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10.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073690

Landgericht Köln: Beschluss vom 04.09.2007 – 13 S 210/07


Landgericht Köln

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Rechtsanwälte

Prozessbevollmächtigte:

Beklagten und Berufungskläger,

Rechtsanwälte Schwieger & Nelson
Christophstraße 56, 50670 Köln,

gegen
Prozessbevollmächtigter:

Kläger und Berufungsbeklagten,

Rechtsanwalt Simon II K 1688, Galtsteinstraße 76 a, 50968 Köln,

hat die 13. Zivilkämmer des Landgerichts Köln
durch die Richterin am Landgericht Schoser, den Richter am, Landgericht Dr. Höltje und den
Richter Dr. Hengstenberg
am 04.09.2007
einstimmig beschlossen:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.05.07 (Az. 136 C 513/06) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, worauf mit gerichtlichem Schreiben vom 26.07.2007 hingewiesen worden ist (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).
An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.08.2007 nichts zu ändern.

So bleibt es bei der Auffassung der Kammer, dass für den Anfall der Terminsgebühr jedenfalls ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sein muss. Die diesbezüglich für die Kammer maßgeblichen Erwägungen sind im Beschluss vom 26.07.2007, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt worden.

Zuzugestehen ist der Beklagten, dass, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2007 sich nicht ausdrücklich mit der hier streitentscheidenden Frage befasst. So trifft es insbesondere zu, dass der vom Bundesgerichtshof jeweils hinzugefügte Klammerzusatz "unbedingt" für sich betrachtet nicht zu der Lesart der Kammer zwingt. Letztlich kommt es darauf jedoch auch nicht an. Vielmehr ist maßgeblich, dass die vom Bundesgerichtshof in den Vordergrund gestellten Argumente nicht auf die Situation eines unbedingten Klageauftrags übertragen werden können. Dies trifft insbesondere auf die auch in dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.07 aufgegriffene historische Auslegung zu. So greift auch der Einwand der Beklagten, in dem Regierungsentwurf werde nicht danach unterschieden, ob der, Klageauftrag bedingt oder unbedingt erteilt worden sei, nicht durch. Denn die Passage "nach Erteilung des Klageauftrags" kann nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass damit ein unbedingter Klageauftrag gemeint ist. Ein nur unter einer Bedingung ausgesprochener Klageauftrag gilt schließlich bei fehlendem Bedingungseintritt als nicht erfolgt. Auch der Umstand, dass an keiner Stelle der Vorbemerkung 3, Absatz 3 VV von einem Klageauftrag die Rede ist, steht der Auffassung der Kammer nicht entgegen, an der Minimalvoraussetzung eines unbedingten Klageauftrags festzuhalten. Zutreffend ist zwar, dass der Wortlaut insoweit tatsächlich unergiebig ist. Gerade deswegen sind jedoch historische, systematische und teleologische Erwägungen In den Blick zu nehmen, um den Anwendungsbereich dieser Norm zu konturieren. Diese sprechen jedoch - wie bereits im Beschluss vom 26.07.07 ausgeführt - dafür, den Anfall der Terminsgebühr zumindest von einem unbedingten Klageauftrag abhängig zu machen. Ob - wie von großen Teilen der Rechtsprechung bislang vertreten - darüber hinaus, auch eine Anhängigkeit des Verfahrens zu verlangen ist, kann die Kammer vorliegend offen lassen.

Auch der Einwand, die Honorarvereinbarung sei wirksam gewesen, da die Beklagte schließlich nicht mehr abgerechnet habe, als ihr nach dem RVG gestattet gewesen sei, greift nicht durch. So ist Zum einen zu beachten, dass die Beklagte nach den oben stehenden Ausführungen zu einer Abrechnung der Terminsgebühr auf Grundlage des RVG gerade nicht berechtigt war. Zum anderen - und vor allem - bleibt es dabei, dass eine für den geltend gemachten Honoraranspruch erforderliche Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt Und Mandant nicht getroffen wurde. Eine Einigung der Anwälte untereinander über die Höhe des abzurechnenden Honorars genügt - ungeachtet der Formprobleme - jedenfalls nicht, um eine Abweichung vom RVG zu rechtfertigen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), so dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden konnte (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Insbesondere ist die hier maßgebliche Rechtsfrage entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.08.07 nicht streitig. Gegenstand einer lebhaften Diskussion ist allein, ob eine Terminsgebühr auch schon vor der Anhängigkeit des Verfahrens entstehen kann oder dies zu weitreichend wäre. Innerhalb dieser Kontroverse gibt es zwar zahlreiche Stimmen, die - wie, jüngst auch der Bundesgerichtshof - bereits ab Erteilung des Klageauftrags das Anfallen einer Terminsgebühr ermöglichen wollen. Die von der Beklagten favorisierte noch extensivere Auslegung, dies auch ab einem bloß bedingten Klageauftrag anzunehmen, wird aber – soweit ersichtlich - von keinem Verfechter dieser Auffassung vertreten. Die gegen eine derartige Sichtweise sprechenden Gründe erscheinen dafür auch zu gewichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.201,60 EUR.

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