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13.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060471

Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 22.09.2005 – IV 33/2005

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Nürnberg
Az.: IV 33/2005

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Einkommensteuer 2003

hat der IV. Senat des Finanzgerichts Nürnberg unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 22.09.2005 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Bundesfinanzhofs Postfach 86 02 40 81629 München
Hausanschrift des Bundesfinanzhofs Ismaninger Straße 109 81675 München
Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs 089/9231-201

Abkürzungen:
AO = Abgabenordnung GG = Grundgesetz
BFH = Bundesfinanzhof BFH/NV = Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH
BStBl = Bundessteuerblatt EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte
EStG = Einkommensteuergesetz FGO = Finanzgerichtsordnung
BMF Schreiben = Schreiben des Bundes- ministers der Finanzen HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung


T a t b e s t a n d

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland vorliegen.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsassistentin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte sie Aufwendungen für eine Textilreinigung i. H. v. 121 EUR als Inanspruchnahme haus-haltsnaher Dienstleistungen im Inland geltend. Die Reinigungsleistungen wurde in der Firma erbracht.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 03.08.2004 gewährte das Finanzamt die beantragte Steuerermäßigung nicht. Zur Begründung wurde in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht erfüllt seien. Die Dienstleistung sei nicht im Privathaushalt erbracht worden.

Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 20.01.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehöre, wenn es u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen zum Inhalt habe. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen würden alle Tätigkeiten gehören, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten. Begünstigt sei hiernach auch die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur. Voraussetzung sei jedoch, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht werde. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand hätten, die außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht würden, seien nicht begünstigt. Hierzu wird auf Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 01.11.2004 (Az.: IV C 8-S 2296 b-16/04, BStBl. I 2004, 958) verwiesen. Der Gesetzgeber habe im Gesetzestext des § 35 a EStG sowohl im Absatz 1 als auch im Absatz 2 ausdrücklich die Formulierung verwendet: ?Die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden?. Eine Ungleichbehandlung von Dienstleistungen, die im Haushalt bzw. die an einem anderen Ort erbracht werden, sei damit dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen und demnach auch so gewollt.

Mit der Klage beantragt die Prozessbevollmächtigte die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung i. H. v. 121 EUR unter entsprechender Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 03.08.2004 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2005.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass eine Reinigung im Haushalt einer Reinigung an einem anderen Ort gleichzusetzen sei. Es müsse gleichgültig sein, an welchem Ort die Leistung erbracht werde, ansonsten läge eine Ungleichbehandlung gleicher Leistungen vor. Bei der Leistung läge auch keine handwerkliche Tätigkeit vor und es sei auch keine Fachkraft für die Tätigkeit bzw. Leistung eingesetzt worden. Der Gesetzgeber habe mit der Begünstigung der haushaltsnahen Tätigkeiten arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt, nämlich die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die von der Finanzverwaltung gemachten Einschränkungen in der Ungleichbehandlung von im Haushalt und an einem anderen Ort erbrachten Dienstleistungen seien vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch nicht dem Text des § 35 a Abs. 2 EStG zu entnehmen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat zu Recht den Steuerermäßigungsbetrag nach § 35 a Abs. 2 EStG 2003 für die geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Textilreinigung versagt, denn die Leistungen sind nicht in einem inländischen Haushalt erbracht worden.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG 2003 die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist es, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist (vgl. § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG 2003).

1. Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG sind nicht erfüllt, da die Leistungen nach dem Wortlaut der Vorschrift in einem inländischen Haushalt erbracht werden müssen. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig und der von der Klägerin gewünschten Auslegung nicht zugänglich. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.1992 IX R 55/90, BStBl. II 1993, 17, 18). Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1993, 17).

§ 35 a EStG wurde durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I 2002, 4621; hier: Art. 8 Nr. 7) mit Wirkung ab dem 01.01.2003 in das Einkommensteuergesetz eingefügt (vgl. § 52 Abs. 50 b EStG). Die Vorschrift ist als Lenkungsnorm anzusehen und steht im Zusammenhang mit anderen Reformmaßnahmen am Arbeitsmarkt (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, § 35 a Rz. 1). Die Neuregelung geht auf einen Vorschlag der Kommission ?Moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz?, der sogenannten Hartz-Kommission, zurück. Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit des Deutschen Bundestages (vgl. Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode, Drucksache 15/91 zu Art. 8 Nr. 7) kam dann die Vorschrift des § 35 a EStG in den Gesetzentwurf, nachdem sie im ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN noch nicht enthalten war. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss die Dienstleistung ?in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden? und es ist nicht ausreichend, dass die Dienstleistung ?für einen inländischen Haushalt? erbracht wird. Im Haushalt bedeutet in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten. (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, § 35 a Rz. 15; Fischer in Kirchhof, EStG, 4. Aufl., § 35 a Rz. 2; Apitz in Die steuerliche Betriebsprüfung 2005, 80 Ziff. V 1). Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nach Auffassung des Senats nicht begünstigt.

2. Diese Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte entspricht auch der in den Gesetzesmaterialien vorzufindenden Begründung für die Einfügung der Norm in das EStG. Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit des Deutschen Bundestages vom 14.11.2002 (vgl. Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode, Drucksache 15/91 zu Art. 8 Nr. 7), wird in der Begründung für Art. 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, mit dem § 35 a EStG geschaffen wurde, ausgeführt, dass aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen Haushalt ausgeübt bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird. Weiter wird ausgeführt, dass die Kommission ?Moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz? eine steuerliche Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten vorgeschlagen hat, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht des Ausschusses a.a.O.; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 35 a Rz. J 02-2). Zur Umsetzung dieses Zieles solle für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung gewährt werden. Daher fallen auch nach den Gesetzesmaterialien Tätigkeiten, die außerhalb des Privathaushalts des Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht werden, nicht in den Bereich der Steuerermäßigung des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG 2003. Die Differenzierung nach dem Ort der Leistungserbringung lässt sich eindeutig dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien entnehmen, sodass eine Ungleichbehandlung entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten vom Gesetzgeber durchaus gewollt ist.

3. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen nach Überzeugung des Senats dafür, dass die Steuerermäßigung nur zu gewähren ist, wenn die Leistung im Haushalt und nicht lediglich für den Haushalt erbracht wird. Mit der Einfügung des § 35 a in das EStG soll die Schwarzarbeit im Bereich ?Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt? bekämpft werden (vgl. Bericht des Ausschusses a.a.O.; Urteil des FG München vom 30.07.2005, 5 K 2262/04 Haufe-Index Nr.: 1410684; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 35 a Rz. J 02-2). Im Gegensatz zu Betriebsstätten der gewerblichen Wirtschaft ist der Privathaushalt vom Finanzamt nicht im Rahmen einer Betriebsprüfung (§§ 193 ff AO) überprüfbar, zumal die Wohnung und damit der Haushalt unter dem besonderen Schutz des Art. 13 GG steht. Zweck der Norm ist es daher, der wegen der erschwerten oder sogar un-möglichen Überprüfung steuerlich relevanter Vorgänge in der Wohnung und im Haushalt bestehenden erhöhten Gefahr der Ableistung von Schwarzarbeit in diesem Bereich durch die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG 2003 zu begegnen. Zudem würde für eine weitergehende Auslegung der Norm des § 35 a Abs. 2 EStG auch deshalb kein Raum bestehen, weil die Vorschrift gesetzessystematisch eine Lenkungsnorm darstellt; sie bewirkt nicht nur eine Ausnahme von dem in § 12 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz des EStG, dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen, sondern sie gewährt eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769). Deshalb hat sich ihre Anwendung eng an den in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren, da Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1986 VIII R 1/84, BStBl. II 1987, 259). Der in der Gesetzesbegründung umschriebene Förderzweck beschränkt sich jedoch ? wie ausgeführt ? auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich ?Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt?.

4. Nach alledem kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 2 EStG, insbesondere die des Satz 3 erfüllt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 35a EStG

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