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20.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052622

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 19.05.2005 – 4 K 1678/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 K 1678/02

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 1999

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat - am 19. Mai 2005 durch
XXX
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machten sie neben Einkünften aus der Verpachtung eines Druckereibetriebs, aus Vermietung und Verpachtung, aus Aufsichtsratsvergütungen des Klägers, aus Kapitaleinkünften und aus Renten auch Einkünfte aus Spekulationsgeschäften geltend. Die Spekulationsgewinne bezifferten sie mit 36.205,32 DM, die Spekulationsverluste auf 3.958,86 DM. Die Gewinne setzten sich zusammen aus Aktiengeschäften, bei denen der Erwerb der Aktien teilweise bereits im Jahr 1998 stattgefunden hatte, sowie aus Gewinnen im Zusammenhang mit im Jahr 1999 erworbenen Optionsscheinen. Zusätzlich begehrten sie die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen in Gesamthöhe von 21.544,38 DM für verfallene Optionsscheine, so dass nach ihrer Berechnung zu versteuernde Spekulationseinkünfte in Höhe von 10.702,08 DM verblieben (Bl. 81 ESt-Akte). Die Verluste aus den verfallenen Optionsscheinen setzten sich aus nachfolgenden Einzelpositionen zusammen:

Lfd. Nr. Kaufdatum Stückzahl Bezeichnung Kaufsumme Fälligkeit Verlust
155 14.07.1998 1000 Goldmann-Sachs Coca-Cola 3.704,42 DM 16.02.1999 3.704,42 DM
156 16.07.1998 3000 UBS: CS-Group 4.593,92 DM 17.09.1999 4.593,92 DM
159 23.07.1998 500 Meryll-Lynch: Bayer 7.625,00 DM 08.01.1999 7.718,75 DM
161 17.08.1998 3000 UBS: CS-Group 3.199,02 DM 17.09.1999 3.199,02 DM
162 09.09.1998 4000 UBS: CS-Group 1.446,50 DM 17.09.1999 1.446,50 DM
182 11.01.1999 1000 Credit Lyon: MCI Worldcom 10.838,62 DM 21.01.1999 (Verkauf) 881,77 DM
21.544,38 DM

Die letzte Position dieser Aufstellung (Verlust 881,77 DM aus Optionsschein MCI World-com) entspricht hinsichtlich Bezeichnung, Ankaufdatum und Verlustbetrag einem als Verlust aus einem Aktienverkauf bezeichneten Vorgang in der Gesamtaufstellung der Spekulationseinkünfte (Bl. 81 ESt-Akte, Position 1), lediglich das Verkaufsdatum variiert um 2 Tage.

Im Einkommensteuerbescheid vom 21. Februar 2001 (Bl. 89 f ESt-Akte) erkannte der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus den verfallenen Optionsscheinen in vollem Umfang nicht an (Bl. 81, 82 ESt-Akte) und erhöhte den erklärten Gesamtgewinn aus den Spekulationsgeschäften um 21.544,38 DM auf 32.246,00 DM. Der Verlust aus dem Verkauf der MCI Worldcom-Aktien (881,77 DM) fand jedoch Eingang in die Berechnung der Spekulationseinkünfte.

Mit seinem Einspruch vom 19. März 2001 gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1999 erhob der Kläger Einwendungen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der bei Spekulationsgeschäften mit Kauf-Optionsscheinen entstandenen Verluste. Er führte hierzu aus, dass die auf dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. November 1994 (BStBl I 1994, 816) basierende Nichtberücksichtigung der Verluste nicht auf von Banken emittierte Kauf- und Verkaufoptionsscheine bezogen werden könne. Es liege im Wesen der Spekulation, dass Gewinne oder Verluste entstehen könnten. Liege der Wert des Optionsscheins am Ende der Optionsfrist über dem Ausgabekurs, werde der Gewinn dem Anleger vom Emissionshaus ohne weiteres Zutun gutgeschrieben; er unterliege der Einkommensteuer. Ein Totalverlust stelle sich ein, wenn die Option auf den Kauf von Aktien (Warrant) durch die Kursentwicklung des Basisinstruments seinen Wert verliere und nur noch mit einem Restwert von zumeist 0,01 ? gehandelt werde. Den Optionsschein in dieser Situation zu verkaufen, wäre töricht, da die Verkaufspesen ein Mehrfaches des Erlöses darstellen würden; man lasse daher den Schein verfallen und realisiere den Totalverlust. Der Anleger erhalte hierüber einen Hinweis. Wenn der Fiskus an den innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Gewinnen teilhaben wolle, müsse er aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit auch an den (Total-)Verlusten partizipieren.

Nach entsprechendem Hinweis der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten, dass bei den mit Aktien der CS-Group zusammenhängenden Optionsscheinen auch die auf 1 Jahr verlängerte Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 u. 4. Einkommensteuergesetz (EStG) abgelaufen sei (Bl. 4 Rechtsbehelfs (RB)-Akte), erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 2002 (Bl. 6 RB-Akte), dass für die von Meryll-Lynch und von Goldmann-Sachs ausgegebenen Optionsscheine die Ausbuchung, d.h. der Totalverlust, durch Bankbestätigung nachgewiesen werden könne. Die 3 Optionsscheine der UBS über die CS-Group hätten bei Ablauf der Spekulationsfrist einen Stückwert von 0,00 DM gehabt und seien daher auch ein Totalverlust gewesen. Allerdings könnten nur noch Bestätigungen über die Ausbuchung vorgelegt werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2002 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG auch private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG gehörten, u.a. die Veräußerung von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sowie die Termingeschäfte, zu denen auch Optionsscheine gehörten, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr betrage (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Regelung hinsichtlich der Termingeschäfte sei jedoch nach § 52 Abs. 39 S. 2 EStG nur anwendbar auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt sei. Lasse der Inhaber von Kaufoptionsscheinen diese am Ende der Laufzeit verfallen, seien die Anschaffungskosten sowie die Nebenkosten der Anschaffung einkommensteuerlich ohne Bedeutung. Eine Berücksichtigung der Verluste aus den verfallenen Optionsscheinen sei nur unter dem Gesichtspunkt vergeblicher Werbungskosten gem. § 23 Abs. 3 S. 4 EStG denkbar. Es fehle jedoch an dem notwendigen Kriterium des ?erlangten Vorteils?, da dieser 0,- DM betrage und damit eben kein Vorteil vorliege. Mit dem Kauf des verwertbaren Optionsrechts werde ein Vermögensgegenstand erworben. Ein Vermögensverlust infolge eines Verfalls des Rechts durch Zeitablauf sei in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Quellentheorie nicht der steuerlich relevanten Einkommensebene, sondern der steuerlich unbeachtlichen Verögensebene zuzuordnen.

Selbst wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 4 EStG erfüllt wären, käme ein Abzug des entstandenen Verlustes infolge der Regelung des § 52 Abs. 39 EStG nicht in Betracht, da sämtliche verfallenen Optionsscheine bereits vor dem 31. Dezember 1998 erworben worden seien und das Einkommensteuerrecht für Anschaffungen vor diesem Zeitpunkt keine entsprechende Regelung vorsehe. Letztlich sei hinsichtlich der UBS-Optionsscheine bzgl. der CS-Group die Spekulationsfrist von 1 Jahr jeweils überschritten. Die Argumentation der Kläger, dass die Optionsscheine bereits bei Ablauf der Spekulationsfrist wertlos gewesen seien, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Mit ihrer am 14. Mai 2002 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger weiter ihr Ziel, die steuerliche Berücksichtigung der Verluste aus der Anschaffung der später verfallenen Optionsscheine der Emittenten Meryll-Lynch (Verlustbetrag: 7.625,-- DM) und Goldmann-Sachs (Verlustbetrag: 3.704,42 DM) zu erreichen. Zur Begründung erklären sie, dass der Fiskus an den für das Jahr 1999 erklärten Gewinnen aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieroptionsscheinen partizipiert habe und dass schon der nicht durch BMF-Schreiben beirrbare gesunde Menschenverstand sage, dass er dann auch an den Verlusten partizipieren müsse. § 23 Abs. 1 EStG besage, dass private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossen worden seien, in die 12-monatige Spekulationsfrist fielen. Da es an einer Übergangsregelung fehle, würden auch Veräußerungsvorgänge besteuert, bei denen die Spekulationsfristen nach bis dahin geltendem Recht bereits abgelaufen gewesen seien. Der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung, dass ein Abzug der entstandenen Verluste auch nach § 52 Abs. 39 EStG nicht in Betracht komme, weil die Optionsscheinkäufe bereits im Jahr 1998 erfolgt seien, könnten sie nicht folgen. Sie hätten auch Gewinne aus Geschäften erklärt, bei denen am 31. Dezember 1998 die 6-monatige Spekulationsfrist schon abgelaufen gewesen sei; diese Gewinne seien auch vom Finanzamt besteuert worden. Von den in der Steuererklärung aufgeführten Verlusten könnten 11.329,42 DM mit Bankbestätigungen nachgewiesen werden. Es werde anerkannt, dass die Verluste aus den Optionsscheinen der UBS bzgl. der CS-Group wegen Überschreiten der Spekulationsfrist nicht abzugsfähig seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1999 vom 21. Februar 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2002 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften um 11.329,42 DM vermindert werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 15. April 2002.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Verluste im Zusammenhang mit den verfallenden Optionsscheinen der Emittenten Meryll Lynch und Goldmann-Sachs können nicht im Rahmen der Spekulationseinkünfte berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung der erzielten Gewinne aus Spekulationsgeschäften bestehen nicht.

Nach § 22 Abs. 2 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 EStG (Fassung bis zum 31. Dezember 1998) bzw. die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG (Fassung ab 1. Januar 1999). § 23 Abs. 1 EStG in der bis zum Jahresende 1998 gültigen Fassung unterstellte u.a. Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 6 Monate betrug, als Spekulationsgeschäfte der Besteuerung. Ansatzpunkt und zugleich Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung war damit stets eine ?Veräußerung?, d.h. eine entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts oder einer Rechtsposition auf einen Anderen. Hieran mangelt es bei Optionsrechten, die nicht ausgeübt wurden, sondern verfallen gelassen wurden. Der Verfall des Optionsrechts, auch wenn er durch die Mitteilung über die Ausbuchung der Anschaffungskosten dokumentiert ist, kann nicht mit einer entgeltlichen Übertragung gleich-gesetzt werden, da es sich um einen Vorgang ausschließlich in der Vermögenssphäre des Optionsinhabers handelt, in den keine weitere Person involviert ist. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden verfallenen Optionsscheine der Emittenten Meryll-Lynch und Goldmann-Sachs wären daher unter der Geltung der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung des § 23 EStG steuerlich unbeachtlich gewesen.

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden nicht nur die maßgeblichen Fristen zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Wertpapieren auf 1 Jahr verlängert (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.), sondern auch durch § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 4 EStG n.F. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, einer Besteuerung unterworfen, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts nicht mehr als ein Jahr beträgt. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG erklärt Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine zu Termingeschäften i.S. dieser Vorschrift. Im Gegensatz zu dem für Wertpapiere maßgebenden § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist hier nicht eine ?Veräußerung? der maßgebende Faktor für die Vollendung des steuerlich relevanten Vorgangs, sondern die ?Beendigung des Rechts?. Hierunter könnte auch der Verfall von Kaufoptionen zu verstehen sein mit der Folge, dass Aufwendungen für einen letztlich verfallenen Optionsschein zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen könnten (vergl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2003 ? Az.: 14 K 190/02 - , EFG 2004, 907; so auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG (24. Aufl. 2005) § 23 Rdn. 29; Jacobs-Soyka in Littmann-Bitz-Pust, EStG § 23 Rdn. 59; Glenk in Blümich, EStG § 23 Rdn. 55; a.A.: BMF-Schreiben vom 27. November 2001, BStBl I 2001, 986 (Rdn. 18); Ha-renberg in Hermann/Heuer/Raupach EStG § 23 Rdn. 200; Crezelius in Krichhof/Söhn EStG § 23 Rdn. B 109). Der Senat neigt dazu, prinzipiell von der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus verfallenden Optionsscheinen auszugehen. Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da nach § 52 Abs. 39 S. 2 EStG die für Termingeschäfte maßgebende Neuregelung nur auf Termingeschäfte (und damit auch auf Optionsscheine) anwendbar ist, bei denen der Erwerb des Rechts nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt ist. Die beiden streitbefangenen Optionsscheine wurden jedoch im Juli 1998 erworben und können damit nicht der Neufassung des § 23 EStG unterfallen. Eine Ungleichbehandlung mit den vom Kläger versteuerten Gewinnen aus Aktien, bei denen die frühere 6-monatige Spekulationsfrist bereits in 1998 abgelaufen gewesen war, liegt nicht vor, da die Neufassung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG mit den verlängerten Spekulationsfristen gemäß § 52 Abs. 39 S. 1 EStG auf nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte anwendbar ist und damit abweichend von der für Termingeschäfte maßgebenden Regelung des § 52 Abs. 39 S. 2 EStG auch Vorgänge umfassen kann, bei denen die Anschaffung des Wirtschaftsguts bereits vor dem 1. Januar 1999 erfolgt war.

Soweit der Kläger in seiner Aufstellung über die Verluste aus verfallenen Optionsscheinen auch als letzte Einzelposition einen Verlust i.H.v. 881,77 DM im Zusammenhang mit im Januar 1999 erworbenen Rechten an MCI Worldcom ? Anteilen aufgeführt hatte, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Doppelerfassung des ? auch vom Beklagten berücksichtigten ? gleich hohen Verlusts aus An- und Verkauf der von MCI Worldcom ? Aktien handelt. Dies ergibt sich daraus, dass in der entsprechenden Darstellung der Verlustposition ein ?Verkauf? am 21. Januar 1999 angegeben ist, so dass gerade kein Verfall eine Option vorgelegen haben kann. Die Kläger haben zudem weder im Einspruchsverfahren noch in der Klageschrift die Berücksichtigung eines zweiten Verlustes aus diesem Vorgang begehrt, sondern das Rechtsschutzbegehren ausdrücklich auf die Verluste aus den beiden Optionsscheinen der Emittenten Meryll-Lynch und Goldmann-Sachs begrenzt.

Der Klage ist auch nicht im Umfang des Klageantrags im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 23 EStG 1999 begründet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. März 2004 ? Az.: 2 BvL 17/02 - die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 auf der Grundlage der bis zum Ende des Jahres 1998 gültigen Fassung des § 23 wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Senats liegt jedoch für den hier streitbefangenen Veranlagungszeitraum 1999 kein derartiges Vollzugsdefizit vor. Im Unterschied zu der bis Ende 1998 bestehenden Rechtslage wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ? BGBl I 1999, 402 ? die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften nicht nur mit im gleichen Veranlagungszeitraum erzielten Spekulationsgewinnen, sondern auch mit im Vorjahr oder in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen erzielten positiven Spekulationseinkünften geschaffen. Diese erweiterte Verrechnungsmöglichkeit vermindert das wirtschaftliche Interesse der Geldanleger am Verschweigen steuerrelevanter Tatbestände derart, dass von einem Fortbestehen des bis Ende 1998 gegebenen Vollzugsdefizits nicht ausgegangen werden kann (vergl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2004 ? Az.: 2 K 1633/02, EFG 2004, 1840).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision wird im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. August 2004 ? Az.: IX B 45/03; BFH/NV 2004, 37 ? zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Der Senat hat gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-ständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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