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09.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060005

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 09.11.2005 – 3 K 343/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tatbestand

Streitig ist, ob für das Jahr 2004 ein Steuerermäßigungsbetrag i.H.v. ? 600 für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewährt werden kann.

Die Klägerin lebte seit 1953 in S. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse lebte sie im gesamten Streitjahr jedoch in einem Pflegeheim B. Die oben genannte Wohnung in S. hat während des gesamten Streitjahres leer gestanden. Die Klägerin hat für dieses Grundstück, ein Einfamilienhaus, sämtliche Kosten wie Grundsteuer, Straßenreinigung und ähnliches getragen. Vom 15. November 2004 bis 26. November 2004 wurden durch die Firma R. aus S. in der S. Wohnung Malerarbeiten durchgeführt. Die Rechnung über 4.499,80 ? wurde durch die Klägerin am 2. Dezember 2004 durch Überweisung beglichen. In diesem Betrag sind Posten für den Arbeitslohn von Facharbeitern in Höhe von 2.909,86 ? sowie von Auszubildenden in Höhe von 461,25 ? enthalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde ein Steuerermäßigungbetrag nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 600 ? beantragt. Dem Antrag wurde im Steuerbescheid nicht entsprochen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin macht geltend, dass es sich unstreitig um begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG handele. Davon seien sämtliche Handlungen in einem Privathaushalt umfasst. Gesetzeszweck sei die Minderung von Schwarzarbeit in diesem Bereich. Deshalb könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin im Streitjahr nicht aktiv in dem Haushalt in S. gelebt habe. Das Bereitstellen eines Haushaltes müsse genügen. Denn auch ohne tatsächliche Nutzung habe es sich bei der Wohnung um einen Haushalt der Klägerin gehandelt.
Die Wohnung sei durch Angehörige wegen der Pflege von Wohnung und Garten sowie für Urlaub genutzt worden. Die Klägerin wolle den Familienbesitz ?in Schuss? halten, da er sich schon seit vielen Jahren im Eigentum der Familie befände. Deshalb würde sie auch weiterhin den alleinigen Unterhalt bestreiten. Sie beabsichtigte auch gelegentlich in ihre Wohnung nach S. zurückzukehren, sofern ihr das gesundheitlich möglich sei.

Der Beklagte macht geltend, dass es sich zwar unstreitig um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG handele. Diese Vorschrift solle jedoch Tätigkeiten fördern, die typischerweise mit einiger Regelmäßigkeit in einem laufenden privaten Haushalt anfielen. Die Klägerin habe im Streitjahr jedoch in S. keinen eigenen aktiven laufenden Haushalt geführt. Es läge vielmehr ein ruhender Haushalt vor. Es fehle somit an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Klägerin. Diese sei zu einer Nutzung aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen.

Entscheidungsgründe

1. Der Beklagte hat zu Unrecht den Steuerermäßigungsbetrag nach § 35 a Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt.

a) Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG kann für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 v.H., höchstens jedoch 600 ? der Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, ermäßigt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen durch Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden.
Zielsetzung dieses Gesetzes ist es nach dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (Bundestagsdrucksache 15/91 vom 14. November 2004, Seite 19 f.), einen steuerlichen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören demnach Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten im inländischen Haushalt sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Bei den Malerarbeiten handelt es sich unstreitig um begünstigte Aufwendungen, da es sich um typische Schönheitsreparaturen handelt, die auch durch Familienmitglieder durchgeführt werden können. Die Aufwendungen sind auch so hoch, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von ? 600 zum Ansatz kommt.

b) Bei dem Haus in S. handelt es sich auch um einen Haushalt der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift.
Der Gesetzeswortlaut geht von einem inländischen Haushalt der Steuerpflichtigen aus, ohne diesen Begriff näher auszugestalten. Auch aus der Gesetzesbegründung ist keine Präzisierung zu entnehmen. Nach Rdz. 5 in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 ? IV C 8 ? S 2296 b ? 16/04, DStR 2004, 2056, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass handwerkliche Tätigkeiten nur begünstigt sind, wenn sie in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Dieser Ansicht schließt sich Frotscher, Kommentar zum EStG, § 35 a Rdz. 10, an, da er davon ausgeht, dass es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen selbst handeln muss, d.h. einen Haushalt, in dem das hauswirtschaftliche Leben unter Beteiligung des Steuerpflichtigen abläuft. Auch Nagler geht bei seine Kommentierung (in Korn, § 35 a EStG, Rdz. 12) davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal ?inländischer Haushalt? das Innehaben, Beigehalten und Benutzen einer im Inland belegenen Wohnung voraussetzt. Die weiteren bislang vorhandenen Kommentierungen gehen eher von einer örtlichen Zuordnung zur privaten Wohnung aus, ohne sich mit der Frage der Nutzung durch den Steuerpflichtigen auseinander zu setzen (Glanegger in Schmidt, Kommentar zum EStG, § 35 a, Rdz. 15; Barein in Littmann/Bitz/Pust § 35a EStG, Rdz. 4; Fischer in Kirchhof Kompaktkommentar, § 35a EStG, Rdz. 2).

Das Gericht ist vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Förderung zu gewähren ist, da nach dem Zweck des Gesetzes ? Vermeidung von Schwarzarbeit ? auch der im vorliegenden Fall gegebene ruhende Haushalt der Klägerin ausreichend ist. Das Gesetz geht davon aus, dass es sich um einen inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen handeln muss. Dies ist bei einem Haus in S. unstreitig der Fall. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht entnommen werden, dass aktives hauswirtschaftliches Leben gefordert wird. Es muss sich nur um einen inländischen Haushalt der Steuerpflichtigen handeln.

Die Literatur greift diesbezüglich in ihren Kommentierungen auf den Haushaltsbegriff im Sinne des § 32 Abs. 7 EStG a.F. zum Haushaltfreibetrag zurück. Bei dieser Regelung war es selbstverständlich, das ein so genannter aktiver Haushalt vorliegen musste, da ansonsten eine Zuordnung von Kindern zur Gewährung des Haushaltsfreibetrages nicht erfolgen konnte. Dieser enge Begriff des Haushaltes ist jedoch vorliegend für die Frage der Gewährung eines Steuerermäßigungsbetrages für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht erforderlich. Bei der Regelung handelt es sich um eine Subventionierung zur Vermeidung von Schwarzarbeit. Letztere kann auch vermieden werden, wenn eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt wird, wenn der Haushalt der Steuerpflichtigen im Streitjahr ausnahmsweise nicht bewohnt bzw. aktiv von den Steuerpflichtigen betrieben wird, diese dort aber über einen längeren Zeitraum einen Haushalt inne hatte.
Unstreitig hatte die Klägerin seit Jahrzehnten ihren Haushalt in der Wohnung in S. Diesen kann sie nur nicht aktiv umfänglich betreiben, da es ihr Gesundheitszustand im Streitjahr nicht zugelassen hat. Sie hat sich nach der Überzeugung des Gerichts trotzdem bemüht, den Haushalt in einem bewohnbaren Zustand zu halten. Dies war getragen von dem Wunsch, bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des aktiven Haushalt zumindest zeitweise wieder nach S. verlegen zu können. Sie hat somit ihren seit Jahrzehnten betriebenen aktiven Haushalt im Streitjahr für eine künftige weitere aktive Nutzung zu späteren Zeiten vorgehalten. Dieses Verhalten steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck.

Ein Missbrauch durch die Erweiterung des Haushaltsbegriffes gegenüber § 32 Abs. 7 EStG ist im vorliegenden Fall auch nicht zu befürchten, da die Klägerin eindeutig seit Jahren ihren Haushalt in S. betrieben hat. Sie ist daran nur aufgrund von Alter und Krankheit gehindert. Es handelt sich vorliegend somit nicht um einen Fall, bei dem eine steuerliche Begünstigung erreicht werden soll, weil aus sonstigen Gründen, z.B. ein Werbungskostenabzug, nicht gegeben ist und deshalb ein Haushalt ohne oder nur mit geringster tatsächlicher Nutzung der Wohnung begründet werden soll.

RechtsgebietEinkommensteuer 2004

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