Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073648

Amtsgericht Bad Schwalbach: Urteil vom 06.06.2007 – 3 C 829/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Bad Schwalbach
Aktenzeichen: 3 C 829 / 02

In dem Rechtsstreit

- Klägerin,

gegen

- Beklagter,

hat das Amtsgericht Bad Schwalbach
durch Richterin am Amtsgericht xxx
im schriftlichen Verfahren gern. § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 20.10.2006
eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.917,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hierauf ab dem 05.09.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Zahlung von ärztlichem Honorar für eine Handoperation des Beklagten.

Der Beklagte befand sich vom 08. bis 21.02.1999 im Krankenhaus XXX Hannover, wo er sich privatärztlich behandeln ließ.
An seiner rechten Hand bestand ein Dupuytren-Rezidiv (wiederaufgetretene Beugekontraktur) an den Fingern II - V (Zeigefinger bis Kleiner Finger) aufgrund einer Form von Bindegewebewachstum bei der fächerförmigen Sehnenplatte in der Hohlhand oder an anderen Strukturen in den Fingern.

Zur genauen Beschreibung des Krankheitsbildes wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. XXX vom 03.11.2004, dort S. 3 (BI. 277 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte war vorher schon drei Mal wegen einer Dupuytren' schen Kontraktur voroperiert worden.

Die Klägerin, die über jahrzehntelange Erfahrung als Handchirurgin verfügt, führte an der rechten Hand des Beklagten eine Operation durch, die 2 Std. und 29 Minuten dauerte (10: I 8 h bis 12:47 h). Wegen der Einzelheiten wird vollinhaltlich auf ihren OP-Bericht vom 09.02.1999 Bezug genommen (BI. 26, 27 d.A.), auf die in Kopie vorliegenden Lichtbilder (Anlage zum Schriftsatz vom 25.06.2003, BI. 139-143 d.A.) und auf die Erläuterungen zum OP-Bericht gemäß Schriftsatz vom 25.06.2003 (BI. 132-137 d.A.).

Die Klägerin stellte ihre ärztlichen Leistungen in Höhe von 8.730,51 DM über die privatärztliche Verrechnungsstelle Niedersachsen am 09.07.1999 in Rechnung (auf die Rechnung, BI. 21-25 d.A., wird vollumfänglich verwiesen).

Auf die streitgegenständliche Rechnung zahlte die Krankenversicherung des Beklagten, die XXX Krankenversicherung, nur 1.985,14 DM (davon für Ziff. 2089 GOÄ einen Teilbetrag von 538,65 DM). Die XXX Krankenkasse vertritt die Auffassung, es könne für die Operation am 09.02.1999 lediglich Ziff. 2089 GOÄ abgerechnet werden, daher ergebe sich insgesamt der Betrag von 1.985,14 DM.

Der Beklagte fühlte sich von der Klägerin hervorragend betreut und wäre grundsätzlich bereit, die restliche Honorarforderung zu begleichen. Seine Krankenversicherung XXX lehnt ihm gegenüber eine weitere Erstattung ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, gem. § 4 Abs. 2a, S. 2 GOÄ spreche von methodisch notwendigen operativen Einzelschritten, die nicht gesondert abrechenbar sind, nicht aber von sämtlichen operativen Einzelschritten.

Die Klägerin trägt vor, CD anstelle der Gebührenziffer 2089 GOÄ gemäß Ansicht der XXX sei richtigerweise die Ziff. 2087 GOÄ abrechenbar. Die Ziff. 2089 GOÄ sei nur dann erfüllt, wenn eine Operation der Dupuytren' schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose mit Strangresektion an den Fingern, ggf. einschließlich Z- oder Zickzackplastiken erbracht werde. Derartiges habe die Klägerin jedoch nicht vollständig erbracht, so dass Ziff. 2087 erfüllt sei.

(2) Sie habe weiterhin 7 x Zickzack-Plastiken angelegt, dies sei in Zeilen 21, 27, 28 und 36 des OP-Berichts dokumentiert, so dass sie. 7 x Ziff. 2382 GOÄ abrechnen könne. Derartige Z-Plastiken seien nicht in Ziff. 2087 enthalten und daher gesondert abrechenbar. Da in Ziff. 2382 der Singular verwendet ist, könnte diese Ziffer auch mehrfach abgerechnet werden. Diese seien aufgrund des narbigen Gewebes schwierig zu positionieren und durchblutungsgefährdet gewesen und hätten aufwendig verschoben etc. werden müssen.

(3) Ferner habe sie sieben Neurolysen durchgeführt und in Zeilen 5-7, 22-24, 31 -34 und 45-58 des OP-Berichts dokumentiert. Hierfür könne sie 7 x Ziff. 2583 abrechnen. Auch dies sei neben Ziff. 2087 abrechenbar, da eine eigene Indikation vorgelegen habe, es sich nicht um einen methodisch notwendigen Bestandteil der Operation einer Dupuytren' schen Kontraktur gehandelt habe und auch an solchen Fingern erfolgt sei, an denen kein Dupuytrengewebe vorhanden war.

(4) Weiter habe die Klägerin die beidseits des Mittelgelenks gelegenen Bindegewebsstränge ("Check re ins") durchtrennen müssen, um das aufgrund der lange bestehenden Fehlstellung schon veränderte Mittelgelenk zu lösen; dies habe sie in Zeilen 11 - 14 des OP-Berichts dokumentiert.

Daher könne sie 2 x Ziff. 2064 - und die Ziff. 2060, siehe Pkt. (7) - abrechnen, denn diese Leistungen gehörten nicht zu den methodische notwendigen operativ~n Einzelschritten bei der Operation der Dupuytren' schen Kontraktur, vielmehr setzten sie eine besondere Indikation voraus.

(5) Sie habe am kleinen Finger Gefäßen und Nerven dargestellt, welche massiv in die narbigen Veränderungen (keine Dupuytren'sche Kontraktur, sondern narbige Kontraktur nach Voroperation) der Hand eingebacken waren, wie in Zeiten 4,5 des OP-Berichts dokumentiert. Hierfür könne sie Ziff. 2392a GOÄ abrechnen, da eine Regelungslücke bestehe und daher § 6 Abs. 2 GOÄ gelte. Auch stelle dies keinen methodisch notwendigen operativen Einzelschritt dar und sei daher gesondert abrechenbar.

(6) Die Klägerin habe drei Vollhauttransplantationen durchgeführt und dies in Zeilen 14, 15 und 21, 22 des OP-Berichts dokumentiert. Daher könne sie 3 x Ziff. 2383 abrechnen, da im Text der Singular verwendet ist. Eine Vollhauttransplantation sei auch nicht notwendiger Bestandteil der Operation einer Dupuytren' schen Kontraktur, daher neben Ziff. 2087 abrechenbar. Die Vollhauttransplantationen seien wegen geschrumpfter Haut aufgrund gebeugter Finger nötig gewesen, um den vollständigen Verschluss der Operationswunden zu erreichen, da die Z-Plastiken zur Hautverlängerung nicht ausgereicht hätten.

(7) Zudem sei eine Fixierung mittels Draht durch das Mittelgelenk des kleinen Fingers erfolgt.

(8) Weiter habe sie in sechs Fällen Gefäße freigelegt (Zeilen 6, 7, 29-34, 51-55 und 72, 73), wofür 6 x Ziff. 2801 abgerechnet werden könnten, da hierfür eine eigenständige Indikation vorgelegen habe.

(9) Sie habe am Mittelfinger eine mikrochirurgische Neurolyse durchgeführt (Zeilen 5557 des OP-Berichts) und könne hierfür Ziff. 2592 abrechnen, da der weit zur Daumenseite hin verzogene Nerv aus der Nervenhülle heraus nicht mehr nur mit einfacher Neurolyse herauslösbar gewesen sei.

(10) Zudem habe die Klägerin am Mittelfinger eine End-zu-End-Naht eines Nervs durchgeführt (Zeile 74 des OP-Berichts), dies sei abrechenbar mit Ziff. 2586. Der radiale Nerv sei in einer so verzogenen Stellung vernarbt gewesen, dass eine spitzwinklige er heute Richtungsänderung des Nervs zu spät erkannt und dieser verletzt wurde. Dies steIle jedoch keinen ärztlichen Fehler oder Sorgfaltsmangel der Operateurin dar, sondern stelle ein typisches, unvermeidliches Risiko der Operation eines Dupuytren-Rezidivs dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Klägerschriftsatz vom 20. 12.2002, BI. 88-91 d.A., verwiesen.

Die Überschreitung des 2,3-fachen Steigerungssatzes und Abrechnen des 3,5-fachen Steigerungssatzes sei gerechtfertigt aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes des Beklagten; dieser war bereits mehrfach voroperiert worden, so dass es sich um eine sehr schwierige Operation gehandelt habe. Hierzu verweist die Klägerin auch auf ihren OP-Bericht Zeilen 46 und 61 ff (BI. 27 d.A.).

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.341,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hierauf ab Zustellung des Mahnbescheids an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich die Ziff: 2089 GOÄ abrechnen. Ziff. 2087 sei dagegen nicht abrechenbar. Für weitere Gebührenziffern sei kein Raum, da, alle erbrachten Leistungen gemäß dem Operationsbericht Bestandteil der Zielleistung "Operation der Dupuytren'schen Kontraktur" seien.

Das nach Ansicht des Beklagten in der GOÄ zugrunde gelegte Zielleistungsprinzip habe die Klägerin nicht beachtet, sondern in unzulässiger Weise mehrere Gebührenziffern zur Anrechnung gebracht, die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Operation nicht selbständig abrechenbar seien.

Operationsziel sei die Operation der wiederaufgetretenen Dupuytren' schen Kontraktur an den vier Fingern der rechten Hand des Beklagten gewesen und damit die Zielleistung. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe bei ihm am 09.02.1999 die umfassende Entfernung einer Dupuytren' sehen Kontraktur mit vollständiger Entfernung von Palmaraponeurosengewebe sowie der Strangresektion an vier Fingern einschließlich der Vornahme von Z-Plastiken durchgeführt.

Der Beklagte ist der Meinung, (1) die Klägerin hätte daher anstelle von Ziff. 2087 die Ziff. 2089 ansetzen müssen. Hierfür wären 538,65 DM an Vergütung angefallen, die von der Krankenversicherung XXX des Beklagten an die Klägerin geleistet worden sind. Dies stelle die zutreffende Vergütungshöhe dar.

Alle übrigen streitgegenständlichen Gebührenziffern stellten sich bei der operativen Entfernung des Dupuytren-Rezidivs an den Fingern 2-5 der rechten Hand als flankierende Maßnahmen bzw. als methodisch notwendige operative Einzelschritte zum Erreichen des Operationsziels dar, so dass diese Gebühren nicht abrechnungsfähig seien. Hierzu wird wegen der Einzelheiten auf die Klageerwiderung vom 14.11.2002, BI. 6069 d.A., Bezug genommen.

Der Beklagte trägt vor, (2) Ziff. 2382 (Schwierige Hautlappenplastik/Spalthauttransplantation) (6) und 2383 (Vollhauttransplantation) wären als Verschluss der Operationswunden zu qualifizieren und bereits in Ziff. 2089 enthalten. Zu der Abrechnung von 7x 2iff. 2382 GOÄ bestreitet der Beklagte zudem, dass es sich um "schwierige" Hautlappenplastiken gehandelt habe.

(3) 7 x 2iff. 2583 (Neurolyse) würden nicht aus dem OP-Bericht hervorgehen und seien nur im Ausnahmefall, der hier nicht vorgelegen habe, gesondert abrechenbar.

(4) 2 x Ziff. 2064 (Sehnen-, Faszien-, Muskelverlängerung) gehe aus dem OP-Bericht nicht eindeutig hervor. Die Ansicht der Klägerin, zwei durchgeführte Check reinreleases würden hierunter fallen, treffe nicht zu.

(5) Für 2iff. 2392a (Herausschneiden einer über 3 cm großen Narbe) seien im OP-Bericht keine Anhaltspunkte vorhanden; dass eine Narbe größer als 3 cm vorgelegen habe, wird beklagtenseits bestritten.

(7) Ziff. 2060 (Drahtstift zur Fixierung, kleines Gelenk) liege vor, eine besondere Schwierigkeit sei nicht erkennbar.

(8) Sechs Gefäßfreilegungen gern. Ziff. 2801 (Freilegung/Unterbindung Blutgefäß) stellten unselbständige Zielleistungen der Gesamtoperation dar; die klägerseits abgerechnete Anzahlt von 6 Arteriolysen wird vom Beklagten bestritten.

(9) Ziff. 2592 (Mikrochirurgische Neurolyse) sei nicht erbracht,worden.

(10) Ziff. 2586 GOÄ (End-zu-End-Naht eines Nervs) sei bereits deshalb nicht abrechenbar, da laut OP-Bericht der Nerv versehentlich durchtrennt worden sei, was einen Operationsfehler darstelle, und die Beseitigung eines Operationsfehlers nicht gesondert berechnet werden könne.

Der Beklagte trägt zudem vor, es sei kein Über den 2,3fachen Satz hinausgehender Steigerungssatz angebracht, da in der Liquidation nur pauschale Begründungen enthalten seien, die nicht ausreichen würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.05.2003 (Bl. 1 15 f. d.A.) durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch mündliche Erläuterung desselben durch den Sachverständigen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten. des Sachverständigen Prof. Dr. med. XXX vom 03.11.2004 (Bl. 275-284 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2006 (Bl: 329a-336 d.A.) Bezug genommen.

Zudem wird Bezug genommen auf das Schreiben der als Zeugin vorgesehenen Dr. XXX vom 14.08.2006 (Bl. 269 f. d.A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und sonstigen Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten noch ein Zahlungsanspruch aufgrund der durchgeführten Operation vom 09.02.1999 und Rechnung vom 09.07.1999 in Höhe von 2.917,05 € zu.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholen eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. XXX sowie nach mündlicher Erläuterung desselben durch den Sachverständigen und unter Zugrundelegung des Operationsberichts der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am 09.02.1999 die nachfolgend aufgeführten ärztlichen Leistungen erbracht hat und diese wie nachfolgend beschrieben abrechnen kann.

Der Sachverständige Prof. XXX erläutert zunächst grundsätzlich zu der Operation einer "Dupuytren'schen Kontraktur" (wird im Folgenden abgekürzt mit DK) bzw. deren Rezidiv, dass das komplette Entfernen der Palmaraponeurose, ungeachtet des Ausmaßes der Ausdehnung der Kontraktur auf die finger, nicht mehr als Standardoperationsmethode durchgeführt wird, da damit eine unnötig hohe Komplikationsrate einherging. Vielmehr wird befundadaptiert operiert und nur der Teil bzw. die Teile der Aponeurose entfernt, der/die im Bereich der befallenen Fingerstrahlen liegt/liegen.

Sodann erläutert der Sachverständige (vgl. S. 4; 5 seines Gutachtens, Bl. 278, 279 d.A.), welche ärztlichen Tätigkeiten Bestandteile einer Erstoperation sind. Daneben können je nach konkretem Fall zusätzliche ärztliche Leistungen anfallen. Dies gilt auch für die Operation des Rezidivs.

Weiter führt der Sachverständige aus,dass die GOÄ für die Operation einer DK drei Gebührenziffern enthält, Ziff. 2087, 2088 und 2089, wobei letztere das vollständige Entfernen der Palmaraponeurose verlangt. Zu der Operation des Rezidivs der DK liegt keine Ziffer in der GOÄ vor. Aus dem Vergleich mit anderen Gebührenbereichen, in denen eine Rezidivoperation geregelt (z.B. Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf
oder Ersatz des Kniegelenks) und mit jeweils deutlich höheren Punktzahlen bewertet ist, zieht der Sachverständige Prof. XXX den Rückschluss, dass die Rezidivoperation eine andere - schwierigere - Situation als die Erstoperation darstellt. Diese kann mit einer Analogberechnung erfasst werden und muss in Schwierigkeit und Zeitaufwand dem tatsächlichen Operationsaufwand entsprechen.

Zudem weist der Sachverständige Prof. XXX darauf hin, dass zu unterscheiden ist zwischen methodisch notwendigen Operationsschritten, die in der entsprechenden Gebührenziffer erfasst sind, und medizinisch notwendigen Operationsschritten, die gegebenenfalls zusätzlich anfallen können und daher einzelabrechnungsfähig sind.

Zu den streitgegenständlichen einzelnen, abgerechneten Ziffern gemäß Rechnung vom 09.07.1999 stellt der Sachverständige Prof. XXX fest:

(1) Mangels des kompletten Entfernens der Palmaraponeurose ist Ziff. 2087 und nicht Ziff. 2089 oder 2088 GOÄ abzurechnen. Laut dem OP-Berieht (Zeilen 59-65) wurde am 2. Finger teilweise Palmaraponeurose entfernt. Für die hier durchgeführte Operation ist korrekt abzurechnen mit der Gebührenziffer 2087 GOÄ. Darin nicht enthalten sind nach Aussage des Sachverständigen die Z-Platiken und Strangresektionen, da diese bei der Operation einer DK nicht notwendigerweise anfallen müssen.

(2) Prof. XXX stellt weiter fest, dass aus dem OP-Bericht insgesamt 7 x Ziff. 2382 (Schwierige Hautlappenplastik/Spalthauttransplantation) hervorgeht, und zwar eine in Zeile 21, drei weitere in Zeile 27 und drei weitere in Zeile 36. Da es sich bei der Operation um eine schwierige Operation mit schwierigen Strukturen handelte, ist nicht Ziff. 2381 anzuwenden, sondern es handelte sich um schwierige Hautlappenplastiken gem. Ziff. 2382.

(3) 7 X Ziff. 2583 (Neurolyse): Diese Gebühren sind einzeln berechnungsfähig, da das Freipräparieren des Nerven- und Gefäßbündels extrem schwierig ist und einen medizinisch notwendigen Einzelschritt darstellt.

Laut OP-Bericht sind Neurolysen durchgeführt worden am 5. Finger radial und ulnar (Zeile 6 des OP-Berichts), am 4. Finger radial und ulnar (Zeilen 22-24), ebenso am 3. Finger (ab Zeile 24 beschrieben) radial und ulnar (Zeilen 31-34) und am 2. Finger (ab Zeile 34 beschrieben) ulnar durchgeführt worden (Zeile 50).

(4) Zu der 2 x abgerechneten Ziff. 2064 (Sehnen-, Faszien-, Muskelverlängerung) stellt der Sachverständige Prof. XXX fest, dass diese nicht grundsätzlicher Bestandteil der Operation der DK ist, schon gar nicht des Rezidivs, so dass diese ärztliche Leistung gesondert abrechenbar ist. Gemäß OP-Bericht Zeilen 11 + 12 ist dies am 5. Finger durch geführt worden, also ein Mal abrechenbar. Zwar hält der Sachverständige für die durchgeführte Maßnahme die Ziff. 2134 GQÄ für eher zutreffend, hinsichtlich der technischen Schwierigkeit und des Zeitaufwandes sind Ziff. 2064 und Ziff. 2134 jedoch gleich und beinhalten auch dieselbe Vergütungshöhe.

(5) 1 x 2392a kann von der Klägerin analog abgerechnet werden, da sie am kleinen Finger Gefäße und Nerven dargestellt hat, welche massiv in die narbigen Veränderungen der Hand (keine Dupuytren'sche Kontraktur, sondern narbige Kontraktur nach Voroperation) eingebacken waren, wie in Zeiten 4, 5 des OP-Berichts dokumentiert.

(6) Auch zu der 3 x abgerechneten Ziff. 2383 (Vollhauttransplantation) stellt der Sachverständige fest, dass diese eine besondere Situation bei der Operation des Rezidivs beschreibt, da aufgrund der krankhaften Verkrümmung Gewebedefizite entstehen, die bei Streckung ausgeglichen werden müssen. Im OP-Bericht sind drei Hauttransplantationen erwähnt, und zwar 2 mal in Zeile 15 und ein mal in Zeile 22.

(7) Der Sachverständige führt weiter aus, dass 1 x Ziff. 2060 (Drahtstift zur Fixierung, kleines Gelenk) gesondert abgerechnet werden kann, laut OP-Bericht Zeilen 18+19 wurde dies am 5. Finger durchgeführt. Dies stellt, wie der Sachverständige ausführt, auf keinen Fall eine Standardmaßnahme dar, sondern kommt nur in wenigen Fällen vor.

(8) 6 x Ziff. 2801(Freilegung/Unterbindung Blutgefäß): Dies ist in der Regel nicht gesondert berechnungsfähig, da von der Präparationstechnik her Gefäß und Nerv eng beieinander gehalten werden und nur im absoluten Ausnahmefall getrennt verlaufen. Sofern ausnahmsweise die Freipräparation der Gefäße gesondert vom Nerv erforderlich ist, muss dies im OP-Bericht entsprechend ausgewiesen werden. Im OP-Bericht der Klägerin findet sich diese ärztliche Leistung in Zeilen 51-55 und Zeilen 70-73 beim 2. Finger, ist also 2 x abrechenbar.

(9) Am 2. Finger wurde gern. Zeile 71-73 des OP-Berichts eine mikrochirurgische Neurolyse durchgeführt, so dass Ziff. 2592 abrechenbar ist.

(10) 1 x Ziff. 2586 GOÄ (End-zu-End-Naht eines Nervs) wurde durchgeführt gemäß Zeile 74 des OP-Berichts. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass dies daraus resultierte, dass der Nerv einen völlig ungewöhnlichen Verlauf hatte, daher handelt es sich bei dem Durchtrennen des Nervs und der Erforderlichkeit, eine End-zu-End-Naht eines Nervs durchzuführen, nicht um einen Operationsfehler sondern um ein typisches Risiko dieser Operation. Diese Gebührenziffer ist daher gesondert abrechenbar.

Das Gericht schließt sich vollumfänglichen,ausführlichen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen Prof. XXX zu den einzelnen Operationsschritten und ärztlichen Leistungen an, wie sie sich aus dem OP-Bericht der Klägerin ergeben. Die Gebühren wie von dem Sachverständigen festgestellt und aus dem OP-Bericht ersichtlich kann die Klägerin daher abrechnen.

Aufgrund der schriftlichen Angaben der als Zeugin vorgesehenen Dr. XXX, dem OP-Bericht der Klägerin und den Erläuterungen und Feststellungen des Sachverständigen Prof. XXX ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass es sich um eine schwierige Operation handelte, so dass der 3,5fache Steigerungssatz gerechtfertigt ist.

Auch aus dem Vortrag der Beklagten (vgI. Klageerwiderung S. 5, Bl. 59 d.A.) ergibt sich, dass die Beklagte selbst von einem 3,5fachen Steigerungssatz für die Operation ausgegangen ist.

Sie hat vorgetragen, auf die GOÄ-Ziffer 2089, die nach ihrer Meinung abrechenbar ist, den Betrag von 538,65 DM an die Klägerin gezahlt zu haben. Laut GOÄ beträgt die Gebühr für Ziff. 2089: 104,92 € = 205,21 DM, dies multipliziert mit 3,5 ergibt 718,23 DM, abzüglich Minderung gem. § 6a GOÄ von 25 % = 538,67 DM.

Nach alledem kann die Klägerin von dem Beklagten noch Zahlung für folgende Positionen ihrer Rechnung vom 09.07.1999 verlangen, jeweils mit Steigerungssatz von 3,5 % (Reihenfolge wie in der Anspruchsbegründung, BI. 11 d.A.):
1 x 2064 = 188,51€
1 x 2087 = 188,51 €
7 x 2382 = 1.055,32 €
3 x 2383 = 612,03 €
1 x 2392 a = 183,60 €
7 x 2583 = 1.319,50 €
1 x 2586 = 275,41 €
1 x 2592 = 367,21 €
2x 2801 = 188,93 €
Gesamtbetrag: 4.379.02 €
Abzüglich Minderung gem. § 6a GOÄ von 1.094,76 €
Verbleibt 3.284,26 €
Abzüglich Zahlung auf 2iff. 2089 GOÄ 367,21 €
Ergibt weitere Forderung der Klägerin von 2.917,05 €.

Zinsen kann die Klägerin in gesetzlich vorgesehener Höhe ab Zustellung des Mahnbescheids, also ab dem 05.09.2000, verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709,
713 ZPO.

RechtsgebieteBürgerliches Recht, Medizinrecht, Gebührenordnung für Ärzte Vorschriften§§ 611,612 BGB a.F. i.V.m. GOÄ

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr