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30.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073658

Amtsgericht Hagen: Beschluss vom 16.11.2006 – 06-2096228-09-N

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


06-2096228-09-N

AMTSGERICHT HAGEN

BESCHLUß

In der Mahnsache XXX

hier: Erinnerung der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 13.10.2006

Das Amtsgericht Hagen hat am 16. November 2006 durch den Richter am Amtsgericht ..... beschlossen:

Die Erinnerung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei eine selbständige Niederlassung (Ltd) der in Birmingham/Großbritannien bestehenden Hauptniederlassung der Firma .... Ltd.

Sie beantragt den Erlass eines Mahnbescheides.

Mit Beschluss vom 13.10.2006 ist dies zurückgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde ist als der einzig gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin zulässige Rechtsbehelf, nämlich als Erinnerung, auszulegen, vgl. § 691 Abs. 3 ZPO, § 11 RpflG.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Zur näheren Begründung wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Ergänzend ist anzuführen:
Der Antrag der Antragstellerin ist allein schon deshalb zurückzuweisen, weil die Antragstellerin keine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung der „Mutter“, nämlich der ..... Ltd mit Sitz in Großbritannien. Weder aus dem Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2004, in den das erkennende Gericht Einsicht genommen hat, noch ist sonstwie ersichtlich, dass die Zweigniederlassung – die Antragstellerin des Mahnverfahrens – in Düsseldorf eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit ist. Dass die Antragstellerin im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen ist, ändert hieran nichts. Allein die Eintragung im Handelsregister verleiht der Antragstellerin nicht den Status einer eigenständigen juristischen Persönlichkeit. Infolgedessen kann die Antragstellerin auch nicht Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. u.a. BGHZ 4/65).

Partei und damit Antragstellerin des Mahnverfahrens kann zulässigerweise nur die „Mutter“, die ..... Ltd sein.

Selbst wenn man das Rubrum des Mahnbescheidsantrages im vorstehenden Sinne umdeuten würde, wäre auch dann eine Zuständigkeit des Mahngerichtes Hagen für den Erlass des Mahnbescheides nicht gegeben.

Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist für das Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dem der jeweilige Antragsteller des Mahnverfahrens seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach § 17 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Sitz. Die ..... Ltd hat – ausweislich Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages – ihren Sitz in Wales und England, also nicht in der Bundesrepublik Deutschland.

Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich weiter ebenfalls nicht, dass am Ort der Niederlassung in Düsseldorf ein Nebensitz geschaffen worden sein könnte im Sinne von § 17 Abs. 3 ZPO. In dem Gesellschaftsvertrag ist die Zweigniederlassung Düsseldorf mit keinem Wort erwähnt.

Infolgedessen wäre gemäß § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das Mahnverfahren, wenn als Antragstellerin die „Muttergesellschaft“ auftreten würde, das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

RechtsgebietMahnverfahrenVorschriften§ 691 Abs. 3 ZPO, § 11 RPflG

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