass die Klägerin dafür Beweis angetreten hätte.

Allerdings trifft den Beklagten Ziff. 1 ein Mitverschulden. Dies ergibt sich daraus, dass er mit seinem Fahrrad den Gehweg befahren hat und dies noch in falscher Richtung. Darüber hinaus hat er sich im Straßenverkehr mit einem Fahrrad bewegt, das nicht verkehrssicher war. Fahrräder müssen im Straßenverkehr gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 StVZO zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen haben, die gerade in Gefahrensituationen ein rasches Anhalten ermöglichen können. Da die Vorderradbremse am Fahrrad des Beklagten Ziff. 1 defekt war, war diese Voraussetzung nicht gegeben. Verstöße gegen evidente Sicherungsvorschriften führen zu einem Anscheinsbeweis für die Mitursächlichkeit am Unfallgeschehen. Unter diesen Umständen erscheint eine Mithaftung des Beklagten Ziff. 1 in Höhe von 40 % als angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

RechtsgebieteUnfallregulierung, SchadenersatzVorschriften§§ 9 Abs. 5, 10 StVO, § 65 Abs. 1 StVZO

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