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29.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063483

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 04.10.2006 – 3 W 28/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 W 28/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
8 O 545/05 (PKH) Landgericht Potsdam

Brandenburgisches Oberlandesgericht

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache XXX

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung XXX
am 04. Oktober 2006 b e s c h l o s s e n :

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 06. April 2006 - 8 O 545/05 ? wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird ? analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO ? abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02.1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04. 1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

A. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, die für den jeweiligen Antragsteller ungünstig sind, findet nach § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (vgl. dazu Reichold aaO, § 127 Rdn. 2). Der Streitwert der Hauptsache übersteigt hier die so genannte Erwachsenheitssumme von gegenwärtig ? 600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Rechtsmittelführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Verteidigung gegen eine Klage, mit der sie als Gesamtschuldnerin aus einer ? betragsmäßig beschränkten ? selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K2 = GA I 25 f.) für Kontokorrentverbindlichkeiten der H? AG, deren Alleinaktionärin sie war, gemäß Kreditvertrag vom selben Tage (Kopie GA I 22 ff.) auf Zahlung von ? 70.000,00 in Anspruch genommen wird. Im Übrigen bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde; insbesondere wurde sie von der Antragsstellerin form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO).

B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag ? jedenfalls im Ergebnis ? zu Recht zurückgewiesen. Ihm sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen, die sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Letzterer steht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu, weil die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Ob die Antragstellerin die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder lediglich in Raten aufzubringen vermag und ob ihre Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint, kann hier offen bleiben. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob sich jeder der beiden Beklagten in der Eingangsinstanz durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, wobei die Prozessbevollmächtigten zur selben Sozietät gehören und in ihren Schriftsätzen zur Sache teilweise wortgleiche Ausführungen gemacht haben. Denn das Klageabweisungsbegehren hat als solches keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Beklagte zu 1) hat sich, was sie im Beschwerdeverfahren offenbar selbst nicht mehr in Zweifel zieht, gegenüber der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von ? 70.000,00 wirksam gemäß § 765 Abs. 1 BGB selbstschuldnerisch verbürgt und kann der Klageforderung auch keine ? auf Befreiung von der Verbindlichkeit im Wege der Naturalrestitution gerichteten ? Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Warnpflichten entgegenhalten.

a) Den Einwand der Sittenwidrigkeit des Sicherungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB hat die Zivilkammer zu Recht nicht durchgreifen lassen.

aa) Es erscheint bereits fraglich, ob das eigene Vorbringen der Beklagten zu 1) ausreichend ist, um eine ? für die Klägerin erkennbare ? krasse finanzielle Überforderung festzustellen, wie sei zur Nichtigkeit von Bürgschaften und Mithaftungsübernahmeerklärungen von Personen führen kann, die mit dem Hauptschuldner oder dessen gesetzlichen Vertretern emotional verbunden sind. Vom Landgericht wurde zutreffend darauf hingewiesen (LGU 8 f.), dass die Antragstellerin in ihrer Selbstauskunft vom 24. Januar 2004 (Kopie Anlage K7 = GA I 72 f.) angegeben hat, nicht nur als kaufmännische Angestellte bei der H? AG beschäftigt zu sein und daraus monatliche Einkünfte zu erzielen, sondern auch deren alleinige Aktionärin, wobei der Wert der Beteiligung ? 60.000,00 betrage und monatlich ? 500,00 Dividende zu erwarten seien. Dem kann sie nun im Zivilprozess nicht ohne weiteres entgegenhalten, ihre Angaben seien unzutreffend gewesen oder verschönt dargestellt worden. Insbesondere war der Wert ihrer Unternehmensbeteiligung nicht davon abhängig, ob sie für deren Erwerb Eigenmittel aufgewandt oder eine finanzielle Unterstützung durch ihrer Eltern in Anspruch genommen hat.

bb) Jedenfalls ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, die gängige Praxis der Banken, bei Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH die Mithaftung oder eine Bürgschaft der Gesellschafter zu verlangen, rechtlich nicht zu beanstanden, weil dies dem berechtigten Interesse des Kreditgebers entspricht; bei einer Bürgschaftsoder Mithaftungserklärung eines nur beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines GmbHGeschäftsführers begründet dessen finanzielle Überforderung allein grundsätzlich nicht die Vermutung der Sittenwidrigkeit, weil bei diesem Personenkreis das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht, so dass kein unzumutbares Risiko übernommen wird (vgl. Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 14, m.w.N.). Gleiches gilt zumindest für Allein- und Mehrheitsaktionäre sowie für Vorstände einer AG. Andere Umstände, die zur Beeinträchtigung der Willensbildung und Entscheidungsfreiheit der Beklagten zu 1) geführt haben und der Klägerin zuzurechnen sind, und die deshalb die streitgegenständliche Bürgschaft gleichwohl als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. hierzu Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 14 f., m.w.N.), wurden im Streitfall nicht dargetan.

b) Aufklärungs- und Warnpflichten hat die Klägerin ebenfalls nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die auch vom Senat geteilt wird, obliegen dem Gläubiger bei den Verhandlungen mit dem künftigen Bürgen regelmäßig keine Pflichten dieser Art; insbesondere ist das Bürgenrisiko grundsätzlich allgemein bekannt und es wird zudem durch das gesetzliche Schriftformerfordernis unterstrichen (vgl. Nobbe, Bankrecht ? Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 958, m.w. N.). Lediglich wenn im Einzelfall besondere Umstände ein spezielles Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Bürgen erkennen lassen, können ? nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ? Hinweise von gewerblichen Kreditgebern geboten sein (vgl. Nobbe aaO Rdn. 959 ff.). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Denn die Beklagte zu 1) war, wie ihrem eigenen ? wenn auch von der Klägerin bestrittenen ? Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 20. Februar 2006 (GA I 91, 92 f.) zu entnehmen ist, am 29. Januar 2004 in Bezug auf Bürgschaften keineswegs unerfahren gewesen; sie hatte sich bereits am 05. April 2001, am 05. Juni 2001, am 20. Dezember 2001 und am 06. Februar 2002 ? im Gesamtumfang von ? 375.228,19 ? gegenüber der ? ?bank e.G. verbürgt und wurde inzwischen daraus in Anspruch genommen.

2. Die Hauptverbindlichkeit ? der Anspruch der Klägerin gegen die H? AG auf Rückerstattung des gemäß Vertrag vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K1 = GA I 22 ff.) auf dem Girokonto Nr. ? zur Verfügung gestellten Kontokorrentkredits ? ist fällig und existiert jedenfalls im streitgegenständlichen Umfange.

a) Der wirksamen Kündigung des Kreditvertrages als Teil der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin steht nicht entgegen, dass das klägerische Schreiben vom 07. September 2004 (Kopie Anlage K4 = GA I 32 f.) für die H? AG nicht von der Post abgeholt wurde.

aa) Sofern der tatsächliche Zugang einer Willenserklärung daran scheitert, dass der Empfänger seine Obliegenheiten verletzt, muss er sich ? nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ? so behandeln lassen, als hätte er die Erklärung rechtzeitig erhalten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 130 Rdn. 18, m. w.N.). Als Kaufmann kraft Rechtsform musste die H? AG stets mit dem Eingang von rechtlich relevanten Erklärungen rechnen; dies galt hier insbesondere deshalb, weil inzwischen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt worden war. Da eine juristische Person allein durch ihre Organe handeln kann, hatte der Beklagte zu 2) als Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft erreichbar bleibt; der Beklagten zu 1) oblag es als Alleinaktionärin, die Tätigkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen. Wenn sie dem nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, so darf ihnen daraus im vorliegenden Zivilprozess keinerlei Vorteil erwachsen. Was sie getan haben, um den Empfang von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen seitens der Hauptschuldnerin zu gewährleisten, ist nicht dargetan worden.

bb) Unabhängig davon hat die Klägerin mit ihrem Brief vom 22. September 2004 (Kopie Anlage K6 = GA I 39) ihre Kündigungserklärung wiederholt. Ob diesem, wie es darin heißt, das Schreiben vom 07. September 2004 nochmals beigefügt war, kann dahinstehen. Denn der Kündigungswille kommt auch ohnedies zweifelsfrei zum Ausdruck. Ob der Brief den Beklagten als solchen zugegangen ist, spielt ? anders als sie möglicherweise meinen ? keine maßgebliche Rolle. Als Beleg für den Zugang bei der Hauptschuldnerin hat die Klägerin eine Kopie der Postzustellungsurkunde vom 24. September 2004 (GA I 34 f. = 186 f.) eingereicht. Dass der Inhalt der Sendung darauf nicht vermerkt ist, erweist sich im Streitfall als unschädlich. Den Beklagten, die als Organe der Gesellschaft direkt oder mittelbar für die H? AG hätten tätig werden müssen und über das entsprechende Wissen verfügen oder es sich verschaffen könnten, ist es ? wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat (LGU 6 f.) ? verwehrt, sich betreffend des Zugangs der klägerischen Kündigungsschreiben mit Nichtwissen zu erklären (§ 138 Abs. 4 ZPO). Um die Indizwirkungen, die von der Zustellungsurkunde ausgehen, zu entkräften, hätten sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats zudem konkret darlegen müssen, was sich ? anstelle des von der Klägerin behaupteten Inhalts ? tatsächlich in dem Umschlag befunden hat.

cc) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Hauptforderung der Klägerin gegen die H? AG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz selbst dann längst fällig gewesen wäre, wenn es ? wovon der Senat mit dem Landgericht nicht ausgeht ? an einer rechtswirksamen Kündigungserklärung mangeln sollte. Denn die Krediteinräumung war gemäß Nr. 3 des Vertrages vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K1 = GA I 22) vereinbarungsgemäß bis zum 30. Dezember 2005 befristet. Eine Verlängerung der Laufzeit ist von den Parteien nicht dargetan worden. Deshalb konnte die Klägerin die Rückerstattung der Valuta schon infolge Zeitablaufs verlangen, ohne dass es einer fälligkeitsbegründenden Kündigung bedurfte (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nachdem beide Beklagten eine Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die Anspruchsbegründung bis zum 07. Januar 2006 beantragt und bis zum 20. Dezember 2005 erhalten hatten, war absehbar, dass vor dem Ende der Kreditlaufzeit ? auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels ? eine mündliche Verhandlung in der Eingangsinstanz nicht mehr stattfinden konnte. Wegen der verbleiben Zinsdifferenz vom 05. Oktober bis zum 30. Dezember 2005 wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht gekommen; die Rechtsverteidigung allein hinsichtlich dieses kleinen Teils der Nebenforderung hätte sich als mutwillig erwiesen, weil eine verständige Partei, die nicht finanziell hilfebedürftig ist, aus wirtschaftlichen Gründen davon abgesehen hätte.

b) Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass die Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs hineichend vorgetragen hat und die Beklagten dem Klagevorbringen nicht ausreichend entgegengetreten sind.

aa) Ohne Rechtsverstoß durfte die Eingangsinstanz ein ? auch im Verhältnis zu den Beklagten als Bürgen verbindliches (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.05.1999 - IX ZR 423/97, WM 1999, 1499 = NJW-RR 1999, 1223) ? Saldoanerkenntnis der H? AG nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-SpK per 22. Juni 2004 in Höhe von - ? 71.916,41 bejahen. Den Kontoauszug mit Rechnungsabschluss, den die Klägerin nach ihren Darlegungen der Hauptschuldnerin erteilt hat, kann sie ? anders als es möglicherweise die Beklagten für erforderlich halten ? hier im Zivilprozess selbstverständlich nicht vorlegen, weil er sich naturgemäß nicht mehr in ihrem Besitz befindet. Der klägerseits als Anlage K5 (GA I 36 ff.) eingereichte Ausdruck ist am 29. Juni 2005 ? offensichtlich im Zusammenhang mit der Erstellung der Anspruchsbegründung zum näheren Vortrag der Klageforderung ? gefertigt worden; in diesen einen Hinweis auf die Genehmigungswirkung des nicht rechtzeitigen Widerspruchs aufzunehmen, ergab keinen Sinn. Als Anlage K8 (GA I 97) hat die Klägerin dann eine Teilkopie des ? am 08. März 2006 ausgedruckten ? Duplikats des Kontoauszuges vom 07. September 2004 vorgelegt. Darin wird ? was die Beklagten wahrscheinlich übersehen haben ? per 22. Juni 2004 ein Abschlusssaldo von - ? 71.916,41 als Rechnungsabschluss ausgewiesen. Der Hinweis auf die Genehmigungsfiktion gemäß AGB-SpK befindet sich auf der Rückseite. Dass Banken und Sparkassen für ihre Kontoauszüge Formulare verwenden, auf deren Rückseite die jeweiligen Informationen vorgedruckt sind, entspricht ? wie der Senat aufgrund seiner Spezialzuständigkeit für Rechtstreitigkeiten aus Darlehens- und Finanzierungsgeschäften, Bürgschaften sowie Leasingverträgen weiß ? der üblichen Praxis. Dass die Klägerin der H? AG Kontoauszüge ohne Hinweis auf Nr. 7 AGB-SpK erteilt hat, wird von den Beklagten nicht eingewandt. Mit Nichtwissen könnten sie sich ? wie bereits oben ausgeführt ? aufgrund ihrer Organstellung hierzu ohnedies nicht erklären; es bedürfte vielmehr einer konkreten Einlassung.

bb) Soweit die Klägerin den Kontenverlauf mit der Anlage K5 (GA I 36 ff.) im Einzelnen vorgetragen hat, insbesondere hinsichtlich der Zeit vom 22. Juni bis zum 02. September 2004, können sich die Beklagten betreffend die Höhe des Anspruchs nur dann erfolgreich verteidigen, wenn sie die jeweiligen Buchungsposten konkret angreifen; dies ist nicht jedoch geschehen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in so genannten Punktesachen eine pauschales Bestreiten unzulässig ist. Hinsichtlich eventueller weiterer Gutschriften, die zu einer Verringerung des Negativsaldos führen würden, hätten die Beklagten zudem die Beweislast. Substanziierte Einwendungen sind ihnen ? entgegen ihrer Auffassung ? ohne weiteres zumutbar. Der Beklagte zu 2) ist Vorstand der H? AG gewesen und die Beklagte zu 1) Alleinaktionärin. Zudem waren beide seinerzeit nichteheliche Lebenspartner und sind nunmehr miteinander verheiratet. Die Antragstellerin muss sich keineswegs an Dritte wenden, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Dass die Hauptschuldnerin ihre Geschäftstätigkeit schon im zweiten Halbjahr 2004 eingestellt hat und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Letzteres führt lediglich dazu, dass die Gesellschaft kraft Gesetzes in das Liquidationsstadium übergeht. Das tatsächliche Vorhandensein von eventuell erforderlichen Geschäftsunterlagen wird dadurch nicht beeinflusst. Im Übrigen ist von der Beschwerdeführein nicht dargetan worden, was sie ? ohne Erfolg ? unternommen hat, um sich die notwendigen Informationen zu verschaffen.

3. Sonstige Umstände, insbesondere Verfahrensfehler der Eingangsinstanz, rechtfertigen ? entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ? ebenso wenig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dass sich die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung während des Prozesskostenhilfeverfahrens infolge einer nachlässigen oder fehlerhaften Behandlung des Antrages durch die Vorinstanz verschlechtert haben, trifft nicht zu. Mit dem Eingang der Erwiderung auf die Anspruchsbegründung am 20. Dezember 2005, die den Prozesskostenhilfeantrag enthielt, war dieser keineswegs entscheidungsreif. Zum Einen musste der Klägerin hierzu noch rechtliches Gehör gewährt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen hatte die Beklagte zu 1) in dem anwaltlichen Schriftsatz selbst angekündigt, dass sie ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde (GA I 61, 66). Die Frage, ob die Klägerin zum Hinweis auf die Genehmigungsfiktion gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-SpK ? konkludent ? das Erforderliche vorgetragen hatte oder nach Auffassung der Zivilkammer eine weitere Substanziierung der Anspruchsbegründung erforderlich war, durfte von der Eingangsinstanz im Bewilligungsverfahren nach § 118 Abs. 1 ZPO angesprochen werden. Es ging dabei um die Klärung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung; auch insoweit findet § 139 ZPO Anwendung. Dass die Zivilkammer zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen wäre oder hätte kommen müssen, wenn der Hinweis von ihr bereits vor dem 01. März 2006 erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Klägerin aufgegeben wurde, zum Einwand der unzureichenden Risikoaufklärung Stellung zu nehmen, folgt daraus keineswegs ohne weiteres, dass die Vorinstanz ihn für durchgreifend erachtet hat. Auch diese Aufforderung bewegt sich vielmehr im Rahmen von § 118 Abs. 1 Satz 1 und § 139 ZPO. Im Übrigen wäre es ? wie oben ausgeführt ? im Streitfall nicht zutreffend gewesen, Aufklärungs- und Warnpflichten der Klägerin zu bejahen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Danach ist eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren ? ebenso wie in der Einganginstanz ? ausgeschlossen (vgl. Reichold aaO, § 127 Rdn. 11; Zöller/Philippi aaO, § 127 Rdn. 39). Die hier anfallenden Gerichtskosten ? insbesondere die Festgebühr nach Nr. 1811 GKG-KV ? hat die Antragstellerin kraft Gesetzes zu tragen, ohne dass es insoweit eines besonderen richterlichen Ausspruchs bedarf (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, vgl. dazu Reichold aaO; Zöller/Philippi aaO). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren konnte unterbleiben, weil streitwertabhängige Gerichtsgebühren nicht entstanden sind und eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte lediglich auf besonderen Antrag zu erfolgen hat (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).

D. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; es fehlt an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.

RechtsgebietBürgschaftVorschriften§§ 765 Abs. 1, 242 BGB

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