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26.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073234

Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 31.08.2006 – 1 Ws 342/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss

1 Ws 342/06

In dem Strafverfahren gegen

...., geboren am ... in ..., zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach

wegen Vergewaltigung

hier: Kostenfestsetzung

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Schwenninger und Friemel

am 31. August 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die (sofortige) Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss der 4. (Großen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. August 2006 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe:

Das fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und damit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Erinnerungsbeschlusses, dass für die beiden Verhandlungstage am 21. März und 6. April 2006 die vom beigeordneten Verteidiger geltend gemachte erhöhte Gebühr gem. Nr. 4117 VV RVG nicht angefallen ist, da die Verhandlungsdauer jeweils nicht über acht Stunden betragen hat.

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zur Frage des besonderen zeitlichen Aufwandes des Verteidigers durch die Dauer einer Hauptverhandlung folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 AR 22/05):

Die Terminsdauer eines Verhandlungstages bemisst sich vom Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungsbeginns bis zum Ende der Sitzung. Kürzere prozessbedingte Verhandlungspausen bleiben unberücksichtigt, lassen also "die Uhr weiterlaufen". Mittagspausen werden dagegen in der Regel nicht zur Terminsdauer hinzugezählt.

Diese Rechtsprechung behält der Senat bei der Anwendung der Nr. 4116 und 4117 VV RVG bei, da die neue Regelung den Grundgedanken der Bemessung anwaltlicher Tätigkeit nach erforderlichem Zeitaufwand durch seine Teilnahme an der Hauptverhandlung übernommen hat. Mit Rücksicht auf die nicht einheitliche Entscheidungspraxis der Obergerichte (vgl. z.B. die beiden Senate des OLG Koblenz: Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70)06 - und vom 16. Februar 2006 - 1 Ws 61/06) gibt die vorliegende Beschwerde Anlass zu folgenden Hinweisen:

Die angemessene Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung richtet sich u.a. nach der zeitlichen Inanspruchnahme im konkreten Verteidigungsfall. Deshalb sind auch Verzögerungen oder Unterbrechungen in seine "Arbeitszeit" einzubeziehen, die verhandlungsadäquat und von ihm nicht zu vertreten sind; dies folgt bereits aus dem in Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG niedergelegten Grundsatz, dass die Gebühr auch für den "geplatzten Termin" anfällt. Verzögert sich dagegen der Beginn einer Verhandlung, wird diese unterbrochen oder fällt aus Gründen aus, die der Verteidiger zu vertreten hat, so kann dies für die zeitliche Inanspruchnahme selbstverständlich keine Berücksichtigung finden (so auch OLG Stuttgart vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05).

Eine Mittagspause dagegen ist eine "prozessneutrale" Unterbrechung, während der der Verteidiger auch aus eigenem Interesse nicht an der Verhandlung teilnimmt und deshalb eine zeitliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht geltend machen kann (so auch OLG Koblenz vom 6. Februar 2006 - 2Ws 70/06). Dies gilt für die übliche Zeitspanne bis eineinhalb Stunden. Bei längeren Unterbrechungen darüber hinaus wird man im Einzelfall darauf abstellen müssen, ob die "Freizeit" vom Verteidiger - so in der Regel bei ortsansässiger Kanzlei - anderweitig genutzt werden kann und damit keine Beanspruchung im unterbrochenen Termin ist, oder andernfalls auf die Verhandlungsdauer anzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall hat die Unterbrechung der Hauptverhandlung am 21. März 2006 für die Dauer von 1 Stunde und 6 Minuten die übliche Mittagspause nicht überzogen, so dass sie bei der Berechnung der Terminsdauer nicht zu berücksichtigen war. Der Termin am 6. April 2006 war um die Mittagszeit für 1 Stunde und 49 Minuten unterbrochen. Selbst wenn man die eineinhalb Stunden übertreffende Dauer von 19 Minuten der Terminszeit hinzuschlägt, bleibt diese im Bereich zwischen 5 und 8 Stunden und entspricht damit der Berechnung der Kammer.

Erinnerung und Beschwerde des Verteidigers bleibt damit der Erfolg versagt.

RechtsgebietBRAGOVorschriftenBRAGO § 99

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