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18.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073884

Oberverwaltungsgericht Thüringen: Beschluss vom 10.07.2007 – 2 EO 184/07

1. Wird in einem laufenden Verwaltungsverfahren aufgrund einer Rechtsänderung - ohne Übergangsbestimmung - die bislang handelnde Behörde örtlich unzuständig, kann sie aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 3 ThürVwVfG das Verfahren fortführen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Rechtsänderung nunmehr die Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig ist.



2. Für die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Apothekers nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BApO muss die gesundheitliche Nichteignung zweifelsfrei feststehen.


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    RechtsgebietBundesapothekerordnung (BApO)Vorschriften§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BApO, Art. 12 GG

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