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18.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073883

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Beschluss vom 31.08.2007 – 7 L 910/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


31.08.2007

Beschluss

7 L 910/07

Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe: 1

Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. August 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers im Erörterungstermin am 30. August 2007 ist dem lediglich hinzuzufügen, dass die die Bewertung als unzuverlässig tragenden Verkäufe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Rezept offenbar nicht nur über einige Monate, sondern seit über 10 Jahren (!) kontinuierlich mit erheblichen Mengen an eine Vielzahl von Personen erfolgt ist.

Dabei hat der Antragsteller, obwohl er es nach seinen Angaben mehrfach versucht haben will, nicht von sich aus dieses rechtswidrige und strafbare Verhalten beenden können, weil er immer wieder erneut dem Verlangen seiner Kunden nachgekommen ist. Eine durchgreifende Änderung dieses Verhaltens ist deshalb auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Apothekenbetriebserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Apothekengesetz, die Schließungsanordnung gemäß § 5 und die Zwangsmittelandrohung sind demnach offensichtlich gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des Wertes bei Klageverfahren um eine Aothekenbetriebserlaubnis - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.1998 (13 A 6031/95).

RechtsgebietGesetz über das Apothekenwesen (ApoG)Vorschriften§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG

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