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02.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073062

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 05.02.1999 – 25 U 133/98

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm

25 U 133/98
vom 5.2.1999

Urteil

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 26. August 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Herausgabe der Buchführungsunterlagen, nämlich Kassenbücher, Bankauszüge, Vertragsunterlagen und Belege, für das Jahr 1996 sowie der Vertragsunterlagen für das Jahr 1997 und für Januar 1998 der Fa. T zu Handelsgesellschaft mbH i.K. durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld unmittelbar an den Kläger zuzustimmen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen).

Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Entgegen der Meinung des Landgerichts ist das Herausgabegehren des Klägers nur insoweit begründet, als die Beklagte bei Klageerhebung noch im Besitz der zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Bielefeld beschlagnahmten Buchführungs- und Vertragsunterlagen der Gemeinschuldnerin für die Jahre 1996/97 und den Monat Januar 1998 war, weil es sich nur insoweit um Unterlagen handelt, die die Beklagte aus dem zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag erlangt hat und zu deren Herausgabe sie deshalb gemäß den §§ 667, 675 BGB verpflichtet war, ohne insoweit gegenüber dem Kläger als Konkursverwalter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können (vgl. Senatsurteil vom 4.8.1987, ZIP 87, 1330).
Dieser Verpflichtung hat die Beklagte durch ihr im Senatstermin erklärtes Anerkenntnis Rechnung getragen, so daß ihre Berufung insoweit zurückzuweisen war.

Das weitergehende Klagebegehren erweist sich – wie im Senatstermin im einzelnen erörtert – dagegen als unbegründet, weil es sich bei den insoweit herausverlangten Unterlagen und Arbeitsgergebnisse der Beklagten handelt, zu deren Herausgabe sie weder gemäß §§ 667, 675 BGB noch vertraglich verpflichtet war, nachdem der Kläger sich geweigert hat, das hiervon von der Beklagten verlangte Honorar zu zahlen und auch die insoweit von der Beklagten zur Konkurstabelle angemeldete Forderung ausdrücklich bestritten hat (vgl. BGH DStR 89, 259 = ZIP 88, 1474).

Die vom Landgericht zitierte gegenteilige Auffassung des Landgerichts Essen (ZIP 96, 1878), daß es sich bei den Arbeitsunterlagen, die der Steuerberater in Ausführung seines Auftrags selbst erstelle, nicht um Arbeitsergebnisse im Sinne der Entscheidung BGH DStR 89, 259 handle, vermag der Senat nicht zu teilen; sie steht vielmehr in ausdrücklichem Widerspruch zu dieser Entscheidung, wonach eine Herausgabepflicht nur an Unterlagen des Mandanten und gerade nicht an Arbeitsunterlagen besteht, die der Steuerberater erst erstellt hat. Auch die vom Landgericht Essen in der zitierten Entscheidung angestellten Billigkeitserwägungen ändern daran nichts. Derartige Erwägungen mögen in krassen Ausnahmefällen geeignet sein, einen Herausgabeanspruch nach § 242 BGB zu begründen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Für eine Anwendung des § 93 ZPO war kein Raum, weil es sich bei dem von der Beklagten erklärten Teilanerkenntnis nicht um ein sofortiges im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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