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13.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060024

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.10.2005 – 5 K 1944/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 K 1944/03

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 2001

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.10.2005 durch XXX

für Recht erkannt:

I. Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2001 vom 27.06.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 wird geändert. Dem Beklagten wird übertragen, die Einkommensteuer neu zu berechnen, wie sie sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselb-ständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 3.283,-- DM zum Abzug zugelassen werden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten anerkannt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten sie Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselb-ständiger Arbeit geltend und legten die entsprechende Rechnung der C GmbH über den Computerkurs bei.

Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.06.2002 wurden die geltend gemachten Aufwendungen für den Computerkurs nicht berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei keine berufliche Veranlassung zu erkennen. Da der Computer sowohl beruflich als auch privat genutzt werden könne, seien die Kosten nach § 12 Nr. 1 EStG der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Der dagegen eingelegte Einspruch wurde damit begründet, dass der Kläger den Computerkurs wegen seiner Arbeitsstelle durchgeführt habe. Zum Nachweis wurde folgende Erklärung des Arbeitgebers, der W GmbH (Warenhandel, Logistik und Service), vorgelegt:
?Die von Herrn P. L., geb. am ...1966 (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden), in der Zeit vom September bis November 2001 besuchte PC-Schulung (Office-Paket) in der Computerschule G wurde von uns sehr begrüßt, da diese Weiterbildung für seinen Arbeitsbereich nützlich ist.?

Auf den Einwand des Beklagten, dass die erlernten Kenntnisse bei dem heutigen Stand der Technik zum Allgemeinwissen gehörten und dass nichts dafür spreche, dass mehr als Grundfähigkeiten, die auch für die private Nutzung eines Computers notwendig seien, Gegenstand des Unterrichts gewesen seien, legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.2002 eine weitere Erklärung seines Arbeitgebers vor und führte aus, der Computerkurs sei für seine Weiterbeschäftigung unentbehrlich gewesen, da er nicht über Computerkenntnisse verfügt habe. Diese seien allerdings für seine Arbeit unumgänglich. Zuhause besitze er keinen Computer, so dass deutlich werde, dass er den Computerkurs ausschließlich auf dringendes Anraten seines Arbeitgebers absolviert habe und die Computerkenntnisse somit nur ausschließlich an seinem Arbeitsplatz Verwendung fänden. Die Tätigkeit als Lagerarbeiter erfordere Computerkenntnisse, da die Verwaltung des Lagers über PC erfolge. Er müsse mehrere Stunden am Tag mit dem Computer arbeiten.

In der Erklärung des Arbeitgebers vom 26.11.2002 wird ausgeführt: ?Herr P. L., geb. am ....1966, besuchte in der Zeit vom 13.09. bis 06.11.2001 eine PC-Schulung (Office-Paket) in der Computerschule G. Diese war zwingend erforderlich, da die notwendigen Grundkenntnisse, welche Herr L. an seinem Arbeitsplatz benötigt, nicht vorhanden waren.?

Der Kläger legte des Weiteren ein Ausbildungszertifikat vor, in dem die Ausbildungsinhalte aufgeführt sind.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, bei den Aufwendungen für den EDV-Kurs handle es sich um Mischkosten, die nur insoweit abzugsfähig seien, als sie sich klar und eindeutig der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuordnen ließen. Die vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen gäben keine Auskunft darüber, in welchem Umfang berufliche Belange abgedeckt worden seien. Des Weiteren sei nicht dargelegt worden, welche Art von Software im Bereich des Lagerwesens beim Arbeitgeber eingesetzt werde.

Am 20.06.2003 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie tragen ergänzend vor, im vorliegenden Fall könne klar eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung erfolgen, da der Kläger privat keinen Computer besitze.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.06.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 3.283,-- DM (Aufwendungen für einen Computerkurs) abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, auch in der Klagebegründung mache der Kläger keine Angaben darüber, welches Computerprogramm in der Lagerhaltung seines Arbeitgebers eingesetzt werde und welche Ausbildungsinhalte des absolvierten Kurses in seine tägliche Arbeit einfließen würden. Auch fehlten weiterhin die Angaben darüber, seit wann der Arbeitgeber welches Programm in der Lagerhaltung einsetze. Zu vermuten sei, dass in der Lagerhaltung vor-wiegend das Programm Excel eingesetzt werden könne, worüber aber keinerlei Informationen vorlägen. Um dieses Programm anwenden zu können, wäre es sicher auch z.T. erforderlich, über Grundkenntnisse der EDV und das Betriebssystem Windows 98 zu verfügen. Für die Tätigkeit als Lagerarbeiter seien jedoch keine Gründe für eine Ausbildung im Textverarbeitungsprogramm Word 2000 mit Text- und Seitenformatierung, Grafik und Tabelleneinbindung sowie Serienbrieffunktion zu erkennen und seien auch nicht vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kurs mit einer Abschlussprüfung und der Erteilung eines Ausbildungszertifikats habe abgeschlossen werden müssen. Im Übrigen seien die Bescheinigungen des Arbeitgebers widersprüchlich, da in der ersten Bescheinigung die Teilnahme am Computerkurs lediglich begrüßt und die Weiterbildung für den Arbeitsbereich als nützlich angesehen worden sei, in der zweiten Bescheinigung hingegen werde die Schulung als zwingend erforderlich und für den Arbeitsplatz dringend benötigt dargestellt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.06.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 ist rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist daher zu ändern, soweit dem Kläger der Werbungskostenabzug für die Aufwendungen eines Computerkurses versagt wurde (§ 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGO).

Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH, Urteil vom 19.02.2004 VI R 135/01, BFHE 2005, 220; BStBl. II 2004, 958). Bei Aufwendungen, die auch den Bereich der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) betreffen, ist der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend. Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen (z.B. in einer Fremdsprache) sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH, Urteil vom 10.04.2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579).

Nach diesen Grundsätzen sind die geltend gemachten Aufwendungen für einen Computerkurs in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselb-ständiger Arbeit abzugsfähig, weil sie für seine berufliche Weiterentwicklung zwingend erforderlich waren. Wie den vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers zu entnehmen ist, liegt ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vor, da die PC-Schulung (Office-Paket) zwingend erforderlich war, da die notwendigen Grundkenntnisse, die der Kläger an seinem Arbeitsplatz benötigt, nicht vorhanden waren. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Aussage des Arbeitgebers unzutreffend sein könnte. In der ersten Bescheinigung vom 08.07.2002 führte der Arbeitgeber zwar aus, die Schulung sei ?sehr begrüßt? worden, da die Weiterbildung für den Arbeitsbereich ?nützlich? sei. Diese Bescheinigung war aus Sicht des Beklagten jedoch nicht aussagekräftig bzw. ausreichend, so dass sich der Kläger veranlasst sah, eine weitere Bescheinigung einzuholen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber des Klägers erst dann deutlich(er) zum Ausdruck brachte, dass der Computerkurs notwendig und erforderlich war, mindert den Beweiswert der Bescheinigungen nicht. Denn auch der Beklagte bestreitet nicht und geht davon aus, dass der Kläger als Lagerist an seinem Arbeitsplatz mit Computern zu arbeiten hat. Der Beklagte wendet zwar ein, es seien keine Gründe für eine Ausbildung im Textverarbeitungsprogramm Word 2000 ersichtlich. Auch er geht hingegen davon aus, dass die erlernten Kenntnisse im Umgang mit Winword, Windows 98 und Excel Grundvoraussetzungen für die Arbeit mit einem PC sind.

Die Aufwendungen wurden auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt, da der Kläger unstreitig privat nicht über einen Computer verfügt und daher glaubhaft ist, dass er den Computerkurs nur mit Rücksicht auf seinen Beruf absolviert hat. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Kläger sich zukünftig einen Computer anschafft und seine erworbenen Kenntnisse dann auch privat nutzt oder dass er außerhalb des häuslichen Bereichs an fremden Computern seine Kenntnisse für private Zwecke nutzt. Die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließt allerdings die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht aus (BFH, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.).

Auch der Umstand, dass der Kläger den Kurs mit einer Prüfung und einem entsprechenden Ausbildungszertifikat abschloss, spricht nicht gegen, sondern sogar für die berufliche Veranlassung, da das Zertifikat die entsprechende Qualifikation nachweist, wofür es regelmäßig nur im beruflichen Bereich ein Erfordernis gibt.

Die Fassung des Urteilstenors beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf den §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung
XXX

RechtsgebietEStGVorschriften§§ 9 Abs. 1, 12 Nr. 1 S. 2 EStG.

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