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19.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060159

Amtsgericht Bochum: Urteil vom 15.12.2005 – 44 C 365/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


44 C 365/05
verkündet am 15.12.05

Amtsgericht Bochum

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Bochum im Einverständnis mit den Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren am 15.12.2005 durch XXX

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als. Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.113,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.029,58 EUR seit dem 01.07.2005 sowie aus weiteren 83,81 EUR seit dem 12.09.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 64 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 03.05.2Q05 auf Schadensersatz in Anspruch. An diesem Tag kollidierte der Pkw des Klägers XXX in Bochum mit dem Pkw des Beklagten zu 1. XXX, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Pkw des Klägers wurde wie auf dem Foto 3 des Gutachtens des Sachverständigen XXX vom 09.05.2005 ersichtlich vorne rechts beschädigt und konnte nach dem Unfall nicht mehr weiter fahren. In einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. stimmte der Kläger der Beauftragung eines ihrer Gutachter zur Schadensfeststellung auf deren Kosten zu. Am 04.05.2005 besichtigte der von der Beklagten zu 2. beauftragte Sachverständige XXX den Pkw des Klägers. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2005 ließ der Kläger ?die Auftragserteilung, den Unfallschaden durch einen von ihnen zu bestellenden Gutachter festzustellen, widerrufen,; wegen des Schreibens wird auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung BI. 68f. d. A. Bezug genommen. Am selben Tag beauftragte der Kläger den Sachverständigen XXX in Bochum mit der Begutachtung des Schadens. Dieser erstellte am 09.05.2005 sein Gutachten, welches dem Kläger am 10.05.2005 zuging. Der Sachverständige stellte hierfür 261,00 EUR in Rechnung und ermittelte Instandsetzungskosten von mindestens 3.870,00 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 2.100,00 EUR, einen Restwert von 150,00 EUR und einen Wiederbeschaffungszeitraum für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug von 2 Wochen. Am 11.05.2005 erstellte der Gutachter XXX sein Gutachten, welches zu einem Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer von 2.000,00 EUR und einen: Restwert von 100,00 EUR bei einer Wiederbeschaffungsdauer von 10. Kalendertagen kommt.
Die Parteien haben schließlich Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) von 1.925,00 EUR unstreitig gestellt. Am 18.05.2005 ging das Gutachten XXX dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten zu. Am 20.05.2005 traf auch das Gutachten XXX vom 09.05.2005 dort ein, nachdem der Gutachter XXX ?einige Tage in seinem Büro nicht verfügbar war".

Das Klägerfahrzeug wurde am 26.05.1992 erstzugelassen. Wegen der genaueren Fahrzeugdaten und Ausstattungsmerkmale wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX BI. 25 f. Bezug genommen.

Der Kläger hat das Fahrzeug nach dem Unfall für 136,30. EUR abschleppen lassen; darüber hinaus sind ihm an An- und Abmeldekosten 120,60 EUR entstanden. Er hat am 21.06.2005 ein Ersatzfahrzeug erworben.

Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual 2336,67 EUR gezahlt. Insoweit wird auf das Abrechnungsschreiben vom 24.06.2005 (BI. 16 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger macht demgegenüber die auf BI. 7der Klageschrift vom 19.07.2005 dargelegte Rechnung auf, zu deren Begleichung er die Beklagte zu 2. unter Fristsetzung bis zum30.06.2005 aufgefordert hat.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1609,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2005 sowie weitere 123,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind insbesondere der Ansicht, dass der Kläger angesichts des Alters eines Fahrzeugs lediglich Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Kläger hat nur insoweit Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 823 BGB.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger den ihm anläßlich des Unfalls vom 03.05.2005 entstandenen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang zu ersetzen haben.

Der Höhe nach haben die Beklagten zunächst den nunmehr unstreitigen Sachschaden von 1.925,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer sowie die zweifellos unfallbedingten Abschleppkosten von 136,30 EUR sowie die An- und Abmeldekosten von insgesamt 120,60 EUR, schließlich die vom Gericht gem. § 287 ZPO nach wie vor nur auf 20,00 EUR geschätzte Unkostenpauschale zu ersetzen.

Darüber hinaus haben die Beklagten dem Kläger für die ihm für das Gutachten XXX entstandenen Sachverständigenkosten Ersatz zu leisten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2.) damit einverstanden war, dass diese auf ihre Kosten einen Sachverständigen beauftragt Grundsätzlich steht jedem Geschädigten das Recht zu, seinen Sachschaden durch einen selbst gewählten Gutachter feststellen zu lassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger auf dieses Recht verzichtet bzw. sein Recht zur eigenen und freien Auswahl eines Sachverständigen unwiderruflich auf die Beklagte zu 2.) übertragen hätte vielmehr lässt sich sein Verhalten während des Telefonats mit der Mitarbeiterin nach dem verständigen Empfängerhorizont auch dahin auslegen, dass er lediglich einer Begutachtung durch einen Sachverständigen der Beklagten zustimme. Für einen darüber hinausgehenden Verzicht gibt auch der Vortrag der Beklagten nichts her.

Darüber hinaus haben die Beklagten dem Kläger 21 Tage Nutzungsausfall zu je 43,00 EUR, insgesamt also weitere 903,00 EUR zu ersetzen. Der Kläger hat seinen Nutzungswillen durch die zeitnahe Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges dokumentiert. Der Höhe nach ist der Nutzungsausfall auf 43,00 EUR pro Tag zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Klägerfahrzeug am Unfalltag bereits annähernd 13 Jahre alt war. Deshalb erscheint es angemessen, das ursprünglich in die Kategorie G der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch einzuordnende Fahrzeug zwei Gruppen herabzustufen (vgl. z.B. LG Mainz, VersR 2000, 111).

Da die Beklagten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den zur Herstellung ?erforderlichen? Geldbetrag leisten müssen, haben sie den Nutzungsausfall des Klägers lediglich für 21 Tage, also einschließlich des Unfalltages bis einschließlich des.24.05.2005 zu ersetzen. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht oblag es dem Kläger, nach dem Unfall unverzüglich einen Sachverständigen zu beauftragen. Angesichts des Feiertages am 05.05.05 mag ihm dies erst für den 06.05.05zumutbar gewesen sein. Dann aber wäre er nach dem üblichen Verlauf der Dinge spätestens am Morgen des 10.05:05 im Besitz eines Sachverständigengutachtens gewesen. Dass es der von ihm beauftragte Sachverständige vorzieht, vertragswidrig "einige Tage in seinem Büro nicht verfügbar" zu sein, statt das ohnehin zu spät in Auftrag gegebene Gutachten zeitnah zu übersenden, liegt außerhalb des Schutzbereiches der verletzten Normen und fällt allein in den Risikobereich des Klägers. Im übrigen hätte sich dieser im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auch ,umgehend nach dem Verbleib des Gutachtens, erkundigen können und müssen.

Unter Zubilligung eines weiteren Tages wegen des Pfingstmontags am 16.05.2005 endete mithin die vom Sachverständigen XXX angegebene 14-tägige Wiederbeschaffungsdauer mit Ablauf des 24.05.2005.

Nach alledem betrug der Gesamtschaden des Klägers 3.366,25 EUR, worauf die Beklagte zu 2.) vorprozessuaI2.336,81 EUR gezahlt hat.

Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten, jedoch nur nach einem Streitwert von 1.029,58 EUR (0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich 20 % der 1,0-fachen Gebühr zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) .

Die Zinsforderung ist gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB erst mit Ablauf der im Schreiben vom 22.06.2005 gesetzten Zahlungsfrist bzw. mit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung begründet.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1,708 Nr. 11,711 ZPO.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 249 BGB, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StVG, § 823 BGB

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