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10.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070081

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 16.10.2006 – 2 BvR 1660/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Bundesverfassungsgericht

2 BvR 1660/06

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde XXX

hat die 3. .Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch XXX gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I.S. 1473) am 16. Oktober 2006. einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1; Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; stRspr). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers und des nur bruchstückhaft mitgeteilten Prüfberichts der Umsatzsteuersonderprüfung, kann vorliegend die willkürliche Annahme eines Tatverdachts nicht festgestellt werden.

Der Beschluss des Amtsgerichts erfüllt darüber hinaus seine Aufgabe, den Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung zu begrenzen. Die Angaben zum Tatvorwurf erschöpfen sich nicht in der bloßen Verdachtsannahme einer nicht konkretisierten Steuerhinterziehung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2005 - 2 BvR 804/05 -, juris, und vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 f.). Vielmehr wird erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, im Zeitraum von Juli 2003 bis April 2004 tatsächlich erzielte Umsätze des Betriebs nicht (vollständig) erklärt sowie tatsächlich geleistete Lohnzahlungen an Arbeitnehmer nicht der- Lohnversteuerung unterworfen zu haben und damit Umsatz und Lohnsteuer XXX.

Damit ist die vorgeworfene Tathandlung hinreichend konkret bezeichnet, und die Gegenstände, die als Beweismittel aufgesucht und sichergestellt werden sollen, werden mit Bezug auf diese Tathandlung ausreichend präzise beschrieben.

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, in dem Durchsuchungsbeschluss seien die den Tatverdacht begründenden Umstände nicht in hinreichender Weise mitgeteilt worden, zeigt er keine Verletzung verfassungsrechtlicher Maßstäbe auf. Die Verdachtsgründe müssen in dem Durchsuchungsbeschluss jedenfalls dann nicht zwingend mitgeteilt werden, wenn dies - wie hier - zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2003 - 2 BvR 180/03 - NStZ 2004, S. 160).

Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann nicht festgestellt werden. Andere, weniger einschneidende aber gleich geeignete Mittel zur weiteren Aufklärung der Tat standen nicht zur Verfügung. Insbesondere hätte eine Außenprüfung bei anderen Firmen oder Anfragen nach § 93Abs. 2 AO im vorliegenden Fall nicht in gleicher Weise der Aufklärung - auch des Umfangs - der vorgeworfenen Straftat gedient wie die Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

RechtsgebieteAO, StPOVorschriften§ 93 Abs. 2 AO, § 152 Abs. 2 AO, § 160 Abs. 1 StPO

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