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29.11.2005 · IWW-Abrufnummer 053306

Landgericht Itzehoe: Urteil vom 01.08.2005 – 2 O 221/04

1. Die Wichtigkeit eines Bauteils, dessen Herstellung der bauleitende Architekt überwachen muss, definiert sich nach seiner Funktion und nicht allein nach den technischen und handwerklichen Anforderungen an den Herstellungsvorgang.


2. Der Putz auf Porenbetonaußenwänden hat eine abdichtende Funktion und ist deshalb ein wichtiges Bauteil. Der bauleitende Architekt muss daher überprüfen, ob der Unternehmer das ausgeschriebene Putzsystem fachgerecht aufbringt.


LG Itzehoe, Urteil vom 01.08.2005 - 2 O 221/04

In dem Rechtsstreit

...

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 01. August 2005 durch die Richterin am Landgericht #### als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden - neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner - verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.565,81 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 22. Juni 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) - neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner - verpflichtet sind, den über den Betrag von 16.785,55 ? hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Putzfassade des Hauses K#### Straße ### in B#### fachgerecht saniert wird.

Es wird festgestellt, dass bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) die Hauptsache in Höhe von 12.198,74 ? erledigt ist.

Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten sowie gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten und 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die weiteren außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3).

Das Urteil ist gegen die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, gegen den Beklagten zu 1) wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung. Dieser kann die Vollstreckung gegen sich aus der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger machen gegen den Beklagten zu 1) einen Vorschussanspruch gemäß § 633 BGB a.F. aus einem mangelhaft ausgeführten Putzauftrag und gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. aus Architektenvertrag wegen unzureichender Bauleitung geltend.

Während der Beklagte zu 1) gegen sich Versäumnisurteil hat ergehen lassen und auf den ursprünglichen Klagantrag der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung Ratenzahlungen in Höhe von 12.198,74 ? erbracht hat, bestreiten die Beklagten zu 2) und 3) eine Verantwortlichkeit für den Baumangel. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.

Die Kläger errichteten im Jahre 1999 in der K#### Straße ### in ##### B#### ein Einfamilienhaus. Mit der Planung und Bauüberwachung wurden die Beklagten zu 2) und 3) beauftragt. Geplant und ausgeschrieben sowie errichtet wurde ein Porenbetonmauerwerk. Im Leistungsverzeichnis wurde unter Pos. 1.2.10 für die Außenputzarbeiten Hebel-Außenputz verlangt bzw. A#### A#### F. Im Zuge der Bauausführung wurde vor Ort eine Bemusterung in Gegenwart aller Beteiligten durchgeführt. Aufgrund dessen vereinbarten die Parteien einvernehmlich in Abänderung der Ausschreibung, dass ein Außenputz der Herstellerfirma S#### aufgebracht wird. Mit den diesbezüglichen Putzarbeiten beauftragten die Kläger den Beklagten zu 1). Die Putzarbeiten wurden im November 1999 fertiggestellt. Bereits zum Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung vom 16. November 1999 für die Putzarbeiten stellten die Kläger an der Fassade optische Mängel fest. Der Beklagte zu 1) räumte insoweit Mangelhaftigkeit ein und sagte Nachbesserung zu. Im April 2000 nahm der Beklagte zu 1) Nachbesserungsarbeiten vor. Er überstrich den Putz komplett. Im Verlaufe des Jahres 2003 kam es zu ersten Rissen im Putz, die zunächst Haarrisse waren, dann aber immer größer wurden. Auch die Anzahl der Risse wurde größer. Durch die immer weiter aufklaffenden Rissflanken trat Wasser ein. Dies führte dazu, dass Teilflächen des Putzes nunmehr hohl liegen.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2004 forderten die Kläger den Beklagten zu 1) zur Mängelbeseitigung auf. Etwa zeitgleich beauftragten sie das Sachverständigenbüro I#### Hamburg, mit der Klärung der Mängelursachen. Dieses erstellte am 27. Februar 2004 ein Gutachten. Darin führt es aus, dass der verwendete Putz nicht geeignet sei, das Gebäude gegen Schlagregen zu schützen. Es sei nicht das vereinbarte S####-Außenputzsystem aufgebracht worden. Der Putz stammte auch nicht von der Herstellerfirma H####. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr einen nicht geeigneten Kalk-Zement-Putz verwendet.

Die Kläger tragen bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) vor, sie hätten bei der Bauleitung im vorliegenden Fall besonderes Augenmerk auf das aufzubringende Putzsystem legen müssen. Dieses habe allein durch die aufzubringende Putzschicht gegen Schlagregen geschützt werden sollen. Deshalb hätten die Putzarbeiten der besonderen Bauüberwachung durch die genannten Beklagten bedurft. Wenn sie dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen wären, hätten sie erkannt, dass der Beklagte zu 1) vertragswidrig einen untauglichen Putz aufgebracht habe. Zur Beseitigung des Mangels würden mindestens Kosten in beantragter Höhe entstehen.

Die Kläger verlangen im Hinblick auf die während des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen des Beklagten zu 1) noch,

die Beklagten zu 2) und 3) - neben dem Beklagten, zu 1) als Gesamtschuldner - zu verurteilen, an die Kläger 4.586,81 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 22. Juni 2005 zu zahlen sowie

festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) - neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner - verpflichtet sind, den über den Betrag von 16.785,55 ? hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Putzfassade des Hauses K#### Straße ### in B#### fachgerecht saniert wird.

Bezüglich des weitergehenden Zahlungsantrags haben die Kläger mit Schriftsatz vom 01. August 2005 die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung tragen sie vor, der streitgegenständliche Außenputz gehöre nicht zu den wichtigen und gefahrenträchtigen Arbeiten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit seitens des Architekten erfordern würde. Wäre dieses Gewerk schwierig bzw. schadensträchtig, dann wäre für das Putzgewerbe sicherlich ein Meisterbetrieb erforderlich. Tatsächlich werde das Putzgewerbe im Wesentlichen von angelernten, meist ausländischen Hilfskräften dominiert. Die Beklagten zu 2) und 3) seien ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie den Klägern die Beauftragung eines den Beklagten zu 2) und 3) bekannten deutschen Fachbetriebs empfohlen hätten. Es handele sich bei dem Außenputz lediglich um rein optische Unregelmäßigkeiten in der Oberflächenstruktur, nicht jedoch um technische Mängel. Außerdem habe der Beklagte zu 1) diese optischen Unregelmäßigkeiten diskussionslos als Mangel anerkannt und beseitigt. Selbst eine bei Putzarbeiten häufig auftretende Rissbildung impliziere nicht automatisch ein falsches Putzmaterial oder eine falsche Arbeitsweise. Soweit der im Auftrage der Kläger tätige Gutachter Feuchtigkeit im Außenmauerwerk festgestellt habe, müsse dies nicht Ursache eines Mangels sein. Dies könne an der Bauphysik liegen. In der kalten Jahreszeit, in der das klägerseits erstellte Gutachten gefertigt worden sei, sei viel Feuchtigkeit in das Bauteil aus dem Innenraum eingetragen worden, die während der Sommermonate wieder an die Außenluft abgegeben worden sei. Dies sei ein ganz normaler bauphysikalischer und damit auch DIN-gerechter Vorgang. Die Bauausführung sei mit einem hochwertigen System erfolgt. Allein der Einsatz von Markenprodukten der Firma S#### signalisiere den am Bau beteiligten Einsatz eines hochwertigen Produkts. Für die Außenputzarbeiten gelte kein anderer Sorgfalts- und Überwachungsmaßstab wie für die Innenputzarbeiten. Es sei allein auf den Gehalt der handwerklichen Arbeit abzustellen. Hinzukomme, dass die abdichtende Funktion des Außenputzes nicht allein durch den Putz, sondern auch durch den nachfolgenden Fassadenanstrich hergestellt werde. Im vorliegenden Fall sei ein Produkt der Firma S#### verwandt worden, nämlich der Streichputz S#### S. Einer gesteigerten Sorgfaltspflicht in Form einer Bauaufsicht hätte es nur dann bedurft, wenn etwa ein bestimmter nicht handelsüblicher Werkstoff hätte eingesetzt werden müssen, der zu dem vertraglich vereinbarten Zweck extra hätte angefertigt werden müssen, oder wenn beispielsweise kein spezifischer Außenputz vorgegeben gewesen wäre, so dass der vom Putzer verwendete auf seine Kompatibilität zu dem verbauten Porenbeton hätte überprüft werden müssen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 1) als Fachunternehmer in der Lage ist, durch ihre Mitarbeiter darauf zu achten, dass auch die vom Hersteller vorgeschriebene Putzstärke aufgetragen werde. Eine Stärke von 2 cm auf einer weitgehend ebenen Grundfläche zu messen, stelle ebenfalls keine anspruchsvolle Tätigkeit dar. Zur Höhe wenden die Beklagten zu 2) und 3) ein, es sei nicht notwendig, im Bereich der gesamten Fassadenflächen die vorhandenen aufgetragenen Putz- und Beschichtungsquerschnitte vollständig und rückstandslos bis auf den Porenbeton abzutragen und die Beschichtung danach wieder aufzutragen. Es sei vielmehr ausreichend, die Fassade des Bauvorhabens gründlich mit einem Hochdruckreiniger zu reinigen, die Hohlstellen und Farbabplatzungen gründlich zu entfernen, die Risse danach bis auf den Stein auszukratzen, größere Fehlstellen (Hohlstellen) zu schließen, die Fassade mit Armierungsgewebe und mit Renoviermörtel vollflächig zu armieren, Edelputz-Haftgrund mit Silikonharzputz aufzutragen sowie mit einem Schlussanstrich zu versehen.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Dieter K####, Q####, gemäß Beweisbeschluss vom 08. Dezember 2004. Auf das Gutachten vom 08. März 2005 (Bl. 130 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist nicht nur hinsichtlich des noch offenen Betrags in vollem Umfang begründet, sondern auch in Bezug auf den zwischenzeitlich erledigten Teil.

Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB sind auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden. Danach ist bezüglich des von den Klägern geltend gemachten Vorschussanspruchs sowie des Feststellungsantrags von § 635 BGB a.F. auszugehen. Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus Architektenvertrag einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Bauaufsicht. Das Gericht geht aufgrund des von den Klägern eingeholten Gutachtens des Sachverständigenbüros I#### davon aus, dass der Außenputz in so erheblichem Maße mangelhaft ist, dass er seine Funktion, gegen Schlagregen zu schützen, nicht erfüllt. Die Gegeneinwände der Beklagten zu 2) und 3) hält es nicht für substantiiert.

Das genannte Gutachten kommt aufgrund einer gründlichen Untersuchung zu diesem Ergebnis. Den Feststellungen sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Gutachter hat vor Ort die Fassade in Augenschein genommen, Proben entnommen und die Putzstärke gemessen. Hierbei wurden deutlich erkennbare Rissbeeinträchtigungen festgestellt, vereinzelt auch Oberputzabplatzungen. Aufgrund der Laboruntersuchungen ist davon auszugehen, dass der Feuchtegehalt in dem Porenbeton als sehr hoch zu bewerten ist. Der Putz ist zu hart für den Untergrund, was das Entstehen der Putzrisse und der Putzabplatzungen erklärt, wobei mit einer zunehmenden Tendenz zu rechnen ist, je nach Wetterlage. Es handelt sich nicht nur um eine oberseitige Beschichtungsrissbildung, sondern sie setzt sich im Untergrund bis auf den Porenbeton fort. Die Überprüfung der hydrophoben Einstellung des Putzquerschnitts hat ergeben, dass der Putz keinerlei Wasserabweisung erkennen lässt. Die in der Putzbeschichtung haftende Feuchtigkeit führt über die aufgetretenen Putzspannungsrisse und -abplatzungen zum Feuchtigkeitseintrag in den Porenbeton. Der Putz eignet sich lediglich als Sockelputzbeschichtung. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein ausreichender Schlagregenschutz durch den Putz nicht gewährleistet ist und somit der vorhandene Porenbeton latent durchfeuchtet wird, was in der Folge zu einer Reduzierung des Wärmedurchgangskoeffizienten führt.

Die Beklagten zu 2) und 3) können sich nicht darauf berufen, nicht verpflichtet gewesen zu sein, zu überprüfen, ob das vereinbarte und ordnungsgemäß ausgeschriebene Material verwendet und in der erforderlichen Stärke aufgebracht werde, weil Putzarbeiten zu den ganz leichten Arbeiten zählten. Dieser Ansicht der Beklagten zu 2) und 3) vermag das Gericht bezüglich des Außenputzes bereits aufgrund seiner eigenen richterlichen Tätigkeit und den in diesem Zusammenhang mit Bauvorhaben gewonnenen Erfahrungen nicht zu folgen. Gleichwohl hat es zu dieser Frage im Hinblick auf die streitige Bedeutung des Außenputzes den Sachverständigen K#### beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

Auch der genannte vom Gericht bestellte Gutachter vermag sich in tatsächlicher Hinsicht nicht der Meinung der Beklagten zu 2) und 3) anzuschließen. Nach dessen Ausführungen ist die Abstimmung des Außenputzes auf Porenbeton von großer Bedeutung, da bei unterschiedlichen Härtegraden von Putzträger (Mauerwerk) und Putz Materialspannungen im Bereich der Trennschicht beider Materialien auftreten, wodurch es zu Rissbildungen mit Feuchtigkeitsansammlung in den Rissen und dem Porenbeton kommt mit der Folge der Beeinträchtigung der Frostwiderstandsfähigkeit des Porenbetons. Denn die Frostwiderstandsfähigkeit von Porenbeton hängt von seinem Feuchtigkeitsgehalt ab. Dieses muss deshalb vor Feuchtigkeitseinwirkung geschützt werden. Die abdichtende Funktion übernimmt der Außenputz. Er ist deshalb ein sehr wichtiger Bauteil.

Die Berufung darauf, dass es im Regelfall nicht Aufgabe des Architekten sei, zu prüfen, ob das vereinbarte Material verwendet werde, stimmt auch nicht mit der Rechtsprechung und Literaturmeinung überein. Im Rahmen der Objektüberwachung ist es vielmehr - u.a. - auch Aufgabe des Architekten, zu prüfen, ob die vom Unternehmer eingesetzten Baustoffe die notwendige Qualität für eine ordnungsgemäße Erfüllung der entsprechenden Bauleistungen aufweisen (Brandenburgisches OLG, BauR 2001, 283). Ist er Einsatz bestimmter Baustoffe vereinbart, hat der Architekt festzustellen, ob diese auch tatsächlich auf der Baustelle verwendet werden (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 1500).

Auch definieren die Beklagten die Bedeutung der entsprechenden Werkleistung unzutreffend. Die Wichtigkeit des Bauteils definiert sich nach dessen Funktion und nicht, wie die Beklagten zu 2) und 3) offenbar meinen, nach den Anforderungen an den Putzer in Bezug auf die Aufbringung des Putzes.

Aufgrund der Bedeutung, die der Außenputz von Porenbeton hat, ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen K#### zwingende Aufgabe der Bauaufsicht, darauf zu achten, dass die geforderten und bestellten Materialien zum Einsatz kommen und dass außerdem bei der Ausführung der Arbeiten die für Außenputz erforderliche Putzstärke von 2 cm eingehalten wird.

Die Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn bei Mangelhaftigkeit des - die gleiche Funktion wie vorliegend erfüllenden - Wärmedämmputzes für eine Außenfassade ergibt sich auch beispielsweise aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, 275). Eine ähnliche Sachlage liegt der Entscheidung des OLG Hamm (BauR 2000, 757) zugrunde, in der ebenfalls eine Haftung des Architekten wegen mangelhafter Objektüberwachung bejaht worden ist. Soweit die Beklagten diese Entscheidung nicht für einschlägig halten, weil es in ihr um eine mangelhafte Ausführung der Balkonabdichtung geht, ist ihr Einwand nicht überzeugend. Eine mangelhafte Balkonabdichtung hat - jedenfalls im Regelfall - wesentlich geringere Auswirkungen auf die Tauglichkeit eines Bauvorhabens als ein Außenputz, der die Aufgabe der Schlagregensicherheit und damit im Ergebnis ausreichenden Wärmedämmung nicht erfüllt. In beiden Fällen hat der Architekt das geschuldete mangelfreie und funktionstaugliche Werk nicht erbracht (siehe zu den Anforderungen an einen Architekten auch Entscheidung des BGH in NJW 2001, 1276).

Die Klage ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Sachverständige K#### hat sich ausführlich mit den erforderlichen Sanierungskosten auseinandergesetzt. Aufgrund seiner Prüfung belaufen sich die voraussichtlichen Kosten auf brutto 16.785,55 ?. Der Sachverständige hält diese Kosten nicht für überhöht, sondern für erforderlich und angemessen zur Instandsetzung der Fassade. Die Beklagten haben für eine preisgünstigere Fassadensanierung nicht substantiiert vorgetragen.

Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet. Denn die tatsächlichen Kosten der Sanierung können zur Zeit nur geschätzt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sie im Ergebnis über dem ausgeurteilten Betrag liegen.

Die Kläger haben auch einen Anspruch auf die mit Schriftsatz vom 01. August 2005 beantragten Verzugszinsen, zu denen sich die Beklagten nicht geäußert haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO, was sich daraus erklärt, dass die Kläger gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) ihren angekündigten Zinsantrag geringfügig reduziert haben, worin eine stillschweigende Teilklagerücknahme zu sehen ist. Die Kostenquotelung bezüglich der Beklagten wird dem Umstand gerecht, dass der Beklagte zu 1) ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. § 635

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