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01.03.2007 · IWW-Abrufnummer 063454

Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 14.09.2006 – 5 K 286/03

Ein Spekulationsverlust im Sinne des § 23 EStG liegt nur bei echter Verlustrealisation vor. Wird die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichen
Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurückerworben, ist eine Verlustrealisation regelmäßig nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Verkauf und Rückkauf der Aktien durch einen Gesamtplan verbunden sind. Davon ist indiziell auszugehen, wenn die Aktien bereits am Folgetag wieder zurückgekauft werden. In einem solchen Fall liegt zudem ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES FINANZGERICHT

Az.: 5 K 286/03
Urteil vom 14. September 2006
Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 11. Oktober 2006

Rechtskräftig

In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2001

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts am 14. September 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d

Streitig ist, ob die Klägerin einen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennenden Verlust aus der Veräußerung von Wertpapieren realisiert hat.

Die Klägerin erwarb am 30. Januar 2001 180 Aktien der X sowie 850 Aktien der Y. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf insgesamt 96.158,99 DM. Am 25. September 2001 erteilte sie einen Verkaufsauftrag für sämtliche vorgenannten Aktien, woraus sie einen Erlös in Höhe von 49.503,72 DM erzielte. Mit Kaufauftrag vom Folgetag erwarb die Klägerin die gleiche Anzahl der vorgenannten Aktien zu Anschaffungskosten in Höhe von 52.252,37 DM zurück.

In ihrer Einkommensteuer(ESt-)erklärung, auf deren Inhalt verwiesen wird, machte sie die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Verkaufserlös in Höhe von 46.655,27 DM als ?Spekulationsverlust? geltend. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - ging aufgrund des (Rück-) Erwerbs der Aktien am Folgetag von einem Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) aus und ließ den geltend gemachten Verlust unberücksichtigt. Im ESt-Bescheid 2001 vom 15. April 2003 brachte es lediglich positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 12.816 DM in Ansatz und setzte die ESt 2001 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von ... DM nach Abzug ausländischer Steuern auf ... DM = ... ? fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 6. Mai 2003 Einspruch, welchen das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2003 zurückwies: Der Einspruch sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden. Die amtswegige Überprüfung habe keine Rechtsfehler aufgezeigt. Die Abweichungen von der Steuererklärung seien zu Recht erfolgt.

Mit der am 10. Oktober 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend:

Der Verlust aus den Aktienverkäufen in Höhe von 46.655 DM sei steuerlich anzuerkennen. Eine missbräuchliche Gestaltung gemäß § 42 AO liege nicht vor. § 23 EStG stellt allein auf den objektiven Tatbestand der Veräußerung ab. Dieser sei hier erfüllt. Eines besonderen Grundes für die Veräußerung bedürfe es nicht. Entscheidend sei allein, ob die Veräußerung innerhalb oder außerhalb der Zwölf-Monats-Frist erfolgt sei. Die Klägerin habe zudem ein erhebliches Kursrisiko getragen. So sei durch den Ewerb der Aktien am Folgetag ein zusätzlicher Verlust in Höhe von 2.748 DM entstanden.

Die Klägerin beantragt,

den geltend gemachten Verlust aus Aktienverkäufen in Höhe von 46.655 DM steuerlich anzuerkennen und den ESt-Bescheid 2001 vom 15. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2003 mit der Maßgabe zu ändern, dass positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften außer Ansatz zu bleiben haben sowie die ESt entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Verlust sei im Wege einer missbräuchlichen Gestaltung willkürlich herbeigeführt worden und könne deshalb keine Anerkennung finden. Da die Klägerin die Aktien am Folgetag zu einem Preis zurückerworben habe, welcher noch über dem erzielten Veräußerungserlös gelegen habe, seien keinerlei außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2006 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat aus der Anschaffung und späteren Veräußerung der X Aktien sowie der Y Aktien keinen Verlust im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG realisiert.

Sinn und Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen bestimmter Wirtschaftsgüter im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommens-teuer zu unterwerfen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29. März 1989 X R 4/84, BStBl II 1989, 652). Die Motivation für die Veräußerung ist dabei ohne Bedeutung; es kommt insbesondere nicht auf eine Spekulationsabsicht an (BFH, Urteil vom 31. August 1994 X R 66/92, BFH/NV 1995, 391). Aufgrund des einkommensteuerlichen Rückwirkungsverbots ist es auch grundsätzlich unbeachtlich, wenn ein dinglich vollzogenes Verkaufsgeschäft durch einen weiteren Vertragsschluss wieder rückgängig gemacht wird (Glenk, in Blümich, EStG, § 23 Rn. 122; Jacobs-Soyka, in Littmann/ Bitz/Pust, EStG, § 23 Rn. 99). Umgekehrt können jedoch etwaige Substitutionsvorgänge nicht völlig außer Acht gelassen werden. So ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in den Fällen einer Ersatzbeschaffung aufgrund einer Zwangslage kein Veräußerungsvorgang im Rechtssinne vorliegt (BFH/NV 1995, 391; Jansen, in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rn. 75; Jacobs-Soyka, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 23 Rn. 105 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).

Entsprechendes muss dann gelten, wenn die Entscheidung über Kauf und Rückkauf von Aktien gleicher Gattung von vornherein durch einen Gesamtplan verbunden ist. Denn in einem solchen Fall mangelt es an der durch § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG vorausgesetzten Verlustrealisation. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat keine nachvollziehbaren Gründe dafür vortragen können, dass Verkauf und Rückkauf der betreffenden Aktien auf jeweils eigenständigen Willensentschlüssen beruhten. Hiergegen spricht indiziell auch der zeitlich vergleichsweise kurze Abstand beider Geschäfte. Dass die Klägerin als sogen. daytrader tätig wurde, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die in ihrer Steuererklärung dokumentierten Aktiengeschäfte geben dafür keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass sie für die Ersatzbeschaffung einen nicht unerheblichen ?Verlust? in Kauf nahm, spricht denn auch gegen einen isolierten (Rück-)Kaufentschluss.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann der geltend gemachte Verlust aber auch unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO keine Anerkennung finden. Zwar enthält § 23 EStG eine Sonderregelung insofern, als die darin genannten ?Spekulationsfristen? abschließender Natur sind. Eine nur geringfügige Fristüberschreitung oder -unterschreitung ist deshalb steuerlich unerheblich. So ist z.B. das taggenaue Abwarten des Ablaufs der Spekulationsfrist auch dann irrelevant, wenn das alleinige Ziel dieser Vorgehensweise die Steuerfreiheit des Kursgewinns ist. Etwas anderes gilt jedoch für das Tatbestandsmerkmal der Verlustrealisation durch Veräußerung. Hierbei handelt es sich um ein nicht beliebig gestaltbares Element des Steuertatbestands. Denn die Berücksichtigung eines Spekulationsverlusts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG knüpft an den wirtschaftlichen Vorgang der Veräußerung von Wertpapieren in der Weise an, dass das Gesetz davon ausgeht, dass eine Veräußerung tatsächlich erfolgen soll und auch wirtschaftlich stattfindet. Sind - wie hier - Verkauf und kurzfristiger Rückkauf von Aktien gleicher Gattung durch einen Gesamtplan verbunden, dessen alleiniges Ziel die Erlangung der steuerlichen Verlustanerkennung ist, dann handelt es sich um eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO, weil das vorausgesetzte Desinvestment bei wirtschaftlicher Betrachtung bewußt nicht stattfindet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2004 VII 52/02, EFG 2004, 1775 mit Anm. Zimmermann).

Dementsprechend entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, § 42 Abs. 1 Satz 2 AO. Weil hier ein Verlust nicht realisiert wurde, ist dieser nicht in Ansatz zu bringen, und zwar auch nicht im Umfang der durch den Rückkauf entstandenen Zusatzkosten in Höhe von 2.748 DM, denn hierbei handelt es sich bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Betrachtung um zusätzliche Anschaffungskosten.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

RechtsgebieteAO, EStGVorschriftenAO § 42; EStG § 23

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