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09.11.2006 · IWW-Abrufnummer 061916

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.01.2006 – 5 K 21/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

Im Namen des Volkes

Urteil

Az.: 5 K 21/06

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

hat der 5. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 25. Januar 2006 durch XXX
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Tatbestand

Mit Abtretungserklärung vom 18. September 1997 hat der Kläger (KI) seine gegenwärtigen und künftigen Rechte aus drei Lebensversicherungen in Höhe von 150.000 DM (Versicherungsnummer XXX bei der XXX), 100.000 DM (Versicherungsnummer XXX bei der XXX) und 50.000 DM (Versicherungsnummer XXX bei der XXX) an die XXX zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 300.000 DM abgetreten.

Nach der gemäß § 29 Abs.1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) beim Beklagten (Bekl) erstatteten Anzeige war der Darlehensvertrag zwischen der XXX und dem KI am 27. August 1997 abgeschlossen, das Darlehen am 18. September 1997 valutiert und für den Neubau einer Lagerhalle in XXX verwendet worden. Nach den Feststellungen des Bekl wurde das Darlehen in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt:
22. September 1997: 48.000,00 DM
25. November 1997: 63.360,00 DM
12. Januar 1998: 50.000,00 DM
26. Februar 1998: 134.000,00 DM

Weiter erklärte der KI, er habe mit dem Darlehen außerdem am 15. Juli 1997 eine Siebdruckmaschine zum Preis vom 12.339,50 DM angeschafft. Diese habe er zunächst über sein Kontokorrentkonto bezahlt, auf das dann im Wege der Kreditrückführung die Darlehensmittel überwiesen worden seien.

Mit Verwaltungsakten vom 20. November 2002 stellte der Bekl die Steuerpflicht der Zinse aus den o.g. Kapitallebensversicherungen fest, da seiner Auffassung nach die Mittel nicht unmittelbar für die Zahlung der Anschaffungskosten verwendet worden seien.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt der KI die Aufhebung dieser Bescheide. Er trägt zur Begründung vor, mit Hilfe der mit den Lebensversicherungen besicherten Darlehen habe er die Kosten für eine Halle sowie für eine Siebdruckmaschine finanziert. Beides seien begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG). Hierfür habe er die Darlehensmittel auch unmittelbar verwendet. Es sei zwar zutreffend, dass er die Siebdruckmaschine bereits am 15. Juli 1997 angeschafft und bezahlt habe und das Darlehen erst am 22. September 1997 valutiert worden sei. Die Siebdruckmaschine habe er über sein Kontokorrentkonto bezahlt, dessen negativer Saldo mit der Darlehensvalutierung in ein langfristiges Darlehen umgeschuldet worden sei. Da der Saldo des Kontokorrentkontos immer negativ gewesen sei, sei diese Zahlungsmodalität unschädlich, wobei es auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Zahlung der Maschine und Umschuldung nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass er den Kontokorrentsaldo unmittelbar mit der Valutierung des Darlehens zurückgeführt habe, indem dieses direkt auf das Kontokorrentkonto geflossen sei.

Der KI beantragt,

die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen betreffend
1. Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XXX bei der XXX,
2. Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XXX bei der XXX,
3. Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XXX bei der XXX,
alle vom 20. November 2002, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002 aufzuheben.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, die vom Gesetz geforderte unmittelbare Verwendung der Darlehensmittel für den begünstigten Zweck sei im Streitfall nicht mehr gegeben. Das mit den Lebensversicherungen besicherte Darlehen habe der KI nicht unmittelbar zur Anschaffung der Siebdruckmaschine am 15. Juli 1997 verwendet. Diese sei bereits über das Kontokorrentkonto des KI bezahlt worden. Erst über zwei Monate danach habe der KI das Darlehen zur Rückführung des Kontokorrentkonto eingesetzt.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Bekl die Steuerpflicht der Zinsen aus den o.g. Kapitallebensversicherungen gemäß §§ 179 Abs. 1 und 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt.

Diese Zinsen aus dem o.g. Kapitallebensversicherungen sind nach § 20 Abs.1 Nr. 6 EStG bei den Einkünften des KI aus Kapitalvermögen zu erfassen, da er die mit diesen Lebensversicherungen besicherten Darlehen nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG verwendet hat. Erforderlich ist nämlich, dass die Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts dienen, welches dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist.

Zwar hat der KI ausschließlich begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten mit dem Darlehen finanziert. Schädlich ist dabei auch nicht, dass für mehrere begünstigte Wirtschaftsgüter nur ein einheitliches Darlehen eingesetzt wurde. Es fehlt aber bezüglich der am 15. Juli 1997 angeschafften Siebdruckmaschine an einer begünstigten Investition. Der KI hat die. am 15. Juli 1997 angeschaffte Siebdruckmaschine über sein Kontokorrentkonto und nicht direkt mit Hilfe des Darlehens bezahlt. Die spätere Gutschrift der Darlehensvaluta auf dem Kontokorrenkonto diente damit der Tilgung der entsprechenden Kontokorrentverbindlichkeit und damit nur mittelbar der Zahlung dieses Wirtschaftsguts.

An dem Entscheidungsergebnis ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass wenigstens ein Teilbetrag des Darlehens unmittelbar für die Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts (Neubau der Lagerhalle in XXX) verwendet wurde. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung der ausschließlichen Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dient das Darlehen wie im Streitfall anteilig auch einem steuerschädlichen Zweck, entfällt die Begünstigung insgesamt (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen BH/NV- 2005, 184).

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs.1 FGO abzuweisen.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

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