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20.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070958

Finanzgericht Köln: Beschluss vom 20.12.2006 – 2 V 4096/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln
2 V 4096/06

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Erteilung einer Spontanauskunft an die US-Finanzbehörden nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen auch dann "erforderlich" ist, wenn das ( Weiter)Bestehen eines Steueranspruches in den USA nicht gewiss ist; betroffen sind Zahlungen in Höhe von ca. 2,7 Mio DM, welche die Antragstellerin in den Jahren 1993 bis 2001 auf ein Verrechnungskonto zugunsten von Frau A-B geleistet hat.

1. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft; Frau A-B ist die 1965 geborene Tochter des Firmengründers HR. A.. Frau A-B war an verschiedenen anderen Gesellschaften beteiligt.

Nachdem - beginnenden mit den 70er-Jahren - diese Beteiligungen veräußert worden waren, sollten die Frau A-B zustehenden Erlöse jeweils unmittelbar als Darlehen in die Antragstellerin eingebracht werden. Das Gesamtdarlehen sollte verzinst und die Zinsen sollten letztlich einem entsprechenden Konto der Frau A-B gutgeschrieben werden. Ob die diesem Vorgang zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit von Frau A-B rechtswirksam sind, ist unklar. Ein wahrscheinlich existierender "Darlehensvertrag" kann allerdings derzeit wegen anderweitiger Ermittlungsmaßnahmen nicht eingesehen werden.

Jedenfalls wurde bei der Antragstellerin zugunsten von Frau A-B ein "Darlehenskonto" geführt, welches so ausgestaltet war, dass der Zufluss der Zinsen durch Gutschriften auf dieses inländische Konto erfolgte sollte. In den streitgegenständlichen Jahren 1993 bis 2001 handelte es sich um folgende Beträge:

Kalenderjahr|Zahlungstag|Zinsbetrag:|Zwischensumme / Gesamtbetrag 1993|31.12.1993|234.955,00 DM| 1994|31.12.1994|248.204,00 DM| Zwischensumme 1993-1994:|||483.159,00 DM 1995|31.12.1995|269.179,00 DM| 1996|31.12.1996|257.813,00 DM| 1997|31.12.1997|298.641, 00 DM| 1998|31.12.1998|319.391,00 DM| 1999|31.12.1999|339.821,00 DM| 2000|31.12.2000|360.391,00 DM| 2001|31.12.2001|362.773,00 DM| Zwischensumme 1994-2001:|||2.208.009,00 DM |Gesamtbetrag:||2.691.168,00 DM

2. Frau A-B hat sich offenbar seit 1989 in den USA aufgehalten. In der Zeit von 1991 bis 1996 lebte Frau A-B in Massachusetts, um dort ihr Studium zu absolvieren. Seit 1995 ist sie mit HR. B verheiratet, womit die Antragstellerin von einer "Ansässigkeit" in den USA ausgeht.

Bis einschließlich 1992 wurden Zinseinkünfte in Deutschland erklärt; ab dem Veranlagungszeitraum 1993 unterblieb die Veranlagung der Zinseinkünfte im Inland.

Hinsichtlich des Besteuerungsrechts der USA ist Frau A-B der Auffassung, dass sie aufgrund eines erteilten "F 1 - Visums" während ihrer Studienzeit eine fünfjährige Steuerbefreiung in den USA nach Sec. 7701 (b) Abs. 5 Internal Revenue Code - "Exempt Individual Defined" in Anspruch nehmen konnte. Eine Steuererklärung für die Jahre 1991 bis 1996 wurde daher in den USA nicht eingereicht (für die Jahre 1995 und 1996 erfolgten freilich später Erklärungen).

Auch die übrigen im Streitzeitraum gutgeschriebenen "Zinseinkünfte" wurden zunächst nicht den US-amerikanischen Steuerbehörden gemeldet.

3. Offensichtlich hatte die Antragstellerin die "Zinszahlungen" an Frau A-B als Betriebsausgaben geltend gemacht, was durch die Finanzverwaltung ... im Rahmen eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde.

Mit Schreiben des Finanzamts X vom 14.04.2003 wurde Frau A-B als Drittbetroffene darüber informiert, dass das Finanzamt beabsichtige, die US-amerikanischen Steuerbehörden im Wege einer Spontanauskunft über ihre in Deutschland "erzielten Zinseinkünfte" zu informieren.

Frau A-B erhob daraufhin Einwendungen gegen die Weiterleitung der Auskunft. Die Antragstellerin schloss sich diesen Einwendungen mit Schreiben vom 04.11.2003 an und machte sich die von Frau A-B vorgetragenen Argumente zu eigen: Frau A-B machte geltend, das "Darlehensverhältnis" sei zivilrechtlich schwebend unwirksam und daher rückabzuwickeln; jedenfalls dürften keine steuerlichen Konsequenzen aus dem Verhältnis gezogen werden. Die Bevollmächtigte, die sowohl die Antragstellerin als auch Frau A-B vertrat, stimmte in diesem Zusammenhang zu, den der Antragstellerin gewährten Betriebsausgabenabzug für die an Frau A-B "geleisteten Zinszahlungen" nachträglich zu versagen und die bereits erteilten Bescheide im Rahmen der gesetzlichen Korrekturvorschriften entsprechend zu ändern.

Das Finanzamt X folgte diesem Vorschlag nicht, sondern ging von einem wirksamen Darlehensvertrag aus, da dieser Vertrag immerhin 30 Jahre lang "gelebt" worden sei. Da Frau A-B seit Eintritt ihrer Volljährigkeit ihre Einkommensteuererklärungen selbst unterschrieben und beispielsweise im Jahr 1990 auch Zinseinnahmen in beträchtlicher Höhe unter ausdrücklicher Nennung des von ihr an die Antragstellerin gewährten Darlehens erklärt habe, liege - so das Finanzamt - zumindest ab dem Jahr 1990 ein wirksamer Darlehensvertrag vor und es handele sich bei den aufgeführten Zinsen zweifelsfrei um Zinseinkünfte von Frau A-B. Das Finanzamt X teilte der Antragstellerin sowie Frau A-B mit Schreiben vom 30.01.2004 dementsprechend mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Spontanauskunft gegeben seien.

4. Schließlich trug die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.07.2006 an den Antragsgegner vor, die Weitergabe der Informationen an die US-amerikanischen Steuerbehörden sei in hohem Maße unverhältnismäßig, da - so die Antragstellerin sinngemäß - kein offener Besteuerungsanspruch der USA mehr bestehe.

Frau A-B habe zwischenzeitlich die streitbefangenen Zinseinkünfte für die Zeiträume ab 1995 in den USA nachversteuert und dies bereits dem Finanzministerium ... mit Schreiben vom 06.10.2005 mitgeteilt. Als Nachweis reichte die Antragstellerin umfangreiche Kopien zur steuerlichen Veranlagung von Frau A-B in den USA für die Kalenderjahre 1995 bis 2001 - in englischer Sprache - ein. Geringfügige Abweichungen zwischen den streitgegenständlichen und den in den USA nachträglich versteuerten Beträgen (ca. 7.500 US$) würden sich - so die Antragstellerin - lediglich aus Kursdifferenzen ergeben, die allerdings im Gesamtverhältnis unbedeutend seien.

Für die Jahre 1993 und 1994 teilte die Antragstellerin mit, dass eine Nachversteuerung in den USA nicht erfolgt sei. Zur Begründung trug sie vor, dass Frau A-B für diese Zeiträume von der US-amerikanischen Steuerpflicht befreit gewesen sei und legte zum Nachweis ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des US-amerikanischen Beraters von Frau A-B vom 22.11.2005 vor.

3. Die zuständige Finanzverwaltung folgte dem nicht; das Finanzministerium ... übermittelte unter dem 13.04.2006 dem Antragsgegner im Rahmen des Auskunftsaustauschs nach Art. 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-USA) eine "Spontanauskunft" des Finanzamts X mit der Bitte um Weiterleitung an die US-amerikanische Finanzverwaltung. Gegenstand der Spontanauskunft sollten wiederum die "Zinseinkünfte" von Frau A-B in den Jahren 1993 bis 2001 sein.

Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 29.09.2006 mit, dass er die Auskunft über die an Frau A-B geflossenen Zinseinnahmen an die amerikanische Steuerverwaltung für erforderlich halte, um eine zutreffende Besteuerung in den USA sicherzustellen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Frage, ob Frau A-B in den Zeiträumen 1993 und 1994 der amerikanischen Steuerpflicht unterlegen habe, allein von der US-amerikanischen Finanzverwaltung zu beurteilen sei. Da eine etwaige bestehende Steuerpflicht für diese Zeiträume möglich erscheine, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden könne, könne die US-amerikanische Steuerbehörde nur durch die Auskunftserteilung Kenntnis von den Zinszahlungen erlangen und eine zutreffende Besteuerung in den USA vornehmen.

Für die Zeiträume 1995 bis 2001 sei aus den eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar, ob und ggf. für welche Zeiträume und in welcher Höhe Frau A-B ihre Zinseinkünfte tatsächlich nachträglich erklärt und versteuert habe. Da zumindest der bereits angesprochene Fehlbetrag in Höhe von ca. 7.500 US$ nicht nachträglich in den USA versteuert worden sei, bestünden - so der Antragsgegner - insgesamt Zweifel an einer vollständigen Nachversteuerung der in Rede stehenden Zinseinkünfte.

4. Am 17.10.2006 hat die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Auskunft unter dem Aktenzeichen 2 K 4095/06 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2006 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Senat zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO gestellt und eine Sammlung von Unterlagen beigefügt, wobei es sich nach Angaben der Antragstellerin im einzelnen handelt um

- Kopien der US-Steuererklärungen für die Jahre 1995 -2001 (in englischer Sprache);

- Mitteilung der "Zinseinkünfte" an den US-amerikanischen anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin (in englischer Sprache); diese Mitteilung enthält die gleiche Aufstellung von Zinseinnahmen wie die Spontanauskunft.

- Auszug aus der Regelung im US IRS - Internal Revenue Service - Code 7701 (b.) (in englischer Sprache).

- "Certified Mail" der Eheleute B vom 08.09.2004 an den Internal Revenue Service mit einer - nach Angabe der Antragstellerin - "umfassenden Sachverhaltsschilderung", einschließlich einer "Erläuterung der fehlenden US-Steuerpflicht für die Jahre vor 1995" (in deutscher Übersetzung).

In diesem Schreiben ist die Rede von einem "Einschreibebrief" mit dem Betreff "Antrag auf Herabsetzung der Säumnis- und Verspätungszuschläge (Zinsen) auf die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 sowie 2003". Weiter heißt es in dem Schreiben wörtlich:

"Wir haben die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 und 2003 im Original vorgelegt, sowie geänderte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 ... eingereicht. Dieser Brief ist eine schriftliche Erklärung zur Unterstützung unseres Antrags auf Herabsetzung der Säumnis- und Verspätungszuschläge ...

Bis April 2003 hatte C. [Frau A-B] keinerlei Kenntnis über ein ... Kreditorenkonto und der damit verbundenen Zinsen. ..."

a) Zum Sachverhalt trägt die Antragstellerin zunächst vor, aus einem Schreiben des Finanzministeriums ... vom 29.07.2003 - welches die Antragstellerin vorlegt - könne entnommen werden, dass das Finanzministerium ... die Rechtsauffassung der Bevollmächtigten insoweit geteilt habe, als durchaus Zweifel an einem wirksamen Darlehensverhältnis zwischen Frau C. A-B und der Antragstellerin bestanden hätten, die den Weg zu einer innerdeutschen Rückabwicklung unter Versagung des Betriebsausgabenabzuges eröffnet hätten. Daher sei die Einschätzung des Antragsgegners, es habe sich bei den aufgeführten Zinsen "zweifelsfrei" um Zinseinkünfte von Frau A-B gehandelt, nicht zutreffend.

Richtig sei vielmehr, dass die Vertreter von Frau a-B in Abstimmung mit den US-amerikanischen Kollegen zu der Erkenntnis gekommen seien, dass es in erster Linie angezeigt gewesen sei, die ausländische Betroffene durch Abgabe der US-Steuererklärungen vor einem nicht wiedergutzumachenden Schaden zu bewahren. Erst am 28.04.2004 sei anlässlich einer Besprechung beim Finanzministerium ... signalisiert worden, dass das Finanzministerium ... nunmehr die vormalige Rechtsansicht nicht mehr teile. In dieser Besprechung sei auch die Ansässigkeit von Frau C. A-B in Deutschland während des Zeitraums ihres Studiums in den USA ein zentrales Thema gewesen, welches eine intensive Diskussion um eine Nachversteuerung in Deutschland für die Jahre 1993 bis 1995 ausgelöst habe. Die Antragstellerin tritt dem - nach ihrer Ansicht - vom Antragsgegner gemachten Vorhalt mit Nachdruck entgegen, dass es den Beteiligten darum gegangen sei, sogenannte "weiße Einkünfte" zu erzielen; richtig sei vielmehr das Gegenteil.

Aus den eingereichten Unterlagen sei nachvollziehbar, dass und für welche Zeiträume und in welcher Höhe Frau A-B ihre Zinseinkünfte tatsächlich nachträglich versteuert habe. Die US-amerikanischen Steuererklärungen sowie Kopien der Zahlungsnachweise befänden sich zwischenzeitlich mehrfach in den Akten. Die Antragstellerin könne nicht nachvollziehen, warum die in den USA erfolgte Versteuerung und Bezahlung in Zweifel gezogen werden solle.

Darüber hinaus betont die Antragstellerin, dass der angebliche Fehlbetrag von ca. 7.500 US$ unter keinen Umständen als nachgewiesen anzusehen sei. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall: Nachgewiesen sei, dass die steuerlichen Vertreter in den USA von den offiziellen vom IRS veröffentlichten Umrechnungskurs ausgegangen seien, woraus sich die bloß rechnerische Differenz erkläre.

b) Zur Rechtslage meint die Antragstellerin, sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund im Sinne des § 114 FGO seien gegeben.

(1) Die für den Anordnungsanspruch notwendige Rechtsverletzung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Spontanauskunft in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA nicht vorlägen; es fehle insoweit am Merkmal der "Erforderlichkeit": Ausweislich der vorgelegten Unterlagen lägen der US-amerikanischen Steuerverwaltung sämtliche Informationen, einschließlich der exakten Höhe der von der Antragstellerin zugunsten von Frau A-B auf dem betrieblichen Verrechnungskonto verbuchten (nunmehr in den USA als Zinseinkünfte behandelten) Beträge bereits vor.

Die Angaben für die Zeiträume 1993 und 1994 seien schlüssig. Mit keinem Wort gehe der Antragsgegner auf den Umstand ein, dass in den beiden Jahren eine deutsche Ansässigkeit nach Artikel 4 DBA-USA Gegenstand einer intensiven Diskussion gewesen sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum vor diesem Hintergrund der Antragsgegner offenbar zur Erkenntnis komme, dass die nunmehr als Zinseinkünfte erklärten Einkünfte in den USA nicht ordnungsgemäß versteuert seien. Ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 08.09.2004 sei den US-Steuerbehörden der Sachverhalt, einschließlich des Umstandes des Aufenthaltes in den USA seit 1989, vollständig mitgeteilt. Es sei geschrieben worden, dass ab dem Jahr 1995 von einer Ansässigkeit in den USA auszugehen sei. Die Höhe der nachgemeldeten Zinserträge weise eindeutig darauf hin, dass die im Rahmen der Welteinkünfte zu erfassenden Zinseinkünfte schon vor dem Jahr 1995 bestanden haben müssten. Gleichwohl habe der IRS in Kenntnis des Sachverhaltes bis heute keinerlei Rückfragen gestellt und damit unzweideutig aufgezeigt, dass die US-Steuerbehörden nicht von einem US-Besteuerungsrecht für die Zeiträume vor 1995 ausgingen. Die Rückschlüsse, die der Antragsgegner aus der Nichtbenennung des Betrages der Zinsen schließe, seien daher unzutreffend; es liege eine ordnungsgemäße Versteuerung in den USA vor.

Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners sei 1993 von dem Fünf-Jahres-Zeitraum der US-Steuerbefreiung aufgrund des F1- Visums erfasst. Eine US- Steuerpflicht habe nicht existiert.

Eine Ansässigkeit in den USA von Frau A-B habe im Jahr 1994 nicht bestanden.

Für die Zeiträume 1995 bis 2001 tritt die Antragstellerin mit Nachdruck der Behauptung des Antragsgegners entgegen, dass Frau A-B nicht willens sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen in den USA nachzukommen. Es sei vielmehr das Gegenteil der Fall. Es sei nicht versucht worden, ein bestehendes Darlehen rückabzuwickeln. Vielmehr seien berechtigte Zweifel an der bisherigen Beurteilung der Rechtslage durch die deutsche Finanzverwaltung einschließlich der inländischen Beteiligten geäußert worden und es sei diese Sach- und Rechtslage sehr intensiv mit dem örtlich zuständigen Finanzamt unter Einbindung des Finanzministeriums Baden-Württemberg diskutiert worden.

Die Weitergabe der Spontanauskunft des Finanzamtes X wegen der angeblich bestehenden Währungsdifferenzen sei unzulässig. Weitergehende Information des IRS - etwa hinsichtlich sog. "US-Penalties" - sei nicht im DBA-USA vorgesehen.

(2) Das Bestehen des Anordnungsgrundes sei offensichtlich: Angesichts des durch eine rechtswidrige Weitergabe der Spontanauskunft nicht mehr rückgängig zu machenden Verstoßes gegen das Steuergeheimnis sei auch dieses Erfordernis erfüllt.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 2 K 4095/06 zu unterlassen, eine Spontanauskunft an die US-amerikanische Finanzverwaltung über Zinseinnahmen der ausländischen Betroffenen, Frau C.A-B , 72 nm- Drive, FF, USA für die Jahre 1993 - 2001 aufgrund eines mit der Antragstellerin bestehenden Darlehensverhältnisses zu erteilen,

hilfsweise,

die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

hilfsweise,

die Beschwerde zuzulassen.

Der Antrag sei - so die Auffassung des Antragsgegners - schon deshalb abzulehnen, weil es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch mangele. Die Antragstellerin habe es zu dulden, dass die streitgegenständlichen Informationen an die US-amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden.

Die Spontanauskunft sei von Art. 26 Abs. 1 DBA-USA gedeckt. Die Informationen versetzten die US-amerikanische Steuerbehörde in die Lage überprüfen zu können, ob Frau A-B der US-amerikanischen Steuerpflicht unterlegen habe (Zeiträume 1993 und 1994) und ob die mitgeteilten Zahlungen in den USA korrekt erklärt und versteuert worden seien (Zeiträume 1995 bis 2001).

1. Für die Zeiträume 1993 und 1994 habe Frau A-B ihre Zinseinkünfte in Höhe von insgesamt 483.159,00 DM bisher nicht den US-amerikanischen Steuerbehörden erklärt. Folglich seien die Zinseinkünfte unstreitig im ausländischen Vertragsstaat nicht versteuert worden.

Der Weiterleitung der Spontanauskunft stehe auch nicht der aufenthaltsrechtliche Status von Frau A-B als Studentin mit einem "F1-Visum" entgegen. Denn die Beurteilung, ob Frau A-B in den Jahren 1993 und 1994 der US-amerikanischen Steuerpflicht unterlegen habe, obliege ausschließlich den US-amerikanischen Steuerbehörden.

Ob etwa in den USA bereits eine Verjährung der Besteuerungsansprüche eingetreten sei, sei unerheblich: Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA verlange nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung nicht, dass ohne die Auskunft die Verfolgung von Steueransprüchen des anderen Vertragsstaats vereitelt würde oder konkret gefährdet wäre. Im übrigen sei auch die Frage, ob für die Zeiträume 1993 und 1994 nach US-amerikanischem Recht bereits Verjährung eingetreten sei, allein von den US-amerikanischen Steuerbehörden zu beurteilen.

2. Der Antragsgegner hält auch für die Zeiträume 1995 bis 2001 die Mitteilung an die US-amerikanischen Steuerbehörden über die von Frau A-B tatsächlich erzielten Zinseinkünfte für erforderlich.

Aus dem Gesamtbild - so der Antragsgegner - gehe hervor, dass Frau A-B nicht Willens sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen in den USA nachzukommen. Es bestehe ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit, dass Frau A-B auch hinsichtlich etwaiger bereits erklärter Zinseinkünfte für die Zeiträume 1995 bis 2001 die hieraus resultierende Steuerfestsetzung anfechten und die Verwirklichung der Steuerzahlungen durch weitere unrichtige Angaben verhindern könne. Falls nämlich sämtliche Angaben den US-amerikanischen Steuerbehörden ordnungsgemäß erklärt, die Steuerfestsetzung rechtskräftig akzeptiert sowie die Steuerschuld bezahlt werde, bestehe überhaupt keine Veranlassung seitens Frau A-B , Einwendungen gegen die Spontanauskunft zu erheben. Die Weiterleitung der Spontanauskunft sei daher erforderlich, um den US-amerikanischen Steuerbehörden Kenntnis über die tatsächlichen Zinseinnahmen von Frau A-B zu verschaffen.

Hinzu komme, dass die Erteilung der Spontanauskunft auch zur korrekten Festsetzung der steuerlichen Nebenleistungen erforderlich sei. Diese gehörten nämlich nach einhelliger Rechtsauffassung zum Begriff der Steuern im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen. Im Schriftsatz vom 08.09.2004 an die US-amerikanischen Steuerbehörden beantrage Frau A-B die Herabsetzung der Säumnis- und Verspätungszuschläge mit der Begründung, sie habe bis April 2003 keinerlei Kenntnis von ihren Zinseinkünften und von dem inländischen Darlehenskonto gehabt. Diese Angaben stehe in krassem Gegensatz zu den Erkenntnissen des Finanzamts X, wonach Frau A-B seit Eintritt ihrer Volljährigkeit ihre Einkommensteuererklärungen selbst unterschrieben und beispielsweise im Jahr 1990 auch Zinseinnahmen in beträchtlicher Höhe unter ausdrücklicher Nennung des von ihr an die Antragstellerin gewährten Darlehens erklärt habe.

Der Antragsgegner beabsichtigt daher, die Spontanauskunft um diese neuen Erkenntnisse zu erweitern und hält dies auch für erforderlich, um den US-amerikanischen Steuerbehörden die für die korrekte Festsetzung der steuerlichen Nebenleistungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 ZPO). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).

Vorliegend begehrt die Antragstellerin den Erlass einer Regelungsanordnung, denn durch die gerichtliche Anordnung möchte sie die Weiterleitung von Informationen über möglicherweise der Besteuerung unterliegende Vorgänge durch den Antragsgegner an die US-Steuerbehörden verhindern und damit die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erreichen.

1. Der Senat legt seiner Entscheidung die Informationen zugrunde, die in der Mitteilung des Finanzamtes X bis jetzt enthalten sind. Ob und inwieweit der Antragsgegner diese Informationen ergänzen will, lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die Berechtigung für einen in dieser Hinsicht "vorbeugenden Rechtsschutz" sind derzeit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin kann sich im Hinblick auf die bei ihr im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse in Gestalt der "Zinsgutschriften" auf eine Verletzung des Steuergeheimnisses berufen, welches letztlich den Kern eines möglichen Anordnungsanspruches bildet (hierzu nachstehend).

3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zusteht.

a) Nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung - welcher der beschließende Senat folgt - ist als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in analoger Anwendung - i.V.m. § 30 Abgabenordnungung - AO - anerkannt (BFHBeschluss vom 29. April 1992 - I B 12/92, BFHE 167, 11; BStBl II 1992, 645). Danach hat es ein Steuerpflichtiger analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, dass eine Spontanauskunft erteilt wird, wenn er sich gegenüber dieser Mitteilung nicht auf das Steuer-geheimnis nach § 30 AO berufen kann.

(1) Die buchhalterische Erfassung von "Zinsgutschriften" bei der Antragstellerin unterfällt zweifelsohne dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 2 AO.

(2) Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO besteht die Befugnis zur Offenbarung, wenn diese durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Eine Ermächtigung für den Antragsgegner zur Erteilung der Spontanauskunft ergibt sich aus § 117 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (BGBl. II 1992 S. 355) - DBA USA.

Nach § 117 Abs. 2 AO dürfen die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe u.a. aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Verträge leisten. Ein derartiger Vertrag ist das DBA USA, dessen Art. 26 Abs. 1 aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1991 (BGBl. II 1991, 354, in Kraft getreten am 21. August 1991, BGBl. 1992 II S. 235) innerstaatlich anwendbares Recht ist.

Nach Art. 26 Abs.1 Satz 1 DBA USA sind die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten berechtigt, die Auskünfte auszutauschen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragsstaaten bereitgestellt werden können und erforderlich sind für die Durchführung der Vorschriften des Abkommens oder für die Verhütung von Hinterziehungen und dergleichen bei den unter das Abkommen fallenden Steuern. Art. 26 Abs.1 Satz 1 DBA USA gestattet - als "große Auskunftsklausel" (vgl. FinBeh Bremen Erlass vom 21. März 2000 S 1320 - 121; StEd 2000, 425) - u.a. auch Spontanauskünfte (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 1992 I B 12/92, BFHE 167, 11; BStBl II 1992, 645 zum DBA USA 1954/1965).

Bei der Durchführung des Auskunftsaustausches haben die Finanzbehörden nach allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen insbesondere auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. auch vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 3. Februar 1999 "Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen", IV B 4 - S 1320 - 3/99, BStBl I 1999, 228, 229 Tz. 1.1); auch aus der ausdrücklichen Formulierung in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA USA folgt die Einschränkung auf "erforderlichen" Auskünfte.

b) Die genannten Voraussetzungen der Erteilung einer Spontanauskunft an die US-amerikanischen Steuerbehörden liegen im Streitfall vor.

(1) Die beabsichtigte Spontanauskunft ist insbesondere "erforderlich" genannten Sinne.

(a) Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503 und vom 13. Januar 2006 - I B 35/05, BFH/NV 2006, 922), welcher der beschließende Senat folgt (a.A. noch FG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 2 V 4874/04, EFG 2005, 78), kommt es für das Merkmal der "Erforderlichkeit" nicht darauf an, wie ein in Deutschland festgestellter Besteuerungssachverhalt nach US-amerikanischem Recht zu beurteilen ist und unter welchen Voraussetzungen nach jenem Recht ein etwa bestehender Steueranspruch zu verjähren droht.

Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA verlangt danach nicht - worauf auch der Antragsgegner bereits hingewiesen hat -, dass ohne die Auskunft die Verfolgung von Steueransprüchen des anderen Vertragsstaats vereitelt würde oder konkret gefährdet wäre. Eine dahin gehende Auslegung der Vorschrift würde bedeuten, dass die inländischen Finanzbehörden im Vorfeld des Verfahrens nach Art. 26 DBA-USA zunächst den genauen Inhalt des ausländischen Steuerrechts ermitteln und die Auskunftserteilung vom Ergebnis dieser Ermittlung abhängig machen müssten; das würde das abkommensrechtliche Auskunftsverfahren unpraktikabel machen und kann deshalb nicht richtig sein.

Vielmehr ist eine Auskunftserteilung schon dann i.S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA "erforderlich", wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt.

(b) Die genannten Merkmale liegen im Streitfall unzweifelhaft beide vor.

(aa) Die ernstliche Möglichkeit eines Besteuerungsrechtes des US-amerikanischen Staates an allen "Zinseinkünften" der Frau A-B besteht.

Dass alle Gutschriften zumindest theoretisch zu steuerbaren Zinseinkünften in den USA führen könnten, wird auch von der Antragstellerin nicht mehr in Frage gestellt.

(aaa) Für die Zeiträume 1993 und 1994 räumt die Meinung der Antragstellerin, es habe aufgrund eines Visums eine Steuerbefreiung bestanden, die ernsthafte Möglichkeit der Verwirklichung eines Besteuerungstatbestandes nicht aus. Weder der Antragsgegner noch das Finanzgericht sind nach den vorstehend zitierten Grundsätzen des Bundesfinanzhofes verpflichtet, den genauen Inhalt des ausländischen Steuerrechts zu ermitteln und sich positive Rechtskenntnisse über die ausländischen Besteuerungstatbestände zu verschaffen.

Damit ist es ernstlich möglich, dass das Visum der Frau A-B gar nicht von dem Befreiungstatbestand der von der Antragstellerin angeführten Sec. 7701 (b) Abs. 5 Internal Revenue Code - "Exempt Individual Defined" - erfasst wird. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Visum der Frau A-B aufgrund einer nicht bekannten Ausnahmeregelung gleichwohl nicht unter den Befreiungstatbestand fällt.

(bbb) Auch für die Zeiträume 1995 bis 2001 ist die Spontanauskunft erforderlich.

Zunächst ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners oder des Finanzgerichtes, die eingereichten englischsprachigen Besteuerungsunterlagen daraufhin zu überprüfen, ob ein - auch von der Antragstellerin eingeräumter - US-amerikanischer Besteuerungsanspruch durch ordnungsgemäße Deklaration den US-Behörden hinreichend zur Kenntnis gebracht worden ist.

Hierzu wäre es wiederum erforderlich, den genauen Inhalt des ausländischen Steuerrechts ermitteln, was nach der zitierten höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung nicht geschehen soll. Das Gericht weist darüber hinaus darauf hin, dass Gerichtssprache nach § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG "deutsch" ist.

Überdies besteht auch im Hinblick auf die - wenn auch geringen - Berechnungsdifferenzen und auf die steuerliche Nebenleistungen wiederum die ernstliche Möglichkeit, dass es zu weiteren Steuerforderungen der US-Behörden in Zukunft kommen könnte.

(bb) Der Senat geht auch davon aus, dass die US-Steuerbehörden ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangen würden.

(aaa) Hier ist freilich fraglich, was unter dem Begriff der "Kenntnis" zu verstehen ist.

So könnte es für die Kenntnis ausreichen, dass der ausländische Staat im Besitz eines Anhaltspunktes für die Existenz eines Besteuerungsrechtes ist, der ihm - dem Staat - Anlass für eigene weitere Ermittlungen gibt. Unter dieser Auslegung hätten die US-Finanzbehörden durch die abgegebenen Steuererklärungen und das Schreiben vom 08.09.2004 "Kenntnis" erlangt, da sich hieraus jedenfalls die starke Vermutung für die Verwirklichung diverser Besteuerungstatbestände ergibt, worauf auch die Antragstellerin hinweist.

"Kenntnis" in diesem Sinne könnte aber auch in der Weise verstanden werden, dass es auf die vollständige und präzise Kenntnis des Besteuerungstatbestandes, so wie er bereits entstanden ist oder in Zukunft entstehen kann, ankommt. Bei dieser Auslegung wäre das Vorgehen des Antragsgegners rechtmäßig.

(bbb) Der Senat entscheidet sich für die letztgenannte Auslegungsalternative.

Grund hierfür ist zum einen die Auslegung von Art. 26 DBA-USA nach der Systematik der Abkommensregelungen: Im Protokoll zum DBA-USA vom 29. August 1989 ( BStBl I 1991, 107 ) wird unter Nr. 26 im Hinblick auf den Umfang der gegenseitigen Auskunftserteilung auf das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (EG-Amtshilfe-Gesetz) vom 19. Dezember 1985 ( BGBl I 1985, 2441 ) verwiesen. Nach dieser Protokollbestimmung, die Bestandteil des Abkommens (vgl. Einleitungssatz zum Protokoll) und deshalb für die Auslegung des Art. 26 DBA-USA verbindlich ist, gilt u.a. § 1 EG-AHG, in dessen Abs. 2 Satz 1 es heißt, die Finanzbehörden erteilen der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung erheblich sein können. Aus der Erwähnung der "Festsetzung" schließt der Senat, dass "Kenntnis" das umfängliche Wissen meint, welches zum Erlass eines Steuerbescheides notwendig ist und nicht das bloße Wissen von Anhaltspunkten für weitere Ermittlungen.

Auch Sinn und Zweck einer großen Auskunftsklausel, nämlich die Durchführung des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaates (vgl. z.B. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl. 2003, Art. 26 Rz. . 37), sprechen dagegen, ein bloß lückenhaftes Bild vom Besteuerungstatbestand als "Kenntnis" ausreichen zu lassen.

(2) Sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der geplanten Spontanauskunft liegen nicht vor.

Insbesondere kann die geplante Spontanauskunft nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn zum einen verbietet es sich, Kriterien der "Erforderlichkeit", die spezialgesetzlich in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA geregelt ist, nunmehr im Bereich der Verhältnismäßigkeit abweichend zu würdigen. Zum anderen ergeben sich im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen steuerlichen Auswirkungen auch keine Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Abwägung der betroffenen Interessen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV.

Der Senat lässt gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung zu, denn der Rechtsstreit hat nach Auffassung des Senates grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH vom 17. September 1974 VII B 112/73, BStBl II 1975, 196).

Die genannten Erfordernisse sind im Streitfall erfüllt. Denn die Auslegung des Merkmals der "Erforderlichkeit", welches über die Regelung in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA hinaus auch in anderen vergleichbaren Zusammenhängen Bedeutung erlangen kann, erscheint insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der "Kenntnis" klärungsbedürftig.

RechtsgebieteDBA-USA, FGO, BGB, AO 1977VorschriftenDBA-USA Art. 4 DBA-USA Art. 26 Abs. 1 S. 1 FGO § 114 BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO 1977 § 117 Abs. 2

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