26.01.2006 · IWW-Abrufnummer 052788
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 03.03.2005 – 2 K 1262/00
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Finanzgericht
Urteil
Az: 2 K 1262/00
In dem Finanzrechtsstreit XXX
wegen Einkommensteuer 1996
hat der 2. Senat unter Mitwirkung XXX auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 3. März 2005 für Recht erkannt:
1. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 21. Januar 1998 in der Fassung vom 2. März 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2000 werden dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Steuer um 7.113,72 DM verminderte Einkünfte des Klägers zu 1) aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt werden.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung: XXX
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils für die private Nutzung des durch den Arbeitgeber des Klägers zu 1) gestellten Kraftfahrzeuges.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger zu 1) erzielte im Streitjahr u.a. als Geschäftsführer Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Gegenstand des Unternehmens der Arbeitgeberin des Klägers zu 1) ist die Durchführung von Außenwerbung. Im Streitjahr hatte sie Werbenutzungsverträge mit verschiedenen Städten und Verkehrsbetrieben in allen fünf neuen Bundesländern abgeschlossen. Zu einem wesentlichen Aufgabenbereich des Klägers zu 1) gehörte die Betreuung der Vertragspartner unmittelbar vor Ort. Ferner fanden im Streitjahr mehrere Abstimmungsgespräche an dem Sitz des Unternehmens der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin des Klägers zu 1) in F. statt. Darüber hinaus besuchte der Kläger zu 1) diverse Tagungen, Kongresse, Konferenzen und Seminare in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland. U.a. zur Durchführungen der insoweit erforderlichen Reisen stellte die Arbeitgeberin dem Kläger zu 1) ein Kraftfahrzeug zur Verfugung, das er auch privat nutzen durfte. Insgesamt fuhr der Kläger mit diesem Fahrzeug im Streitjahr 34.325 Kilometer und der bei der Arbeitgeberin für das Fahrzeug entstandene Gesamtaufwand betrug 21.196,21 DM. Darüber hinaus verfugten die Kläger noch über einen eigenen PKW. Aus verwaltungstechnischen Gründen unterwarf die Arbeitgeberin bezüglich des Klägers zu 1) 1 % des Listenpreises des zur Verfugung gestellten Fahrzeuges und damit 661,25 DM monatlich der Lohnsteuer.
Diese Werte legte der Beklagte auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 zugrunde. Aufgrund des von den Klägern gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 21. Januar 1998 in der geänderten Fassung vom 05. August 1998 wegen anderer Punkte eingelegten Einspruchs setzte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 2000 die Einkommensteuer auf 49.698 DM herab. Im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Im Rahmen der daraufhin erhobenen Klage machen die Kläger nach Klärung weiterer nicht mehr strittiger Punkte nunmehr geltend, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des durch die Arbeitgeberin dem Kläger zu 1) gestellten Kraftfahrzeuges sich im Streitjahr nicht auf 12 x 661,25 DM - also 7.935 DM -, sondern nur auf 821,28 DM belaufen habe. Sie begründen dies damit, dass nur Privatfahrten im Umfang von 1.330 Kilometern unternommen worden und unter Berücksichtigung der insgesamt angefallenen Kosten sowie der insgesamt gefahrenen Kilometer lediglich Fahrzeugkosten pro gefahrenem Kilometer in Höhe von 0,6175 DM anzusetzen seien. Dass lediglich Privatfahrten im Umfang von 1.330 Kilometern unternommen worden seien, ergebe sich aus den zeitnah gemachten Aufzeichnungen des Klägers zu 1). Er habe zum einen eine Übersicht geführt, in welche er täglich seine Termine notiert habe. Zum anderen habe er nach jeder Fahrt die angefahrene Stadt und die zurückgelegten Kilometer auf einem Zettel des sich in seinem Fahrzeug befindlichen Abrißblockes notiert, wobei er pro Tag einen Zettel verwandt habe. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen habe er sodann in der Regel am Abend desselben Tages, jedenfalls aber am Ende derselben Woche die Werte auf eine selbst gefertigte Monatsübersicht übertragen. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen habe er nunmehr - im Laufe des Klageverfahrens - ein Fahrtenbuch erstellt.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 vom 02. März 2005 übergeben hat, in welchem die Einkommensteuer auf 24.236,26 EUR (47.402 DM) festgesetzt worden ist, beantragen die Kläger,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 21. Januar 1998 in der geänderten Fassung vom 02. März 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 2000 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der Steuer um 7.113,72 DM verminderte Einkünfte des Klägers zu 1) aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Umfang der Privatnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges zu Recht nach der 1-%-Regel ermittelt worden ist, da die Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt hätten. Insbesondere fehle es an zeitnahen Aufzeichnungen. Ferner sei problematisch, dass die beruflichen und privaten Fahrten nicht in der Weise gesondert aufgeführt worden seien, dass der Kilometerstand zu Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt aufgezeichnet, sondern die beruflich und privat gefahrenen Kilometer jeweils als Tagessummen zusammen gefasst worden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2005 hat der Kläger zu 1) einen Klebezettel, auf welchem das Kürzel eines Wochentages sowie die Kürzel von Städten mit dahinter notierten Zahlen vermerkt ist, übergeben. Ferner hat er ~in Blatt übergeben, welches mit "Terminplanung 1996" überschrieben ist und Eintragungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 19. April enthält. Außerdem hat er ein weiteres Blatt überreicht, auf welchem für den Monat Juli 1996 täglich die Abfahrts- und Ankunftszeiten von und zu seiner Wohnung, die Städte, in die er gefahren ist, ein Stichwort zum Anlass seiner Reise, sofern es sich nicht um eine Fahrt Wohnung Arbeitsstätte gehandelt hat, und die an dem jeweiligen Tag insgesamt dienstlich und privat gefahrenen Kilometer handschriftlich notiert sind. Schließlich hat er das Original eines Fahrtenbuch vorgelegt. In diesem sind durchlaufend für das Jahres 1996 in der ersten Spalte die Daten, an denen das Fahrzeug benutzt wurde, und in der zweiten Spalte die Uhrzeiten der Abreise von und die Ankunft an der Wohnung der Kläger aufgezeichnet. In der dritten Spalte sind die jeweils aufgesuchten Orte durch Kürzel aufgeführt, wobei pro Tag jeweils sämtliche Orte - in der Reihenfolge des Aufsuchens - angegeben sind. Sofern aus dienstlichen Gründen andere Orte als die Arbeitsstätte des Klägers zu 1) aufgesucht worden sind, sind zusätzlich stichwortartige Hinweise auf den Anlass der Reise vermerkt. In der vierten Spalte sind sodann die Kilometerstände bei der Ankunft an der Wohnung der Kläger und in der fünften Spalte die Summen der an dem jeweiligen Tag dienstlich und privat gefahrenen Kilometer verzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Steuerakten der Kläger verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat den privaten Nutzungswert des durch die Arbeitgeberin des Klägers zu 1) zur Verfugung gestellten Kraftfahrzeuges zu Unrecht nach der 1-%-Regelung ermittelt. Zwar stellt der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Einnahme dar, deren Höhe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich unter Anwendung der 1-%-Regelung zu ermitteln ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige jedoch den privaten Nutzungswert eines Kraftfahrzeuges im Wege des Einzelnachweises ansetzen, wenn er das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist.
Die Kläger haben durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, dass der Wert der privaten Nutzung des Fahrzeuges nur 821,28 DM betragen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellten die im Rahmen des Klageverfahrens eingereichten Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den zeitnahen Notizen des Klägers zu 1) ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne der genannten Vorschriften dar.
Was unter dem Begriff des "ordnungsgemäßen Fahrtenbuches" i.S. der genannten Vorschriften zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert (vgl. BFH, Beschluss vom 26. April 2004, VI B 43/04, BFH/NV 2004, 1257). Das Gesetz schreibt auch keine bestimmte Form der Führung vor (BFH a.a.O.). Höchstrichterlich ist ebenfalls noch nicht geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne dieser Vorschriften zu stellen sind (BFH a.a.O.). Nicht geklärt ist überdies, welche Folgerungen zu ziehen sind, wenn ein vorgelegtes Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist oder etwa geringfügige Mängel aufweist sowie ob Mängel eines Fahrtenbuches den Einzelnachweis ausschließen und zwingend die Bewertung mit den Nutzungspauschalen zur Folge haben (BFH a.a.O.). Da jedoch Sinn und Zweck der Regelungen der Sätze 2 und 4 des Absatzes 2 des § 8 EStG ist, für die Ermittlung des Wertes der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung zum einen durch die 1-%-Regel eine typisierende Regelung fur Massenverfahren zu schaffen und zum anderen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, den tatsächlichen Nutzungswert zu ermitteln, dürfen die formellen Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht überspannt werden. Anderenfalls würde die sog. "Escape-Klausel" des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG weitgehend gegenstandslos. Entscheidend ist vielmehr, dass mit Hilfe der Aufzeichnungen gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Belegen - durch das Finanzamt und das Finanzgericht nachvollzogen werden kann, wann, zu welchem Zweck und in welchem Umfang der Steuerpflichtige das Kraftfahrzeug dienstlich und wann und in welchem Umfang er es privat genutzt hat (vgl. auch Glenk in Blümich, EStG § 8 Rn. 119 f).
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1) wahrheitsgemäß angegeben hat, dass er tagtäglich zunächst die gefahrenen Kilometer auf einem Klebezettel notiert und sodann zeitnah die Abfahrts- und Ankunftszeiten von und zu seiner Wohnurig, die Städte, in di~ er gefahren ist, ein Stichwort zum Anlass seiner Reise, sofern es sich nicht um eine Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte gehandelt hat, und die an dem jeweiligen Tag insgesamt dienstlich und privat gefahrenen Kilometer in der Monatsübersicht notiert hat. Aufgrund dieser dem Senat exemplarisch vorgelegten Aufzeichnungen kann für das Streitjahr im Einzelnen nachvollzogen werden, an welchem Tag der Kläger zu 1) aus welchem Grund den Wagen dienstlich genutzt hat und im welchem Umfang die dienstliche Nutzung jeweils erfolgt ist. Denn aus den Aufzeichnungen ist ersichtlich, welche Orte der Kläger jeweils aufgesucht, aus welchem Grund er andere Orte als seine Arbeitsstätte angefahren und wieviele Kilometer er aus diesem Grund mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt hat. Der Senat ist der Überzeugung, dass der Kläger seine dem Senat exemplarisch vorgelegten Aufzeichnungen wie von ihm beschrieben während des gesamten Streitjahres geführt hat.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nicht schädlich, dass der Kläger zu 1) nicht bezüglich jeder einzelnen Fahrt die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende notiert hat. Zwar gehört es zu den durch die Finanzverwaltung gestellten Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, dass der Steuerpflichtige den Kilometerstand zu Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt notiert (LStR 31 Abs. 9 Nr. 3; BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002, BStBl. I 2002, 148 Rz. 19). Aber bereits nach der Auffassung der Verwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen von diesen Anforderungen abgewichen werden, sofern ansonsten die Führung eines Fahrtenbuches auf grund des Umfanges und der Vielzahl der Fahrten sich in der Praxis als schwierig oder als reine Förmelei erweisen würde (vgl. BMFSchreiben a.a.O.). Diese Erleichterungen kann auch der Kläger zu 1) fur sich in Anspruch nehmen, da er bedingt durch seine Tätigkeit im gro ßen Umfang in verschiedene Städte Deutschlands gefahren ist und einige dieser Städte wiederholt. aufgesucht, dabei auch immer dieselben Ziele angefahren und somit jeweils eine gleich lange Strecke zurückgelegt hat. Ferner erfordert der Sinn und Zweck der sog. Escape-Klausel es auch nicht zwingend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, sofern aus den vorhandenen Aufzeichnungen ohne erhebliche Bedenken abgeleitet werden kann, in welchem Umfang die Privatnutzung erfolgt ist. Da es sich bei den Aufzeichnungen immer um Eigenbelege handelt, können Unrichtigkeiten hinsichtlich einzelner Notizen nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden.
Da anhand der Monatsaufzeichnungen des Klägers ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für das Jahr 1996 vorhanden ist, kann es offen bleiben, ob es schädlich ist, dass der Kläger zu 1) die Aufzeichnungen erst im Laufe des Klageverfahrens in die übliche Form eines Fahrtenbuches gebracht hat. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG äußert sich nicht dazu, zu welchem Zeitpunkt das Fahrtenbuch erstellt worden sein muss. Mit dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Vorschrift ist es jedoch nicht vereinbar, den Nachweis nur mit einem im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fahrten erstellten Fahrtenbuch zuzulassen, sofern es dem Steuerpflichtigen auf grund anderer zeitnah gemachter Aufzeichnungen jederzeit möglich ist, nachträglich ein solches Fahrtenbuch zu erstellen. Das Fahrtenbuch ermöglicht zwar der Verwaltung und dem Gericht, auf schnelle und unkomplizierte Weise die einzelnen Daten auf ihre Stichhaltigkeit hin nachzuprüfen. Dies ist aber auch bei einem nachträglich, aufgrund anderer zeitnaher Aufzeichnungen erstellten Fahrtenbuch möglich. In einem solchen Fall haben die Verwaltung und das Gericht allenfalls noch zusätzlich abzugleichen, ob die Eintragungen in dem Fahrtenbuch mit den anderen Aufzeichnungen korrespondieren.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Bei dem vorliegenden Urteil handelt es sich um ein solches i.S.d. § 708 Nr. 10 ZPO. Dies gilt auch nach der Neufassung dieser Vorschrift, wonach Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Nach bisherigem Recht waren Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für vollstreckbar zu erklären. Finanzgerichte sind gemäß § 2 FGO obere Landesgerichte und daher den Oberlandesgerichten gleichzusetzen (vgl. Koch in Gräber, § 2 FGO, Rn. 3). Der Grund für die Neufassung des § 708 Nr. 10 ZPO war, die Beschränkung auf Urteile der Oberlandesgerichte zu beseitigen und die Regelung auch auf Berufungsurteile von Landgerichten zu erstrecken (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, Bundestagsdrucksache 15/1508, zu Art. 1 Nr. 25 (§ 708 ZPO), Seite 22). Bis zur ZPO-Reform erklärte sich
3. Die Revision war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordert. Es ist noch nicht höchstrichterlich darüber entschieden worden, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gegeben ist.