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03.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071181

Oberfinanzdirektion Koblenz: Verfügung vom 24.01.2007 – S 2139b A - St 31 3


Existenzgründerstatus einer GmbH & Co. KG
nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG


S 2139b A - St 31 3

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co KG Existenzgründer im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG sein kann.
Hiernach bitte ich, in allen noch offenen Fällen folgende am eindeutigen Wortlaut der Rechtsnorm orientierte Rechtsauffassung zu vertreten:

Nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG ist eine Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nur dann Existenzgründer im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind, die die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co KG bereits deshalb den Existenzgründerstatus nicht erfüllt, weil eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist.

Mit der gegebenen Begründung sind auch andere Mitunternehmerschaften, bei denen mindestens eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmer ist (z. B. GmbH & Atypisch stille Gesellschaft), dem Anwendungsbereich dieser Rechtsauffassung zuzurechnen.

Für die betroffenen Mitunternehmerschaften kommen daher nur Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Betracht.
Im Unterschied zur Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG ist dabei die Summe aller Rücklagen am Bilanzstichtag auf 154.000 ? begrenzt (§ 7g Abs. 3 Satz 5 EStG), der Investitionszeitraum auf zwei Wirtschaftsjahre beschränkt (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG) und bei Auflösung ohne entsprechende Investition (§ 7g Abs. 4 Satz S. 2 EStG) ein Gewinnzuschlag (§ 7g Abs. 5 EStG) vorzunehmen.

Liegen demnach nicht zulässig gebildete Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG einer bereits bestandskräftigen Veranlagung zu Grunde, ist der falsche Bilanzansatz in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, erfolgswirksam richtig zu stellen.

Für die Ermittlung eines etwaigen Gewinnzuschlags wird auf die Regelungen im BMF - Schreiben vom 25.02.2004, BStBl I 2004, 337, Rn. 35 ? 37 verwiesen.
Das Finanzgericht München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.10.2004 ? 1 K 4064/02 (EFG 2005 S. 272) für den Fall der späteren Auflösung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Existenzgründerrücklage entschieden, dass ein Gewinnzuschlag (§ 7g Abs. 5 EStG) zu erfolgen hat.

Ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine zunächst nach § 7g Abs. 7 EStG gebildete Existenzgründerrücklage beispielsweise im vierten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, beruht diese Auflösung nicht auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG. Deshalb ist für die vier Wirtschaftsjahre, in dem die Rücklage bestanden hat, nach § 7g Abs. 5 EStG ein Gewinnzuschlag vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft worden ist, für das ursprünglich die Rücklage gebildet wurde.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 7g Abs. 7 EStG

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