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11.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073113

Oberlandesgericht Naumburg: Beschluss vom 29.12.2006 – 3 WF 206/06

Die zu erteilende Auskunft kann auch im Schriftsatz eines von der Partei bevollmächtigten Anwaltes erfolgen, denn eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen ist nicht erforderlich. Diese Auskunft muss aber ansonsten den allgemeinen Anforderungen entsprechen, also eine geordnete und nachvollziehbare Darstellung enthalten.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS

3 WF 206/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau als Einzelrichterin

am 29. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 04. Oktober 2006 (Az.: 5 F 788/05) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Eheleute. Mit Schriftsatz vom 11. November 2005 hat die Antragstellerin Scheidungsantrag gestellt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01. Februar 2006 wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 01. März 2006 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 01. Juni 2006 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung der Parteien auf den 22. Juni 2006 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006, dem Antragsgegner zugestellt im anberaumten Termin vom selben Tage, hat die Antragstellerin im Wege der Stufenklage Klage auf Zugewinnausgleich (Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung in noch zu beziffernder Höhe) erhoben und auch hierfür in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 01. Februar 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2006 hat die Antragstellerin nur den Auskunftsantrag (Antrag zu 1. im Schriftsatz vom 22. Juni 2006, worauf Bezug genommen wird) sowie den Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zum Schriftsatz vom 22. Juni 2006 wurde dem Antragsgegner Schriftsatznachlass bis zum 06. Juli 2006 gewährt. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Antragsgegner unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Auskunftsanspruch zum Endvermögen einschließlich des vorzulegenden Bestandsverzeichnisses anerkannt. Soweit die Antragstellerin die persönliche Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses beantragt hat, hat der Antragsteller die Zurückweisung dieses Antrags beantragt. Unter dem 31. Juli 2006 hat der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigte Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen erteilt. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf das Schreiben vom 31. Juli 2006, UA Güterrecht Bl. 20 - 21, Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 04. Oktober 2006 (PKH I Bl. 26 d. A.) hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die Folgesache Zugewinn" zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf Auskunftserteilung keine Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsgegner habe den Auskunftsanspruch anerkannt und die Auskunft mit Schreiben vom 31. Juli 2006 erteilt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages habe sich der Antragsgegner mit seiner Auskunftspflicht nicht in Verzug befunden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dabei legt der Senat den angefochtenen Beschluss abweichend vom insoweit etwas missverständlichen Tenor dahin aus, dass mit diesem lediglich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den in der Auskunftsstufe geltend gemachten Auskunftsanspruch zu Ziffer 1. des Schriftsatzes vom 22. Juni 2006 abgelehnt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. November 2006. In beiden stellt das Amtsgericht lediglich auf die Auskunftserteilung ab. Die Antragstellerin selbst hat die Entscheidung auch nur in diesem Sinne verstanden, wie ihre Beschwerdebegründung belegt.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar bietet die Rechtsverfolgung auf dem Hintergrund des von dem Antragsgegner erklärten Anerkenntnisses zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), die Rechtsverfolgung ist allerdings mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. Denn, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsgegner vor Klageerhebung zur Auskunftserteilung nicht aufgefordert worden. Aus dem überreichten außergerichtlichen Schriftwerk zwischen den Parteien ergibt sich eine solche Aufforderung nicht. Dies räumt selbst die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ein. Dieser vorprozessuale Schriftverkehr betrifft im Wesentlichen nur außergerichtliche Vergleichsgespräche zu den Verbindlichkeiten und zum Unterhalt. Vermögensrechtliche Fragen wurden zwar problematisiert aber keiner Lösung zugeführt. Angesichts dessen hätte es hier vor Erhebung des Auskunftsantrages im Klagewege einer vorhergehenden Aufforderung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung bedurft. Dafür, dass der Antragsgegner einer außergerichtlichen Aufforderung nicht in gleicher Weise sofort nachgekommen wäre wie jetzt im gerichtlichen Verfahren, ist nichts ersichtlich.

Entgegen der Beschwerde hat der Antragsgegner seine Auskunftspflicht (§§ 1379, 260 BGB) mit dem anwaltlichen Schreiben vom 31. Juli 2006 auch vollständig erfüllt (§ 362 BGB). Die mit dem Schreiben erteilte Auskunft entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere ist eine eigenhändige Unterschrift des Antragsgegners nicht erforderlich, so dass der Antrag in diesem Punkt schon von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Insoweit folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung der weit überwiegenden Meinung (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2005 - 5 U 3721/04 - zitiert in juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auflage, § 1379 Rn 10 m.w.N.). Danach kann die Auskunft auch in Form eines Schriftsatzes/Schreibens eines durch den Auskunftspflichtigen beauftragten Rechtsanwalts erfolgen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Auskunft bezweifelt, ist sie, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 10. November 2006 zutreffend ausgeführt hat, auf die 2. Stufe (eidesstattliche Versicherung) zu verweisen.

Soweit das Amtsgericht lediglich über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Auskunftsantrag (Ziffer 1. des Schriftsatzes vom 22. Juni 2006) entschieden hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Naumburg (vgl. Beschluss vom 27.10.1993 - Az.: 3 WF 116/93 - abgedruckt in FamRZ 1994, 1042-1043). Danach ist im Rahmen einer Stufenklage über die zu gewährende Prozesskostenhilfe jeweils in mehreren Teilabschnitten zu entscheiden, d. h. über die Prozesskostenhilfe ist für jede Stufe nach Übergang in diese gesondert zu entscheiden. Dabei bedarf es nicht jeweils eines neuen Prozesskostenhilfeantrages beim Übergang von einer in die nächste Stufe, sondern nur einer erneuten gerichtlichen Entscheidung. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2004 - 3 WF 189/04 - zitiert in juris). Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 22. Juni 2006 angekündigte Antrag auf Wertmitteilung wohl zur Auskunftsstufe gehören dürfte. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin deutlich gemacht, dass sie nunmehr beabsichtigt, auch diesen Antrag, den sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 nicht gestellt hat, zu stellen. Das Amtsgericht wird deshalb über die für diesen Antrag beantragte Prozesskostenhilfe noch zu entscheiden haben. Nach Abschluss der Auskunftsstufe wird im Übrigen die Antragstellerin klar zu stellen haben, ob sie zunächst in die 2. Stufe (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) oder sogleich in die 3. Stufe (bezifferter Leistungsantrag) übergehen will.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde richten sich nach den §§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 114 ZPO § 127 Abs. 2 ZPO §§ 567 ff

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