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30.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080263

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urtei vom 28.03.2006 – 17 U 208/04

1. Haben die Parteien einen bestimmten Betrag vereinbart, kommt eine Korrektur nur in Betracht, wenn dieser unangemessen ist.


2. Im Zweifel entscheidet das Gericht über die Angemessenheit.


Oberlandesgericht Karlsruhe

17. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

17 U 208/04
28. März 2006

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. März 2006 unter Mitwirkung von XXX

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. September 2004 - 4 O 32/01 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.298,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten Ziffer 2 werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 2/3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 4/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Zwangsvollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 31.066,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist freier Architekt und betreibt ein Architekturbüro. Er verlangt von den Beklagten restliches Honorar für Planungsleistungen aus einem gekündigten Architektenvertrag. Infolge der Kündigung wurden die ursprünglich beauftragten Leistungsphasen 1- 8 nicht vollständig erbracht.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Klarzustellen ist, dass der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 3, 2. Abs.) genannte Betrag für anrechenbare Kosten von 150.000 ein DM-Betrag ist und sich lediglich auf die anrechenbaren Kosten für die vorhandene und mitverarbeitete Bausubstanz im Sinne von § 10 Abs. 3a HOAI bezieht, wie er in Nr. 3.4 des schriftlichen Architektenvertrags genannt ist (I AH Kläger 1, AS 1). Dieser Betrag ist zu den anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme, für die der schriftliche Architektenvertrag keine weitere Regelung enthält, zuzuschlagen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem nach Nr. 2.2 des schriftlichen Vertrags als Besondere Leistungen übertragen war das Durchführen des örtlichen Aufmaßes und das Erstellen von Bestandsplänen. In Nr. 3.5, der für die Vereinbarung des Honorars für die gemäß Nr. 2.2 des Vertrages übertragenen Besonderen Leistungen vorgesehen war, ist nichts eingetragen. Dem schriftlichen Vertrag liegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA) in Kurzfassung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vertrags nebst AVA, der Abschlags- und Schlussrechnungen des Klägers wird auf die von ihm eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Grundstück, auf dem das geplante Bauvorhaben hatte verwirklicht werden sollen, steht in je hälftigem Miteigentum der Beklagten. Mit dem Umbau ist nicht begonnen worden. Das Bauvorhaben ist nach Erklärung des Beklagten Ziffer 2 im Berufungsrechtszug endgültig fallen gelassen worden.

Das Landgericht hat der Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten Ziffer 2 richtet, nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben. Ein Architektenvertrag mit der Beklagten Ziffer 1 sei nicht zustande gekommen. Diese habe den schriftlichen Vertrag nicht unterschrieben. Der Umstand, dass auch ihr die Leistungen des Klägers zum Teil zugute gekommen seien, reiche für die Annahme eines Vertragsschlusses nicht aus. Anhaltspunkte für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten Ziffer 2 aufgrund des mit ihm wirksam geschlossenen Architektenvertrags ein Honorar für die bis zur Kündigung des Vertrags erbrachten Leistungen sowie für die nicht mehr erbrachten Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen ein Honorar von noch 25.259,71 € nebst gesetzlicher Verzugszinsen seit 20.06.2003 zu. Der Beklagte Ziffer 2 habe nicht nachgewiesen, dass ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei. Aber selbst wenn, sei eine solche Vereinbarung unwirksam, da sie die Mindestsätze unterschreite und auch nicht schriftlich erfolgt sei. Nach den Umständen sei davon auszugehen, dass der Architektenvertrag erst mit seiner schriftlichen Abfassung geschlossen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger und der Beklagte Ziffer 2 wenden sich gegen dieses Urteil mit der Berufung. Der Beklagte Ziffer 2 erstrebt eine vollständige Klagabweisung, während der Kläger seinen Klaganspruch auf gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten in dem gegenüber der ersten Instanz verringerten Umfang von nunmehr noch 31.066,52 € weiterverfolgt. Er hält an seiner Auffassung fest, auch die Erstbeklagte sei als Vertragspartner und Auftraggeber des Klägers und somit als Schuldner des geltend gemachten Honoraranspruchs anzusehen. Sie sei nach den Grundsätzen der Anscheins-/Duldungsvollmacht bei Vertragsabschluss vom Zweitbeklagten vertreten worden.

Der Kläger macht geltend, bei der Ermittlung des Honorars seien die anrechenbaren Baukosten der vorhandenen Bausubstanz mit dem Betrag von 150.000 DM zu berücksichtigen, wie er im schriftlichen Architektenvertrag vereinbart worden sei. Der Sachverständige habe diese Frage als Rechtsfrage offen gelassen und nur hilfsweise die insoweit anrechenbaren Baukosten selbst ermittelt. Auf der Basis der höheren anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der im Architektenvertrag vereinbarten Nebenkosten mit 7 % (= 4.004,90 DM einschl. MWSt.), die das Landgericht schlicht vergessen habe, errechne sich nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen ein Resthonoraranspruch von 60.760,84 DM, welcher 31.066,52 € entspreche.

Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10.09.2004 - Az. 4 O 32/01 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger 31.066,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2003 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

der Beklagte Ziffer 2 darüber hinaus

das Urteil des Landgerichts Heidelberg aufzuheben, soweit der Beklagte Gerhard Günter verurteilt worden ist, und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen weiterhin geltend, Auftraggeber sei allein der Beklagte Ziffer 2. Schon im Sommer 1995 sei ein Architektenvertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen. Noch in der Schlussrechnung tauche die Projektnummer A 95-004 auf. Der Architektenvertrag, auf den der Kläger die Forderung stütze, sei wegen Formmangels nichtig. Es werde die Verletzung von § 126 BGB gerügt. Außerdem verstießen die Regelungen des Architektenvertrags gegen das Transparenzgebot und es liege eine unzulässige Preiserhöhung vor. Da bei Auftragserteilung ein Honorar von 50.000 DM vereinbart worden sei, handele es sich bei der späteren Erhöhung um mehr als 150 % um sittenwidrigen Wucher.

Die Beklagten tragen weiter vor, der Kläger habe den Beklagten Ziffer 2 im Glauben gelassen, das Architektenhonorar betrage lediglich 50.000 DM, wie sich aus der Kostenschätzung des Klägers vom 20.06.1997 ergebe. Die Kostenschätzung sei vom Beklag- ten unterschrieben. Er habe somit das Angebot des Klägers auf Baunebenkosten von 50.000 DM konkludent angenommen. Auch habe der Zeuge S### zu der Pauschalvereinbarung in Höhe von 50.000 DM anlässlich der Besichtigung der Baustelle gehört werden müssen. Bei Vertragsabschluss im Jahre 1995 sei die HOAI 1991 zugrunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten seien für die Leistungsphasen 1- 4 nach der Kostenberechnung anzusetzen. Für die Leistungsphasen 5 - 9 sei ein Auftrag nicht erteilt, weil bei Architekten eine stufenweise Auftragserteilung erfolge. Geschuldet seien nur Mindestsätze, weil Honorarvereinbarungen schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen werden müssten.

Der Betrag von 150.000 DM für anrechenbare Kosten der vorhandenen Bausubstanz sei überhöht. Der Sachverständige habe lediglich einen Betrag von 69.596 DM ermittelt. Ein Umbauzuschlag von 25 % müsse entfallen, der ohnehin nicht vereinbart sei. Wenn der Kläger die Leistungsphasen 5 - 8 nicht erbringe, könne er erst recht keinen Anspruch auf einen Umbauzuschlag von 25 % haben. Der Kläger habe in seiner Schlussrechnung vom 14.06.2000 keine Nebenkosten berechnet, er sei an diese Schlussrechnung gebunden. Das Landgericht habe den Kläger auch nicht als Partei vernommen. Bei seiner Parteivernehmung hätten weitere Fragen geklärt werden können.

Der Kläger schulde Schadensersatz wegen unterlassener bzw. fehlerhafter Aufklärung über die Höhe des Honorars. Der Beklagte sei daher zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Außerdem habe er den Vertrag mit Schreiben vom 14.03.2000 wegen arglistiger Täuschung angefochten und mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Wegen Nichtabnahme des Finanzierungsdarlehens habe er einen Betrag von 6.000 DM zahlen müssen.

Es stelle sich auch die Frage, ob § 4 Abs. 4 HOAI europarechtlichen Vorschriften widerspreche.

Schließlich beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil ihm die Werkplanung noch nicht vorliege.

Der Kläger tritt der Berufung des Beklagten Ziffer 2 entgegen und beantragt,

diese zurückzuweisen.

Im Sommer 1995 sei nur ein Auftrag für eine Bauvoranfrage erteilt worden. Eine mündliche Honorarvereinbarung über ein Pauschalhonorar von 50.000 DM sei nicht getroffen worden. Er habe auch nicht gegen Aufklärungspflichten verstoßen. Die Beklagten seien durch Kostenanschlag vom 15.08.1999 und die Baukostenübersicht vom 30.11.1999 über den Kostenverlauf unterrichtet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als die Beklagte Ziffer 1 für das Honorar des Klägers gesamtschuldnerisch mithaftet. Hinsichtlich der Höhe des mit der Berufung noch geltend gemachten Honorars ist sie dagegen nur zu einem geringen Teil sachlich gerechtfertigt. Die ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten Ziffer 2 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines restlichen Architektenhonorars von 25.298,61 E, entsprechend 49.479,78 DM (§ 631 Abs. 1 BGB a.F.). Auf der Grundlage des schriftlich geschlossenen Architektenvertrags steht dem Kläger ein Honorar zu für die bei Kündigung des Vertrags bereits erbrachten Leistungen sowie für die nicht erbrachten Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen (entsprechend der Abrechnung in seiner Stellungnahme vom 03.10.2004 zum Urteil des Landgerichts - erstinstanzliches AH Kläger I, AS. 449, 451 -in Höhe von 6.363,83 DM).

Die Berufung des Beklagten Ziffer 2 hat zwar insoweit einen Teilerfolg, als dem Kläger ein Architektenhonorar für die im Architektenvertrag vereinbarten Besonderen Leistungen (Durchführen des örtlichen Aufmaßes, Erstellen von Bestandsplänen) nicht zukommt. Dieser kann lediglich, allerdings unabhängig vom Architektenvertrag, aufgrund eines früher geschlossenen mündlichen Werkvertrags die in der Abschlagsrechnung vom 16.07.1997 enthaltene Vergütung für das Stellen einer Bauvoranfrage von 480 DM zzgl. gesetzlicher MWSt. von 15 % (dem damals geltenden Steuersatz) beanspruchen. Aufgrund der Berufung des Klägers führt dieser Umstand aber nicht zu einer Herabsetzung der vom Landgericht zuerkannten Urteilssumme.

Das für das vorgetragene Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die HOAI findet in der ab dem 01.01.1996 geltenden Fassung Anwendung. Für die vor dem 01.04.1998 (Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 15 % auf 1.6 %) abgerechneten und ausgeführten Teilleistungen (nur die Grundleistungen in Höhe von 13.337,43 DM zzgl. 7 % Nebenkosten, wie in der Abschlagsrechnung vom 16.07.1997 abgerechnet; Anlage K 1, erstinstanzliches Anlagenheft 111) verbleibt es bei dem Steuersatz von 15 % (§ 27 UStG in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung).

1. Gegen die mit Schriftsatz vom 19.05.2003 im Rechtsstreit eingereichte und den Beklagten zugestellte Schlussrechnung des Klägers (erstinstanzliches Anlagenheft des Klägers II) bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Prüffähigkeit. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach diese prüffähig ist, jedenfalls unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Rechtsstreit und des danach und nach der Klagerwiderung noch gegebenen Kontroll- und Informationsinteresses der Beklagten (BGH NJW-RR 2004, 445). Die Forderung des Klägers ist danach fällig. Einer Abnahme der Werkleistungen bedurfte es zur Fälligstellung nicht.

Der Kläger war auch nicht an seine frühere Schlussrechnung vom 14.06.2000 (I AH Kläger 1, AS 297 - 307) gebunden. Eine grundsätzlich mögliche Bindungswirkung besteht hier nicht, weil die Beklagten diese Rechnung als nicht prüffähig beanstandet und demgemäß nicht auf eine abschließende Berechnung vertraut hatten. Im Übrigen sind auch in dieser Rechnung bereits die Nebenkosten mit 7 % des Honorars abgerechnet (s. S. 8 der Rechnung).

2. Der Honoraranspruch richtet sich gegen beide Beklagte, die gesamtschuldnerisch haften. Der Beklagte Ziffer 2 war unstreitig Vertragspartner des Klägers. Er hat den schriftlichen Architektenvertrag, der am 10.06.1996 beim Kläger eingegangen ist, unterzeichnet. Der Kläger hat nachgewiesen, dass auch die Beklagte Ziffer 1 als Auftraggeber anzusehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der schriftliche Architektenvertrag weist als Auftraggeber aus die Eheleute U### und G### G###. Die Beklagte Ziffer 1 ist hälftige Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Sie hat an den Gesprächen mit dem Kläger, wie sie bei ihrer Anhörung im Einzelrichtertermin vom 21.10.2005 erklärt hat, teilweise teilgenommen. In den Bauanträgen ist die Beklagte Ziffer 1 mit als Bauherr aufgeführt. Das Schreiben des Klägers vom 15.09.1997, mit dem die Bauzeichnungen zur Unterschrift übersandt wurden, ist an beide Beklagten gerichtet, wie auch die insoweit unbeanstandet gebliebene und im Oktober 1998 bezahlte Abschlagsrechnung vom 30.10.1997 (Anlage K 2; 1 AH III). Bei dieser Sachlage hat der Kläger ausreichend nachgewiesen, dass beide Beklagten Vertragspartner geworden sind und der Beklagte Ziffer 2 die Beklagte Ziffer 1 bei Unterzeichnung des schriftlichen Architektenvertrags, jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wirksam mit vertreten hat.

3. Mit Ausnahme der Vergütung für die im Sommer 1995 mündlich beauftragte Bauvoranfrage richtet sich die Vergütung des Klägers für die beauftragten Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 - 8 nach dem schriftlichen Architektenvertrag in Verbindung mit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HON) in der ab dem 01.01.1996 geltenden Fassung. Der Kläger hat durch Vorlage des schriftlichen Architektenvertrags ausreichend dokumentiert und nachgewiesen, dass der Vertrag zwischen den Parteien schriftlich geschlossen worden ist. Er hat nachvollziehbar dargetan und bei seiner informatorischen Anhörung im Einzelrichtertermin vom 21.10.2005 plausibel erklärt, im Sommer 1995 habe zunächst nur die grundsätzliche Frage der Bebauung mit der Baubehörde abgeklärt werden sollen. Die Frage, ob eine Wohnnutzung durch Umbau der im hinteren Bereich des Grundstücks gelegenen Scheune zugelassen wird, sei nicht so einfach zu beantworten gewesen, zumal auf dem Grundstück noch das von den Beklagten bewohnte Wohnhaus steht. Das Grundstück liege nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Es sei damals auch wichtig gewesen, im Rahmen der Bauvoranfrage zu hören, wie sich die Nachbarn zu dem Bauvorhaben stellen. Aus diesen Gründen habe damals nicht bereits der komplette Architektenvertrag mit möglicherweise hohen Kosten abgeschlossen werden können, wenn die Baubehörde das geplante Bauvorhaben ablehne.

Dem gegenüber ist das Vorbringen der Beklagten unsubstantiiert. Es ist weder hinreichend dargetan, wann genau, noch bei welcher Gelegenheit ein Architektenvertrag welchen konkreten Umfangs zu einem Pauschalhonorar von 50.000 DM mit welchen Erklärungen der Parteien geschlossen worden sein soll. Es ist auch nichts Näheres dazu mitgeteilt, wie die in Auftrag zu gebende Planung hätte ausgestaltet sein sollen.

4. Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 37.549,84 DM ein restliches Honorar in Höhe von noch 25.298,61 €, entsprechend-49.479,78 DM zu (§ 631 Abs. 1 BGB i. V. mit der HOAI). Geschuldet ist ein Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen von 49.321,46 DM (einschl. Umbauzuschlag von 25 %) zzgl. 7 % Nebenkosten mit 3.452,50 DM, jeweils netto. Auf den Gesamtbetrag von 52.773,96 DM sind in Höhe von 14.271,05 DM (entsprechend den vor dem 01.04.1998 ausgeführten und mit der noch im Jahr 1997 bezahlten ersten Abschlagsrechnung vom 16.07.1997 - Anlage K 1 - abgerechneten Grundleistungen einschl. 7 % Nebenkosten, insgesamt 14.271,05 DM) mit 15 % MWSt. (= 2.140,66 DM) und in Höhe des Restbetrags von 38.502,91 DM mit 16 % MWSt. (= 6.160,47 DM) aufzuschlagen. Daraus errechnet sich ein Bruttohonorar für die erbrachten Leistungen von 61.075,09 DM. Hinzu kommt gemäß § 649 Satz 1 BGB die vereinbarte Vergütung für die nicht mehr erbrachten Leistungen einschließlich Umbauzuschlag von 25 %, jedoch ohne pauschale Nebenkosten und Mehrwertsteuer, unter Abzug der ersparten Aufwendungen von 6.363,83 DM, somit weitere 25.402,53 DM. Ferner steht dem Kläger, außerhalb des schriftlichen Architektenvertrags, noch zu ein - hier nicht nach der HOAI zu berechnendes - Honorar für das Stellen der Bauvoranfrage im Jahr 1995, das der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Anlehnung an den in der ersten Abschlagsrechnung vom 16.07.1997 abgerechneten Betrag von 400,00 DM zuzüglich pauschaler Nebenkosten von 80,00 DM und 15 % MWSt. (= 72,00 DM) auf insgesamt 552,00 DM brutto schätzt. Insgesamt errechnet sich somit der zuerkannte Betrag von 49.479,78 DM oder 25.298,61 €.

a) Ausweislich des schriftlichen Architektenvertrags war der Kläger mit der Planung eines Umbaus der auf dem Grundstück vorhandenen Scheune zu Wohnzwecken beauftragt. Ihm waren die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 8 nach § 15 Abs. 1 HOAI übertragen. Die Einstufung des Bauvorhabens in die Honorarzone 3 ist unstreitig und entspricht § 12 Nr. 3 HOAI.

Zu Recht legt der Kläger für die Honorarermittlung anrechenbare Kosten von 587.728,42 DM einschl. eines Betrages von 150.000 DM für die vorhandene und mitverarbeitete Bausubstanz nach Nr. 3.4 des Architektenvertrages zugrunde. Nach § 10 Abs. 3a HOAI ist vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Letztere Voraussetzung ist gegeben. Der Senat geht davon aus, dass die Parteien mit dem schriftlich vereinbarten Betrag von 150.000 DM eine noch angemessene Berücksichtigung gefunden haben, auch wenn der Sachverständige bei seiner Ermittlung nach einer der verschiedenen möglichen Methoden lediglich auf einen Betrag von 69.596 DM gekommen ist. Wie eine angemessene Berücksichtigung auszusehen hat, wenn die Parteien keine vertragliche Festlegung treffen, ist umstritten. Es gibt verschiedene denkbare Ermittlungsmethoden (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 10 Rn. 95, 108 ff.; Korbion/Mantscheff/Seifert/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 10 Rn. 34d), etwa die sog. m3-Methode, die vom Sachverständigen E entwickelte Elementmethode oder die von Seifert dargestellte Vergleichsmethode (vgl. dazu Seifert, Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz - zur Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3a HOAI, BauR 1999, 304). Schriftlich kann aber auch vereinbart werden, eine feste Summe zugrunde zu legen (Seifert, BauR 1999, 304, 308).

Angesichts des erheblichen Streits über die richtige Ermittlungsmethode geht der Senat davon aus, dass der hier von den Parteien vereinbarte Betrag noch angemessen ist, auch wenn die Errechnung nach der Elementmethode zu einer geringeren Summe führen würde. Jedenfalls haben die Beklagten nicht nachgewiesen, dass der Betrag unangemessen oder gar unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in einer Weise überhöht wäre, der den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen würde, zumal die Erhöhung der anrechenbaren Kosten durch die Degression der Gebührentabelle der HOAI relativiert wird. Im Übrigen handelt es sich nur um einen von mehreren Faktoren, die Eingang in die Ermittlung der Gebührenhöhe finden. Eine Überschreitung des Höchstsatzes bei anderweitiger Berechnung des Honorars ist weder von den Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.

Maßgebend ist der Kostenanschlag (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI), der hier ausnahmsweise für alle Leistungsphasen zugrunde zu legen ist, weil die Parteien dies schriftlich in nach § 4a HOAI zulässiger Weise vereinbart haben (Nr. 3.2 des Architektenvertrags).

Die Bewertung der erbrachten Leistungen des Klägers ergibt, dass der Umfang der Leistungsphasen 1 - 4 vollständig anzusetzen ist mit den Prozentsätzen nach § 15 Abs. 1 der Grundleistungen bei Gebäuden, mithin mit insgesamt 27 % des Vollbildes. Die Leistungsphase 5 ist mit 20 % (S. 33 und 37 des Sachverständigengutachtens), die Leistungsphase 6 mit 9 % und die Leistungsphase 7 mit 3 % des Vollbildes anzusetzen. Insgesamt errechnet sich somit ein Gesamtumfang der erbrachten Leistungen von 59 % (nicht 61 %, wie vom Sachverständigen infolge eines Übertragungsfehlers in Fußnote 116 des schriftlichen Gutachtens vom 19.03.2003 versehentlich angenommen).

Das Berufungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E### vom 19.03.2003 nebst Ergänzung vom 16.03.2004 gebunden. Einwendungen gegen das Gutachten werden von den Parteien im Berufungsrechtszug auch nicht erhoben. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung der erhobenen Beweise begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind nicht ersichtlich. Der Senat hat keine Bedenken, die schriftlichen Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Danach hat der Kläger insgesamt 59 % des Vollbildes nach HOAI an Leistungen erbracht, sodass von den insgesamt beauftragten 97 % des Vollbildes als beauftragt, jedoch infolge der Kündigung nicht mehr erbracht, 38 % des Vollbildes verbleiben.

Das Honorar richtet sich nach dem in zulässiger Weise (§ 4 Abs. 1 HOAI) vereinbarten Mittelsatz (Nr. 3.3 des Architektenvertrags), erhöht um den vereinbarten Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI von 25 % (Nr. 5.1 des Architektenvertrags). Der Umbauzuschlag fällt in allen vereinbarten Leistungsphasen an. Hinzu kommen die Nebenkosten (§ 7 HOAI), die nach Nr. 6.1 des Vertrags pauschal mit 7 % des Honorars zuzuschlagen sind. Schließlich schulden die Beklagten nach § 9 HOAI die gesetzliche Umsatzsteuer.

Ausgehend von anrechenbaren Kosten von 587.728,42 DM errechnet sich in Honorarzone 3 bezogen auf den Mittelsatz und interpoliert zwischen den Tabellenzeilen 500.000 DM und 600.000 DM ein Honorar für die volle Leistung von 66.876,56 DM. Hiervon 59 % zzgl. 25 % Umbauzuschlag, 7 % Nebenkosten und MWSt. (wie oben ausgeführt teils 15 %, teils 16 %) errechnet sich ein Honorar für die erbrachten Leistungen von 61.075,09 DM brutto.

Für die beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen ist ebenfalls ein Umbauzuschlag von 25 % anzusetzen. Pauschale Nebenkosten, die insoweit nicht mehr angefallen sind, und MWSt. (mangels erbrachter Leistungen) entfallen. Ferner sind in Abzug zu bringen die - nach dem letzten Vortrag des Klägers (ausgehend von entfallenen Leistungen von 38 % des Vollbildes nach HOAI, also bei 31.766,36 DM hierfür geschuldeten Honorars) - ersparten Aufwendungen in Höhe von 6.363,83 DM, woraus sich ein Honorarbetrag für die gekündigten Leistungen von 25.402,53 DM errechnet (vgl. dazu auch Seite 3 der Berufungsbegründungsschrift des Klägers unter b; II 35).

b) Dagegen steht dem Kläger für die im Architektenvertrag vereinbarten Besonderen Leistungen (Durchführen des örtlichen Aufmaßes, Erstellen von Bestandsplänen) - mangels schriftlicher Vereinbarung - kein gesondertes Honorar zu (§ 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI). Im schriftlichen Architektenvertrag ist ein solches nicht vereinbart. Denn in den in Nr. 3.5 hierfür vorgesehenen Feldern ist nichts eingetragen. Insbesondere ist auch nicht etwa vereinbart, dass nach Zeitaufwand abzurechnen wäre. Nr. 4 des Architektenvertrags bezieht sich lediglich auf die Höhe der Stundensätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 3 HOAI, die ggf. anzusetzen wären. Diese kann aber die Vereinbarung, dass dem Grunde nach gemäß Zeitaufwand abzurechnen ist, nicht ersetzen. Dazu findet sich auch in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVA) nichts.

c) Hinzu kommt ein Honorar des Klägers für das Stellen der Bauvoranfrage, das hier allerdings unabhängig von der HOAI zu errechnen ist, insbesondere keine Besondere Leistung im Rahmen des schriftlichen Architektenvertrags darstellt. Die Leistungen des Klägers im Rahmen der Bauvoranfrage beruhen auf einer mündlichen Absprache vom Sommer 1995 und haben mit dem späteren Architektenvertrag nichts zu tun. Eine isoliert beauftragte Bauvoranfrage ist, auch wenn sie als Besondere Leistung in § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI erwähnt ist, nach allgemeinem Werkvertragsrecht zu honorieren. Der Senat hat keine Bedenken für die Bauvoranfrage den in der Abschlagsrechnung vom 16.07.1997 angesetzten Betrag von 480 DM zzgl. 15 % MWSt. zugrunde zu legen (§ 287 ZPO), den die Beklagten auch durch Zahlung der Abschlagsrechnung anerkannt haben.

Insgesamt steht dem Kläger daher unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen noch ein restliches Honorar von 25.298,61 € zu.

d) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.

5. Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den Honoraranspruch des Klägers oder dessen Höhe sind unbegründet. Zunächst wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Mit den Einwendungen, die darauf beruhen, dass die Beklagten von einem mündlichen Vertragsschluss im Jahre 1995 ausgehen, können sie schon deshalb nicht gehört werden, weil der Kläger eine schriftliche Honorarvereinbarung nachgewiesen hat, die auch bei Auftragserteilung S. von § 4 Abs. 1 HOAI abgeschlossen worden ist. Der Beklagte Ziffer 2 hat die Beklagte Ziffer 1 bei Unterzeichnung mitvertreten, sodass die Schriftform nach § 4 Abs. 1 HOAI insgesamt gewahrt ist.

Ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger die HOAI nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zur Vertragsgrundlage gemacht hat. Bei der HOAI handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die zwingend bei der Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden, anzuwenden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es auch keine Regel oder gesetzliche Vermutung, dass die Beauftragung eines Architekten stets stufenweise zu erfolgen hätte.

Die von den Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 50.000 DM für sämtliche Architektenleistungen wäre schon mangels schriftlicher Vereinbarung nach § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam. Der Kläger wäre auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Formmangel zu berufen. Wie bereits ausgeführt, haben die Kläger aber auch eine mündliche Beauftragung im Sommer 1995, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs, nicht substantiiert vorgetragen. Es bedurfte daher weder einer Vernehmung des Zeugen St### noch einer Vernehmung des Klägers als Partei. Soweit die Beklagten darauf verweisen, bei einer Parteivernehmung des Klägers hätten auch weitere Fragen geklärt werden können, handelt es sich um einen auf Ausforschung gerichteten Beweisantrag, der unzulässig ist.

Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, wonach § 4 Abs. 4 HOAI, jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation eines schriftlichen Architektenvertrags, europarechtlichen Vorschriften widersprechen würde.

Die Beklagten haben den Architektenvertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Eine Täuschung ist weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt.

Der Kläger ist auch nicht von sich aus verpflichtet gewesen, über das zu erwartende Architektenhonorar im Einzelnen aufzuklären. Dass er auf konkrete Fragen zu seinem Honorar schuldhaft fehlerhafte Auskünfte erteilt hätte, ist nicht ersichtlich, zumal die Auskünfte auch vom jeweiligen Planungsstand abhängig gewesen wären. Außerdem fehlt es auch insoweit am Beweisantritt, der den Beklagten obliegt. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

Insbesondere sind in einer Kostenschätzung des Klägers mit Stand 20.06.1997, auf die die Beklagten sich beziehen, angegebene Baunebenkosten von 50.000 DM von vornherein nicht geeignet, ein Architektenhonorar nachträglich verbindlich festzulegen. Sie können auch über das später insgesamt anfallende Architektenhonorar, das hier nach dem schriftlichen Architektenvertrag von den anrechenbaren Kosten nach dem später zu erstellenden Kostenanschlag abhängt, keine zuverlässige Auskunft geben und stellen kein hinreichendes Indiz dafür dar, es könne mündlich ein Pauschalhonorar in dieser Höhe vereinbart worden sein. Im Übrigen steht dem auch die Kostenübersicht vom 30.11.1999 entgegen, welche vom Beklagten Ziff. 2 unterzeichnet ist (vgl. Anlage SV-04 zum Sachverständigengutachten vom 19.03.2003). Ein Irrtum über diese Umstände ginge mit den Beklagten heim.

Es kommt daher auch nicht darauf an, welche Beträge der Kläger im Rahmen seiner Kalkulation in seinen Computer eingegeben hat. Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass sie eine Höchstbausumme verbindlich mit dem Kläger vereinbart hätten. Schließlich hat der Beklagte Ziffer 2 den schriftlichen Architektenvertrag unterschrieben und muss diesen gegen sich gelten lassen, selbst wenn er ihn vor Unterzeichnung nicht gelesen haben sollte.

Einen Grund für eine Anfechtung gibt dies nicht.

Was die Beklagten damit ausdrücken wollen, dass der Kläger noch mit Schreiben vom 14.06.2000, dem Datum der Schlussrechnung, ein Honorar von 54.755,18 DM zzgl. sonstiger Leistungen berechnet habe, erschließt sich dem Senat nicht. Wie der Kläger die Beklagten mit einer solchen Abrechnung im Glauben gelassen haben soll, dass ein Honorar von 50.000 DM gelten soll, bleibt unklar, nachdem das abgerechnete Honorar diesen Betrag übersteigt.

Auch wenn als Auftraggeber im schriftlichen Architektenvertrag die Eheleute genannt sind, reichte eine Unterschrift aus. Es ist weder Bedingung, dass beide Auftraggeber unterzeichnen müssen, noch bedarf die Vollmacht des einen für den anderen der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB).

Sollten die Baukosten im Verlauf der Planung durch den Kläger höher geworden sein, als die Beklagten zunächst angenommen haben und finanzieren konnten, so hätten sie den Kläger auffordern müssen, unter ihrer Mitwirkung durch geeignete Änderungen, etwa Verkleinerung des Bauvorhabens, Verringerung der Zahl der geplanten Wohnungen oder. sonstige Einsparmaßnahmen (etwa die Erbringung von Eigenleistungen), die erforderliche Baukostensumme zu verringern. Dazu hätten sie dem Kläger aber auch - nach einer vorausgegangenen ersten Aufforderung - durch nochmalige Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung Gelegenheit geben müssen (§ 644 Abs. 2 BGB a.F.).

Schließlich steht den Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht vor dem Hintergrund zu, dass ihnen eine Werkplanung bislang nicht ausgehändigt worden sei.

Der Kläger hat diesen Vortrag der Beklagten bestritten und die Aushändigung der Unterlagen durch Vorlage des Schreibens vom 30.06.1999 (I AH Kläger 1, AS. 425) mit dem Aushändigungsvermerk des Zeugen St### "abgegeben in S### am 02.07.99" näher belegt. Der Senat erachtet die Aushändigung von Leistungsverzeichnissen für einzelne Gewerke sowie Werk- und Detailpläne danach, jedenfalls prima facie, als nachgewiesen. Die Beklagten, welche für das Bestehen der Einrede des Zurückbehaltungsrechts die Beweislast tragen, haben Beweis bzw. Gegenbeweis nicht angetreten. Sie zeigen auch keine Umstände auf, die für einen gegenüber dem Schreiben vom 30.06.1999 abweichenden Ablauf sprechen könnten. Der Anscheinsbeweis (prima facie) ist demnach schon nicht erschüttert, ohne dass die Frage der Beweislast hier im Einzelnen näher erörtert werden müsste.

Trotz des Wegfalls einer Vergütung für das Durchführen des örtlichen Aufmaßes und das Erstellen von Bestandsplänen bleibt daher die Berufung des Beklagten Ziffer 2 im Ergebnis ohne Erfolg, weil - auf die Berufung des Klägers - gleichwohl ein insgesamt noch geringfügig höheres Architektenhonorar zuzusprechen war, als vom Landgericht bereits zuerkannt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

RechtsgebietHOAIVorschriftenHOAI § 10 Abs. 3a

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