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24.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061378

Oberfinanzdirektion München: Verfügung vom 30.04.1985 – S 2252 - 34/3 St 21


Ermittlung das einkommensteuerpflichtigen Kapitalertrags aus Zero Coupon Bonds, die zu einem Privatvermögen gehören; hier: Schuldzinsenabzug


FMS vom 24.01.1985, Az.: 31b ? S 2252 ? 46/6 ? 6 270

1. Bei normaler Kreditfinanzierung (jährliche Entrichtung der Darlehenszinsen) von Zero Coupon Bonds bestehen keine Bedenken, diese Schuldzinsen als Wer-bungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzulassen, sofern sich trotz dieser Aufwendungen auf Dauer noch ein Einnahmenüberschuss ergibt (siehe Neufassung des Satzes 4 in Abschn. 153 Abs. 1 EStR - EStÄR 1984).

2. Eine mit der Beschaffung der Zero Coupon Bonds verbundene Finanzierung dergestalt, dass von vorneherein vereinbart wird, die an sich jährlich fälligen Schuldzinsen jeweils dem Kredit (verzinslich) zuzuschlagen, kann bei wirtschaft-licher Betrachtungsweise m.E. nicht anders behandelt werden, als ob eine Zins- und Zinseszinsvereinbarung mit Fälligkeit zum Zeitpunkt der Darlehensrückzah-lung getroffen wird. Hierfür spricht schon die regelmäßig auf den Einlösungs- oder Veräußerungszeitpunkt der Zero Coupon Bonds abgestellte Finanzierung - der Anleger reflektiert auf den zu diesem Zeitpunkt unter Abzug der Finanzie-rungskosten anfallenden Kapitalertrag.

Im übrigen ist für die generelle Frage, ob bei einer Schuldumwandlung Zufluss (Abfluss) der Zinsen oder nur eine modifizierte Stundungsvereinbarung vorliegt, darauf abzustellen, ob die Novation im Interesse des Schuldners oder des Gläu-bigers erfolgt: Erfolgt das Zuschlagen der Zinsen im Interesse des Schuldners, ist Zu- und Abfluss zu verneinen (BFH von 14.2.1984 - BStBl II S. 480 - Gründe unter 2 c und 3). Dass bei der Finanzierung der Zero Coupon Bonds das Interes-se an der fraglichen Zins-, Vereinbarung eindeutig beim Kapitalanleger - und zwar unabhängig von dessen etwaiger Zahlungsunfähigkeit - besteht (Kapitalan-lage mit Fremdmitteln, ohne daß während der Laufzeit Zins- und Tilgungsleistun-gen erfolgen), dürfte wohl unstreitig sein.

Für den Fall dieser Zinsvereinbarung mit Schuldumwandlung bitte ich daher die Auffassung zu vertreten, dass die Schuldzinsen erst bei tatsächlicher Zahlung (bei Darlehensrückzahlung) abgeflossen sind.
FMS von 9.4.1985 Az.: 31 b - S 2252 - 46/5 - 71 099/84

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