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10.11.2005 · IWW-Abrufnummer 053170

Landgericht Essen: Urteil vom 21.01.2005 – 8 O 759/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AZ: 8 O 759/04
Verkündet am 21.01.2005


LANDGERICHT ESSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2005
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. M. als Einzelrichterin ? für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.801,52 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkw der Marke Daewoo Kalos 1.4 SE, Fahrzeugbrief-Nr zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges seit dem 14.06.2004 in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.801,52 EUR seit dem 11.11.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der damals als gewerblicher Kraftfahrzeughändler tätig war, Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 06.03.2004 über ein ?neues EU-Kfz.?. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die verbindliche Bestellung vom 06.03.2004 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.

Am 11.03.2004 wurde der Klägerin das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.300,00 ? übergeben. Nach Übergabe erhielt die Klägerin vom Beklagten ein ?EEC Certificate of Conformity für complete vehicles?, das der Klägerin Anlass zu der Annahme gab, dass das Fahrzeug am 10.10.2002 in Korea gebaut worden war. Im Laufe von außergerichtlicher Korrespondenz bestätigte die Firma Daewoo Automobile Deutschland GmbH mit Schreiben vom 01.07.2004, dass das Fahrzeug am 28.10.2002 produziert wurde.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Pkw sei mangelhaft, da er angesichts der langen Standzeit nicht mehr als ?EU-Neufahrzeug? im Sinne des Kaufvertrages anzusehen sei. Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 22.04.2004 unter Fristsetzung zur Neulieferung einer mangelfreien Sache auf. Mangels Reaktion des Beklagten erklärte sie mit Schreiben vom 28.05.2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hatte der Pkw einen Kilometerstand von 7.716 Kilometer.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.170,00 ? Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkw der Marke Daewoo Kalos 1,4 SE, Fahrzeugbrief-Nr. zu zahlen, sowie
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Pkws seit dem 14.06.2004 in Annahmeverzug befindet,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 9.300,00 ? seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Fahrzeugen, die infolge langer Standzeiten nicht mehr als ?fabrikneu? anzusehen seien, könne auf ?EU-Neufahrzeuge? nicht übertragen werden. Der Bedeutung des Wortes ?neu? komme hier nämlich lediglich die Bedeutung zu ?neu in der EU?.

Des Weiteren behauptet der Beklagte, der Zeuge Andreas T. habe bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht fabrikneu sei. Der Zeuge T. habe zudem erklärt, dass es sein könne, dass die Fahrzeuge mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben.

Im Übrigen behauptet der Beklagte, im Kaufvertrag sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, die gut sichtbar in den Geschäftsräumen ausgehangen hätten. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sei folgende Klausel enthalten gewesen:

?Unsere Fahrzeuge importieren wir als freie Händler (kein klassischer Neuwagenhändler) überwiegend aus dem Ausland. Diese kaufen wir von Lagerbeständen auf, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Zwar sind es EU-Neuwagen mit Null Kilometer, jedoch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht.?
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Andreas T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 21.01.2005.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 8.801,52 ? Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges, §§ 346, 348 BGB. Die Klägerin ist nach Fristsetzung zur Nacherfüllung mit Schreiben vom 28.05.2004 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. Der Pkw ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Denn ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Standzeit von deutlich mehr als einem Jahr ? hier: 16 Monate ? hat, ist kein ?neues EU-Kfz.? mehr. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Lagerdauer von mehr als einem Jahr dazu führt, dass ein PKW nicht mehr als ?EU-Neufahrzeug? zu bezeichnen ist.

Dem Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als die in Bezug genommene neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15.10.2003 ? VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 ff.) sich lediglich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch als ?fabrikneu? zu bezeichnen ist. Dieser Rechtsprechung zufolge ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die ?Fabrikneuheit? eines Neuwagens beseitigt, da im Hinblick auf den Alterungsprozess und den damit bedingten Begleiterscheinungen wie Materialermüdung, Oxidation und anderen physikalischen Veränderungen eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor ist.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende tragende Gedanke auf die Bezeichnung ?EU-Neufahrzeug? übertragbar ist. Denn ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Käufers ist die Bezeichnung ?neues EU-Kfz.? dahingehend auszulegen, dass es sich um ein ?neues? Fahrzeug handelt, und nicht um ein Fahrzeug, das ?neu aus der EU eingeführt? wurde. Der mit den Gepflogenheiten des Kfz.-Handels innerhalb der EU in der Regel nicht im Einzelnen vertraute Käufer muss nicht damit rechnen, dass die Einführung aus einem anderen EU-Land als Begleiterscheinung zur Folge hat, dass dieses Fahrzeug eine deutlich längere Standzeit aufweist. Ebenso wie ein Käufer, der ein Fahrzeug als ?fabrikneu? kauft, geht ein Käufer, der ein ?neues? EU-Kfz. kauft, davon aus, dass dieser Pkw nicht mit solchen wertmindernden Faktoren behaftet ist, die seine Eigenschaft als ?Neuwagen? beeinträchtigen. Die Bezeichnung ?neues? EU-Kfz. wäre irreführend, wenn unter dieser Etikettierung Fahrzeuge verkauft würden, die wegen ihrer Standdauer und des dadurch bedingten Alterungsprozesses nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als ?neu? anzusehen sind. Aus diesem Grunde hält das Gericht schon eine Standzeit von mehr als einem Jahr auch bei einem ?EU-Neufahrzeug? für einen Mangel (im Ergebnis ähnlich Reinking/Eggert, NZV 1999, 7, 10).
Die Klägerin hatte entgegen der Behauptung des Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von der langen Standzeit des Fahrzeuges. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass sein Mitarbeiter Andreas T. der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt hat, es könne sein, dass das Fahrzeug mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden habe. Der Zeuge hat vielmehr unmissverständlich ausgesagt, er ?gehe mal davon aus, dass er das nicht gesagt habe?.

Die Einwendungen des Beklagten, im Kaufvertrag sei auf die in den Geschäftsräumen aushängenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden, ist unerheblich. Denn selbst falls dies zutreffen sollte, kann er keine Rechte daraus herleiten. Eine allgemeine Geschäftsbedingung, die ein nach dem Kaufvertrag als ?neues? Kfz. deklariertes Fahrzeug als ?Gebrauchtwagen nach deutschem Recht? beschreibt, ist als überraschende Klausel unwirksam gemäß § 305 c BGB.

Die Klägerin hat gemäß § 346 Abs. 1 BGB die von ihr gezogenen Nutzungen zu erstatten, deren Wert auf 0,67 % des Bruttokaufpreises pro angefangene 1.000 Kilometer gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist, hier also 498,48 Euro.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte, der die Rücknahme des Fahrzeugs nach Aufforderung durch die Klägerin abgelehnt hat, befindet sich spätestens seit dem 14.06.2004 in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises für die Zeit vom 11.03.2004 bis zur Klagezustellung nicht aus § 346 Abs. 1 BGB. Es kommt gemäß § 346 Abs. 1 BGB vielmehr darauf an, ob der Beklagte den Kaufpreis gewinnbringend angelegt hat. Dieser hat hierzu erklärt, das Geld sei nur kurzfristig auf dem Konto der Firma Auto.. in O. verblieben, da von diesem Konto der Ankauf weiterer Fahrzeuge finanziert worden sei. Es ergibt sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens daher auch nicht, dass der Verkäufer nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft Zinsen hätte erzielen können, § 347 ABs. 1 S. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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