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21.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053589

Finanzgericht Köln: Urteil vom 26.10.2004 – 1 K 2682/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln
1. Senat

Urteil

Aktenzeichen: 1 K 2682/02


Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30.04.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2002 wird mit der Maßgabe geändert, daß weitere 12.401,00 DM als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 1927 geboren.

Am 1995 zog die Klägerin in das Altenpflegeheim Haus ... um.

Der Umzug erfolgte auf dringendes Anraten des damaligen Nervenarztes Dr. Dieser hielt den Umzug für dringend erforderlich um der Klägerin die Rückkehr in ein geregeltes Leben zu ermöglichen. In den Monaten vor dem Umzug war die Klägerin völlig antriebsarm gewesen. Zum Aufstehen und Verlassen des verdunkelten Zimmers, sowie zum Essen war sie nur bei Motivation durch den Sohn psychisch in der Lage.

Die Klägerin war schon zuvor jahrzehntelang dauerhaft psychisch krank gewesen und wegen der psychischen Erkrankung (manisch-depressive Neurose) sowohl in ambulanter als auch in stationärer Behandlung.

Die Klägerin lebt nunmehr seit dem 1995 im Haus und wird dort versorgt bzw. gepflegt. Die Vereinbarung gemäß § 93 BSHG über die Vergütung der Versorgung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern ging davon aus, dass die Klägerin in die sogenannte "Pflegestufe 0" einzustufen sei.

Die Gesamtzahlungen an betrugen im Streitjahr rund 33.000 DM.

Hiervon entfielen auf:
stationäre Pflegeleistungen 12.401,
Sonstiges 197,
Medikamente 614,
Unterkunft 14.981,-.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1999 begehrte die Klägerin den Abzug von Krankheitskosten i.H.v. insgesamt DM 13.418 als außergewöhnliche Belastungen.

Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung erkannte er Aufwendungen für Medikamente DM 614,- an und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus: Aufwendungen für einen durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingten Aufenthalt eines Steuerpflichtigen in einem Alters- oder Pflegeheim seien dem Grunde nach gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

Pflegebedürftig seien Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 14 SGB XI erfüllten, d.h. in eine der drei Pflegestufen eingestuft worden seien. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit sei durch einen Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung des medizinischen Dienstes zur Einstufung in eine Pflegestufe zu führen. Alternativ könne der Nachweis auch durch eine Bescheinigung nach § 65 Absatz 2 EStDV geführt werden. Hierzu sei die Vorlage eines Ausweises nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit dem Merkzeichen "H" oder "BI" gekennzeichnet ist, oder eines Bescheides der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, die die entsprechenden Feststellungen enthält erforderlich. Diese Nachweise habe die Klägerin nicht erbracht.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere DM 12.401,- als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Absatz 1 EStG berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 2002. Ergänzend führt er aus, er sehe sich an die Voraussetzungen des Abschnitts 188 Absatz 1 der Einkommensteuerrichtlinien gebunden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtige gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag de Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Absatz 2 EStG) .

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen.

Vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2002, III R 24/01, BStBl II 2002, 1227.

Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sein, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Vgl. BFH-Urteil vom 18.4.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70.

Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim.

St Rechtsprechung z.B. BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 80/97, BStBI2000 II, 294 m.w.N.

Aufwendungen für die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim sind dagegen als außergewöhnliche Belastung anzusehen.

St Rechtsprechung BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 80/97 BStBI 2000 II, 294 m.w.N. und Beschluss vom 29.8.2003 III B 105/02, BFH/NV 2004,178.

Auch eine psychische Erkrankung stellt eine Erkrankung in diesem Sinne dar.

Nach Überzeugung des Senats erfolgte der Umzug der Klägerin aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Tatsachen: Unstreitig war die Klägerin zum Zeitpunkt des Umzugs bereits über einen jahrzehntelangen Zeitraum schwer an Depression erkrankt und deshalb wiederholt in klinischer und ambulanter Behandlung. Insbesondere in der letzten Zeit vor der Heimunterbringung war sie infolge schwerer depressiver Symptomatik offensichtlich nicht mehr in der Lage auch die elementaren Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig wahrzunehmen Der Umzug erfolgte aufgrund des dringenden Rats ihres Arztes Dr. Schwarz, welcher den Umzug für erforderlich hielt um der Klägerin die Rückkehr in ein geregeltes Leben zu ermöglichen.

Die vom Beklagten geforderte Form des Nachweises ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu fordern. Für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen sieht § 33 EStG keine besonderen Nachweise vor.

Gesetzlich geregelt ist lediglich die besondere Nachweispflicht für die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages im Sinne von § 33b Abs. 6 EStG. Der danach geltend zu machende Pauschbetrag setzt die Hilflosigkeit des zu Pflegenden (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG) voraus, die nach § 33b Abs. 7 EStG i.V.m. § 65 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Behindertenausweise nachzuweisen sind.

Der erkennende Senat hält die entsprechende Anwendung des § 65 EStDV im Rahmen des § 33 EStG nicht für sachgerecht, soweit damit dem Steuerpflichtigen anderweitige Nachweise abgeschnitten sind

Vgl. Urteil des FG Saarland vom 26.11.2002, 2 K 157/00, n.V.

Vielmehr genügt nach Auffassung des Gerichts jeder objektive Nachweis, welcher im Streitfall - wie bereits ausgeführt erbracht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.

Die Übertragung der Berechnung der neu festzusetzenden Steuer beruht auf § 100 Absatz 2 Satz 2 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Absatz 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog, 711 ZPO.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 33 , 33b Abs. 6, 7 EStG; § 65 Abs. 2 EStDV

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