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23.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070225

Landgericht Baden-Baden: Urteil vom 18.08.2006 – 2 S 25/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:
2 S 25/06
3 C 411/05 Amtsgericht Rastatt

Verkündet am 18. August 2006

Landgericht Baden-Baden
2. Zivilkammer

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden auf die mündliche Verhandlung vom 04. August 2006 durch Vors. Richter am Landgericht XXX und Richter XXX

für Recht erkannt:


1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.02.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rastatt - 3 C 411/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Anwaltshonoraransprüche in Höhe von 2.680,06 ? geltend.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 16.02.2006 (As. 163 - 175 Band I). Soweit sich zweitinstanzlich Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben, sind diese aus dem nachfolgendem ersichtlich.

Der Kläger/Berufungskläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Rastatt vom 16.02.2006, Az: 3 C 411/05, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.680,06 ? nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 zu bezahlen.

Die Beklagten/Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger keine weiteren Gebührenansprüche aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit den Beklagten zustehen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Inanspruchnahme der Dienste des Klägers einen Betrag in Höhe von 1.683,16 ? bezahlt haben. Damit ist in jedem Fall die Gebühr für die unstreitig in Anspruch genommene Erstberatung beglichen.

Ein über dieses Erstberatungsgespräch hinausgehendes Honorar: steht dem Kläger unabhängig von der Frage, ob die Beklagten über die Erstberatung hinaus weitere konkrete Aufträge in der Sache erteilt haben, nicht zu, da ihm insoweit die Einrede unzulässiger Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) entgegen gehalten werden kann. Hiernach handelt treuwidrig, wer eine Leistung fordert, die alsbald zurückzugewähren ist. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger wegen einer Falschberatung schadensersatzpflichtig gemacht, so dass eine über die Erstberatung hinaus entstandene Gebühr ein Schaden der Beklagten darstellt, den der Kläger zugleich zu ersetzen hätte. Die Beklagten haben nach klägerischem Vortrag den Verkehrswert des von ihnen zu vererbenden Vermögens mit 450.000,00 ? angegeben. Des Weiteren wurde der Kläger dahingehend informiert, dass eine Vererbung an die gemeinsame leibliche Tochter beabsichtigt sei. Den Beklagten ging es in erster Linie um die Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf eine etwaig fällige Erbschaftssteuer etwas zu veranlassen sei. Die korrekte Beantwortung dieser Frage durch den Kläger hätte nur dahingehend lauten können, dass im Hinblick auf die derzeit geltenden Freibeträge, nichts zu veranlassen sei, da keine Erbschaftssteuer anfällt. Die Bewertung von Grundbesitz richtet sich gem. § 12 III ErbschStG nach dem 4. Abschnitt des 2. Teils des Bewertungsgesetzes. Nach dem dortigen § 138 Bewertungsgesetz werden der Wert des Grundbesitzes nicht mehr nach den Einheitswerten, sondern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 01.01.1996 festgestellt. Es ist gerichtsbekannt, dass hierbei in der Praxis lediglich Werte, die ca. der Hälfte des Verkehrswertes entsprechen, festgesetzt werden. Ausgehend von einem Freibetrag für die Tochter gem. § 16 I Nr. 2 ErbschStG in Höhe von 205.000,00 ? pro Elternteil zeigt sich, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation keine Erbschaftssteuer angefallen wäre. Im Falle des Ableben eines der Beklagten wäre zunächst die Hälfte des Hausgrundstückes vererbt worden und zwar jeweils zur Hälfte an die alleinige Tochter und zur anderen Hälfte an den überlebenden Ehegatten. Beim Ableben des überlebenden Beklagten wären dann 3/4 des Grundstückes an die Tochter vererbt worden, was unter Berücksichtigung der Wertermittlung, wie sie eben geschildert wurde, noch vom Steuerfreibetrag gedeckt gewesen wäre. Somit waren sämtliche Maßnahmen, die von dem Kläger ergriffen wurden, unnötig und - soweit sie von dem Beklagten ausdrücklich in Auftrag gegeben worden sein sollten - für diese schadensbegründend. Der den Beklagten hierdurch entstandene Schaden wäre vom Kläger zu tragen.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass Änderungen der Erbschaftssteuernormen, ggf. einer Reduzierung des Freibetrags oder einer strengeren Bewertung des Grundvermögens angedacht und diskutiert werden. Dies entspricht jedenfalls nicht der zum Zeitpunkt der Beratung geltenden Rechtslage, sodass der Kläger auf diese Überlegungen allenfalls hätte hinweisen können. Konkrete Maßnahmen im Hinblick auf noch ausstehende Änderungen waren jedoch nicht veranlasst, sodass sich der Kläger schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO sind weder dargetan noch ersichtlich.

RechtsgebieteBewG, ErbStGVorschriften§ 138 BewG, § 12 Abs. 3 ErbStG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

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