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15.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062686

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 07.03.2006 – 6 K 1786/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

6 K 1786/03

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 2001

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat ? im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 7. März 2006 durch
XXX für Recht erkannt:

I. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 21. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2003 wird dahin gehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 776,00 DM berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 % zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die teilweise Abzugsfähigkeit einer Reise.

Der aus Deutschland stammende Kläger lebt seit Jahren in den USA; in Deutschland ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften. Er ist Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße ... in F, aus dem er Einkünfte aus Vermietung erzielt. Im Streitjahr 2001 war er außerdem Miteigentümer des Hausgrundstücks W-Straße ... in Frankenthal; die aus diesem Grundstück erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden gesondert und einheitlich festgestellt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger bei seinen Vermietungseinkünften aus dem Hausgrundstück A-Straße in F u.a. Reisekosten für zwei Reisen aus den USA nach Deutschland in Höhe von insgesamt 6.104,55 DM als Werbungskosten geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:

Flugkosten (nur des Klägers) 2.873,00 DM
sonstige Reisekosten (Mietwagen, Garage, Telefonkosten) 2.127,55 DM
Verpflegungsmehraufwand (24 Tage à 46 DM) 1.104,00 DM

Die Reisen fanden statt vom 15.05.2001 bis 05.06.2001 (22 Tage) und vom 09.10.2001 bis 02.11.2001 (25 Tage). Der Kläger wurde jeweils von seiner Ehefrau begleitet.

Der Beklagte erkannte bei der Veranlagung die Reisekosten unter Bezugnahme auf § 12 EStG nicht an. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Reisen seien für die Erhaltung seiner Einkunftsquelle unverzichtbar gewesen. Sie seien zur Abhaltung notwendiger Besprechungen mit dem Steuerberater, der Hausverwaltung (wegen der Haus- und Wohngeldabrechnung 2000) und den Mietern, sowie für Vertragsverhandlungen mit Mietern und Finanzierungsbesprechungen mit Banken dieses Objekt und die Grundstücksgemeinschaft W/G betreffend unternommen worden. Von den Mietwagen- und Telefonkosten habe er nur 50% angesetzt. Verpflegungsmehraufwand habe er auch nur für 24 Tage angesetzt. Reisekosten der Ehefrau habe er nicht geltend gemacht.

Die Reise im Mai/Juni sei zum Zweck der Erklärung der einzelnen Kosten zwecks Verhandlungen für dem Kauf von Immobilien, sowie Verwaltung und Prüfung von Unterlagen für die Objekte in der W-Straße und der A-Straße unternommen worden. Sie sei wie folgt abgelaufen:
Abflug am 15.05.2001 in S (USA), Ankunft in Frankfurt am 16.05.2001 gegen Mittag. Aufgrund der beschwerlichen Reise habe der Kläger sich erst vom Jetlag erholen müssen. Am folgenden Tag habe er eine Verabredung mit dem Hausverwalter, Herrn G, gehabt, um seine Unterlagen zu holen. An den nächsten beiden Tagen habe er die Unterlagen geprüft und sich oft mit Herrn G getroffen, um sich Unklarheiten erläutern zu lassen. Dann sei er zu seiner Schwester nach C gefahren, um über ihren Anteil an der W-Straße 4 zu verhandeln, den sie eventuell an Herrn G oder an ihn habe verkaufen wollen. Dies sei telefonisch nicht möglich gewesen, sondern habe in aller Ruhe und ohne Druck in entspannter Atmosphäre besprochen werden müssen. Nach zwei Tagen Aufenthalt in C sei er nach F zurückgekehrt.

In den folgenden Tagen hätten weitere Gesprächstermine stattgefunden mit dem Steuerberater, Herrn D, mit einem Mitarbeiter der Commerzbank zwecks Finanzierung von Investitionen. Außerdem habe er sich in dieser Zeit über die Lage auf dem Immobiliensektor in Frankenthal informiert und weitere Gespräche mit Mietern durchgeführt. In den letzten Tagen habe er einige Reparaturen durchgeführt. Schließlich habe eine abschließende Besprechung mit Herrn G stattgefunden, bei der er die Unterlagen zurückgegeben habe und bei der auch über den eventuellen Verkauf des Anteils an der W-Straße 4 gesprochen worden sei.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei selbst von einem nicht unerheblichen privaten Anteil der Reisen ausgegangen und habe deshalb die ihm entstandenen Kosten nicht in voller Höhe angesetzt. Das FG Köln habe in einem vergleichbaren Fall die Aufteilung der Reisekosten zugelassen (Urteil vom 21.06.2001 ? 10 K 6288/96). Er rege das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des dagegen anhängigen Revisionsverfahrens (Aktenzeichen VI R 94/01) an.

Da es zunächst einmal darum gehe, ob eine Aufteilung von Reisekosten überhaupt in Betracht komme, sei die Entscheidung vorgreiflich. Erst in einem zweiten Schritt sei ggf. zu klären, welche Teile der Reisekosten eindeutig beruflich veranlasst seien. Dabei könne es nach Auffassung des Klägers nicht darauf ankommen, ob an einem bestimmten Tag rund um die Uhr nur geschäftliche Dinge erledigt worden seien, sondern es müsse eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sei im Streitfall auch, dass der Kläger nur aus dem zwingenden geschäftlichen Anlass die Reisen unternommen habe und ? da er ohnehin in Deutschland gewesen sei ? bei dieser Gelegenheit auch Freunde besucht habe; ohne beruflichen Anlass ausschließlich zum Zweck des Besuchs von Freunden hätte er jedoch die Reisen nicht unternommen.

Die Flugroute S (USA) ? Amsterdam ? Frankfurt habe er gewählt, weil diese am preisgünstigsten sei. Der Abflug sei am 15.05.2001 gewesen, die Ankunft in Frankfurt am 16.05.2001 kurz vor Mittag. Danach habe der Kläger sich erst von der anstrengenden Reise erholen müssen. Am folgenden Tag habe er eine Unterredung mit dem Verwalter, Herrn G, gehabt und seine Unterlagen dort abgeholt. Die nächsten Tage habe er damit verbracht, die Belege (Aufträge, Rechnungen, Bankauszüge) zu überprüfen. Er habe oft Rückfragen an Herrn G richten müssen, wobei dieser manchmal schwierig zu erreichen gewesen sei. Hinzu sei gekommen, dass der 24.05. ein Feiertag gewesen sei, an dem Herr G nicht zur Verfügung gestanden habe. Danach sei er nach C zu seiner Schwester gefahren, um den Verkauf ihres Anteils an dem Objekt W-Straße zu besprechen; dies habe am Telefon nicht besprochen werden können. Außerdem habe er der atmosphärischen Unterstützung durch seine Frau bedurft. Nach 2 Tagen in C sei er nach F zurückgekehrt.

Dort hätten weitere Termine mit dem Steuerberater zur Besprechung der Steuererklärung und Unterschrift stattgefunden. Außerdem habe er ein Treffen mit seiner Bank gehabt wegen der Finanzierung von Investitionen und des eventuellen Erwerbs des Anteils von Herrn D an der A-Straße. Auch mit Herrn D habe er noch ein Gespräch geführt; dieser habe auf den Verzicht auf eine zugunsten des Klägers eingeräumte Grunddienstbarkeit gedrängt. In den folgenden Tagen habe der Kläger sich eingehend über den Immobilienmarkt in F informiert und dabei die Erkenntnis gewonnen, dass dieser in Besorgnis erregendem Zustand sei. Ihm sei dann klar geworden, dass er hier in der verbleibenden Zeit nicht mehr viel ausrichten könne. Er habe sodann noch einen Termin mit den Mietern, Familie S, gehabt, um diverse Probleme zu besprechen und auch einige Reparaturen selbst vorzunehmen. Zum Schluss habe er eine abschließende Besprechung mit Herrn G geführt und die Unterlagen wieder abgegeben.

Dass der Kläger einen Mietwagen genommen habe, hänge mit seinem Alter und den gesundheitlichen Einschränkungen zusammen; die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht mehr zumutbar. Durch die langfristige Anmietung und die Reservierung bereits in den USA bekomme er einen günstigen Preis, so dass ihn der Mietwagen letztendlich nicht teurer komme als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 21. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2003 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 6.104,55 DM zum Abzug zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen zur Begründung der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, der dem Urteil des FG Köln vom 21.06.2001 ? 6 K 6288/96 zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar. Im dort entschiedenen Fall hätten an vier von insgesamt sieben Reisetagen nachweislich ganztägige berufliche Veranstaltungen stattgefunden. Der Kläger habe dagegen nicht nachweisen können, dass zumindest einzelne Reisetage ausschließlich in Zusammenhang mit seinen Vermietungseinkünften gestanden hätten. Eine Trennung von der privaten Mitveranlassung sei ? auch in Teilbereichen ? nicht möglich. Dem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des unter dem Aktenzeichen VI R 94/01 anhängigen Revisionsverfahrens werde daher nicht zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Soweit der Kläger vorträgt, dass Besprechungen in Bezug auf das Objekt W-Straße stattgefunden hätten, hätte eine Berücksichtigung eines Teils der Reisekosten bei den das Objekt W-Straße betreffenden Einkünften im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung stattfinden müssen. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten in diesem Verfahren ist insoweit also nicht möglich. Für die Beurteilung, inwieweit die Reisen durch die Erzielung von Vermietungseinkünften veranlasst sind, sind diese Vorgänge ? soweit ausschließlich einkunftsbezogen ? gleichwohl einzubeziehen (Urteil des BFH vom 18.05.2005 ? VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174).

Nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 ? VIII R 43/03 sind Reisen, denen ein unmittelbar einkünftebezogener Anlass zugrunde liegt, in der Regel ausschließlich der Einkunftssphäre zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Reise in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt wird, allerdings dann nicht, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet.

Liegen Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise vor, so können die Reisekosten nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 ? VIII R 43/03 nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn auf Grund anderer Indizien fest steht, dass die Reise nahezu ausschließlich aus einkünftebezogenen Gründen unternommen wurde. Dabei sind die Beurteilungsmerkmale, die für eine private oder einkünftebezogene Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abzuwägen. Sind die Reisetage wir normale Arbeitstage mit einkünftebezogener Tätigkeit ausgefüllt, so sind private Unternehmungen in der freien Zeit unschädlich.

Der BFH hatte den Fall zu beurteilen, dass der Steuerpflichtige mehrere Inlandsreisen zu dem Ort unternommen hatte, an dem er Vermietungsobjekte besaß, an dem aber auch sein Vater wohnte und in dessen Wohnung er auch übernachtete. Auf jede dieser Reisen waren die vom BFH aufgestellten Grundsätze anzuwenden, was dazu führen konnte, dass einzelne dieser Reisen insgesamt steuerlich anzuerkennen waren und für andere die Abzugsfähigkeit gänzlich zu versagen war. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist insoweit etwas anders gelagert, als die Dauer der hier zu beurteilenden Frühjahrsreise (für die Oktober-Reise fehlt es an jeglichem Vortrag zu ihrer Einkunftsbezogenheit) erheblich länger gewesen sein dürfte und die verschiedenen einkunftsbezogenen Anlässe im Streitfall wegen der großen Entfernung auf eine Reise konzentriert wurden.

Im Streitfall dauerte die Reise vom 15.05. ? 05.06. und lief in etwa wie folgt ab:

15./16.05. Anreise
17.05. Erholungstag
18.05. Besprechung mit dem Hausverwalter, Herrn G
19./20.05. Prüfung der Unterlagen, Rückfragen bei Herrn G
24.05. Feiertag
25.-27.05. Fahrt zur Schwester nach C; Besprechung wegen Verkauf W-Straße (betrifft Feststellungsverfahren)
ab 28.05. Besprechung der Steuererklärung mit dem Steuerberater
Besprechung mit der Bank wegen des Erwerbs des Anteils D
Besprechungen mit den Mietern und Vornahme kleinerer Reparaturen
Einholung allgemeiner Informationen über den Immobilienmarkt
05.06. Rückflug

Daraus ergibt sich, dass einzelne Reisetage mit einkunftsbezogenen Tätigkeiten ausgefüllt waren und damit die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung einer Reise erfüllen, andere Tage dagegen nur oder überwiegend privat veranlasst waren.

Der geschätzte berufliche Anteil beträgt im Streitfall ein Drittel und errechnet sich wie folgt:

Gesamtdauer der Reise 22 Tage ./. 4 Tage Reise/Akklimatisation (neutral) = 18 Tage
davon können als nahezu ausschließlich mit einkunftsbezogener
Tätigkeit ausgefüllt angesehen werden:
18.-20.05. für Treffen mit dem Hausverwalter und Durchsicht der Unterlagen = 3 Tage
Besprechungen mit dem Steuerberater, den Mietern, Herrn D
und der Bank = 3 Tage

Die Fahrt zur Schwester vermag der Senat trotz des durch Vermietungseinkünfte veranlassten Bezugs dagegen nicht als einkunftsbezogen anzusehen, da er den Nachweis, dass nahezu ausschließlich über das Thema ?Ankauf ihres Anteils? gesprochen wurde, nicht als erbracht ansehen kann.

Der einkunftsbezogener Anteil beträgt somit 6 Tage von 18 Tagen, also 1/3.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.05.2005 ? VIII R 43/03 die bisherigen Grundsätze bestätigt, dass ? wenn sich an eine beruflich veranlasste Reise ein Urlaubsaufenthalt anschließt ? die An- und Rückreisekosten insgesamt nicht abziehbar sind. Dem hat das FG Köln in seinem Urteil vom 21.06.2001 ? 10 K 6288/96 (Revision VI R 94/01) widersprochen für den Fall, dass bei einer gemischt veranlassten Reise die berufliche Veranlassung überwiegt. Das FG Köln kam zu dem Ergebnis, dass das Abzugsverbot des § 12 EStG in einem solchen Fall zu einer unzutreffenden Besteuerung führe und deshalb eine Aufteilung geboten sei.

Nach diesen Grundsätzen können die Aufwendungen für die Frühjahrsreise teilweise anerkannt werden. Die Flugkosten sind nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 ? VIII R 43/03 insgesamt nicht abzugsfähig; der teilweisen Berücksichtigung der übrigen Aufwendungen steht das Urteil dagegen nicht entgegen. Nach den Grundsätzen des Urteils des FG Köln vom kommt eine teilweise Anerkennung der Flugkosten ebenfalls nicht in Betracht, da die einkunftsbezogene Veranlassung im Streitfall nur 1/3 beträgt, also nicht überwiegt.
Hinsichtlich der Reise im Oktober fehlt es an jeglichem Nachweis einer einkunftsbezogenen Veranlassung. Eine teilweise Anerkennung ist bereits aus diesem Grund ungeachtet der Frage, inwieweit die geltend gemachten Kosten den gesondert festzustellenden Vermietungseinkünften zuzuordnen wären, nicht möglich.

Folgende Kosten können demnach zu 1/3 berücksichtigt werden:
Mietwagen 1.116 DM
Treibstoff 262 DM
Parkplatz 120 DM
1.498 DM

Der berücksichtigungsfähige Anteil an diesen Kosten beträgt somit 500 DM. Hinzu kommen Verpflegungsmehraufwendungen für 6 Tage à 46 DM, also 276 DM. Die insgesamt zu berücksichtigenden Werbungskosten betragen damit 776 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die zu der streitigen Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren VI R 94/01 und IV R 52/05 zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Hinweis:
Die Revision kann auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 12 EStG

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