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09.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063268

Landgericht Würzburg: Urteil vom 12.04.2006 – 42 S 148/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Würzburg

42 S 148/06
12 C 2390/05 AG Würzburg

In dem Rechtsstreit XXX
wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Würzburg -4. Zivilkammer- durch Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Riegel, Richter am Landgericht Behl und Richterin am Landgericht Kessler am 12.04.2006 folgendes Endurteil:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des AG Würzburg vom 12.12.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 29.5.2005 bei unstreitiger Eintrittspf1icht der Beklagten dem Grunde nach.

Der Kläger hatte einen Mietwagen vom 30.5.2005 bis 17.6.2005 (18 Kalendertage) zu einem Gesamtpreis von 2.560,71 Euro angemietet, worauf ihm die Beklagte unter Anrechnung von 10 Prozent ersparter Eigenaufwendungen durch den Kläger 688,54 Euro erstattete.

Der Kläger hat in der 1. Instanz beantragt

die Beklagte zur Zahlung von 1.659,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu verurteilen.

Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Klägerin habe, da er das Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif und nicht zum Normaltarif angemietet habe, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weshalb ihm weitere Zahlung nicht zustünden. Darüber hinaus sei das verunfallte Fahrzeug d. Klägers zum Urifallzeitpunkt fast 15 Jahre alt gewesen, weshalb die geltend gemachten Mietwagenkosten doppelt so hoch seien wie der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs, was kein vernünftiges Verhältnis darstelle. Außerdem sei nur eine Anmietdauer von 15 Kalendertagen gerechtfertigt.

Das AG Würzburg hat die Beklagte nach Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des geltend gemachten Unfallersatztarifes mit Endurteil vom 12.12.2005 unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 1.617,78 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt Zur Begründung hat das AG Würzburg ausgeführt; dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die betriebswirtschaftliche Sicht des Mietwagenunternehmens zu beurteilen. der . Nachweis der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes sei dem Geschädigten regelmäßig nicht möglich. Da das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben habe, dass der dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall angebotene Normaltarif der Unfallersatztarif sei, der ortsüblich sei, müsse dem Klageantrag abzüglich der geltend gemachten Zustell- und Abholkosten entsprochen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Ersturteils verwiesen:

Gegen dieses d. Beklagten am 23.12.2005 zugestellte Urteil des AG Würzburg richtet sich deren am 23.1.2006 eingelegte und mit Schriftsatz vom 16.2.2006 begründete Berufung.

Die Beklagte trägt dabei unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, das Erstgericht habe die neuere Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt, wonach der Geschädigte die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes darzulegen und unter Beweis zu stellen habe. Die persönliche Situation des Geschädigten nach dem Unfall könne nicht Maßstab für den Preis der Anmietung des (Ersatz-) Fahrzeugs sein.

Die Beklagte ist auch weiterhin der Ansicht, d. Kläger hätte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht lediglich Mietwagenkosten in geringster Höhe verursachen dürfen, da die geltend gemachten Mietwagenkosten den Restwert des fast 15 Jahre alten beschädigten Fahrzeugs des Klägers um 100 Prozent überstiegen. Außerdem habe d. Kläger allenfalls Anspruch auf Ersatz von 15 Kalendertagen Mietdauer:.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens d. Beklagten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Beklagten vom 16.2.2006 verwiesen.

D. Beklagte beantragt daher,

das Urteil des AG Würzburg vom 12.12.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

D. Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger meint, er habe bei Anmietung des Kraftfahrzeugs den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges nicht gekannt und damit auch nicht gewusst, dass die Mietwagenkosten diesen Wiederbeschaffungswert übersteigen würden. Die Anmietung des Fahrzeugs für18 Kalendertage sei gerechtfertigt, da das Sachverständigengutachten der DEKRA von 12 Werktagen ausgegangen sei, was 14 bis 16 Kalendertagen entspreche. Darüberhinaus sei ihm - dem Kläger - auch noch eine 2 bis 3-tägige Überlegungsfrist dahingehend zuzubilligen, ob er sich nun ein Ersatzfahrzeug kaufen wolle oder nicht.

D. Kläger ist weiter der Ansicht, beim Unfallersatztarif handele es sich regelmäßig um den Normaltarif. In der konkreten Unfallsituation sei dem Geschädigten kein anderer Tarif zugänglich; eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachens zur Frage der Erforderlichkeit bedürfe es daher nicht. Auf die Berufungserwiderung des Prozessbevollmächtigten d. Klägers im Schriftsatz vom 13.3.2006 wird im weiteren Bezug genommen.

In der öffentlichen Sitzung des LG Würzburg vom 22.3.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass der Kläger nicht bereit sei, ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes anzubieten und hierzu Kostenvorschuss zu erbringen. Auf das Protokoll des LG Würzburg vom 22.3.2006 wird im weiteren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger nach Ansicht der Kammer einen Anspruch auf die vom Erstgericht zugesprochenen 1.617.78 Euro hat.

1. Soweit die Beklagte vortragen lässt, dass DEKRA-Gutachten erachte lediglich 12 Arbeitstage für notwendig, weshalb sich die erforderlich Mietzeit des Klägers auf max. 15 Kalendertage beschränke, tritt die Kammer der Ansicht d. Klägers bei, dass diesem nach der Rechtsprechung eine Überlegungsfrist von 3 Tagen dahingehend zuzubilligen ist, ob er sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen möchte oder nicht, so dass die vom Kläger geltend gemachten 18 Kalendertage Mietdauer nicht zu beanstanden sind.

2. Soweit das Erstgericht in seinem Urteil vom 12.12.2005 ausgeführt hat, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten überwiegend zu, obgleich er das Ersatzfahrzeug zum sog. Unfallersatztarif angemietet habe. tritt dem die Kammer jedenfalls im Ergebnis bei.

So hat der BGH u. a. in seinem Urteil vom 12.10.2004 (Piz.. VI ZR 151/03) ausgeführt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles nicht ohne weiteres den Ersatz von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif verlangen könne. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB. Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender I..1ensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif? anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Dieser Grundsatz kann nach der Rechtsprechung des BGH jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietfahrzeuge nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird nach BGH etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Insoweit ist es typisch, das die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifes haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen können. Das kann zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen. Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif' gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder KFZ-Vermieter und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif' höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.

Liegen also die Preise nach dem Unfallersatztarif deutlich über den Preisen anderer Tarife, ist nach der Rechtsprechung des BGH gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu prüfen, ob der vom Geschädigten mit dem Mietwagenunternehmen vereinbarte Unfallersatztarif in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.

Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2005 (Az: VI ZR 9/05) ergänzend ausgeführt, der Geschädigte verstoße noch nicht allein deshalb gegen sein Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (s.o.) einen gegenüber dem "Normaltarif? höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif' in Betracht kommt.

Ergibt dann diese vorrangige Prüfung, dass. der "Unfallersatztarif? auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtllich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Unfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.

Unter Anwendung dieser vom BGH aufgestellten Grundsätze kommt die Kammer im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Kläger von der Beklagten die nach dem Unfallersatztarif entstandenen Mietwagenkosten im vom Erstgericht zugesprochenen Umfang ersetzt verlangen kann.

Wie nämlich der Kläger in der öffentlichen Sitzung des LG Würzburg vom 22.3.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten hat klarstellen lassen, ist er nicht bereit, ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes, welche von der Beklagten bestritten wird, anzubieten und hierfür einen Kostenvorschuss zu erbringen.

Da der insoweit beweispflichtige Kläger also hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig bleibt, muss die Kammer davon ausgehen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war,
weshalb der Kläger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen kann, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war.

Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger den diesbezüglichen Nachweis jedoch geführt. So hat er nämlich vortragen lassen, einem Unfallgeschädigten sei in der konkreten Unfallsituation ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht zugänglich. Diesen Vortrag des Klägers hat der SV Brod in seinem Gutachten vom 8.11.2005 dahingehend bestätigt, als der im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommene Tarif vom technischen her mit "Normaltarif' zu bezeichnen sei. Dazu hat der SV Brod - gerichts bekannt - in anderer Sache (42 S 71/06 LG Würzburg) weiter ausgeführt, der Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, sei in der konkreten Unfallsituation der Normaltarif, ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug unter Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort verlange, bekomme ausschließlich den Unfallersatztarif und nichts anderes. Dieser Umstand ist der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

Daraus ergibt sich für die Kammer, dass dem Kläger in der konkreten Unfallsituation ein günstigerer als der von ihm in Anspruch genommene Unfallersatztarif nicht ohne weiteres zugänglich war, weshalb das Urteil des AG Würzburg vom 12.12.2005 jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden und eine Abänderung daher nicht veranlasst ist

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten auch nicht aufgrund des Umstandes zu mindern, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits fast 15 Jahre alt war und daher die Mietwagenkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs weit überstiegen.

Nach der Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil vom 7.3.1980 abgedruckt im VersR 80, 879) ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nämlich nur dann zur Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeuges verpflichtet, wenn sich das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug in einem technische mangelhaften oder sonst schlechten Zustand befindet und die Mietwagenkosten deshalb außer Verhältnis zum Fahrzeugwert stehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch lediglich vorgetragen, dass Fahrzeug des Klägers sei zum Unfallzeitpunkt fast 15 Jahre alt gewesen. Diesen Umstand erachtet die Kammer für sich alleine jedoch nicht als ausreichend, um den Kläger auf die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges zu verweisen (so auch AG Geilenkirchen in zfs 93, 372 f.). Der Rechtsprechung des LG Freiburg, dass der Geschädigte für ein zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre altes oder älteres Fahrzeug regelmäßig einen klassentieferes Ersatzfahrzeug anzumieten habe, tritt die Kammer nicht bei (vgl. Urteil des LG Freiburg vom 6.7.1994, abgedruckt in DAR 94 S. 404 f.).

4. Die Berufung der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

6. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 249 Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB § 287 ZPO

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