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23.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053437

Amtsgericht Gießen: Urteil vom 19.07.2005 – 44 C 619/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Gießen

44 C 619/05

Urteil

In Namen des Volkes

Im Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Gießen durch Richterin am Amtsgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2005 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 541,69 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(Von der Absetzung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte hat gemäß §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG unstreitig zu 100 % für die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 30.08.04 entstandenen Schäden einzustehen.

Dazu zählen gemäß § 249 Abs. 1 BGB die bislang noch nicht ausgeglichenen Reparaturkosten aus dem Guthaben XXX vom 02.09.04. Maßgeblich ist nicht etwa der von der Klägerin tatsächlich aufgewandte Betrag. Zu ersetzen sind vielmehr die zur Reparatur erforderlichen Kosten. Diese Kosten sind nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewandten Beträgen zu bestimmen. Deshalb kann der Geschädigte auf Gutachtenbasis abrechnen, unabhängig davon, ob er eine Reparatur überhaupt, teilweise oder zu günstigeren Preisen vornimmt. Es genügt, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Sachverhalt vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig entsprechen die dem Gutachten XX zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze denen des Autohauses XXX und damit denen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Auch die Ersatzteilzuschläge fallen dort unstreitig an. Die Beauftragung einer markengebundenen Fachwerkstatt ist aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Derartige Werkstätten genießen gemeinhin bei der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen ihres Fabrikats das größte Vertrauen und die größte Anerkennung. Sie verfügen über die erforderlichen Spezialwerkzeuge und Mitarbeiter, die an Fahrzeugen der jeweiligen Marke speziell ausgebildet sind. Ferner unterliegen sie der Kontrolle des Herstellers, der mit der Reparatur in markengebundenen Fachwerkstätten vielfach Garantien verbindet. Aus diesem Grund macht es beim Weiterverkauf einen Unterschied, ob das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt instand gesetzt wurde oder nicht, selbst wenn die Reparatur in einer anderen Werkstatt dem qualitativ gleichwertig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und erforderlich, mit der Reparatur eine markengebundene Fachwerkstatt zu betrauen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht angesichts der Kalkulation des XXX vom 21. 09.04. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Auch nach der Entscheidung des BGH vom 29.04.03 (NJW 2003, Seite 1158 ff.) darf das Grundanliegen des § 249 BGB, nämlich, dass der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich erhalten soll, nicht aus den Augen verloren werden. Die danach vorzunehmende subjektbezogene Schadensbetrachtung ergibt vorliegend, dass sich der verlangte Aufwand zur Schadensbeseitigung - wie ausgeführt - in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen hält und auf dem von der Beklagtenseite vorgeschlagenen Reparaturweg nicht zu erreichen ist. Vielmehr ist die durch die konkrete Beschädigung erlittene Vermögenseinbuße nur durch. eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auszugleichen. Eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu günstigeren als denen vom Autohaus XXX berechneten Stundenverrechnungssätzen und ohne Teilpreisaufschläge hat die Beklagte der Klägerin jedoch gerade nicht nachgewiesen. Der Verzicht des Geschädigten auf eine umfassende Reparatur im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit entbindet den Schädiger im Übrigen nicht von seiner Verpflichtung zum Ausgleich des zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags. Dazu zählen neben dem von dem Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätzen auch die Ersatzteilaufschläge, da diese bei der Reparatur durch das Autohaus XXX unstreitig angefallen wären.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs.3 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 7, § 18 StVG, § 249 BGB

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