08.05.2007 · IWW-Abrufnummer 071260
Amtsgericht Hof: Urteil vom 04.09.2006 – 14 C 1695/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AG Hof
1. Trägt sich der Unfall zur Nachtzeit zu und muss der Unfallgeschädigte die Fahrt fortsetzen, um am nächsten Tag an seinem Fahrtziel an einem Seminar teilzunehmen, ist er berechtigt, ein Ersatzfahrzeug zu einem über dem Normaltarif liegenden erhöhten Tarif (Unfallersatztarif) anzumieten, wenn ihm auf dem örtlich relevanten Markt zur Nachtzeit kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war.
2. Den Geschädigten, der berechtigt war, zum Unfallersatztarif anzumieten, trifft nicht nach 3 Tagen eine erneute Erkundigungspflicht, ob nunmehr ein günstigerer Tarif zur Verfügung steht. Allenfalls bei einer sehr langen Mietdauer des Fahrzeugs zum Unfallersatztarif kann eine nachträglich Erkundigungspflicht für den Mieter greifen. Bei einer Mietdauer von 14 Tagen gilt dies aber noch nicht.
1. Trägt sich der Unfall zur Nachtzeit zu und muss der Unfallgeschädigte die Fahrt fortsetzen, um am nächsten Tag an seinem Fahrtziel an einem Seminar teilzunehmen, ist er berechtigt, ein Ersatzfahrzeug zu einem über dem Normaltarif liegenden erhöhten Tarif (Unfallersatztarif) anzumieten, wenn ihm auf dem örtlich relevanten Markt zur Nachtzeit kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war.
2. Den Geschädigten, der berechtigt war, zum Unfallersatztarif anzumieten, trifft nicht nach 3 Tagen eine erneute Erkundigungspflicht, ob nunmehr ein günstigerer Tarif zur Verfügung steht. Allenfalls bei einer sehr langen Mietdauer des Fahrzeugs zum Unfallersatztarif kann eine nachträglich Erkundigungspflicht für den Mieter greifen. Bei einer Mietdauer von 14 Tagen gilt dies aber noch nicht.