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08.10.2007 · IWW-Abrufnummer 072819

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 22.02.2007 – L 16 KR 107/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

L 16 KR 107/06

22.02.2007 rechtskräftig

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Geldleistungen, die der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält, der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen.

Der am 00.00.1945 geborene Kläger war seit 1973 beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) bzw. bei Tochtergesellschaften (TÜV IT GmbH) beschäftigt. Letzte Vertragsgrundlage war der Dienstvertrag vom 15.01.1997 bzw. vom 31.01.1997, betreffend eine Tätigkeit als Geschäftsführer, die er ab dem 12.12.1995 ausübte. Der zunächst bis zum 30.08.2000 abgeschlossene Vertrag wurde später bis zum 31.12.2004 verlängert. Im September 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine weitere Verlängerung nicht in Betracht komme.

Der Kläger erhielt in der Folgezeit ab dem 01.01.2005 - er war zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alt - gemäß § 8 Abs. 3 des o. g. Dienstvertrages Leistungen seines ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von dreizehn Mal jährlich 4354,20 EUR. § 8 des Vertrages lautet:

Ruhegeld

(1) Herr T hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld.

(2) Die mit Schreiben vom 01.02.1978 Bth/Na "Betr.: Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung" erteilte Pensionszusage nach den "Grundsätzen ..." vom 28.10.1966 unter Berücksichtigung der "Betriebsvereinbarung über die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung" vom 05.03.1981 mit den "Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung der Grundsätze ..." vom 05.03.1981 bleiben unverändert bestehen. Die Leistungen werden erstmalig für den Monat gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, jedoch frühestens nach Einstellung etwaiger Gehaltsfortzahlungen.

(3) Der Pensionsfall ist auch gegeben, wenn der Dienstvertrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird (vorzeitige Zurruhesetzung). In diesem Fall erhält Herr T bis zur Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bis Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, längstens aber bis zu Vollendung seines 65. Lebensjahres ein Ruhegeld, dessen Höhe sich auf Grundlage der Pensionszusage gem. Absatz 2 nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit bezogen auf Erreichen des Alters 65 bestimmt. Vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des Monats, in dem Herr T sein 65. Lebensjahr vollendet, werden Versorgungsleistungen gem. der Pensionszusage gem. Absatz 2 gezahlt. Die Dauer der vorzeitigen Zurruhesetzung gem. Absatz 3 wird bei der Feststellung der anrechenbaren Versorgungsdienstjahre bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, längstens bis Vollendung des 65. Lebensjahres einbezogen.

(4) Der Pensionsfall nach Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn Herr T eine ihm angebotene Verlängerung des Dienstvertrages zu gleichen oder für ihn günstigeren Bedingungen ablehnt oder wenn die vorzeitige Beendigung oder Nichtverlängerung auf einem von Herrn T verschuldeten wichtigen Grund beruht.

(5) Tritt der Pensionsfall nach Absatz 3 ein, muss sich Herr T bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Bezüge 50 % anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit anrechnen lassen. Anrechnungsfähige Einkünfte sind der Gesellschaft am Ende eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert mitzuteilen. Laufendes anrechnungspflichtiges Einkommen ist der Gesellschaft sofort mitzuteilen, die eine vorläufige Kürzung des Ruhegeldes vorsehen kann.

Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld (ALG) für 960 Tage nach einem Arbeitsentgelt von kalendertäglich 171,67 EUR. Von der BA wird die Geldleistung gemäß § 8 Abs. 3 des o. g. Dienstvertrages als eine ratierlich zu zahlende Abfindung und damit als für die Zahlung von ALG unschädlich eingestuft. Wegen des Bezuges von ALG wurde der Kläger zum 01.01.2005 pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse.

Mit Bescheid vom 16.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die BA zahle wegen des Bezuges von ALG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) in Höhe von 80 % des der Bemessung der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Der Beitragspflicht unterlägen gemäß § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ferner Pensionen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge u. ä., die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle einer (späteren) Betriebsrente gewährt würden. Bei der Beitragsermittlung seien auch Leistungen zur Abgeltung gesetzlicher Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Gemäß seinem Dienstvertrag mit der TÜV IT GmbH erhalte er ein Ruhegeld bis zum Eintritt in den Ruhestand. Dieses unterliege in Höhe der Differenz von 20 % bis zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (2005: 3.525,00 EUR) der Beitragspflicht. Insoweit forderte die Beklagte vom Kläger monatliche Beiträge in Höhe von 96,59 EUR zur KV (13,7 % von 705,00 EUR) bzw. 11,99 EUR zur PV (1,7 % von 705,00 EUR), insgesamt 108,58 EUR monatlich.

Mit seinem Widerspruch vom 15.03.2005 machte der Kläger geltend, das Ruhegeld werde vorzeitig als Ausgleich für den Wegfall von Verdienstmöglichkeiten infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt. Es stelle daher keinen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V dar. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistete der Kläger in der Folgezeit die Zahlung der zusätzlichen Beiträge.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten "half" dem Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2005 "nicht ab". Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Pensionsfall sei entsprechend den Regelungen des Dienstvertrages auch dann gegeben, wenn der Vertrag vorzeitig, d. h. vor Vollendung des 65. Lebensjahres, ende. Das gewährte Ruhegeld werde auf Grundlage der Pensionszusage als vorgezogene Betriebsrente gezahlt. Der Arbeitgeber habe auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres alle Rechte der Versicherungsregelung zugesichert. So bestehe ein Anspruch auf Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung. Das Ruhegeld könne nicht als Entschädigung oder Abfindung im Sinne eines Ausgleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes gesehen werden, da das Dienstverhältnis im Voraus zeitlich befristet gewesen sei. Daher sei die Beitragserhebung zu Recht erfolgt.

Mit der am 22.09.05 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage ist der Kläger bei seiner Auffassung verblieben, das Ruhegeld unterliege nicht der Beitragspflicht. Zur Begründung hat er angeführt, der Einordnung der Ruhegeldzahlung als Betriebsrente stehe bereits entgegen, dass ihm, dem Kläger, ausdrücklich gestattet sei, selbständig oder unselbständig tätig zu werden. Es werde in diesem Fall lediglich 50 % der Vergütung angerechnet. Die Zahlung seines früheren Arbeitgebers erfolge gerade nicht wegen Eintritts eines Versorgungsfalles, z. B. einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder des Rentenalters bzw. seines Todes. Die Zahlung sei vielmehr wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes infolge der Nichtverlängerung des Dienstvertrages zu leisten und sei damit von der Natur der Sache her eine Abfindungsleistung. Die Zahlung diene dazu, die Zeit einer zu erwartenden Beschäftigungslosigkeit bzw. eines geringeren Verdienstes zu überbrücken. Sie falle damit ohne Weiteres unter den Abfindungsbegriff. Hierunter werde eine Entschädigung verstanden, die ein Mitarbeiter als Ausgleich für die Nachteile erhalte, die mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verbunden seien. Die Beklagte übersehe, dass die streitgegenständliche Zahlung weder an ein biologisches Ereignis, wie Invalidität oder Tod, noch an ein bestimmtes Mindestalter geknüpft sei. § 229 Abs. 1 SGB V stelle jedoch ausdrücklich auf die Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder die Altersversorgung ab. Lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, wie im vorliegenden Fall, blieben gem. Ziffer 1 a der Norm außer Betracht. Der Anspruch auf Hinterbliebenen-/Erwerbsunfähigkeitsversorgung bestehe nicht auf der Grundlage der derzeit gezahlten Übergangsgelder, sondern auf Grundlage der regulär erteilten Pensionszusage.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.02.05 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.05 aufzuheben und festzustellen, dass die ihm gewährten betrieblichen Leistungen in Höhe von derzeit 4.354,20 EUR monatlich bis zum Rentenbeginn nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen und ergänzend ausgeführt, im Dienstvertrag sei der Versorgungsfall beschrieben. Bei dem Kläger sei der vorgezogene Versorgungsfall zum 01.01.2005 eingetreten, da der Dienstvertrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres geendet habe. Es würden die entscheidenden Kriterien für einen nach § 229 Abs. 1 SGB V beitragspflichtigen Versorgungsbezug erfüllt: Mit der Leistung werde ein Versorgungszweck verfolgt, die Leistung werde unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnis gewährt, als laufende Geldleistung gezahlt und decke den durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) bedingten Versorgungsanspruch ab.

Mit Urteil vom 13.04.2006 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.02.05 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.05 aufgehoben und festgestellt, dass die dem Kläger gewährten betrieblichen Leistungen in Höhe von derzeit 4.354,20 EUR monatlich bis zum Rentenbeginn nicht der Beitragspflicht unterlägen. Zur Begründung hat das Sozialgericht darauf abgestellt, die vorgezogenen Ruhegeldzahlungen seien nicht als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V anzusehen. Bereits die Legaldefinition in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V setze voraus, dass die Einnahmen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Dies sei beim Kläger ersichtlich nicht der Fall. Zutreffend weise der Kläger darauf hin, dass bei ihm weder ein biologisches Ereignis noch sein Alter die Zahlung des Ruhegeldes ausgelöst habe, sondern dieses wegen der Nichtverlängerung seines Dienstvertrages gezahlt werde. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid bzw. in ihrer Klageerwiderung als "Rechtslage" darstelle, dass auch Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen u. ä. der Beitragspflicht unterlägen, sofern sie im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle der Betriebsrente gewährt würden, zitiere sie ersichtlich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 01.10.2005 ("Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 01. Oktober 2005" zu A VIII 2.1.3.6, Seite 101). Sie übersehe hierbei jedoch, dass mit diesem Zitat der vorliegende Fall nicht erfasst werde. Insoweit führten die Spitzenverbände nämlich zwei Absätze weiter Folgendes aus: "Keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V sind die Leistungen, die in der Regel nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalles ausgelöst werden und nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind ... Keine Versorgungsbezüge sind darüber hinaus Übergangszahlungen, die lediglich den betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen und nicht anstelle eines Versorgungsbezuges gezahlt werden." Das Vorliegen dieser Besonderheiten aber habe der Kläger nach dem Inhalt seines Dienstvertrages für die Zeit bis zum Rentenbezug hinreichend und überzeugend deutlich gemacht.

Gegen das ihr am 26.04.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2006 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Übergangszahlungen, die der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalte, seien Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V und unterlägen damit dem Grunde nach der Beitragspflicht. Der vorliegende Fall sei demjenigen vom Landessozialgericht (LSG) Berlin (Urt. vom 22.10.2003, Az.: L 9 KR 410/01, www.juris.de) entschiedenen Fall vergleichbar, bei dem es um eine Firmenrente für Flugbegleiter gegangen sei, die als Ziel die Absicherung ab Vollendung des 55. Lebensjahres bezweckt habe. Auch bei dem Kläger habe die gewährte arbeitgeberseitige Leistung Einkommensersatzfunktion neben dem bezogenen ALG. Der Gesetzgeber habe in der Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) deutlich gemacht, welche Einnahmen als Versorgungsbezüge zu verstehen seien. Als Leitlinie seien dabei u. a. die Gleichbehandlung von Aktiven und Rentnern hinsichtlich der Beitragspflicht sowie die Einkommensersatzfunktion von Rente und Versorgungsbezügen zu beachten. Daraus ergebe sich, dass nur solche Einkünfte berücksichtigt werden könnten, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzten. Dagegen bestehe keine Beitragspflicht für Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, z. B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, oder die Entschädigungsleistungen aufgrund von Sonderopfern für die Allgemeinheit (z. B. Gewalttaten, Kriegsfolgen) ausgleichen sollten. §§ 227, 229 SGB V verfolgten den Zweck, die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung zu beteiligen. Diese Zielsetzung entspreche dem in der gesetzlichen Krankenversicherung herrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen seien. Dementsprechend bedürfe nicht die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten. Den Renten der betrieblichen Altersversorgung seien Renten zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezweckten, also die Sicherung des Lebensstandards nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Durch diese Zwecksetzung unterscheide sich die betriebliche Leistung zur Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder als Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes. Die dem Kläger seitens seines früheren Arbeitgebers gewährte Leistung diene aber unzweifelhaft der Versorgung im Alter. Damit sei sie im Rahmen von § 229 SGB V zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.04.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.04.2006 zurückzuweisen, soweit Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage des vorgezogenen Ruhegehalts des Klägers angesetzt werden.

Er bezieht sich zur Begründung auf das aus seiner Sicht zutreffende erstinstanzliche Urteil. Ergänzend teilt er mit, einen Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe er wegen der in Kauf zu nehmenden Abschläge nicht gestellt. Die gesetzliche Altersrente werde ab dem 65. Lebensjahr bei voraussichtlich 1.645 EUR liegen. Die betriebliche Leistung, die sein früherer Arbeitgeber zu zahlen verpflichtet sei, werde dann - unter Anrechnung der Altersrente - bei ca. 2.700 EUR monatlich liegen. Die Regelung des § 8 des Dienstvertrages sei anstelle einer individuellen Abfindungsregelung in den Dienstvertrag mit seinem früheren Arbeitgeber aufgenommen worden; es sei den Vertragsparteien einfacher erschienen, auf ein bestehendes, komplexes, bewährtes Regelwerk Bezug zu nehmen, siehe § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages, und dies auf den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis für entsprechend anwendbar zu erklären. Dass es sich bei § 8 des Dienstvertrages um eine Abfindungsregelung handele, ergebe sich auch aus dessen Abs. 4. Danach wäre der Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung nicht gegeben gewesen, wenn die vorzeitige Beendigung oder Nichtverlängerung des Vertrages auf einem von ihm selbst verschuldeten Grund beruht hätte. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass mit der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit zwecks Wahrung des sozialen Besitzstandes ein Ausgleich für den zuvor durch die langjährige Tätigkeit ab 1973 für den TÜV erworbenen umfassenden Kündigungsschutz im Sinne der sog. Unkündbarkeit habe gefunden werden sollen. Die Parteien des Arbeitsverhältnisses hätten mit § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages keine Regelung zur vorzeitigen Altersrente treffen wollen. Der Dienstvertrag sei im Übrigen wegen der lange umstrittenen Einzelheiten der Abfindungsregelung erst mehr als ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer geschlossen worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 haben die Beteiligten bezüglich der Beiträge zur PV einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Der Senat hat die Satzung der Beklagten beigezogen. Dort heißt es unter § 8 Abs. 1: "Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen - §§ 223, 226, 228 bis 240 SGB V und § 23a SGB IV - der Mitglieder bemessen." Sonderregelungen hat die Beklagte nur für freiwillige Mitglieder und Rentenantragsteller sowie Schwangere (§ 8 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 der Satzung) getroffen. Außerdem hat der Senat die "Grundsätze über die betriebliche Altershinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung" nebst Anlagen, wie in § 8 Abs. 2 des zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstvertrages zugrunde gelegt, zu den Akten genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die dem Kläger gewährten betrieblichen Leistungen in Höhe von derzeit 4.354,20 Euro monatlich (dreizehn Mal jährlich) bis zum Rentenbeginn nicht der Beitragspflicht zur GKV unterliegen. Der Bescheid vom 16.02.05 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.05 ist rechtswidrig.

Als Bezieher von ALG nach dem SGB III besteht bei dem Kläger Versicherungspflicht zur GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Gemäß § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen, und zwar - siehe Abs. 3 der Norm - bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag; Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug für 2005 3.525,00 EUR, für 2006 und für 2007 3.562,50 EUR monatlich. Gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 1 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die ALG nach dem SGB III beziehen, 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden, durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, soweit es 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt. Entsprechende Zahlungen leistet die BA für den Kläger. Ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen gegen den Kläger persönlich in Höhe des noch verbleibenden Anteils von 20 % bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung von Einnahmen aus sog. Versorgungsbezügen gemäß § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V besteht jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.

Der Bemessung der Beiträge zur KV der versicherungspflichtigen Rentner ist nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (S. 1 Nr. 1 der Norm), sofern dieser nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 S. 1 Nr. 2 SGB V) zu Grunde zu legen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), gegen deren Berücksichtigung für die Bemessung der KV-Beiträge versicherungspflichtiger Rentner verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Sozialrecht -SozR- 2200 § 180 Nr. 46 S. 194 ff. zur vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 180 RVO), gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 S. 2 , § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).

Der betrieblichen Altersversorgung wäre eine Leistung dann zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen durch den Arbeitgeber im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (Bundessozialgericht -BSG-, Urt. vom 13.09.2006, Az.: B 12 KR 5/06 R, www.juris.de, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Da der Kläger, der uneingeschränkt ALG bezieht, unstreitig weder leistungsgemindert noch verstorben ist, fallen die Fallvarianten der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung weg. Er erhält die Leistungen seines früheren Arbeitgebers jedoch auch nicht zur Altersversorgung. Dies ergibt sowohl eine natürliche Auslegung des § 8 des o. g. Dienstvertrages, bei der auf den wahren Willen der Erklärenden abzustellen ist, als auch eine normative Auslegung entsprechend der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 , 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der die objektive Erklärungsbedeutung von Willenserklärungen zu ermitteln und auf die bei Abweichung von der natürlichen Auslegung abzustellen ist (vgl. insoweit bereits BSG, Urt. vom 30.03.1993, Az.: 3 RK 2/91, www.juris.de, auch in Urteilssammlung der Krankenversicherung - USK - 93118).

Den Begriffen "Ruhegeld", "Pensionsfall", "vorzeitige Zurruhesetzung" in § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu. Auch wenn der Wortlaut der Regelung eher an Versorgungsbezüge zur Altersversorgung erinnern möge, so hätten die Vertragsparteien - in rechtlich unschädlicher Weise - lediglich etwas übereinstimmend falsch bezeichnet, was sie - ebenfalls übereinstimmend - nicht gewollt hätten. Es handelte sich um einen Fall der sog "falsa demontratio non nocet", die nach allgemeiner Meinung das wirklich Gewollte unberührt lässt (Bundesgerichtshof -BGH-, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -NJW-RR- 1988, 265 ; BGH, NJW 2002, 1038, 1039; BGHZ 168, 35; BSG, Beschl. vom 04.10.1996, Az.: 11 BAr 47/96, www.juris.de). Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Regelungen und der Systematik des § 8 des Dienstvertrages kann die Zahlung der Geldleistung gemäß Abs. 3 des Vertrages auch für einen objektiven Dritten, vgl. §§ 133, 157 BGB, nicht anders verstanden werden, als dass die Parteien eine Abfindungsregelung treffen wollten. Eine solche aber stellt keinen Versorgungsbezug wegen Altersversorgung im Sinne von §§ 227, 229 SGB V dar. Eine erweiternde Auslegung der Normen auf alle betrieblich bedingten Leistungen, wie die Beklagte vorträgt, lässt sich im Hinblick auf den abschließenden Charakter der Normen (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 3, BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 10; SozR 3-2500 § 229 Nr. 13) nicht rechtfertigen.

Anknüpfungspunkt für die Leistungspflicht des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages ist nicht das Alter des Klägers als Arbeitnehmer. Es werden - im Gegensatz zu dem von der Beklagten zitierten Fall der Flugbegleiter, die in der Regel - und zwar unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit - wegen vermuteter Leistungseinschränkungen ab dem 55. Lebensjahr ihren Dienst nicht mehr verrichten sollen, Altersgrenzen bzw. Altersvorgaben für die vorzeitige Zurruhesetzung nicht getroffen. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Leistungen, dass der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - dem Kläger nicht mehr das Vertrauen entgegen bringt, die Geschicke der Gesellschaft positiv zu lenken und zu beeinflussen. So kann gemäß § 7 Abs. 5 des Dienstvertrages der Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss des Gesellschafters widerrufen werden. Dieser Widerruf gilt als Kündigung des Dienstverhältnisses zum nächstmöglichen Termin; während der Zwischenzeit laufen die Bezüge weiter; Gründe müssen nicht genannt werden. Da der Kläger den Dienstvertrag im Januar 1997 geschlossen hat - er war zu diesem Zeitpunkt 51 Jahre alt -, gingen die Vertragspartner (vor allem folgt dies aus der Laufzeit des Vertrages von 4 Jahren) erkennbar davon aus, dass das Alter des Klägers einer Leistungsfähigkeit nicht entgegenstehen werde. Dennoch hätte rein theoretisch schon wenige Monate nach Vertragsschluss ein Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter eintreten können, aufgrund dessen sich der Arbeitgeber hätte veranlasst sehen können, den Dienstvertrag zu kündigen. Auch in diesem Fall wäre es ohne jeden Zweifel zu einer Zahlungspflicht des Arbeitgebers wegen vorzeitiger Zurruhesetzung gekommen. Dass der Kläger zufällig bei Auslaufen des Dienstvertrages Ende 2004, nachdem dieser im Jahre 2000 noch einmal für vier Jahre verlängert worden war, fast 60 Jahre alt und damit in die Nähe des regulären Renteneintritts gerückt war, ist danach ohne Belang. Die Einschätzung des Sozialgerichts, dass es sich eindeutig um eine Leistung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes handelt, ist zutreffend. Bei Spitzenpositionen, bei denen es in besonderem Maße darauf ankommt, ob ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten für möglich gehalten wird, ist der Arbeitgeber bei Verlust des Vertrauens nach den Erkenntnissen des Senates in vergleichbaren Fällen bereit, hohe Abfindungsleistungen zu zahlen, um den Arbeitnehmer von der Tätigkeit entbinden zu können. Und dass der Kläger eine solche Spitzenposition bekleidete, ist allein an der Höhe seiner Bezüge erkennbar, die im Übrigen durch Tantieme noch erheblich steigerbar waren. Es wäre aber auch in keiner Weise nachvollziehbar, wenn der Kläger, der durch die Tätigkeit als Geschäftsführer seine sozial gesicherte bisherige Position im Betrieb - er hatte den tarifvertraglichen Status der sog. Unkündbarkeit erreicht - nicht darauf bestanden hätte, einen entsprechenden Ausgleich in Form einer Abfindungsregelung zu treffen. Der Kläger weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass sich der Charakter der Leistung als Abfindung sehr deutlich auch aus Abs. 4 des § 8 des Dienstvertrages ergibt. Die (Abfindungs-)Leistungen des Arbeitgebers sollten nämlich nach dem Willen der Vertragsparteien nur dann zu zahlen sein, wenn das Arbeitsverhältnis ausschließlich aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, ausläuft bzw. beendet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen.

RechtsgebietSGB VVorschriften§ 223 Abs. 2 SGB V

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