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11.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080100

Landgericht Mannheim: Beschluss vom 02.10.2007 – 7 Qs 37/07

Für die Teilnahme am Anhörungstermin im Verfahren gemäß § 57 .JGG steht dem Verteidiger eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziffer 1 VV RVG zu.




7 Qs 37/07
7 Ls 703 Js 29210/04
AK 130/04 Jug + Hw

Landgericht Mannheim
7. Große Strafkammer
Beschluss
vom 02. Oktober 2001

Beschwerdesache des
f.
derzeit nach Ausweisung unbekannten Aufenthaltes,
Vert.:
RA M., 68161 Mannheim

wegen Hausfriedensbruchs
hier: Kostenbeschwerden

1. Auf die Beschwerde c. Vert. vom 28.08,2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 21.08.2007 (i.V. mit dem Beschluss vom 29.08.2007) wird die an Rechtsanw. M. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 158,92 Euro festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde und die Beschwerde d. Vert. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim 02.07.2007 werden als unbegründet verworfen.
3. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache {§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG) zugelassen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Gründe:

I.

F., dem Rechtsanw. M. als Vert. beigeordnet worden war, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16.11.2005 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt; die Entscheidung über die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde bis zum 01.06.2006 ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte am 08.08.2006 mündlich angehört worden war (AS 53) – an diesem Termin hatte auch Rechtsanw. M. teilgenommen - , ordnete das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 14.08.2006 (AS 60) - rechtskräftig nach Verwerfung der Beschwerde seit 16.10.2007 - den sofortigen Vollzug der Jugendstrafe an.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2006 (AS 127) beantragte d. Vert., ihre Pflichtverteidigervergütung für ihre Tätigkeit "in der Strafvollstreckung/Beschwerdeverfahren" in Höhe von insgesamt 761,48 Euro festzusetzen (u.a. 2 Verfahrensgebühren nach Nr. 4200 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 4202 VV RVG). Mit Beschluss vom 02.05.2007 (AS 130) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die auszuzahlende Vergütung auf 195,40 Euro fest mit der Begründung, dass neben der Auslagenpauschale und den Kopiekosten nur für die Wahrnehmung des Anhörungstermins gemäß Nr. 4102 W RVG eine Gebühr in Höhe von 112 Euro verlangt werden könne.

Gegen diese Entscheidung legte d. Vert. mit Schreiben vom 09.05.2007 (AS 135) Erinnerung ein, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgte. Mit Beschluss, vom 02.05.2007 (AS 143) wies der Amtsrichter die Erinnerung als unbegründet zurück.

Gegen diesen Beschluss, dessen Zustellung angeordnet wurde (AS 144) - ein Ausfertigungsvermerk und ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten - legte d. Vert. mit Schriftsatz vom 11.07.2007 Beschwerde ein (AS 145), in der sie u.a. vorträgt, dass für das Verfahren der nachträglichen Entscheidung über die Bewährung gern. § 57 JGG die Gebührentatbestände für das Vollstreckungsverfahren (Nm. 4200 ff W RVG) maßgeblich seien und die vom Amtsgericht angewendete Vorschrift Nr. 4102 W RVG nicht einschlägig sei.

Nachdem dem Bezirksrevisor in diesem Beschwerdeverfahren die Akten zur Stellungnahme vorgelegt worden waren, legte dieser mit Schriftsatz vom 01.08.2007 gegen den Beschluss vom 02.05.2007 Erinnerung ein (AS 148) mit dem Antrag. diesen insgesamt aufzuheben, weil wie d. Vert. selbst vorgetragen habe - die Voraussetzungen für eine Gebühr nach Nr. 4102 W RVG nicht gegeben seien.

Nachdem d. Vert. mit Schriftsatz vom 14.08.2007 (AS 150) weiterhin an ihrer - mit dem Bezirksrevisor insoweit übereinstimmenden - Rechtsauffassung festgehalten hatte, allerdings ebenfalls wie schon zuvor - wegen der Vergleichbarkeit des Verfahrens gern. § 57 JGG mit dem Bewährungswiderrufsverfahren die Anwendung der Gebührentatbestände der Nrn. 4200 ff W RVG für entsprechend anwendbar hielt, half die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 21.08.2007 (AS 151) der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 01.08.2007 unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.05.2007 (über 195,40 Euro) ab und wies den Antrag d. Vert. vom 23.10.2006 insgesamt zurück.

Gegen diesen Beschluss vom 21.08.2007 legte d. Vert. mit Schriftsatz vom 28.08.2007 (AS 153) "Beschwerde" ein mit der Begründung, falls - entgegen ihrer Auffassung - nicht die Gebührentatbestände für das Vollstreckungsverfahren angewendet würden, zumindest die Vorschrift des Nr. 4102 Ziffer 1 W RVG entsprechend zum Tragen kommen müsse. Daraufhin ließ der Amtsrichter mit Beschluss vom 29.08.2007 (AS 156) wegen Nichterreichens der Beschwerdewertgrenze von 200 Euro diese "Beschwerde" gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 R,VG zu.

Der Bezirksrevisor beantragte mit Schreiben vom 01.08.2007 (AS 162-164) die Zurückweisung der Beschwerde vom 11.07.2007; in dem Schreiben vom 06.09.2007 (AS 1160) ist er der Auffassung, dass die Beschwerde der Verteidigerin vom 28.08.2007 gegen die Abhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin vom 21.08.2007 als erneute Erinnerung zu behandeln sei, weshalb zunächst der Amtsrichter hierüber zu entscheiden habe.

II.

D. Vert. steht für die Teilnahme am Anhörungstermin im Verfahren gemäß § 57 .jGG9ine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziffer 1 VV RVG (in Höhe von 112 Euro) zu,

Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung. Wenn auch nach der gesetzgeberischen Intention und in der Kommentierung zu dieser (neuen) Regelung in erster Linie die Fälle der §§ 168a:, 223 StPO erfasst werden sollen, steht dieser Umstand der Anwendung einer Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall nicht entgegen, insbesondere wenn man den Begriff der Vernehmung in dem (weiten) Sinne versteht, dass der Vernehmende dem Beschuldigten In amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt (GrS BGHSt 42, 139, 145). Dabei wird nicht übersehen, dass Nr. 4102 VV RVG als Ausnahmeregelung (von dem Grundsatz, dass Termine außerhalb der Hauptverhandlung nicht gesondert zu vergüten sind) grundsätzlich eng auszulegen ist Gleichwohl hält die Strafkammer die Anwendung der Vorschrift für geboten, zumal die Vorschriften der Nr. 4200 VV RVG nicht einschlägig sind (siehe nachfolgend 2.).

Hinzu kommen 25 Euro für 50 erforderliche Kopien gemäß Nr. 7000 Ziffer 1 a VV RVG. Hieraus ergibt sich zuzüglich 16% MWSt der zuerkannte Betrag von 158.92 Euro; in diesem Umfang war deshalb auf die Beschwerde d. Vert .- unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – vom 28.08.2007 der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 21.08.2007 aufzuheben und dem Antrag vom 23.10.2006 stattzugeben.

Selbst wenn dem Bezirksrevisor darin zu folgen wäre, dass gegen die auf seine Erinnerung hin ergangene Abhilfeentscheidung vom 21.08.2007 zunächst wiederum ein Erinnerungsverfahren mit einer Entscheidung des Amtsrichters stattfinden müsste, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. In dem Beschluss des Amtsrichters vom 29.08.2007 wäre nämlich auch die konkludente Zurückweisung der als Erinerung zu behandelnden Beschwerde der Verteidigerin vom 28.08.2007 zu sehen. Die erneute Einlegung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung angesichts des bisherigen Verfahrensablaufes zu verlangen erscheint der Kammer eine formale und unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbare Betrachtungsweise, weshalb der Schriftsatz vom 28.08.2007 sowohl als Erinnerung als auch – mangels Abhilfe – als Beschwerde behandelt wird.

Gebühren nach den Nm. 4200 VV RVG kann d. Vert. nicht verlangen, weil es sich bei Tätigkeiten im Rahmen der nachträglichen Entscheidungen über die Bewährungsaussetzung gemäß § 51 JGG nicht um solche In der Strafvollstreckung handelt. Dies ergibt sich aus der Argumentation in der Entscheidung OLG Karlsruhe Die Justiz 1998, 292 f (AS 163-164), die zwar in erster Linie zur Reichweite der Pflichtverteidigerbestellung ergangen ist, jedoch auch zur Abgrenzung Erkenntnisverfahren/Strafvollstreckungsverfahren (im Gebührenrecht) herangezogen werden kann (so auch Burhoff RVG 2. Aufl. Teil C Vorbem. 4.2 Rdnr. 7). Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet angesichts des eindeutigen Wortlautes aus.

Die Beschwerde d. Vert. vom 11.07.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim 02.07.2007 war deshalb als unbegründet zu verwerfen.

RechtsgebietRVG

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