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29.03.2007 · IWW-Abrufnummer 071058

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 18.04.2006 – 3 U 14/05

1. Im Rahmen seiner Grundleistungen muss sich der Architekt auch mit den Vorstellungen des Bauherrn zur losen Möblierung befassen, wenn er das Raumprogramm zeichnerisch umsetzt. Ein Zuschlag wird ohne gesonderten Auftrag zur Planung oder Beschaffung der Möbel selbst dann nicht verdient, wenn die Räumlichkeiten - wie hier im Falle einer Klinik - eine individuelle Möblierung erfordern.


2. Als Grundleistung der Phase 7 nach § 15 HOAI muss der Architekt auch ein im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung abgegebenes Nebenangebot ohne gesonderte Abrechnungsmöglichkeit prüfen und werten. Die Wertung schließt die Feststellung ein, ob der Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auskömmlich in der Lage sein wird, die Leistung zu diesem Preis ordentlich zu erbringen.


Oberlandesgericht Schleswig

Urteil

18.04.2006

3 U 14/05
LG Itzehoe, 09.02.2005 - 2 O 464/00

Gründe:

I. Der Kläger macht restliches Architektenhonorar im Zusammenhang mit Planung und Errichtung einer psychiatrischen Tagesklinik auf dem Gelände des Klinikums A. geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschl. sämtlicher dortigen Bezugnahmen - auch auf das Senatsurteil vom 8.4.2003 zu dem Az. 3 U 32/02, mit dem ein vorausgegangenes klagabweisendes Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden ist - Bezug genommen.

Das LG hat der Klage mit seinem erneuten Urteil teilweise i.H.v. 18.326,28 ? stattgegeben. Dem Kläger stünde in dieser Höhe restliches Architektenhonorar zu. Der Kläger sei allerdings nicht berechtigt, in die Honorarberechnung Kosten für das lose Mobiliar hineinzunehmen, weil eine Auftragserteilung insoweit nicht dargetan sei. Er sei auch nicht berechtigt, die Leistungsphase 7 doppelt abzurechnen, weil er das Nebenangebot der Fa. C. von vornherein in die Prüfung hätte einbeziehen müssen. Auch sei der Kläger nicht berechtigt, 6 % für die Erstellung von Bestandsplänen/Aufmaßen in Ansatz zu bringen, weil das LG nach der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass diese Leistungen jedenfalls teilweise von dem Ingenieurbüro D. erbracht worden seien. Der Kläger sei aber berechtigt, Kosten nach § 10.3a HOAI einzustellen. Dabei habe der Beklagte die Mittelwerte der dem Architektenvertrag beigefügten Anlage für Alten- und Pflegeheime zugestanden, so dass diese zugrunde zu legen seien.

Hiergegen richtet sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung beider Parteien.

Der Kläger möchte mit seiner Berufung erreichen, dass der Beklagte über die Urteilssumme von 18.326,28 ? hinaus zur Zahlung von weiteren 6.046,78 ? verurteilt wird. Er macht geltend:

Das LG habe die anrechenbaren Kosten zu Unrecht um die Höhe der Kosten für die Anschaffung des losen Mobiliars gekürzt. Er - der Kläger - verlange die Einbeziehung der Kosten für das lose Mobiliar in die anrechenbaren Kosten in Höhe der durch den Beklagten mitgeteilten 148.374,05 DM gem. der Anlage K 17. Nach dieser Anlage - dem Schreiben des Beklagten vom 22.6.2000 - sei dieser selbst davon ausgegangen, dass der Kläger die Kosten der Möblierung berücksichtigen dürfe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich eine psychiatrische Tagesklinik nicht wie ein Einfamilienhaus mit den dort üblichen Sitzgruppen und Schränken sowie Tischen und Stühlen im Esszimmerbereich, Betten im Schlafzimmer etc. planen lasse. Hier sei der Architektenvertrag im März 1995 geschlossen worden, dem Kläger das verbindliche Raumprogramm aber erst im Juli 1995 übergeben worden. Dort seien Angaben zur Erstausstattung der Räumlichkeiten nicht gemacht worden. Eine Erstausstattungsliste sei von dem Beklagten erstmalig im Herbst 1997 - unverbindlich, Anlage K 25 - und dann im Dezember 1997 - verbindlich, Anlage K 26 - erstellt worden. Damals habe die erste Ausführungsplanung des Klägers aber bereits vorgelegen und habe er darin eine Erstausstattung berücksichtigt und zeichnerisch dargestellt. Der Kläger habe dann seine Ausführungsplanung jeweils an die gewünschte Erstausstattung anpassen müssen. Die von ihm ursprünglich überlegte Erstausstattung habe nämlich nicht in allen Details mit derjenigen des Beklagten übereingestimmt.

Mit Schreiben vom 25.5.1998 habe der Beklagte dann mitgeteilt, dass eine Frau B. für die Planung und Beschaffung der losen Möblierung zuständig gewesen sei. Soweit in dem Schreiben - Anlage K 23 - die Formulierung "abweichend von den sonstigen Verfahrensweisen" enthalten sei, ergebe sich daraus, dass der Kläger zuvor für die gesamte Möblierung also auch für die lose Möblierung zuständig gewesen sei. Auch durch Begründung der Zuständigkeit der Frau B. sei er in seinen Planungen gestört worden, weil er die Ausführungsplanung den Möblierungsvorschlägen der Frau B. habe anpassen müssen. Die von Frau B. erarbeiteten Möblierungspläne seien mit ihm diskutiert worden, auch dies führe zu einer Vergütungspflicht des Beklagten nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI.

Zu Unrecht habe das LG gemeint, der Kläger sei nicht berechtigt, die Leistungsphase 7 doppelt abzurechnen. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Bauunternehmen C. auf die beschränkte Ausschreibung sowohl für sämtliche 17 Einzelgewerke Angebote abgegeben habe, als auch ein Nebenangebot als Generalunternehmer. Im Rahmen der Prüfung der Angebote seien sämtliche Angebote und auch dieses Nebenangebot der Firma C. geprüft worden. Das Ergebnis sei dem Beklagten in Form eines Preisspiegels nach Teilleistungen übergeben worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Firma C. hinsichtlich der Einzelgewerke nur in zwei von insgesamt 17 Gewerken der günstigste Bieter gewesen sei. Daraufhin habe der Beklagte von dem Kläger eine erneute Prüfung des Nebenangebots - Generalunternehmerangebot der Fa. C. - hinsichtlich sämtlicher Gewerke verlangt. Für die Einzelgewerke habe der Kläger aber mit einer Kostenreduzierung im Zuge der tatsächlichen Massenermittlung bei Schlussrechnung gerechnet, während bei dem Generalunternehmerangebot mit einer solchen Kostenreduzierung nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Das Generalunternehmerangebot habe um 33.000 DM günstiger als die Summe der günstigsten Einzelgewerke gelegen, ggü. den Einzelangeboten der Firma C. i.H.v. 2.215.738,48 DM habe das Angebot sogar um 200.000 DM günstiger gelegen. Vor diesem Hintergrund habe dem Angebot der Hauch des Unseriösen angehaftet.

Der Kläger sei deshalb erneut beauftragt worden, dies Nebenangebot zu prüfen, weil bei dem Beklagten Sorge bestanden habe, ob das Nebenangebot überhaupt auskömmlich sein könne. Wegen der zu großen Differenz zwischen Einzelgewerken und Nebenangebot habe er - der Kläger - in seinem ersten Vergabevorschlag dies Nebenangebot nicht berücksichtigt. Nachdem der Kläger dann auf den Wunsch des Beklagten das Nebenangebot erneut im Einzelnen geprüft habe, sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Preise des Nebenangebots auskömmlich gewesen seien. Damit habe er die Grundleistungen der Phase 7 aber erneut erbracht. Denn er sei der Auffassung, dass er im Rahmen der beschränkten Ausschreibung die Auskömmlichkeit des Nebenangebots nicht habe prüfen müssen.

Zu Unrecht habe das LG entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt sei, im Rahmen seiner Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 4 zusätzlich 6 % des Grundhonorars für die Erstellung von Bestandsplänen und Aufmaßen in Ansatz zu bringen. Der Zeuge D. habe solche Vermessungen nicht durchgeführt, sondern nur sog. topographische Vermessungen. Über diese hinaus habe der Kläger aber für die Planung der psychiatrischen Tagesklinik die in den zu überbauenden Flächen liegenden Ver- und Entsorgungsschächte bzw. -kanäle aufnehmen und berücksichtigen müssen. Ferner habe er die für das zu errichtende Gebäude neu herzustellenden Ver- und Entsorgungsanlagen so vorgesehen, dass sie an die vorhandenen Anlagen ab Schachtaustritt angeschlossen werden sollten. Welche Einzelleistungen hier erbracht worden seien, habe der Zeuge E. bei seiner Vernehmung bestätigt. Insgesamt richte sich die Vergütung für die Bestandsaufnahmen nicht danach, wie viel Aufwand seinerseits tatsächlich getrieben worden sei, weil die Parteien nach dem Vertrag eine pauschale Vergütung von 6 % des Grundhonorars vereinbart hätten.

Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten nach § 10.3a HOAI folge der Kläger den Ausführungen des LG Itzehoe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die fragliche Formulierung in dem Architektenvertrag "für die anrechenbaren Kosten nach HOAI § 10.3a 50 % der Kosten gem. Anlage (X)" in mehreren zwischen den Parteien geschlossenen Architektenverträgen während deren mehr als 20-jährigen Geschäftsbeziehungen befunden habe. Bei allen Abrechnungen habe der Kläger stets den Mittelwert der aus der Anlage X genannten Zahlen ermittelt, was von dem Beklagten niemals beanstandet worden sei. Weil dies so gewesen sei, dürfe auch im vorliegenden Fall eine entsprechende Abrechnung nach dem Mittelwert vereinbart worden sein. Die Abrechnung des Klägers entspreche somit dem, was die Parteien gewollt und nach Abschluss des Vertrages als verbindlich angesehen hätten.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, über die bereits ausgeurteilten 18.326,28 ? hinaus weitere 6.046,78 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.11.2000 zu zahlen, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das LG dem Beklagten mehr als 6.156,68 ? nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.195,70 ? seit dem 30.9.2004 sowie auf weitere 2.960,98 ? seit dem 29.11.2000 zugesprochen hat, und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend:
Das LG habe zwar den Rechtsstandpunkt des Beklagten zu den grundlegenden Problemkreisen bestätigt. Bei der Ausrechnung seien ihm aber Fehler unterlaufen. Das LG sei der Auffassung gewesen, dass der Kläger 6 % vom Grundhonorar für die Ausarbeitung von Bestandsplänen nicht verlangen könne. Dennoch habe es dem Kläger für die Leistungsphasen 1-4 nach § 15 HOAI bei der Ausrechnung nicht 27 % sondern 33 % zugesprochen und die 6 % hier mithin stehen gelassen. Das LG sei auch der Auffassung gewesen, dass der Kläger den Betrag für das lose Mobiliar nicht bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigen dürfe. Dennoch habe es entgegen dieser Entscheidung bei den anrechenbaren Kosten jeweils den Nettobetrag von 127.908,66 DM - der das lose Mobiliar betreffe - eingestellt.

Das LG habe im Rahmen von § 10 Ziff. 3a HOAI unter Bezugnahme auf seinen - des Beklagten - Schriftsatz vom 26.10.2001 die Mittelwerte aus der dem Architektenvertrag beigefügten Anlage zugrunde gelegt. Solches habe der Beklagte aber in dem fraglichen Schriftsatz nicht zugestanden, weil dort nur von Mindestpreisen die Rede sei und nicht von dem Mittelwert. Der Ansatz dieser anrechenbaren Kosten werde deshalb nach wie vor bestritten und der Gesichtspunkt hilfsweise weiter verfolgt. Für die spätere Berechnung werde der Wert, den das LG seinem Urteil zugrunde gelegt hat, jetzt aber von dem Beklagten ebenfalls in die Berechnung eingestellt, allerdings nur unter Protest, um überhaupt einmal zu einer Abrechnung zu kommen.

Im Übrigen erwidert der Beklagte auf die Berufung des Klägers:

Eine Beauftragung für das lose Mobiliar habe es auch vor seinem gegenteiligen Schreiben vom 25.5.1998 nicht gegeben. Dem technischen Leiter des Beklagten sei aus den vorangegangenen Jahren kein einziges Bauvorhaben bekannt, in welchem über ein Architektenbüro loses Mobiliar beschafft worden sei. Soweit in dem genannten Schreiben die Formulierung "abweichend von den sonstigen Verfahrensweisen" in Bezug auf Frau B. verwendet werde, beziehe sich dies nur darauf, dass in der Zeit vorher bei dem Beklagten die Einkaufsabteilung - Herr F. - für die Anschaffung des losen Mobiliars zuständig gewesen sei. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Kostenaufstellung K 17 für das lose Mobiliar habe ausschließlich der Kostenzusammenfassung und Darstellung des Verwendungsnachweises ggü. dem Land Schleswig-Holstein gedient. Insoweit liege eine klare und zielgerichtete Fehlinterpretation des Klägers vor. Der Umstand, dass die Planung eines Einfamilienhauses nicht mit der Planung einer psychiatrischen Tagesklinik gleichzusetzen sei, schlage sich in der Vergütungsstaffelung der HOAI gerade auch zugunsten des Klägers nieder. Naheliegend sei, dass ein Raumprogramm zu einer viel früheren Phase aufgestellt werde, als die Erstauausstattung mit Möbeln. Hinsichtlich der Möblierungsplanung habe der Kläger keinen Auftrag erhalten und auch niemals Arbeitsnachweise geliefert.

Die doppelte Berechnung der Leistungsphase 7 komme nicht in Betracht, denn es liege vielmehr ein Mangel der Arbeit des Klägers vor, weil dieser im ersten Durchlauf das Nebenangebot der Firma C. nicht ausreichend geprüft habe.

Auch für die Bestandsaufnahme könne der Kläger keine Vergütung verlangen, weil er auch hier niemals Arbeitsergebnisse geliefert habe. Die Zeugenvernehmung habe vielmehr ergeben, dass der Vermessungsingenieur D. auf die jeweiligen Wünsche des Klägers die fraglichen Arbeiten erledigt habe.

Erstmals in zweiter Instanz und damit zu spät behaupte der Kläger hinsichtlich der anrechenbaren Kosten nach § 10.3a HOAI, die Parteien hätten schon immer mit der Tabelle gearbeitet und sich angeblich auf den Mittelwert geeinigt. Das sei nicht zutreffend, auch wenn bei tatsächlich vorangegangenen Bauvorhaben manchmal nach der genannten Tabelle gearbeitet, diese allerdings nie kritisch von dem Beklagten hinterfragt worden sei.

II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, dagegen ist die zulässige Berufung des Beklagten weitgehend erfolgreich.

Der Kläger macht weiterhin restliches Architektenhonorar nach § 8 Abs. 1 HOAI wegen seiner Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung einer psychiatrischen Tagesklinik bei dem Klinikum A. geltend. Restliches Honorar steht ihm jedoch nur i.H.v. 6.280,27 ? zu.

1. Zwischen den Parteien ist zunächst streitig, ob der Kläger berechtigt ist, im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI - also der Grundlage für seinen Vergütungsanspruch - die Kosten für das lose Mobiliar einzurechnen, das in den Räumlichkeiten der psychiatrischen Tagesklinik aufgestellt worden ist. Insoweit liegt die Liste des Beklagten vor, die dem Kläger mit dem Anschreiben vom 22.6.2000 Anlage K 17 übermittelt worden ist. Hinsichtlich dieser Liste, die mit einer Summe von 148.374,05 DM endet, ist im Berufungsverfahren zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich dabei allein um loses Mobiliar handelt.

Das LG hat zutreffend entschieden, dass die Kosten des losen Mobiliars nicht bei den anrechenbaren Kosten für die Ermittlung des Honorars zu berücksichtigen sind.

Die Ansicht des Klägers, schon das Anschreiben mit der Übermittlung dieser Kostenaufstellung der Frau B. betreffend die Möblierung "für die abschließende Kostenfeststellung", mache deutliche, dass auch aus Sicht des Beklagten diese Summe bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen sei, ist nicht zutreffend. Das Anschreiben ist insoweit vielmehr sachlich neutral. Dort ist der Begriff der anrechenbaren Kosten für die Ermittlung des Architektenhonorars nicht verwendet worden. Dass der Architekt auch eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher Investitionen zur Vorlage bei dem Land als einem der Kostenträger zu machen hatte, ist nicht streitig. Auch dafür konnte die fragliche Liste durchaus dienen.

Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger die Rechtsauffassung, eines Auftrags des Beklagten für die Planung der losen Möblierung durch ihn als Architekten habe es nicht bedurft. Diese Auffassung ist falsch. Wie sich die anrechenbaren Kosten als Grundlage der Honorarberechnung bestimmen, regelt § 10 HOAI. Nach § 10 Abs. 5 Ziff. 6 HOAI sind die dort genannten Anlagen und Einrichtungen, zu denen insb. auch das bewegliche Mobiliar, Arbeitsgeräte, Textilien etc. gehören (Hesse/Korbion, HOAI, 5. Aufl. 1996, § 10 Rz. 49) nicht anrechenbar für Grundleistungen bei Gebäuden, soweit der Architekt sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht. Aus dieser Regelung kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Architekt selbständig und unabhängig von einem konkreten Auftrag entscheiden kann, ob er die fraglichen Einrichtungen plant und bei ihrer Beschaffung mitwirkt etc. Vielmehr lässt sich aus der betreffenden Norm entnehmen, dass die Planung und Beschaffung sowie die Überwachung des Einbaus loser Möbel grundsätzlich nicht zu den Grundleistungen des Architekten zählt, wenn ihm der Auftrag zur Vollarchitektur übertragen worden ist. Das hat der Kläger im Übrigen im Rahmen seiner Arbeit auch nicht anders gesehen. Hinsichtlich der Herstellung der Möblierungspläne 1: 50 hat er sich nämlich ausweislich seines Schreibens vom 14.1.1998 einen ausdrücklichen Zusatzauftrag erteilen lassen. Es handelt sich hier also auch aus seiner Sicht um eine besondere vergütungspflichtige Nebenleistung, die mit dem Bauherrn abgesprochen und mithin gesondert beauftragt werden muss.

Eine solche Auftragserteilung - die ggf. auch konkludent erfolgen kann - ist bis zu dem von den Parteien mehrfach diskutierten Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 25.5.1998 nicht festzustellen, mit Ausnahme des eingeschränkten, aber auch bereits vergüteten Sonderauftrags gem. dem zitierten Schreiben vom 14.1.1998.

Der Kläger macht geltend, bei einer psychiatrischen Tagesklinik könne ein Architekt nicht wie bei einem Einfamilienhaus planen, wo man eine bestimmte Art der Möblierung als selbstverständlich voraussetzen dürfe. Hier müsse er das Raumprogramm schon auf eine besondere Möblierung abstellen und deshalb insoweit auch planen. Dieses Argument ist nicht überzeugend. Das LG hat auf S. 5, 2. Abs. des Urteils zutreffend ausgeführt, dass ein Architekt im Rahmen der Grundleistung vielmehr grundsätzlich davon ausgehen muss, dass Räume zu einem bestimmten Zweck gebaut und deshalb auch mit einer bestimmten Möblierung versehen werden, die er mit den Auftraggebern zu besprechen hat. Auch das Esszimmer eines Einfamilienhauses muss geeignet sein, einen ausreichend großen Tisch mit Stühlen aufzunehmen. Wird dem Architekten von dem Bauherrn vorgegeben, dass in dem Esszimmer ein 6m langer Tisch mit 15 Stühlen Aufstellung finden soll, dann wird er das Raumprogramm entsprechend groß planen müssen, ohne deshalb aber den Wert des Tisches den anrechenbaren Kosten für seine Grundleistungen zuschlagen zu können. Der Aufschlag bei den anrechenbaren Kosten soll nach der genannten Norm nur dann erfolgen, wenn der Architekt den Auftrag bekommt, diesen Tisch selbst konkret zu planen oder bei seiner Beschaffung und seinem Einbau mitzuwirken.

Es ist nicht zu ersehen, welcher Unterschied sich bei einer psychiatrischen Tagesklinik ergeben soll. Auch hier sind Aufenthaltsräume mit entsprechenden Sitzmöbeln auszustatten und Büroräume mit entsprechenden Arbeitstischen, Computern etc. Das ist mit dem Bauherrn zu besprechen und auf dessen Möblierungsvorstellungen ist das Raumprogramm ohne Zuschlag abzustellen. Den Zuschlag gibt es nur dann, wenn der Architekt konkret beauftragt wird, die fraglichen Möbel selbst zu planen.

Im vorliegenden Fall kann der Kläger nur geltend machen, dass ihm drei Monate nach Abschluss des Architektenvertrages immerhin seitens des Beklagten ein verbindliches Raumprogramm übergeben worden ist, Anlage K 24. Dort war ein Möblierungsplan noch nicht enthalten. Der Kläger will dann in der Folgezeit in die Entwurfs- und auch schon in die Ausführungsplanung eingetreten sein und dabei selbständig eine von ihm angenommene Möblierung berücksichtigt haben. Der Umstand, dass ihm erstmals im Herbst 1997 seitens der Beklagten zunächst unverbindliche und dann wenige Monate später verbindliche Möblierungspläne übergeben worden sind - nämlich die Anlagen K 25 und K 26 - lässt nicht den Schluss auf einem dem Kläger zuvor konkludent erteilten Auftrag zu, seinerseits Möblierungspläne zu erstellen. Sollte der Kläger verbindliche Möblierungspläne zuvor bereits tatsächlich zwingend für seine Ausführungsplanung benötigt haben, dann wäre es seine Sache gewesen, dies mit dem Beklagten zu besprechen und die Vorlage der Möblierungspläne zu verlangen oder sich einen ausdrücklichen Auftrag zur Planung der losen Möbel erteilen zu lassen.

Aus den schriftlichen Unterlagen gibt es im Übrigen nur in der nicht datierten Anlage K 22 aus der Feder des Klägers - die offenbar von Ende 1995 stammt - einen Erläuterungshinweis dahin, dass "der Möblierungsplan ... weiter vor beigefügt" sei. Welchen Inhalt dieser Plan hatte, ist nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob darin auch die losen Möbel - und wenn dann tatsächlich von dem Kläger - geplant worden sein sollen. Erst recht ergibt sich daraus nicht, dass ein entsprechender Auftrag vorlag. Das spätere Verhalten des Beklagten, der dann nämlich nach der weiteren Konkretisierung des Bauvorhabens im Herbst 1997 seinerseits erstmalig einen detaillierten Plan der beweglichen Möblierung vorgelegt hat, spricht dagegen, dass er von einem Auftrag an den Kläger ausgegangen sein könnte.

Gegen einen solchen Auftrag spricht insb. - vom LG zu Recht angeführt - der unstreitig zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Auftrag an den Kläger zur Herstellung von Möblierungsplänen gem. dessen bereits zitierten Schreiben vom 14.1.1998. Dort heißt es in der Betreffzeile ausdrücklich "Möblierungspläne". Mit seinem Schreiben vom 16.6.1998 hat der Beklagte auf diese - seinerzeit noch in Arbeit befindlichen - "Möblierungspläne" hingewiesen. Die in den genannten Schreiben angesprochenen Möblierungspläne M. 1: 50 sind ersichtlich gerade jene Pläne, die der Kläger Bl. 342 ff. zur Akte gereicht hat. Diese Pläne sind mit seinem Anschreiben vom 22.6.1998 wiederum mit der Bezeichnung "Möblierungspläne" dem Beklagten übersandt worden. Die Pläne sind auch wie vereinbart gesondert abgerechnet worden, nämlich mit der Rechnung des Klägers vom 25.3.1999. Dort wird erneut unter dem Stichwort "Möblierungspläne" wiederum ausdrücklich auf das zitierte Schreiben vom 14.1.1998 Bezug genommen. Die Abrechnung erfolgt, wie in diesem Bezugsschreiben vorgesehen, nach Stundenlohn mit einem Bruttoendbetrag von immerhin knapp 8.000 DM.

Im Übrigen kann der Korrespondenz der Parteien aber nur entnommen werden, dass aus Sicht des Beklagten stets dieser selbst für die lose Möblierung - Planung und Beschaffung - zuständig sein wollte. Das ergibt sich zunächst schon einmal dadurch, dass von seiner Seite im Herbst 1997 und dann wiederum im Dezember 1997 Möblierungspläne erstellt und dem Kläger übergeben worden sind, Anlage K 25 f. Es ist dann weiter das mehrfach zwischen den Parteien diskutierte Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 25.5.1998 zu berücksichtigen, worin es wie folgt heißt:

"Um möglichen Unklarheiten bzw. Reibungsverlusten vorzubeugen, möchte ich noch einmal kurz die Vorgehensweise für die psychiatrische Tagesklinik darlegen: ...

Die Zuständigkeit für die Planung und Beschaffung der mit dem Baukörper verbundenen Einbaumöbel liegt beim Architekten. Für die übrige Möblierung ist abweichend von den sonstigen Verfahrensweisen im Hause Frau B. zuständig."

Aus der Formulierung "abweichend von den sonstigen Verfahrensweisen im Hause" kann schon bei oberflächlicher Lektüre nicht entnommen werden, dass zuvor etwa der Kläger zuständig gewesen sein soll. Es handelt sich nur um eine abweichende Zuständigkeit im Hause des Beklagten, also letztlich im Klinikum A. Dort war zuvor die Einkaufsabteilung zuständig und ist diese Zuständigkeit nunmehr auf Frau B. übergegangen.

Der Kläger hat dies im Folgenden auch akzeptiert, wie sich seinem Aktenvermerk über das Gespräch vom 19.8.1998 entnehmen lässt. Dort führt er selbst an, dass die restliche Möblierung einschl. Küchenzeilen Sache des Krankenhauses sei und der Möblierungsplan von Frau B. erstellt worden sei.

Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung meint, schon das bloße Gespräch seinerseits über die Möblierungspläne der Frau B. - Details dazu sind in keiner Weise vorgetragen - löse anrechenbare Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI aus, ist dies nicht zutreffend. Es liegt auf der Hand, dass sich der Architekt im Rahmen seiner Grundleistungen auch mit möglichen Ausstattungswünschen des Bauherren befassen muss, wenn er das Raumprogramm zeichnerisch umsetzt. Die HOAI sieht in der genannten Norm aber vor, dass die (losen) Möblierungskosten nur dann zu den anrechenbaren Kosten hinzugezählt werden dürfen, wenn diese Möblierung von dem Architekten gerade geplant wird bzw. - was hier nicht in Betracht kommt - dieser bei ihrer Beschaffung mitgewirkt oder ihren Einbau überwacht hat. An einem Auftrag zur Planung der Möbel fehlt es hier aber, das bloße Gespräch über die ihm zur weiteren Ausführungsplanung übergebenen Möblierungspläne des Beklagten ist keine Planung dieser Möbel.

Der Kläger kann auch nichts Günstiges aus seinem Hinweis herleiten, aufgrund der Möblierungspläne der Frau B. habe er aber seine Ausführungsplanung entsprechend in Details ändern müssen. Die Fortschreibung der Ausführungsplanung gehört zu den Grundleistungen der Phase 5 nach § 15 HOAI. Änderungen muss der Architekt insoweit ohne besondere Honorierung einbeziehen, als die bisherigen Planungsziele selbst erhalten bleiben (Locher, HOAI, 8. Aufl. 2002, § 15 Rz. 131; Hesse/Korbion, HOAI, 5. Aufl. 1996, § 15 Rz. 112).

Das LG hat mithin im Grundsatz fehlerfrei entschieden, dass die Kosten für das lose Mobiliar i.H.v. 148.374,05 DM brutto bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Grundlage für die Honorarberechnung nicht berücksichtigt werden können.

2. Das LG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die Leistungsphase 7 nach § 15 HOAI doppelt zu berechnen, nämlich ein zweites Mal lediglich für die zusätzliche Überprüfung des Generalunternehmerangebots der Firma C. Der Kläger hat insoweit mit seiner Rechnung vom 31.10.2000 immerhin knapp 9.200 DM brutto zusätzlich geltend gemacht.

Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, er habe im Rahmen der beschränkten Ausschreibung die Auskömmlichkeit des Nebenangebots nicht prüfen und diese Prüfung vielmehr erst auf die gesonderte Aufforderung des Beklagten mit der Folge einer zusätzlichen Vergütung der Phase 7 vornehmen müssen.

In der Phase 7 nach § 15 Abs. 2 HOAI muss der Architekt die Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche zusammenstellen, Angebote einholen, die eingegangenen Angebote prüfen und werten einschl. des Aufstellens eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller zuvor bereits beteiligten Sonderfachleute, die Leistungen der fachlich Beteiligten abstimmen und zusammenstellen, mit den Bietern verhandeln, einen Kostenanschlag erstellen, die Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der zuvor erstellten Kostenberechnung herstellen und bei der Auftragserteilung mitwirken. Dieses umfangreiche Leistungsspektrum hat der Kläger ersichtlich schon nach seinen eigenen Einlassungen nicht zweimal sondern nur einmal erbracht.

Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, warum der Kläger die Prüfung des Generalunternehmerangebots - Nebenangebots - der Firma C. etwa zunächst unterlassen durfte. Er hat dies selbst auch so nicht während der Prüfungsphase gesehen. Im Rahmen der Ausschreibung hatte die Firma C. für alle 17 Einzelgewerke ein Angebot erstellt und eben zusätzlich als Nebenangebot auch ein Generalunternehmerangebot unter Erfassung sämtlicher Gewerke abgegeben. Bei der Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote hat der Kläger selbst nicht verkannt, dass er im Grundsatz das Nebenangebot mitprüfen musste. Dies ergibt sich etwa aus seinem vorliegenden Vergabevermerk zu dem ersten Gewerk - Erdarbeiten. Dort heißt es nämlich:

"Da Fa. C. ein Nebenangebot als Generalunternehmer ... abgegeben hat, ist eine abschließende Bewertung erst nach Prüfung aller Gewerke möglich."

Der Kläger war sich also bewusst, dass er wegen des vorliegenden Generalunternehmerangebots nach Durchprüfung der einzelnen Gewerke und den hierzu abgegebenen Angeboten verschiedener Firmen - darunter bei jedem Gewerk auch die Firma C. - schließlich noch das Generalunternehmerangebot gewichten musste.

Der Kläger hat sich aber am Ende ausweislich seines Vergabevermerks vom 13.11.1998 dahin entschlossen, das Generalunternehmerangebot der Firma C. doch nicht zu werten und also in die weitere Prüfung nicht einzubeziehen. Er hat dazu geschrieben:

"3.)... Die Firma C. erhält gem. Einzelbeurteilung jeden Gewerkes nur 2 von 17 Gewerken als günstigste Bieterin. Bei Auswahl bzw. Festlegung von Alternativ- und Eventualpositionen in der Ausführung, müssten diese auch bei Wertung des Nebenangebotes berücksichtigt werden.

Es besteht somit die Möglichkeit einer Bevorteilung ggü. den übrigen Bieterin.

Das Nebenangebot i.H.v. 2.006.800 DM brutto wird nicht gewertet."

Auf die anschließende Bitte des Beklagten, das Nebenangebot, das ggü. den günstigsten Einzelgewerken immerhin um 33.000 DM günstiger war, doch noch zu prüfen, hat der Kläger selbst die obige Darstellung, wonach das Nebenangebot nicht bewertet werden könne, ausdrücklich in einer "Ergänzung (!) zum Vergabevermerk vom 13.11.1998" korrigiert und dort geschrieben:
"Unter Punkt 3, o.g. Vermerkes, muss es heißen:

Das Nebenangebot i.H.v. 2.006.800 DM brutto kann gewertet werden."

Der Kläger hat dadurch doch selbst zu erkennen gegeben, dass seine vorausgegangene Einschätzung falsch war und insoweit nur seine bisherige Teilleistung im Rahmen der Leistungsphase 7 nach § 15 HOAI im Wege einer schlichten Ergänzung korrigiert. In einer derartigen Korrektur eines Fehlers kann nicht eine Neuerbringung der Leistungsphase 7 - schon gar nicht der gesamten Leistungsphase - liegen.

Der Kläger hatte auch von vornherein im Rahmen der Grundleistung der Phase 7 nach § 15 HOAI die Auskömmlichkeit des Nebenangebots zu prüfen. Er muss danach nämlich jedes Angebot "prüfen und werten". Die Wertung bezieht sich auf die Einzelpreise, ihre Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten und auf die Feststellung, ob die Preisansätze in einem vernünftigen und günstigen Verhältnis zur geforderten Leistung stehen. Das schließt die Prüfung ein, ob der Unternehmer auch in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auskömmlich in der Lage sein wird, die Leistung zu diesem Preis ordentlich zu erbringen und deshalb im Rahmen der Wertung dem Bauherrn empfohlen werden kann (Hesse/Korbion, HOAI, 5. Aufl. 1996, § 15 Rz. 140; Locher, HOAI, 8. Aufl. 2002, § 15 Rz. 160).

Es kommt deshalb schon nicht mehr darauf an, dass der Beklagte doch ersichtlich nicht mit einer vollständigen vergütungspflichtigen Neuerbringung der Leistungsphase 7 rechnen konnte, als er den Kläger nach Erhalt des Vergabevermerks vom 13.11.1998 - wonach das Nebenangebot nicht gewertet werden sollte - um Überprüfung dieses Nebenangebots bat. Nach Treu und Glauben wäre der Kläger gehalten gewesen, den Beklagten auf die Vergütungspflichtigkeit hinzuweisen, wenn er seinerzeit der (unzutreffenden) Ansicht gewesen wäre, dass er nunmehr die Leistungsphase 7 komplett erneut und erneut vergütungspflichtig zu erbringen habe.

3. Der Kläger macht ohne Erfolg auch in der Berufung weiterhin 6 % des Grundhonorars für von ihm geleistete Bestandsaufnahmen geltend.

Grundlage dieses Honoraranspruchs ist die Formulierung in dem Architektenvertrag Ziff. 3.1a, die wie folgt lautet:

"Baubestandsaufnahmen mit örtlichen Aufmaßen M. 1: 50 als Arbeitsgrundlage für die Ausführungsplanung - 6 % des Grundhonorars, falls kein Vermessungsingenieur diese Leistung erbringt."

Das LG hat diese Abmachung im Ergebnis zutreffend dahin ausgelegt, dass die verlangten vollen 6 % des Grundhonorars nur dann verdient sein können, wenn die gesamte, als Arbeitsgrundlage für die Architektur erforderliche Bestandsaufnahme hinsichtlich des konkreten zu planenden Gebäudes - psychiatrische Tagesklinik - allein durch den Kläger erbracht worden wäre. Da das LG in der umfangreichen Beweisaufnahme aber festgestellt hat, dass mindestens Teile dieser Bestandsaufnahmen als Grundlage für die Ausführungsplanung von dem Zeugen D. und seinen Mitarbeitern erbracht worden sind, ist es fehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass der Honoraranspruch jedenfalls nicht vollständig verdient sein kann. Weil der Kläger seine Teilleistung im Verhältnis zu den Leistungen des Zeugen D. nicht in einer abgrenzbaren Weise dargestellt hat, muss diese Position insgesamt entfallen.

Mit der Berufungsbegründung will der Kläger im Kern die Ansicht vertreten, es sei in jedem Fall der volle Zuschlag von 6 % verdient, wenn er denn auch nur einen Teilbereich der notwendigen Bestandsaufnahme erbracht habe. In dem Vertrag sei nämlich gerade eine Pauschalierung vorgesehen gewesen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Vertragsformulierung enthält für Baubestandsaufnahmen als Arbeitsgrundlage des Architekten für die Ausführungsplanung zwar eine Pauschalierung - 6 % des Grundhonorars -, zugleich aber auch die Einschränkung "falls kein Vermessungsingenieur diese Leistung erbringt". Legt man diese Erklärung des Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen aus Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger vernünftig aus, dann konnte der Kläger mangels anderer Umstände und Anhaltspunkte nicht annehmen, er solle auch dann den vollen Honoraransatz von 6 % des Grundhonorars zusätzlich verdienen, wenn er nur Teile der Baubestandsaufnahme vornehme, der Rest aber von einem Vermessungsingenieur erbracht werde. Das konnte für ihn ersichtlich nicht der Wille des Beklagten sein.

Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme, wie vom LG ausführlich und zutreffend gewürdigt, ersichtlich ergeben, dass große Teile der notwendigen Bestandsaufnahme als Arbeitsgrundlage für die Ausführungsplanung von dem Büro des Vermessungsingenieurs D. erbracht worden sind. Soweit es Hinweise gibt, dass auch die Mitarbeiter des Klägers ergänzende Teile der Bestandsaufnahme geleistet haben könnten, fehlt es an jeglicher Konkretisierung des Klägers dahingehend, wie umfangreich diese Leistungen im Verhältnis zu den Leistungen des Ingenieurs D. waren, sodass ein Ansatzpunkt für die Zuerkennung eines Teilhonorars nicht besteht.

Insoweit muss der Senat kritisch anmerken, dass der Vortrag des Klägers zu den Bestandsplänen erster Instanz ersichtlich falsch war. Er hat zunächst angegeben, der Ingenieur D. habe keinerlei Bestandsaufnahmen als Arbeitsgrundlage für die Ausführungsplanung erbracht, er habe lediglich eine Vermessung nach Fertigstellung des Gebäudes vorgenommen. Die Leistung "Erarbeitung von Bestandsplänen" habe der Kläger erbracht. Er hat in weiteren Schriftsätzen erklärt, vor Beginn seiner Arbeiten habe es geeignete Bestandspläne nicht gegeben. Die Anbindung des zu planenden Gebäudes an die vorhandene Bausubstanz habe aber verbindliche Maße hinsichtlich der Fundamentebene, der Drainage und Drainageschächte, der Leitungspläne und der Abwasserpläne erfordert. Die Planung habe weiter eine konkrete und plansichere Festlegung der vorhandenen Bäume, Verkehrswege einschl. Beschilderung, von Böschungen und Schächten erfordert. Derartige Pläne mit verbindlichen Maßen hätten nicht existiert. Schließlich hat der Kläger behauptet, der Neubau der psychiatrischen Tagesklinik habe in Bezug zu der vorhandenen Bausubstanz gestanden, weshalb er - der Kläger - den vorhandenen Baubestand aufnehmen und Aufmaße habe durchführen müssen. Solche Baubestandsaufnahmen mit Aufmaßen habe der Ingenieur D. nicht erbracht, dieser habe lediglich vor Baubeginn die Feinabstimmung (des neuen Gebäudes) für den Beklagten erbracht. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt, Herr D. habe keine Bestandsaufnahmen gemacht, diese seien ihm jedenfalls nicht zugänglich gemacht worden. Schließlich hat er vorgetragen, er habe im Rahmen der Bestandsaufnahme konkret Folgendes veranlasst und getan: Abstecken der Hauptpunkte in der Örtlichkeit und Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten. Auf diesen (seinen) Messungen beruhten seine Ausführungspläne. Baubestandsaufnahmen mit Aufmaßen habe der Vermessungsingenieur D. nicht erbracht.

Legt man das Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde, können diese verschiedenen zuvor aufgestellten Behauptungen des Klägers nur als überwiegend falsch bezeichnet werden. Der Zeuge D. hat nämlich angegeben, dass er gerade auf Veranlassung und Weisung des Klägers und auch in Bezug auf das damals schon in Rede stehende Bauvorhaben der psychiatrischen Tagesklinik ab dem Jahr 1992 und erneut dann mit Auftrag aus dem Jahr 1994 eine umfassende Bestandsaufnahme vorgenommen habe. Er habe dabei "fast jeden Grashalm" in einem ungewöhnlichen Maßstab von 1: 100 dargestellt. Er habe "insb. die Achsvermessungen des Altbaus vorgenommen und nach außen übertragen". Auch während der Bauphase habe er noch Vermessungsarbeiten durchgeführt. Etwa im Jahre 1996 sei er insb. von dem Kläger gebeten worden, hinsichtlich der verschiedenen Geschosse Höhenmessungen durchzuführen. Im Übrigen hätten seine gefertigten Bestandspläne neben den Gebäudeaußenkanten auch Merkmale wie Bäume, Wege, Anlagen erfasst. Die Arbeiten hinsichtlich der Bestandspläne seien schließlich 1996 abgeschlossen worden. Die Pläne seien gedacht gewesen als Grundlage, auf der aufbauend dann die eigentliche Architektenleistung gerade auch für die psychiatrische Tagesklinik hätte erbracht werden sollen. Sie seien dafür wichtige Planungsgrundlagen gewesen. Wichtig seien insoweit besonders auch die von ihm vermessenen Achsen der Altgebäude, weil hierzu die neuen Achsen der neuen Gebäude hätten eingeplant werden müssen.

Diese Angaben hat nicht nur der Zeuge H. von dem Beklagten sondern im Kern auch der eigene Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge E., bestätigt. Er hat klar und deutlich angegeben, dass ihnen für die psychiatrische Tagesklinik seitens des Büros D. Lagepläne mit diversen Höhenangaben und Darstellungen des gesamten Gebäudekomplexes vorgelegen hätten, die eine gute Grundlage (!) für die Ausschreibungsarbeiten gewesen seien. Er hat dann im Folgenden lediglich angegeben, dass in eingeschränktem Umfang seitens des Klägers und seines Büros Ergänzungen vorgenommen worden seien, etwa hinsichtlich des Ausmaßes von Bäumen und Sträuchern und der genauen Maße von Bordsteinen, deren Lage allerdings aus den Plänen des Büros D. ersichtlich gewesen sei. Eine weitere Teilleistung sei hinsichtlich eines Versorgungsschachtes erbracht worden, wo die Maße in einem im Archiv aufgefundenen Altplan nicht mit der Realität übereingestimmt hätten. Den Zeitaufwand für diese ergänzende Bestandsaufnahme seitens des Büros des Klägers hat der Zeuge E. sehr vage angegeben und gesagt, er sei mit einem Auszubildenden über mehrere Tage verteilt mal 2, mal 3 Stunden tätig gewesen.

Glaubwürdigkeitsbedenken betreffend die genannten Zeugen sind nicht ersichtlich. Aus dieser Beweisaufnahme kann nur geschlossen werden, dass wesentliche Teile des nach dem vorherigen Klägervortrag notwendigen Aufwands für die Bestandsaufnahme als Voraussetzung der Ausführungsplanung von dem Büro D. vorgenommen worden sind. Das betrifft das für notwendig gehaltene Ausmessen der Altgebäude mit den maßgeblichen Achsen, die Höhenmessungen - die der Kläger ausdrücklich selbst bei dem Zeugen D. während der Bauphase in Auftrag gegeben hat - und die Darstellung von vorhandenen Bäumen und Büschen, Wegen, Asphaltierungen etc. Soweit das Büro des Klägers allenfalls ergänzende Bestandsaufnahmen - Leistungen aufbauend auf den Vorgaben des Büros D. und den Archivplänen - gemacht hat, ist deren genauer Umfang in keiner Weise angegeben worden, sodass ein Honoraranteil nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht bestimmt werden kann.

4. Das LG hat zutreffend und von den Parteien auch nicht mehr in Abrede genommen ausgeführt, dass unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine Bestandsaufnahme durchgeführt hat, im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Kosten solche für die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI einzustellen sind (Locher, HOAI, 8. Aufl. 2002, § 10 Rz. 93). Die Parteien haben insoweit eine pauschalierende Regelung in ihrem Vertragswerk getroffen. Dort heißt es unter Ziff. 12:

"Für die anrechenbaren Kosten nach HOAI § 10.3a 50 % der Kosten gem. Anlage (X)."

Bei dieser Anlage - den verschiedenen Verträgen beigegeben - handelt es sich jeweils um 3 Kopien aus einem Architektenhandbuch, wo sich an den Seiten einzelne Kreuze befinden. Die beigefügten Listen betreffen drei verschiedene Typen von Gebäuden, nämlich Verwaltungsgebäude, industrielle Produktionsstätten und Labore sowie Alten- und Pflegeheime. Es liegt auf der Hand, dass allein die Alten- und Pflegeheime der hier zu erstellenden psychiatrischen Tagesklinik vergleichbar sind. Bei den dort aufgeführten einzelnen Kostengruppen sind jeweils Mindest-, Mittel- und Maximalpreise angegeben.

Erstmals zweiter Instanz - mithin nach den §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zu spät und nicht mehr berücksichtigungsfähig - macht der Kläger streitig und ohne Substantiierung geltend, im Zusammenhang mit anderen Bauvorhaben sei zwischen den Parteien in der Vergangenheit aber auch entsprechend verfahren und jedenfalls mit dem Mittelwert gearbeitet worden.

Das LG hat S. 8 unten des Urteils angenommen, der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 26.10.2001 die Mittelwerte der Anlage für Alten- und Pflegeheime zugestanden. Das ist ein Irrtum, denn dort heißt es in dem fraglichen Schriftsatz:

"Es kann allenfalls die Gruppe Alten- und Pflegeheim zum Tragen kommen und diese mit dem Mindestpreis. Der Kläger hätte deshalb allenfalls bei den Stahlbetonwänden ... rechnen dürfen 0,5 x 249 DM ... Bezüglich des Rohrkanalbodens ist ebenfalls ein falscher Einheitspreis zugrunde gelegt worden. Es kann auch hier nur der Mindestwert der Gruppe Alten- und Pflegeheim zugrunde gelegt werden mit 184 DM x 0,5. Bei der Rohrkanaldecke gilt das gleiche. Auch hier kann nur die Gruppe Alten- und Pflegeheim zugrunde gelegt werden und der Mindestpreis mit 136 DM x 0,5."

Der Beklagte hat also lediglich den Mindestpreis zugestanden. Insoweit ist ihm bei der Zahl 249 DM ein Fehler unterlaufen, denn für tragende Außenwände sieht die Tabelle bei den Alten- und Pflegeheimen einen Mindestpreis von 149 DM vor. Das LG hat statt dessen mit dem in der Tat in dieser Tabelle angegebenen Mittelwert von 209 DM gerechnet. Für den Rohrkanalboden - also eine Fundamentfläche - hat das LG abweichend von seiner eigenen Auffassung mit dem Mindestpreis der Tabelle von 184 DM gerechnet (also wie der Beklagte) und ebenso für die Rohrkanaldecke (Deckenkonstruktion) nur mit dem Mindestpreis der Liste von 136 DM. Die Rechnung des Klägers S. 8/9 oben des Urteils ändert sich bei Ansatz des Preises von 149 DM statt 209 DM für die Stahlbetonwände also nur geringfügig von 3.195,61 DM auf 2.278,21 DM, sodass sich dann mit den weiteren richtig ausgerechneten Böden und Decken ein Gesamtbetrag von 10.559,81 DM ergibt.

5. Die Berufung des Beklagten muss zum größten Teil Erfolg haben, denn dem LG sind ersichtlich Rechenfehler unterlaufen. Es hat nämlich bei seiner Berechnung seine zutreffenden Rechtsausführungen zum größten Teil nicht umgesetzt.

Zum einen hat das LG entgegen seiner Absicht die Preise der losen Möbel gem. Anlage K 17 in die anrechenbaren Kosten einbezogen, und zwar für die Leistungsphasen 1-4 und die Leistungsphasen 8 und 9. Für diese Leistungsphasen hat es nämlich jeweils mit der spätesten Kostenermittlung, der sog. Liste 3 gearbeitet, die aber die Möblierungssumme von 148.374,05 DM enthält.

Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 hat das LG bei seiner Ausrechnung ersichtlich die Rechnung des Klägers vom 31.10.2000 fehlinterpretiert. Dort wird nämlich ein Bruttobetrag gem. beigefügter Baukostenaufstellung vom 11.7.2000 Liste 3 von 148.374,05 DM genannt. Dieser Bruttobetrag - eben die lose Möblierung - fehlt zwar in der Aufstellung des LG S. 9 Mitte des Urteils. Statt dessen werden dort aber die anrechenbaren Kosten gem. der Liste 3 von 127.908,66 DM hinzugerechnet - das ist aber nichts anderes als der bloße Nettobetrag jener Möblierungskosten von 148.374,05 DM brutto. Bei der Berechnung der Leistungsphasen 8 und 9 hat das LG schlicht den Nettobetrag der Liste 3 zugrunde gelegt und auch dabei eben die Möblierungskosten mit einbezogen. Das muss nun in der Neuberechnung korrigiert werden.

Dem LG ist aber ein zweiter Fehler dadurch unterlaufen, dass es zwar ausführlich dargelegt hat, dem Kläger stünde ein 6%iger Aufschlag auf das Grundhonorar wegen der Bestandsaufnahme nicht zu, dann aber bei der Berechnung der Leistungsphasen 1-4 auf S. 10 oben des Urteils mit 33 % gearbeitet hat. Tatsächlich stehen dem Architekten bei dem Grundhonorar der Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 1 HOAI aber nur 27 % zu. Der Kläger hat hier in seiner Abrechnung 6 % wegen der Bestandspläne aufgeschlagen. Diese müssen aber gerade abgezogen werden.

Im Übrigen ist das grundsätzliche Vorgehen des LG bei seiner Berechnung S. 9 bis 13 des Urteils nicht zu beanstanden. Bei seiner Parallelberechnung geht der Beklagte im Anhang zur Berufungsbegründung im Prinzip in gleicher Weise vor. Eine Differenz ergibt sich nur insoweit, als er auch für die Leistungsphasen 5 bis 7 ohne weitere Begründung abweichend von der Berechnung des Klägers jeweils die Liste 3 zugrunde legen will. Das ist nicht richtig, denn die unterschiedlichen Listen beinhalten nur die unterschiedlichen Stände der Kostenermittlungen, wie sie in § 10 Abs. 2 HOAI aufgeführt sind. Danach muss die Leistungsphase 1-4 nach der Kostenberechnung, die Leistungsphase 5-7 nach dem Kostenanschlag und die Leistungsphase 8-9 nach der Kostenfeststellung berechnet werden, also nach unterschiedlichen Kostenermittlungsarten. Das hat der Kläger auch in seiner Rechnungsstellung nachvollzogen. Aus dieser Differenz zwischen der folgenden Berechnung des Senats und der Berechnung des Beklagten in der Berufungsbegründung ergeben sich allerdings nur minimale Unterschiede im Endergebnis:

Leistungsphase 1-4:
Anrechenbare Kosten gem.Kostenberechnung vom 29.6.1998: 1.650.823,40 DM netto
Anrechenbare Kosten nach § 10.3a 10.559,81 DM
Gesamt: 1.661 383,20 DM = 1
Davon für technischen Ausbau 435.556,52 DM = 2
Sonstige anrechenbare Kosten= 1 minus 2 = 1.661.383,20 DMminus 435.556,52 DM = 1.225.826,70 DM
plus 25 % von 1 minus 2 = 306.456,67 DM = 4
plus 50 % von 2minus 4 (= 435.556,52 DM minus 306.456,67 DM = 129.099,85 DM) = 64.549,93 DM
Aufstellung 1.225.826,70 DM
plus 306.456,67 DM
plus 64.549,93 DM
gesamt anrechenbare Kosten 1.596.833,20 DM
Grundhonorar: IV Mindestsatz
1.000.000 DM =netto 104.750 DM Rest = 596.833,20 DM = 59,68 %
Honorar für 2.000.000 DM = 187.550 DM minus Honorar für 1.000.000 = 104.750 DM = 82.800,20 DM
59,68 % von 82.800 DM = 49.415,04 DM
104.700 DM plus 49.415,04 DM = 154.115,04 DM Grundhonorar netto
Der Kläger kann insoweit von dem Grundhonorar von 154.115,04 DM für die Leistungsphasen 1-4 insgesamt 27 % (ohne 6 % Bestandspläne) beanspruchen.
Dies sind 41.611,06 DM
plus 8 % Nebenkosten = 3.328,88 DM
Gesamt 44.939,94 DM
plus 15 % Umsatzsteuer = 6.740,99 DM
Gesamt brutto = 51.680,93 DM

Leistungsphase 5:
Anrechenbare Kosten gem. Kostenaufstellung vom 11.7.2000 Liste 1: 1.774.315,10 DM netto
plus anrechenbare Kosten gem. § 10.3a 10.559,81 DM netto
Gesamt 1.763.755,30 DM netto = 1
davon für technischen Ausbau 375.268,01 DM = 2
sonstige anrechenbareKosten = 1 minus 2 = 1.388.487,30 DM
plus 25 % von 1 minus 2 = 347.128,82 DM
plus 50 % von 2 minus 4 = 14.069,60 DM
Gesamt 1.749.686,10 DM

Grundhonorar: IV Mindestsatz:
1.000 000 DM = 104.750 DM
Rest = 749.686,10 DM = 74,97 % von 1.000.000 DM
74,97 % von 82.800 DM (vgl. oben) = 62.075,16 DM
104.750 DM plus 62.075,16 DM = 166.775,16 DM Grundhonorar netto
Hiervon kann der Kläger fürdie Leistungsphase 5 25 % beanspruchen = 41.693,79 DM
plus 8 % Nebenkosten = 3.335,50 DM
Zwischensumme 45.029,29 DM
plus 15 % Mehrwertsteuer = 6.754,39 DM
Gesamt brutto = 51.783,68 DM

Leistungsphasen 6 und 7:
Für die Leistungsphasen 6 und 7 sind die gleichen anrechenbaren Kosten wie für die Leistungsphase 5 heranzuziehen. Es ergibt mithin auch für die Leistungsphasen 6 und 7 ein Grundhonorar von 166.775,16 DM. Hiervon kann der Kläger für die Leistungsphasen 6 und 7 14 % beanspruchen = 23.348,52 DM
plus 8 % Nebenkosten = 1.867,88 DM
Zwischensumme netto = 25.216,40 DM
plus 16 % Mehrwertsteuer = 4.034,62 DM
Gesamt brutto = 29.251,02 DM

Leistungsphasen 8 und 9:
Anrechenbare Kosten gem. Kostenaufstellung vom 11.7.2000 Liste 3(ohne Kosten lose Möblierung) 1.751.801,20 DM
plus anrechenbare Kosten nach § 10.3a 10.559,81 DM
Gesamt 1.762.361,01 DM = 1
davon für technischen Ausbau 382.688,01 DM = 2
Sonstige anrechenbare Kosten= 1 minus 2 = 1.379.673 DM
plus 25 % von 1 minus 2 = 344.918,25 DM = 4
plus 50 % von 2 minus 4 = 18.884,88 DM
Anrechenbare Kosten gesamt 1.743.476,10 DM

Grundhonorar IV Mindestsatz:
1.000.000 DM = 104.750 DMRest = 743.476,10 DM = 74,35 % von 1.000.000,00
74.35 % von 82.800 (vgl. oben) = 61.561,80 DM
104.750 DM plus 61.561,80 DM = 166.261,80 DM Grundhonorar netto.
Von 166.261,80 DM kannder Kläger für die Leistungsphasen 8 und 9 34 % = 56.529,01 DM verlangen
plus 8 % Nebenkosten 4.522,32 DM
Zwischensumme netto = 61.051,33 DM
plus 16 % Umsatzsteuer = 9.768,21 DM
Gesamt brutto = 70.819,54 DM

Zusätzliche Phase 5 gem. Vertrag vom 16.3./9.4.1998 (Bl. 18) = 50 % der Leistungsphase 5:
Die Honorarberechnung entspricht zunächst der ursprünglichen Berechnung für die Leistungsphase 5, sodass sich ein Grundhonorar von 166.775,16 DM ergibt. Hiervon kann der Kläger hinsichtlich des Zusatzvertrages vom 16.3./9.4.1998 12,5 % = 20.846,90 DM verlangen
plus 8 % Nebenkosten = 1.667,75 DM
Zwischensumme netto = 22.514,65 DM
plus 16 % Umsatzsteuer = 3.602,34 DM
Gesamt brutto = 26.116,99 DM

Daraus ergibt sich insgesamt ein Grundhonorar des Klägers i.H.v. 229.652,16 DM, auf welches der Beklagte 217.369,02 DM gezahlt hat, sodass noch eine Restforderung i.H.v. 12.283,14 DM = 6.280,27 ? verbleibt.

Hinsichtlich der Zinsen kann auf die zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.

RechtsgebietHOAIVorschriftenHOAI §§ 10, 15

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