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11.07.2006 · IWW-Abrufnummer 061948

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 05.04.2006 – 21 U 10/05

1. Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der EG-GVO Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen, Vertragshändlerverträge zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge über den Vertrieb von Neuwagen anzubieten, die nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, unter anderem mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten, dienen, so geht einem Vertragshändler, der das neue Vertragsangebot nicht annimmt, nicht in analoger Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB der Ausgleichsanspruch verloren.



2. Über diesen Ausgleichsanspruch kann durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden.



3. Der Hersteller ist in diesem Fall verpflichtet, nach dem Händlervertrag rückgabefähige Ersatzteile auch dann zurückzunehmen, wenn mit dem bisherigen Vertragshändler ein neuer Service-Partner-Vertrag abgeschlossen, der bisherige Ersatzteilbestand für den Service-Betrieb aber nicht benötigt wird. Ein Ausgleichsanspruch für das Ersatzteilgeschäft ist auch im Falle eines Großhandels nicht gegeben.


Gründe:

I.

Die Klägerinnen, Tochtergesellschaften einer Automobilforum A GmbH O1, waren auf Grund gleichlautender Händlerverträge vom 16.12.96/22.3.97 (Anlage K 1, Anlagenordner) Vertragshändler für Vertrieb und Service von Fahrzeugen und Ersatzteilen der Beklagten. Bestandteil der Händlerverträge waren gemäß Artikel 8.1 die "Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag für Vertrieb und Service" (ebenfalls Anlage K 1, Anlagenordner), in deren Art. 6 "Vertragsende" die Beendigung des Vertrages und Artikel 7 "Unterstützung nach Vertragsbeendigung" die Rücknahme nicht verkaufter Gegenstände nach Vertragsbeendigung geregelt sind. Die Beklagte kündigte die Händlerverträge mit gleichlautenden Schreiben vom 20.3.2002 zum 30.9.2003 und erklärte darin ihre Absicht, im Frühjahr 2003 ein neues Vertragsangebot für die Zeit ab 1.10.03 zu unterbreiten (Anlage K 2). Am 30.9.2003 legte die Beklagte den Klägerinnen die Endfassung neuer Händlerverträge vor (Anlage K 3) und forderte zur unverzüglichen Unterzeichnung auf. Die Verträge kamen nicht zu Stande. Statt dessen schlossen die Klägerinnen mit der Beklagten gleichlautende Service-Partner-Verträge.

Mit der Klage verlangten die Klägerinnen

für die Klägerin zu 1)

1. einen Vertragshändlerausgleich (Teilbetrag) in Höhe von 1 Million ¤ (700.00,00 ¤ Neuwagengeschäft, 300.000,00 ¤ Ersatzteilgeschäft),

2. weitere 66.847,73 ¤ Zug um Zug gegen Rückgabe von drei Pkw,

3. weitere 18.535,00 ¤ Zug um Zug gegen Rückgabe von Ersatzteilen

und für die Klägerin zu 2)

4. einen Vertragshändlerausgleich (Teilbetrag) in Höhe von 300.000,00 ¤ (200.000,00 ¤ Neuwagengeschäft, 100.000,00 ¤ Ersatzteilgeschäft),

5. weitere 47.527,15 ¤ Zug um Zug gegen Rückgabe von drei Pkw sowie

6. weitere 380.971,51 ¤ Zug um Zug gegen Rückgabe von Ersatzteilen.

Durch Grund- und Teilurteil hat das Landgericht die Ansprüche der Klägerinnen zu Ziffern 1. und 4. hinsichtlich des Neuwagengeschäfts für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, den jeweiligen Klageanträgen zu 3. und 6. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hinsichtlich des Neuwagengeschäfts stehe den Klägerinnen ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB dem Grunde nach zu. Darin, dass die Klägerinnen den Fortsetzungsvertrag ab 1.10.03 nicht unterzeichneten, könne kein einer Eigenkündigung nach § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB vergleichbarer Fall gesehen werden, da die am 30.9.20003 vorgelegten Vertragsentwürfe gegenüber den gekündigten Verträgen erhebliche Verschlechterungen für die Klägerinnen enthielten, die nicht nur durch die Anpassung an die zum 1.10.02 in Kraft getretene EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) Nr. 1400/2002 für den Kraftfahrzeugsektor, sondern die aus anderen Gründen vorgenommene Restrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklagten bedingt gewesen seien.

Die Ansprüche auf Rücknahme der Ersatzteile gegen entsprechende Zahlung seien gemäß Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag begründet. In den Service-Partner-Verträgen könne keine Fortsetzung der Händlerverträge gesehen werden, da der Ersatzteilhandel jetzt einen völlig anderen Zuschnitt habe. Auf Anregung und mit Unterstützung der Beklagten hätte die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit Ersatzteile an Wiederverkäufer geliefert und ihr Ersatzteilgeschäft zu einem Teilezentrum ausgebaut, während nunmehr die Beklagte den Vertrieb an Wiederverkäufer über regionale Stützpunktlager selbst übernommen und sich außerdem für einen Konkurrenten als Betreiber des regionalen Stützpunktlagers am Standort der Klägerin zu 1) (B in O1) entschieden habe. Die Beklagte könne die Rücknahmefähigkeit (Art. 7.2 der Zusatzbestimmungen) der von den Klägerinnen aufgelisteten, für die Ausstattung ihrer jetzigen Standorte nicht mehr benötigten Ersatzteile nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie ihren Mitwirkungspflichten bei der Rücknahme nicht nachgekommen sei. Die Listen entsprächen auch im Übrigen den vertraglich vereinbarten Anforderungen.

Aus dem Ersatzteilgeschäft stehe den Klägerinnen ein Ausgleichsanspruch nicht zu (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.7.2004, 3/13 O 73/03, Bl. 897-904 d.A.). Hinsichtlich der Fahrzeuge mit Ausnahme des C hätten die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass es sich um fabrikneue Fahrzeuge im Sinne des Art. 7.2 (a) der Zusatzbestimmungen handele.

Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Über das Vermögen der Klägerinnen wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 1.2.05 (5 IN 1371 und 1372/04, Blatt 1040 bis 1043 = 1047 bis 1050 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Sachwalter (§§ 274, 275 InsO) bestellt. Der Sachwalter hat der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerinnen zugestimmt (§§ 270 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, 85 Absatz 1 Satz 1 InsO).

Beide Parteien haben Berufung eingelegt.

Die Beklagte verfolgt das Ziel der Abweisung der gesamten Klage, die Klägerin verfolgen ihre abgewiesenen Klageanträge weiter.

Die Beklagte macht geltend, der Erlass eines Grundurteils sei unzulässig gewesen.

Sie bekräftigt ihre Haltung, dass die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Händlervertrages ab 1.10.03 durch die Klägerinnen einer Eigenkündigung nach § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB gleichkomme, da ihr Vertragsentwurf vom 30.9.2003 nur der Anpassung an die GVO Nr. 1400/02 gedient habe. Sie bezieht sich hierzu auf das (rechtskräftige) Urteil der 3. KfH des Landgericht Frankfurt vom 20.10.2004 (Blatt 887 ff d.A.), das Urteil des 11. Zivilsenats vom 8.3.05 [11 U (Kart) 36/04, Anlage BK 2, Blatt 1193 bis 1209 d.A.], des Landgerichts Köln vom 2.1.04 (Anlage BK 1, Blatt 1179 bis 1192 d.A.) und des OLG München BB 2004, 798. Die Kündigung zum 30.9.2003 sei zu diesem Zeitpunkt wegen des In-Kraft-Tretens der neuen GVO gerechtfertigt gewesen. Ob es daneben noch andere Gründe gegeben habe, sei unerheblich. Die Annahme des Neuvertrages sei den Klägerinnen zumutbar gewesen. Der vom Landgericht erwähnte eventuelle Wegfall des Ausgleichsanspruchs in Folge des Artikels 12.5.2 des Neuvertrages sei nicht wesentlich. Über neue Standards hinsichtlich Kundenparkplätzen und Vorführwagenparkplätzen wäre sie -die Beklagte- verhandlungsbereit gewesen. Diesen Gesichtspunkt hätten die Klägerinnen im Übrigen nachgeschoben. Die Ansicht des Landgerichts, dass die maximal erzielbare Marge durch den Neuvertrag um bis zu 1,29 % gesunken wäre, beruhe auf einer falschen Interpretation der entsprechenden Aufstellung (Anlage B 12, Bl. 528 d.A.). In Wirklichkeit hätten sich die Margen erhöht. Nur 24 von ca. 521 Dhändlern hätten das neue Vertragsangebot abgelehnt. Hätte sie den Händlervertrag nicht an die neue Rechtslage angepasst, wäre er nichtig geworden. Aus einem nichtigen Händlervertrag könne kein Ausgleichsanspruch hergeleitet werden (BGH NJW-RR 2003, 894).

Die Kündigung sei auch wegen im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung absehbarer Insolvenz der Klägerinnen und wegen unautorisierten Weitervertriebs von D-Neufahrzeugen nach Vertragsbeendigung gerechtfertigt.

Ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen bestehe nicht, da die Klägerinnen zwar aus dem Händlernetz der Beklagten ausgeschieden seien, ihre Betriebe aber als zugelassene Werkstätten ("Service-Partner") fortführten. Die Formulierung "bei Beendigung dieses Vertrages" in Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag sei im Sinne von "Beendigung des Vertragsverhältnisses" (über Neuwagen oder über Ersatzteile) auszulegen. Beim Vertragsschluss Ende 1996/Anfang 1997 sei nicht absehbar gewesen, dass die EU im Jahre 2002 für die Zeit ab 1.10.03 eine Trennung zwischen Kfz-Vertrieb und Service vorschreiben würde. Die Klägerin zu 2) habe nicht die Funktion eines Teile-Großhändlers gehabt. Die Klägerin zu 2) könne ihre vor dem 31.9.03 mit Mengenrabatten bezogenen Ersatzteile an beliebige Abnehmer, auch Wiederverkäufer, veräußern. Außerdem hätten die Klägerinnen 7.3 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag nicht eingehalten. Ihre Liste (Anlage K 7) beachte diese Voraussetzungen nicht; eine Übernahme der aufgeführten Teile sei durch die Beklagte nicht zugesagt worden. Die Rücknahmeeignung der aufgelisteten Ersatzteile dürfe mit Nichtwissen bestritten werden.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.2005, Az. 3 10 O 188/03, abzuändern und die Klage auch hinsichtlich der Klageanträge Nr. 1, 3, 4 und 6 abzuweisen,

2. hilfsweise, die Revision zuzulassen

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2005 (Az. 3-10 O 188/03) zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil hinsichtlich der dem Grunde nach zugesprochenen Ausgleichsansprüche. Die Anpassung an die neue GVO sei nicht der einzige, nicht einmal der vorherrschende Kündigungsgrund gewesen, sondern die Reorganisation und Neuausrichtung des Vertriebsnetzes der Beklagten. § 89 b Absatz 3 HGB sei wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen und nicht analogiefähig, ein im Rahmen der Analogie aufgestelltes Zumutbarkeitskriterium willkürlich. Die Annahme der am letzten Tag der Gesetzesfrist, 30.9.2003, vorgelegten Folgeverträge sei wegen der darin enthaltenen Verschlechterungen unzumutbar gewesen. Der Zeitablauf habe den Klägerinnen keine ausreichende Planungsmöglichkeit gelassen. Der nach dem neuen Vertrag mögliche Wegfall von Ausgleichsansprüchen bedeute einen wesentlichen Nachteil, ebenso die erhöhten Standardanforderungen an Händlerstandorte, besonders für Händler in Innenstadtlagen wie die Klägerinnen. Durch den Wegfall von Vergütungsbestandteilen seien die Gewinnmargen erheblich gefallen. Die Dhändler hätten die Neuverträge nur zähneknirschend und mit großer Unzufriedenheit akzeptiert. Mit Rücksicht darauf habe D im Oktober 2004 den Vertriebsvorstand und den Verkaufsleiter Deutschland ausgewechselt.

Eine etwaige Teilnichtigkeit des Händlervertrages ab 1.10.03 hätte gemäß § 306 Absatz 1 BGB (früher § 6 AGBG) nicht zur Gesamtnichtigkeit geführt.

Die Klägerinnen unterstützen die Auslegung der Vertragsklausel über die Ersatzteilrücknahme durch das Landgericht. An Wiederverkäufer könnten sie Ersatzteile nur weiterhin verkaufen, wenn ihr Lager vollständig wäre. Andererseits sei das für Wiederverkäufer bestimmte Ersatzteillager für das Theken- und Werkstattgeschäft nicht verwertbar. Sie wiederholen ihren Vortrag, dass sämtliche in den Listen der Anlagen K 6 und K 7 aufgeführten Ersatzteile die Rücknahmevoraussetzungen erfüllen und zur Überprüfung angeboten worden seien.

Sie beantragen weiter,

1. an die Klägerin Ziff. 1.

a) hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts einen Vertragshändlerausgleich in Höhe von ¤ 300.000,00 zuzüglich 5 % Zinsen vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Oktober 2003 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. November 2003 zu bezahlen; und

b) Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der Kraftfahrzeuge der Marke "D"

Modell "E", Fahrgestell Nr. ...,

Modell "E", Fahrgestell Nr. ..., und

Modell "F", Fahrgestell Nr. ...,

einen weiteren Betrag in Höhe von ¤ 66.847,73 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. November 2003 zu bezahlen; sowie

2. an die Klägerin Ziff. 2.

a) hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts einen Vertragshändlerausgleich in Höhe von ¤ 100.000,00 zuzüglich 5 % Zinsen vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Oktober 2003 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. November 2003 zu bezahlen; und

b) Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der Kraftfahrzeuge der Marke "D"

Modell "G", Fahrgestell Nr. ...,

Modell "H", Fahrgestell Nr. ...1, und

Modell "J", Fahrgestell Nr. ...

einen weiteren Betrag in Höhe von ¤ 47.527,50 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. November 2003 zu bezahlen.

Sie greifen das im angefochtenen Urteil zitierte Urteil der 13. KfH des Landgerichts Frankfurt vom 14.7.04 an und sehen darin einen Widerspruch zum Urteil des BGH vom 31.1.91, NJW-RR 1991, 1050 = MDR 1991, 1047 = WM 1991, 1513 "Gabelstaplerurteil"). Im Übrigen beziehen sie sich auf Artikel 4.6.1 der D-Service-Partner-Verträge.

Die Rücknahmepflicht hinsichtlich der 6 Pkw ergebe sich aus Treu und Glauben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerinnen kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

Die Berufungen der Beklagten und der Klägerinnen sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist rechtzeitig begründet. Zwar wurde das angefochtene Urteil der Beklagten am 26.1.05 zugestellt (Blatt 1023 d.A.) und ging die Berufungsbegründung erst am 29.4.05 (Blatt 1102 d.A.) ein. Jedoch war das Verfahren durch die am 1.2.05 erfolgte Eröffnung der Insolvenzverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen und wurde erst durch die Berufungseinlegung der Klägerinnen am 22.2.05 aufgenommen (vgl. Verfügung des Vorsitzenden Blatt 1055, 1056 d.A.). Da die Aufnahme eine entsprechende schriftsätzliche Erklärung, die hier in der Berufungseinlegung zu sehen ist, und die Zustellung des Schriftsatzes an den Gegner voraussetzt (Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, Randnummer 9 zu § 240), die Zustellung der Berufungsschrift der Klägerinnen am 1.3.05 erfolgt ist (Blatt 1038 d.A.) und eine gemäß § 240 ZPO unterbrochene Frist nach Beendigung der Unterbrechung neu zu laufen beginnt (§ 249 Absatz 1 ZPO), lief die Berufungsbegründungsfrist bis 1.5.05 und ist somit durch die am 29.4.05 eingegangene Berufungsbegründung gewahrt.

Ausgleichsanspruch Neuwagengeschäft

Das Landgericht konnte insoweit gemäß § 304 ZPO durch Zwischenurteil über den Grund des Klageanspruchs vorab entscheiden.

Allerdings müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1967, 2153; NJW 1982, 1757 = MDR 1982, 821 = VersR 1982, 647; NJW 1996, 848 = MDR 1996, 371 = VersR 1996, 627) sämtliche Voraussetzungen des § 89 b Absatz 1 HGB vorliegen, um einen Ausgleichsanspruch auch nur dem Grunde nach bejahen zu können. Insbesondere muss feststehen, dass der Unternehmer erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat und dass ein Ausgleich der Billigkeit entspricht. Dies gilt gleichermaßen für die analoge Anwendung des § 89 b HGB im Falle des Vertragshändlerausgleichsanspruchs (BGH VIII ZR 102/97, veröffentlicht bei juris, und DStR 1998, 1763; BGH WM 1986, 530 = DB 1986, 1069).

Die Anspruchsmerkmale für einen Ausgleichsanspruch der Klägerinnen sind aber sämtlich gegeben.

Die Parteien arbeiteten über viele Jahre als Kfz-Hersteller und Vertragshändler zusammen. Die Klägerinnen waren unstreitig in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden, was durch die Verpflichtung zur aktiven und wirksamen Verkaufsförderungs- und Vertriebstätigkeit für Kraftfahrzeuge und D Teile (Ziffer 2.2 (b) des Händlervertrages), die Anerkennung eines durch die Beklagte bestimmten Marktverantwortungsgebietes (Ziffer 4.1 des Händlervertrages) sowie durch die Verpflichtung der Klägerinnen zur Serviceleistung gegenüber Kunden der Beklagten (Ziffer 2.2 (c) des Händlervertrages) und zum Verkauf und zur Verwendung von D-Ersatzteilen (Ziffer 4.1 des Händlervertrages) unterstrichen wird. Nach Ziffer 2.8.3.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag waren sie verpflichtet, die Stammdaten der von ihnen geworbenen Kunden an die Beklagte weiterzugeben, und unstreitig haben sie dies regelmäßig getan. Die von den Klägerinnen mit Neuwagen, die ihnen die Beklagte geliefert hat, erzielten Umsätze, die die Klägerinnen zur Begründung des Ausgleichsanspruchs vorgetragen haben, hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat lediglich methodische Einwendungen gegen die Berechnung des Ausgleichsanspruchs erhoben und einzelne sonstige Anspruchselemente der Höhe nach angegriffen. Unabhängig von der Bewertung im Einzelnen ergibt sich aus den von den Klägerinnen vorgetragenen Zahlen, dass der Beklagten erhebliche Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Klägerinnen verblieben sind. Dass die Klägerinnen infolge der Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses Provisionseinbußen hinnehmen mussten, kann keinem Zweifel unterliegen.

Die von der Beklagten angeführten Billigkeitsgesichtspunkte - Zumutbarkeit der Annahme des Fortsetzungsvertragsangebots, Abzug wegen der Sogwirkung der Marke D, Fortführung eines autorisierten Servicebetriebes durch die Klägerinnen, Insolvenzgefährdung - können zum Teil bei der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden; ihnen kommt jedoch nicht ein solches Gewicht zu, dass ihretwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele.

Aus der von ihr behaupteten Zumutbarkeit der Annahme ihres Fortsetzungsvertragsangebotes durch die Klägerinnen kann die Beklagte keine Minderung des Ausgleichsanspruchs herleiten, da, wie noch auszuführen sein wird, nicht die Klägerinnen eine in der Vergangenheit erfolgreiche Zusammenarbeit durch die Ablehnung eines zumutbaren Vertragsangebotes verhindert haben, sondern die Beklagte die Kündigung ausgesprochen und ein Vertragsangebot unterbreitet hat, dessen Annahme durch die Klägerinnen nach Treu und Glauben nicht erwartet werden konnte.

Für die Höhe des von der Beklagten behaupteten Abzuges wegen der Sogwirkung der Marke D (60 Prozent) konnte sie keine überzeugenden Gesichtspunkte nennen. Der sich rechnerisch ergebende Ausgleichsanspruch wird beim Handel mit den Produkten großer Autohersteller von der Rechtsprechung wegen dieser Wirkung bis zu einem Anteil von einem Drittel gemindert (vgl. BGH NJW 1996, 2302 = ZIP 1996, 1294 = VersR 1996, 1011 in einem Fall der Marken Fiat und Lancia; s.a. BGH NJW 1996, 2298 = BB 1996, 1683 = MDR 1996, 1121: Sogwirkung 10%; OLG München OLGReport 2002, 216 - BMW -: ein Drittel). Was die Beklagte erstinstanzlich als Besonderheiten der Marke D vorgetragen hat, um den besonders hohen Sogwirkungswert von 60 Prozent zu begründen, trifft in gleicher oder ähnlicher Weise auf alle großen, zumindest europäischen, Automarken zu, so dass für ein Ausschöpfen oder gar ein Überschreiten der Obergrenze von einem Drittel im vorliegenden Fall kein Anlass gegeben ist.

Es mag sein, dass die Klägerinnen für die von ihnen fortgeführten D-Servicebetriebe gewisse Vorteile daraus herleiten können, dass sie bis zum 30.9.2003 Vertragshändler dieser Automarke waren. Solche Vorteile nehmen aber mit dem Wegfall des Neuwagengeschäfts rasch ab. "Altkunden" werden zunehmend ihre Reparatur- und Serviceaufträge am Werkstattpreis ausrichten; Kundentreue zu dem früheren D-Vertragshändler spielt allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dass ein Großteil der Kunden, die in der Vergangenheit bei den Klägerinnen ein Neufahrzeug gekauft hatten, nunmehr bei einem anderen Händler ein Neufahrzeug kaufen, aber Reparatur- und Serviceleistungen von den Klägerinnen erbringen lassen wird, kann nicht erwartet werden. Insofern ist unter diesem Gesichtspunkt höchstens ein geringfügiger, keinesfalls in der von der Beklagten gewünschten Höhe von 50 Prozent vorzunehmender Abzug gerechtfertigt.

Auf den Gesichtspunkt der absehbaren Insolvenzgefahr will die Beklagte einen zusätzlichen Billigkeitsabschlag ausdrücklich nicht mehr stützen.

Soweit die Beklagte als weiteren Gesichtspunkt für die Minderung der Ausgleichsansprüche der Klägerinnen anführt, dass die Klägerinnen trotz Beendigung des Händlervertrages weiterhin Neuwagen verkaufen und dadurch den von ihnen erworbenen Kundenstamm weiterhin selbst nutzen, trifft dies nur teilweise zu. Allerdings haben die Klägerinnen, wie die Beklagte durch Vorlage einer Zeitungsanzeige und mehrerer Internetanzeigen dargelegt hat (Anlage BK 38 zum Schriftsatz vom 27.2.06 nebst Anlagen) nachgewiesen, dass die Klägerinnen jedenfalls bis Juni 2004 mindestens in mehreren Einzelfällen D-Pkw zum Verkauf angeboten haben, die eindeutig als Neuwagen zu bezeichnen sind ("Laufleistung: 0 km" oder "Laufleistung: 3 km"). Auch nach Zugang der Abmahnung der Beklagten vom 21.6.04 (Anlage BK 38) wurde diese Praxis nicht völlig eingestellt. Zwar behaupten die Klägerinnen, dass es sich bei den von der Beklagten nachgewiesenen Fahrzeugangeboten des Jahres 2005 (Anlagen BK 40 bis BK 42) durchweg um Gebrauchtfahrzeuge gehandelt habe. Diese Behauptung trifft jedoch offensichtlich nicht zu. So wurden von den Klägerinnen neben einer Reihe von für kurze Zeit zugelassenen Fahrzeugen mit Laufleistungen von 50 oder 100 km auch Fahrzeuge mit Laufleistungen von 5, 4, 25, und 10 km angeboten. Diese Fahrzeuge sind wie Neufahrzeug zu behandeln, weswegen der fortgesetzte Handel mit solchen Fahrzeugen einen Billigkeitsabschlag rechtfertigt (vgl. Urteil des 11. Senats des OLG Frankfurt vom 17.1.06, 11 U 34/05 und OLG Köln VersR 2002, 437, 438). Die von der Beklagten nachgewiesenen Fälle echter Neuwagenverkäufe rechtfertigen jedoch keineswegs den von der Beklagten im Schriftsatz vom 27.2.06, Seite 6 (Blatt 2137 d.A.) gezogenen Schluss, es sei der Nachweis des Angebots von weit über 500 Neuwagen der Marke D durch die Klägerinnen seit dem 30.9.2003 gelungen. Die zutreffende Anzahl liegt weitaus niedriger, muss aber für die Entscheidung über den Grund des Ausgleichsanspruchs nicht geklärt werden, da auch ohne genauere Klärung gesagt werden kann, dass die Zahl tatsächlicher Neuwagenangebote und -verkäufe im Verhältnis zu den Neuwagenverkaufszahlen, die die Klägerinnen während der Laufzeit der Händlerverträge erzielten (im Schriftsatz vom 10.3.06, Seite 5 [Blatt 2207 d.A.] sprechen sie insoweit von nahezu 500 Neuwagenverkäufen pro Monat), als geringfügig einzustufen ist und deswegen nur einen geringen Billigkeitsabschlag rechtfertigt, der auch nicht zusammen mit den übrigen gerechtfertigten Billigkeitsabschlägen einen Wegfall des Ausgleichsanspruchs bewirken kann und dessen Höhe im Einzelnen im Betragsverfahren zu bemessen ist.

Insgesamt bewegen sich etwa vorzunehmende Billigkeitsabschläge somit in einem Bereich, der das Bestehen des Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach nicht in Frage stellt.

Der Vertragshändlerausgleichsanspruch der Klägerinnen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerinnen das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Folgevertrages nicht angenommen haben.

Nach § 89 b HGB, der unzweifelhaft auf Vertragshändlerverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Rdnr. 12 zu § 84 m.w.N.; BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnr. 35) ist unter den in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gegeben. Nach Absatz 3 der Vorschrift besteht dieser Anspruch nicht, wenn

- (von Ausnahmen abgesehen) der Vertragshändler gekündigt hat,

- der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertragshändlers gekündigt hat oder

- das Vertragsverhältnisse durch einen Dritten fortgeführt wird.

Keiner der drei Ausnahmefälle ist vorliegend unmittelbar gegeben.

Die Ablehnung des Abschlusses des Folgevertrages ab 1.10.03 durch die Klägerinnen ist auch nicht - wie die Beklagte meint - in analoger Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB dem Fall einer eigenen Kündigung gleichzustellen.

Laut Baumbach/Hopt, Randnummer 54 zu § 89 b HGB, steht bei Handelsvertreterverträgen mit Verlängerungsoption einer Eigenkündigung der Fall der Ablehnung der Verlängerung gleich. Die vorliegenden Vertragsverhältnisse sind jedoch mit derartigen Verträgen nicht zu vergleichen. Die Händlerverträge von 1997 sollten laut Artikel 6 außer Kraft treten, wenn sie gemäß Art. 6 der Zusatzbestimmungen gekündigt oder durch neue Verträge ersetzt werden. Art. 6 der Zusatzbestimmungen regelt demgemäß Voraussetzungen und Wirkungen von Kündigungen; eine Verlängerungsoption existiert nicht.

Der Bundesgerichtshof hat eine Analogie bisher nur im Falle von Kettenhandelsvertreterverträgen, also über einen längeren Zeitraum in festem zeitlichem Rhythmus - in der Regel jährlich - immer wieder neu abgeschlossenen gleichlautenden Handelsvertreterverträgen, angewandt (NJW 1996, 848 = MDR 1996, 371 = ZIP 1996, 330; NJW 1999, 2668; vgl. Stumppf und Ströbl in MDR 2004, 1209 und Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, Rdnr. 54 zu § 89 b). Auch Kettenverträge sind vorliegend nicht gegeben.

Der vorliegende Fall ist somit weder im Sinne der Beklagten im Gesetz ausdrücklich geregelt noch stimmt er mit einem der in der Kommentierung oder der Rechtsprechung als mit der gesetzlichen Regelung der Handelsvertreter-Eigenkündigung gleich zu behandelnden Fälle überein; er kann nur als ein weiterer Fall der analogen Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB in Betracht kommen. Da dies die Analogie zu einer gesetzlich geregelten Ausnahme vom Normalfall des Bestehens des Ausgleichsanspruchs bei Kündigung durch den Hersteller wäre, sind an ihre Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH ZIP 2000, 618 = NJW 2000,1866 = MDR 2000, 651 - juris-Rdnr. 36 - unter Verweis auf BGHZ 45, 385, 387; 52,12,14; 129, 290, 294 u.a.). Der Grund für die Analogie in den Kettenvertragsfällen - ähnlich bei den Verträgen mit Verlängerungsoption - wurde darin gesehen, dass durch die Kettenverträge zwischen den dort Beteiligten ein einheitliches und unbefristetes Handelsvertreterverhältnis zustande gekommen sei, welches der Handelsvertreter durch die Ablehnung des Vertragsangebotes für das fragliche Geschäftsjahr gekündigt habe. Es lag eine gesetzliche Regelungslücke vor, weil ohne den Ausspruch einer Kündigung durch den Unternehmer oder den Handelsvertreter das auf Fortdauer angelegte Rechtsverhältnis in Folge passiven Verhaltens des Handelsvertreters beendet wurde. Diese Fallkonstellation ist von der vorliegend gegebenen grundlegend verschieden, denn vorliegend wurde das Vertragsverhältnis durch den Unternehmer gekündigt und sind keine für eine Fortdauer des Rechtsverhältnisses über den Kündigungszeitraum hinaus sprechenden Gesichtspunkte gegeben. Vielmehr wird der vorliegende Fall nach dem Wortlaut der Vorschrift von § 89 b Abs. 1 HGB erfasst und gewährt daher dem Vertragshändler grundsätzlich den Ausgleichsanspruch.

Eine analoge Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB wäre allenfalls denkbar, wenn die Klägerinnen nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wären, nach der Kündigung der Beklagten auf deren neues Vertragsangebot für die Zeit ab 1.10.03 einzugehen. Eine solche Verpflichtung sieht der Senat nicht. Die Frage einer etwaigen, aus Treu und Glauben herzuleitenden Verpflichtung zum Neuabschluss ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, unabhängig davon, ob die Klägerinnen sich seinerzeit auf die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte berufen haben.

Die Behauptung der Beklagten, dass die Kündigung vom 20.3.02 ausschließlich oder in erster Linie der Anpassung der Händlerverträge an die neue EG-GVO gedient hätte, trifft bereits nach dem Text des Kündigungsschreibens eindeutig nicht zu. Im Einleitungssatz des Kündigungsschreibens heißt es, dass die Beklagte "im Rahmen der Reorganisation und Neuausrichtung von D unser Vertriebsnetz restrukturieren" werde. Sodann wird angekündigt, dass die Beklagte zukünftig in Deutschland nur noch 470 Händlerbetriebe (statt bisher rund 800, genauer: 784) an ca. 1850 Standorten haben wolle. Der Kommissionsentwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung taucht als Begründung erstmals im 5. Absatz des Schreibens auf und wird mit "des Weiteren" eingeleitet. Sodann heißt es dort, dass die "darin (in der neuen GVO) enthaltenen Regelungen ... über die zuvor skizzierten Veränderungen in unserem Vertriebsnetz hinaus weitere erhebliche Umstrukturierungen erforderlich machen". Weiter heißt es: "Zum gleichen Zeitpunkt (1. Oktober 2003, Ende der Übergangsfrist der neuen GVO, Anmerkung des Senats) soll unser Vertriebsnetz entsprechend unseren Planungen restrukturiert sein und den Anforderungen an die Zukunft gerecht werden. Der hierzu erforderliche Prozess der Anpassung an die sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die wirtschaftlich notwendige Umstrukturierung unseres Vertriebes machen die Kündigung des bisherigen Dhändlervertrages erforderlich". Anschließend ist als Kündigungsgrund ausgeführt, dass "sowohl die von uns im Rahmen des Projekts K initiierten als auch die von der neuen GVO zu erwartenden Änderungen unseres Vertriebsnetzes in eine wesentliche Änderung der bisherigen Vertriebsstruktur münden werden". Kündigungsgründe waren demnach

- Reorganisation und Neuausrichtung des D-Vertriebsnetzes (Projekt K) durch Verringerung der Zahl der Händlerbetriebe und der Standorte auf 470 beziehungsweise 1850 auf dem deutschen Automobilmarkt,

- Neuausrichtung des Margensystems,

- Änderung der Grundlagen für das Geschäft mit Großkunden und Gewerbetreibenden und

- Neudefinition künftiger Standards

sowie

- Umstrukturierung im Hinblick auf die neue GVO.

Schon daraus wird deutlich, dass die Beklagte unabhängig von der Frage, zu welchen Zeiten eine Kündigung des bisherigen Händlervertrages möglich war, das voraussichtliche Inkrafttreten der neuen GVO lediglich zum Anlass ("Auslöser", Blatt 1111 und 1113 d.A.) der wegen der beabsichtigten Neustrukturierung des Vertriebsnetzes ("Projekt K") ohnehin beabsichtigten Kündigung der Händlerverträge genommen hat und das Inkrafttreten der GVO lediglich ein weiterer, hinzutretender Kündigungsgrund war. Auf Seite 11 der Berufungsbegründung (Blatt 1112 d.A.) räumt die Beklagte selbst ein, ihr Projekt K "als sicheren Kündigungsgrund der GVO sprachlich" vorangestellt zu haben. Gegenüber dieser eindeutigen Schwerpunktsetzung auch noch im Sachvortrag des vorliegenden Rechtsstreits klingt es wenig überzeugend, dass andere Motive (als die Anpassung an die GVO) im Kündigungsschreiben nur sprachlich - nicht aber in der Sache - in den Vordergrund gerückt worden sein sollen .

Ein weiteres mit der Kündigung verfolgtes Ziel räumt die Beklagte selbst ein: die Ausdünnung des Händlernetzes. Denn - wie ausgeführt - von den vorherigen 784 Dhändlern wählte sie nur 521 aus, denen sie ein neues Vertragsangebot machte.

Für die Klägerinnen nach Treu und Glauben zumutbar wäre eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gewesen, wenn der neue Vertrag neben der Anpassung an die neue GVO keine zusätzlichen Verschlechterungen oder auch nur Ungewissheiten mit sich gebracht hätte. So war es aber unstreitig nicht. Als eine Verschlechterung hat das Landgericht zutreffend die im neuen Vertrag vorgesehene Möglichkeit angeführt, das System der Kundeninformation umzustellen und die Weitergabe von Kundendaten an einen Dritten zu verlangen. Die Beklagte räumt in der Berufungsbegründung ein, dass sie sich durch diese Regelung (Art. 12.5.2 des neuen Händlervertrages, Anlage K 3) die Möglichkeit verschaffen wollte, etwaige Ausgleichsansprüche zukünftig zu verneinen. Damit bestätigt sie selbst, dass es für die Klägerinnen einen gewichtigen Grund gab, den Abschluss des Neuvertrages abzulehnen. Der Hinweis der Beklagten, sie habe bisher von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, und ihre Ansicht, dass die Bedeutung des Ausgleichsanspruchs vom Landgericht überbewertet worden sei, sind keine überzeugenden Gegenargumente.

Die Behauptung der Beklagten, dass die im Neuvertrag vorgesehenen Margen die Gewinnmöglichkeiten der Klägerinnen nicht verringert, sondern erhöht hätten, ist nur unter der Annahme bestimmter Entwicklungen des Automobilmarktes und des Käuferverhaltens nachvollziehbar. Die Zuverlässigkeit der entsprechenden Vorhersagen und damit die Gewinnentwicklung nach Abschluss eines Neuvertrages waren für die Klägerinnen zumindest unsicher, und damit war eine ablehnende Haltung gegenüber dem Abschluss des Neuvertrages jedenfalls nicht treuwidrig. Den Klägerinnen muss die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zugestanden werden, den Abschluss eines Vertrages abzulehnen, der neue Regelungen über die ihr verbleibende Gewinnspanne enthielt, von denen sie nicht einschätzen konnten, ob sie zu einer Verschlechterung oder Verbesserung ihrer Betriebsergebnisse führen werden. Ob sich die Annahme des Vertragsangebotes der Beklagten auf längere Sicht sogar als Vorteil herausgestellt hätte, ist dabei unerheblich. Wenn dies so gewesen wäre, war es jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über den Neuabschluss für die Klägerinnen nicht sicher vorhersehbar. Auch wenn die Margen im Kfz-Handel wegen der Unverbindlichkeit der Preisempfehlungen des Herstellers für die Verdienstmöglichkeiten des Händlers an Bedeutung eingebüßt haben, existieren sie weiterhin und haben im Vertriebssystem der Beklagten durch ihre steuernde und vereinheitlichende Wirkung nach wie vor einen hohen Stellenwert. Deswegen können sie für die Akzeptanz des Händlervertragsangebotes der Beklagten bei den Vertragshändlern bzw. Interessenten eine bedeutende Rolle spielen. Indem die Beklagte ein zunehmendes Ersetzen des Margensystems durch eine Vielzahl von Prämien und Boni einräumt (Seiten 27 ff der Berufungsbegründung, Blatt 1128 ff d.A.), gesteht sie zu, dass das System für die Vertragshändler gegenüber dem früheren Zustand schwerer durchschaubar wurde. Da sie nach eigener Darstellung sich in den neuen Händlerverträgen in stärkerem Maße die Möglichkeit vorbehielt, Vergütungsbestandteile auslaufen zu lassen, beizubehalten oder zu ersetzen, räumt sie weitere Umstände ein, die geeignet sind, stärkere Abhängigkeiten und Ungewissheiten bei den Vertragshändlern zu schaffen. Ein Vertragshändler hat das Recht, sich nach Auslaufen des Altvertrages in freier kaufmännischer Entscheidung darauf einzulassen oder nicht.

Als weitere Veränderung führt die Beklagte selbst die erhöhten Standards für die Anlegung von Kundenparkplätzen und Parkplätzen für Vorführwagen an (Blatt 1121, 925 d.A.). Weder die Tatsache, dass die Klägerinnen dies außergerichtlich nicht als Grund für die Ablehnung der Vertragsverlängerung genannt haben noch dass die Beklagte über die Einhaltung dieser Standards verhandlungsbereit gewesen wäre, ändern etwas daran, dass auch darin eine objektive Mehrbelastung der Klägerinnen und damit Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Zustand gelegen hätte, ebenso nicht der Umstand, dass der Verband der deutschen Dhändler (VDOH) den neuen Händlervertrag gebilligt hat.

Wenn somit die Klägerinnen das Angebot zum Abschluss eines Folgevertrages ablehnten, der nicht lediglich der Anpassung an eine neue Gesetzeslage diente, sondern die neue Möglichkeit enthielt, ihnen den sonst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehenden Ausgleichsanspruch zu nehmen, der ein neues, in seinen Auswirkungen schwer einschätzbares Margensystem enthielt und die verbindliche Vorgabe von Standards mit einem Leistungsbewertungssystem durch Punktevergabe sowie verstärkte Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten einführte, kann darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden. Ebenso nicht darin, dass - wie die Beklagte vorträgt - die Klägerinnen in den Verhandlungen über eine etwaige Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses den Vorstellungen der Beklagten eigene Vorstellungen entgegensetzten und ein eigenes "Fortführungskonzept" formulierten. Dies stand den Klägerinnen frei, wie ihnen insgesamt freistand, entweder das Vertragsverhältnis zu den veränderten Bedingungen fortzusetzen oder das modifizierte Vertragsangebot nicht anzunehmen. Es stand ihnen ferner frei, sich in den Verhandlungen über den Neuabschluss eines Händlervertrages auf objektiv gegebene Veränderungen zu berufen oder nicht. Da sie die Möglichkeit der Nichtannahme gewählt haben, steht ihnen dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu (BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnrn. 33 und 36).

Würde § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB analog angewandt, träte der Verlust des Ausgleichsanspruchs infolge der Eigenkündigung des Vertragshändlers dann nicht ein, wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Bei der analogen Anwendung der Vorschrift im Falle der Kettenhändlerverträge (NJW 1996, 848 = MDR 1996, 371 = ZIP 1996, 330; NJW 1999, 2668) hat der Bundesgerichtshof als ausreichenden Grund für die Weigerung zur alljährlichen Verlängerung des Kettenvertrages angesehen, dass der Unternehmer eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen habe. Er hat ausgeführt: "In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass angesichts der den Ausgleichsanspruch bestimmenden Billigkeitsgesichtspunkte an den 'begründeten Anlass' im Sinne dieser Vorschrift weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Kündigungsgrund, so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hierdurch eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird". Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte dadurch, dass sie das Inkrafttreten der neuen GVO zum Anlass nahm, die bestehenden Händlerverträge zu kündigen und Neuverträge anzubieten, die der Umsetzung einer neuen Vertriebsstruktur dienten und für die Vertragshändler neben objektiven Verschlechterungen ihrer Position neue, nicht überschaubare Regelungen enthielten, eine Situation geschaffen, in der nach Treu und Glauben von den Vertragshändlern die Annahme der Neuverträge nicht erwartet werden konnte.

Die von der Beklagten angeführten Urteile anderer Gerichte stützen ihre Ansicht, dass es für die Zumutbarkeit der Annahme des Folgevertrages und damit für eine fiktive Eigenkündigung ausreiche, die neue GVO zum Anlass der Kündigung und des Angebotes des Neuvertrages gemacht zu haben, und dass es auf daneben gegebene Gründe nicht ankomme, nicht.

Das Urteil der 3. KfH des Landgericht Frankfurt vom 20.10.2004 (Blatt 887 ff d.A., veröffentlicht in WRP 2004, 1506 und besprochen in WRP 2005, 32 sowie WRP 2004, 1507) ist unergiebig, weil es ohne nähere Begründung davon ausgeht, dass die Änderungskündigung der Beklagten nicht vornehmlich der von der Herstellerin betriebenen Änderung der Vertragslage, sondern der Anpassung an die anstehende Gesetzesänderung gedient habe.

Das Urteil des Landgerichts Köln (Blatt 1179 ff d.A.) geht ersichtlich von einem nicht vergleichbaren Sachverhalt aus. Das Urteil befasst sich mit einer Eigenkündigung des Vertragshändlers durch konkludentes Verhalten im Jahre 1999.

Die Urteile des 11. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 8.3.05 [11 U (Kart) 36/04] und des OLG München [U (K) 5664/03, BB 2004, 798 = OLGReport 2004, 163 = NJW 2004, 2530, Bl. 260 ff d.A. sowie U (K) 5585/03] befassen sich nicht direkt mit der vorliegenden Problematik. Der 11. Zivilsenat hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines L-Vertragshändlers zu entscheiden, mit dem dieser die Weiterbelieferung mit Neufahrzeugen und Ersatzteilen erreichen wollte, obwohl L den Vertragshändlervertrag zum 30.9.2003 gekündigt hatte. Der 11. Senat bejahte ein Kündigungsrecht, weil die dortige Verfügungsbeklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht hatte, dass sie speziell im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der neuen GVO Umstrukturierungen habe vornehmen müssen. Ob Letzteres gegeben ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit gerade streitig, und außerdem geht es vorliegend darum, ob die Klägerinnen, die unzweifelhaft nicht gekündigt haben, sich so behandeln lassen müssen, als hätten sie eine eigene Kündigung ausgesprochen. Dies ist ein anderer Streitgegenstand.

Beiden Verfahren vor dem OLG München lag ein Antrag auf Feststellung vor, dass die zum 30.9.2003 ausgesprochene Kündigung eines Händlervertrages durch den Automobilhersteller unwirksam sei. Das OLG München sprach dem beklagten Automobilhersteller ein Recht zur Kündigung zu, um wegen des Erlasses der EG-Verordnung Nr. 1400/2002 und den daraus resultierenden Änderungen für den Automobilvertrieb sein Vertriebsnetz umzustrukturieren. Der alte Händlervertrag (vom 1.10.96) habe auf der EG-Verordnung Nr. 1474/95 basiert, die ein kombiniertes exklusives und selektives Vertriebssystem und eine weitgehende Beschränkung des Mehrmarkenvertriebs erlaubte, weswegen der Vertrag eine Verbindung von Verkauf und Service vorsah. Demgegenüber sei seit dem 1.10.03 die Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb nicht mehr zulässig, die Möglichkeiten des Händlers zum Mehrmarkenvertrieb seien erweitert, Verkauf und Service (Kundendienst) entkoppelt worden. Diese Überlegungen würden für den vorliegenden Fall nur dann Geltung haben, wenn tatsächlich die mit dem Angebot eines Neuvertrages verbundene Kündigung nur dem Ziel der Anpassung an die neue Rechtslage gedient hätte. Dies ist aber gerade streitig und nach Ansicht des Senats nicht der Fall. Daran ändern auch die in diesen Verfahren inzwischen durch den Bundesgerichtshof ergangenen Vorlagebeschlüsse an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 26.7.05, KZR 14 und 16/04 (ersterer veröffentlicht in BB 2005, 2208), nichts.

Die von der Beklagten in Parallelverfahren zitierten Urteile des OLG Saarbrücken sind ebenfalls nicht einschlägig. Das Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.9.04 (OLGReport 2004, 643) befasst sich nur mit der Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung in dem Fall, dass sich die Notwendigkeit zur Umstrukturierung des Vertriebsnetzes ergibt. In dem Urteil vom 20.7.2005 (1 U 532/04-157) beschäftigt sich das OLG Saarbrücken mit dem Anspruch eines M-Händlers auf Rückkauf seines Ersatzteil- und Zubehörlagers durch den Hersteller. Dabei setzt sich das OLG Saarbrücken auch mit der Frage auseinander, ob die Rückkaufverpflichtung dadurch entfalle, dass der Hersteller den Händlervertrag (zum 31.1.99) gekündigt hat. Es gesteht dem Hersteller ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle der Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Folge des In-Kraft-Tretens einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung zu, wie dies auch in den anderen angeführten Gerichtsentscheidungen der Fall ist. Auch diese Entscheidung stützt die Position der Beklagten nicht, da es zum einen vorliegend nicht um dieses außerordentliche Kündigungsrecht geht, zum anderen aber - und dies ist entscheidender - das Kündigungsrecht auch vom OLG Saarbrücken nur im Falle der durch eine neue GVO notwendig werdenden Umstrukturierung anerkannt wird.

Der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Bundesgerichtshof in BGH NJW-RR 2003, 894 (= MDR 2003, 758 = BB 2003, 1089) entschieden habe, aus einem nichtigen Vertragshändlervertrag könne kein Ausgleichsanspruch hergeleitet werden, geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat sich in der angeführten Entscheidung in einer Nebenbemerkung zu einem wegen Verstoßes gegen § 15 GWB (von Anfang an) gesamtnichtigen Vertrag geäußert. Die vorliegenden Händlerverträge von 1997 waren aber zweifellos nicht nichtig. Möglicherweise hätten sie bei unveränderter Beibehaltung teilweise gegen die neue GVO verstoßen. Dies ist aber für die Frage des Ausgleichsanspruchs aus einem bis zu seiner Beendigung wirksamem Vertrag unerheblich. Außerdem sind die Händlerverträge Formularverträge und unterliegen damit den AGB-Vorschriften. Deshalb greift § 306 Absatz 1 BGB (vormals § 6 AGBG) ein, der keine Gesamtnichtigkeit als Folge des Verstoßes einzelner Vertragsklauseln gegen die neue GVO vorsieht. Dass Gesamtnichtigkeit nach § 306 Abs. 3 BGB vorläge, ist nicht substantiiert dargetan. Im vorletzten Satz der Begründung des Vorlagebeschlusses an den Europäischen Gerichtshof vom 26.7.05 (KZR 14/04, BB 2005, 2208 = RP 2005, 1535) hat der Bundesgerichtshof im übrigen die Gesamtnichtigkeit der Händlerverträge als Folge von gegen die GVO Nr. 1400/2002 verstoßenden Wettbewerbsbeschränkungen nur als Möglichkeit dargestellt.

Ersatzteilrücknahme

Hinsichtlich der Rücknahme von Ersatzteilen schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 13, 3. Absatz, des angefochtenen Urteils an und macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Ersatzteile ergibt sich aus Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag, wo es heißt: "Bei Beendigung dieses Vertrages ist D auf Verlangen des Vertragshändlers verpflichtet, die rücknahmefähigen Gegenstände zu den im nachstehenden Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen". In Art. 7.2 (d) sind fabrikneue D Teile als rücknahmefähige Gegenstände genannt und die Voraussetzungen und Bedingungen beschrieben, unter denen bzw. zu denen die Rücknahme erfolgt. Diese sind für die Teile, deren Rücknahme die Klägerinnen vorliegend verlangen, ebenso erfüllt wie die Voraussetzung der Beendigung des Vertrages. Allerdings kann auch eine vom Wortlaut her eindeutig erscheinende Vertragsklausel nach §§ 133, 157 BGB der (ergänzenden) Auslegung bedürfen, wenn beispielsweise eine Situation auftritt, an die die Vertragsparteien nicht gedacht haben, die sie andernfalls aber geregelt hätten. Die Auslegung orientiert sich dann an dem wirklichen Willen sowie Treu und Glauben. Danach ist anzunehmen, dass die Parteien den Fall, dass es aus Anlass einer Gesetzesänderung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses kommt, sogleich aber ein dem bisherigen Vertragsverhältnis entsprechender Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen wird, von der Ersatzteil-Rücknahmepflicht ausgenommen hätten.

Die Regelung über die Rücknahme von fabrikneuen Ersatzteilen in Art. 7 der Zusatzbestimmungen hat den Sinn, den Vertragshändler von dem Risiko der Verkäuflichkeit der noch vorhandenen Ersatzteile zu entlasten, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, der Vertragshändler also sein Geschäft als Verkäufer von Ersatzteilen dieses Herstellers nicht mehr weiterführt und er somit mit dem verbliebenen Warenbestand nichts Sinnvolles anfangen kann, während es dem Hersteller durchaus möglich ist, die Teile, sofern sie noch im fabrikneuen, originalverpackten Zustand sind, an andere Händler zu liefern. Wenn nach Beendigung eines Händlervertragsverhältnisses für Vertrieb und Service das Servicevertragsverhältnis inklusive Ersatzteilverkauf durch den bisherigen Vertragshändler ohne einschneidende Veränderungen fortgeführt werden kann, ist demnach in ergänzender Vertragsauslegung an einen Wegfall der Rücknahmepflicht zu denken. Es liegt jedoch auf der Hand, dass an ein für Wiederverkäufer bestimmtes Ersatzteillager, insbesondere dasjenige der Klägerin zu 1), die einen Ersatzteilstützpunkt betrieb, aber auch das Lager, aus dem die Klägerin zu 2) Wiederverkäufer belieferte, andere Anforderungen zu stellen sind, was Umfang und Verfügbarkeit angeht, als an ein zum Thekenverkauf und zur Belieferung der eigenen Werkstatt bestimmtes Ersatzteillager. Es ist auch überzeugend, wenn die Klägerinnen vortragen, dass ein Verkauf an Wiederverkäufer sich nicht mehr beibehalten lässt, wenn das bis dahin vollständige Lager allmählich ausgedünnt wird. Unstreitig sind die Ersatzteile, deren Rücknahme die Klägerinnen verlangen, ausschließlich für Geschäfte mit Wiederverkäufern angeschafft und vorgehalten worden. Die Klägerinnen mögen - wie die Beklagte vorträgt - nicht verpflichtet gewesen seien, ein über den Bedarf ihres eigenen Servicegeschäftes hinausgehendes Ersatzteillager zum Zweck des Betriebs eines Ersatzteilgroßhandels zu errichten und zu unterhalten. Unstreitig haben sie dies jedoch mit Wissen, Duldung und Unterstützung der Beklagten getan. Die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich nunmehr der Rücknahmepflicht mit der Begründung entgegenstellt, dass die Ersatzteilläger der Klägerinnen "überdimensionierten" Umfang angenommen hätten. Die Vertragsklausel über die Ersatzteilrücknahme ist daher auf diejenigen Ersatzteile, die aus der Phase des Ersatzteilstützpunkts und des Verkaufs an Wiederverkäufer stammen, die die Klägerinnen für ihren reinen Service-Partner-Betrieb aber nicht mehr benötigen, uneingeschränkt anzuwenden.

Dadurch, dass die Klägerinnen ihre Service-Partner-Betriebe entsprechend den von der Beklagten gestellten Anforderungen mit den erforderlichen Ersatzteilen neu haben ausstatten lassen, ist für sie der gesamte für den Verkauf an Wiederverkäufer bzw. den Ersatzteilgroßhandel bestimmte Ersatzteilbestand überflüssig geworden und von der Beklagten zurückzunehmen.

Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Rücknahmevereinbarung wäre die Beklagte gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 338, 343 ff sowie Urteile vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344, 1349 f unter B und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1130 f unter XII; BGHZ 128, 67-74 = NJW 1995, 524-526 = MDR 1995, 576-577) aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht zum Rückkauf der überflüssig gewordenen Warenlager verpflichtet.

Berufung der Klägerinnen

Ausgleichsanspruch Ersatzteilgeschäft

Ausgleichsansprüche der Klägerinnen für das Ersatzteilgeschäft sind nicht gegeben.

Zwar waren "D Teile" Gegenstand der Händlerverträge; sie sind in § 2 der Verträge sowie in Art. 1 und 2 der Zusatzbestimmungen neben den Kraftfahrzeugen aufgeführt (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH NJW-RR 1991, 1050 = VersR 1991, 998 = MDR 1991, 1047).

Solchen Ansprüchen steht jedoch entgegen, dass die Klägerinnen hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts nicht vollständig aus der Verkaufsorganisation der Beklagten ausgeschieden sind, auch wenn der Handel mit Ersatzteilen jetzt eine andere Qualität haben mag. Durch den Abschluss der D-Service-Partner-Verträge wurde das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts fortgesetzt; bezogen auf das Ersatzteilgeschäft ist darin keine "Fortführung auf völlig veränderter rechtlicher und tatsächlicher Grundlage" (Baumbach/Hopt, Rdnr. 7 zu § 89 b HGB m.w.N.) zu sehen, die einer vollständigen Beendigung der Vertragsbeziehung gleichstünde. Die hauptsächliche Veränderung lag in der erheblichen Verkleinerung der Ersatzteilläger, die auf die von der Beklagten aufgestellten Anforderungen an die Erstausstattung eines Service-Partners zurückging, wobei offen bleiben kann, ob die neuen Service-Verträge ebenso wie die früheren Händlerverträge einer Ausweitung des Ersatzteilgeschäfts über den Werkstatt- und Thekenverkaufsbedarf hinaus zulassen. Nach dem 30.9.2003 arbeiteten die Klägerinnen und die Beklagte jedenfalls weiterhin im Ersatzteilgeschäft zusammen. Der Verkauf von Ersatzteilen erfolgte weiterhin zumindest für den Werkstattbedarf und an Endkunden "über die Theke".

Unter dem Gesichtspunkt des mit Duldung und Unterstützung der Beklagten von den Klägerinnen aufgebauten Ersatzteilgroßhandels scheitert ein Ausgleichsanspruch daran, dass aus einem etwaigen von den Klägerinnen gewonnenen Kundenkreis für die Beklagte keine ausgleichspflichtigen Vorteile erwachsen sind (vgl. hierzu Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 17.5.2005,11 U (Kart.) 55/04, Seiten 10 ff, Blatt 1308 ff d.A.). Auch wenn der Ersatzteilverkauf zumindest für die Klägerin zu 1) erhebliche Bedeutung hatte, war er seiner Natur nach dennoch ein Nebengeschäft mit unterstützendem und förderndem Charakter für den Neuwagenverkauf. Von den Klägerinnen vertriebene D Teile waren nur für D-Kraftfahrzeuge geeignet und bestimmt und konnten auch von Wiederverkäufern nur zu dem Zweck des Einbaus in D-Kraftfahrzeuge abgesetzt werden.

Gegen einen Ausgleichsanspruch für das Ersatzteilgeschäft spricht auch der Umstand, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Kundendaten durch die Klägerinnen an die Beklagte für das Ersatzteilgeschäft in Ziffer 2.8.3.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag nicht in gleicher Weise geregelt ist und unstreitig nicht in gleicher Weise gehandhabt wurde wie für das Neuwagengeschäft. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Weitergabe von Namen und Adressen der Kunden ist dort unter (a) ausdrücklich nur für Erwerber von Kraftfahrzeugen niedergelegt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerinnen erfolgten neben den monatlichen Verkaufsmeldungen die Informationen über Ersatzteilekunden lediglich durch "ausführliche Gespräche über Stand und Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen Kunden". Dies ist mit der für einen Ausgleichsanspruch wesentlichen Übermittlung der Daten eines Kundenstammes nicht gleichzusetzen.

Ein Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Ersatzteilen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner nur dann in Betracht, wenn mit entsprechendem werblichen Aufwand Kunden für die Abnahme der Ersatzteile gewonnen worden sind, die anders diese Teile nicht bezogen hätten. Deswegen hat der Bundesgerichtshof im so genannten "Gabelstaplerurteil" (NJW-RR 1991, 1050 = VersR 1991, 998 = MDR 1991, 1047) einen Ausgleichsanspruch in einem Geschäftszweig anerkannt, in dem wegen der Eigenart der betroffenen Fahrzeuge dem Einbau von Ersatzteilen bzw. dem Austausch von Verschleißteilen eine besondere Bedeutung zukommt mit der Folge, dass ein eigener Markt für Ersatzteile existiert, auf dem werbliche Anstrengungen des Ersatzteilgroßhändlers zur Erhöhung des Marktanteils des Ersatzteilherstellers führen können. Die Klägerinnen haben trotz ihrer unstreitigen Rolle als Ersatzteilgroßhändler nicht darzustellen vermocht, dass vorliegend entsprechende Verhältnisse gegeben sind. Allein die Umsätze, die ein Ersatzteilgroßhändler mit Servicebetrieben als seinen Kunden erzielt, rechtfertigen nicht die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs wie einem Handelsvertreter oder einem Vertragshändler im Neuwagengeschäft. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in BGH NJW-RR 1988, 42 = ZIP 1987, 1383 = MDR 1988 112 ausgeführt: " Einem Handelsvertreter, der Untervertreter beschäftigt, mit denen er im eigenen Namen Handelsvertreterverträge abgeschlossen hat, ist zwar die Tätigkeit seiner Untervertreter bei der Bestimmung des Ausgleichsanspruchs zuzurechnen; das kann auch dann gelten, wenn der Hauptvertreter wirtschaftlich dem Erscheinungsbild eines echten Generalvertreters gleichkommt, obwohl die Verträge mit dem Untervertreter vom Unternehmer abgeschlossen worden waren (BGHZ 59, 87, 92). Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht (...) auf die Rechtsbeziehungen der Parteien übertragen. Die Klägerin ist (...) hier nicht als eine Art Generalvertreterin mit Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen gegenüber den Untervertretern aufgetreten, sondern als eine selbständige Zwischenhändlerin, deren über diese Zwischenstellung hinausgehende Tätigkeit sich in einer allgemeinen Beratung erschöpft hat." Weiter hat der BGH festgehalten, dass für einen Anspruch nach § 89 b HGB ein rechtlich beachtlicher Provisionsverlust entstanden sein muss und dass nur die Teile der Provision für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind, die für eine werbende Tätigkeit gezahlt wurden, und nicht diejenigen, mit denen eine verwaltende Tätigkeit des Händlers abgegolten werden soll (vgl. Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860). Die Erfüllung der in den Händlerverträgen und den Zusatzbestimmungen enthaltenen allgemeinen Verkaufsförderpflicht allein erfüllt nicht die Voraussetzungen der vom BGH geforderten werbenden Tätigkeit.

Fahrzeugrücknahme

Nach Art. 7.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag besteht eine Rücknahmepflicht nur für fabrikneue Kraftfahrzeuge, die der Vertragshändler in den letzten 12 Monaten vor Vertragsbeendigung gekauft hat. Dieser Voraussetzung entspricht unstreitig keines der Fahrzeuge, die die Klägerinnen an die Beklagte zurückgeben wollen. Soweit die Klägerinnen meinen, dass die entsprechende Vertragsklausel wegen § 307 Absatz 1, 305 c Absatz 1 BGB unwirksam sei, dass sich eine Rücknahmepflicht aus § 242 BGB ergebe, und sich zur Stützung ihrer Ansicht unter anderem auf die in NJW 1994, 1060 und NJW 1995, 524 veröffentlichten BGH-Entscheidungen berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden.

Eine unangemessene Benachteiligung kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage in der vertraglichen Rücknahmeregelung nicht erblickt werden. Die Beklagte ist Herstellerin von Neuwagen, nicht Händlerin. Händlerinnen waren die Klägerinnen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den von ihr formulierten Verträgen versuchte, ihre Pflicht zur Rücknahme von Pkw mit Rücksicht auf das von ihr betriebene Hauptgeschäft (Lieferung von Neuwagen) zu begrenzen. Es dürfte für sie schwieriger sein, zurückgegebene Vorführwagen oder Pkw, die (wie der C) älter als ein Jahr sind, zu annehmbaren Konditionen an andere Vertragshändler zu liefern, als für den jeweiligen Vertragshändler, in dessen Hauptgeschäft ja der Endverkauf von neuen wie gebrauchten Fahrzeugen fällt, solche Fahrzeuge auch nach Beendigung des Händlervertrages an Endkunden abzusetzen.

Die zitierten BGH-Entscheidungen sind nicht einschlägig. Für eine über die vertragliche Regelung hinausgehende Rücknahmepflicht aus Treu und Glauben ist keine Grundlage gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auch im Falle der Zurückweisung der Berufung gegen ein Grundurteil ist im Berufungsurteil eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu treffen (BGHZ 20, 397 = NJW 1956, 1235 = ZZP 69, 298; BGHZ 54, 21 = NJW 1970, 1416 = MDR 1970, 663; OLG Oldenburg OLG-Report 2002, 26; OLG Stuttgart OLG-Report 2003, 398 = BauR 2003, 1062 = NZBau 2003, 446; OLG Braunschweig NZV 2002, 563; OLG Naumburg OLG-Report 2004, 316; anders OLG Frankfurt - 10. Zivilsenat - NJW-RR 1988, 1213).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Zwischenentscheidungen über den Grund ist in Höhe des Wertes der jeweiligen Hauptsache festzusetzen (OLG Oldenburg, OLG Stuttgart und OLG Naumburg a.a.O.; vgl. auch BGH NJW 1998, 686).

Die Revision ist zuzulassen, da sowohl die Frage der Zulässigkeit eines Grundurteils als auch der analogen Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB für eine größere Anzahl gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch die Frage eines Ausgleichsanspruchs für das Ersatzteilgeschäft ist von grundsätzlicher Bedeutung.

RechtsgebieteHGB, ZPOVorschriftenHGB § 89 b III 1 ZPO § 304

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